Taxi + Flughäfen: Laderechte von Taxen am BER – I, aus Senat

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Frage 1:
300 Taxen aus dem Landkreis LDS sollen ein ganztägiges #Laderecht an allen #Taxenstandplätzen in Berlin
erhalten. Wie sind diese #Taxen als ladeberechtigt gekennzeichnet? Wenn keine Kennzeichnung vorliegt,
warum nicht und wie wird dann sichergestellt, dass nicht andere, ebenfalls aus dem Landkreis LDS kommende
Taxen, sich an den Taxenhalteplätzen stellen und sich bereithalten?
Antwort zu 1:
Das Laderecht der am Flughafen Berlin-Brandenburg ladeberechtigten Taxen, sowohl aus
dem Landkreis Dahme-Spreewald (LDS) als auch aus Berlin, wird durch eine äußerlich
sichtbare, dauerhaft am Fahrzeug befestigte und nicht ohne ihre Zerstörung ablösbare
Kennzeichnung (fahrzeugbezogene Plakette unter Angabe des Kennzeichens)
nachgewiesen. Die Ausgabe der Plakette erfolgt durch die jeweilige Genehmigungsbehörde
der Betriebssitzgemeinde. Damit sind die 300 auch in Berlin ladeberechtigten Taxen aus
dem Landkreis von den nicht in Berlin ladeberechtigten Taxen aus dem Landkreis zu
unterscheiden.
Frage 2:
Inwieweit sind ladeberechtigte Taxen aus dem Landkreis LDS fiskalisiert? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 2:
Im Gegensatz zur Finanzverwaltung des Landes Berlin hat das Land Brandenburg
Fiskaltaxameter bislang nicht eingeführt.
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Frage 3:
Inwieweit haben die 300 Taxen aus dem Landkreis LDS den Berliner #Taxitarif in ihrem #Taxameter
programmiert? Wenn nicht, wie werden Fahrgäste daraufhin gewiesen, dass sie einen höheren
Kilometerendpreis als in einem Berlin zugelassenen Taxi zu entrichten haben?
Antwort zu 3:
Die mit dem Landkreis getroffene Vereinbarung regelt, dass (nur) die im Gebiet des
Landkreises zugelassenen Taxen mit Laderecht am Flughafen Berlin-Brandenburg, deren
Fahrzeuge mit einem Taxameter ausgestattet sind, das auch den Berliner Tarif ausweist,
im Rahmen der jeweils errechneten Quote zuzulassender Taxen berechtigt sind, ihre Taxen
an den Taxenstandplätzen des Landes Berlin bereitzuhalten.
Frage 4:
Sofern der Berliner Taxitarif im LDS-Taxameter hinterlegt ist, wird in welcher Form sichergestellt, dass der
Berliner Tarif zur Anwendung kommt?
Antwort zu 4:
Nach der Vereinbarung richtet sich das zu erhebende Beförderungsentgelt für die im Land
Berlin beginnenden Fahrten nach dem Berliner Taxitarif. Das ist ggf. durch entsprechende
Kontrollen sicherzustellen bzw. auf Grund nachweislich sich ergebender Verstöße seitens
der Genehmigungsbehörde des Landkreises als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
Frage 5:
300 Berliner Taxen sollen in einem transparenten Verfahren am BER befristet ladeberechtigt sein. Nach
welchen Kriterien werden die Lizenzen vergeben und über welche Geltungsdauer verfügen diese Lizenzen?
Antwort zu 5:
Berliner Taxiunternehmerinnen und Taxiunternehmer können sich für ihre Taxi-Fahrzeuge
um ein Laderecht am #Flughafen Berlin-Brandenburg (#BER) bewerben. Das Berliner
Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) hat dazu einen Aufruf auf
seiner Homepage (Interessenbekundungsverfahren) veröffentlicht. Barrierefreie Taxis
(Inklusions-Taxis) werden bis zu einer (aus rechtlichen Gründen zu berücksichtigenden)
Obergrenze von 30 Fahrzeugen im Auswahlverfahren bevorzugt berücksichtigt. Im Übrigen
erfolgt die Auswahl in einem Losverfahren. Das Laderecht wird befristet für ein Jahr erteilt,
damit jede/jeder Berliner Taxiunternehmerin/Taxiunternehmer im Laufe der Zeit die Chance
erhält, für ein Laderecht am BER ausgewählt zu werden (Rotation).
Frage 6:
Wie erklärt der Senat die Stichzahl von 300 Taxen? Warum wurde der Fokus nicht beispielsweise auf die
2.665 Berliner Taxiunternehmen gelegt?
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Antwort zu 6:
Anders als der Flughafen Tegel verfügt der Flughafen Berlin-Brandenburg über eine sehr
gute Anbindung des Öffentlichen Personennahverkehrs (#ÖPNV-Anbindung) mit der -Bahn
und dem #Regionalverkehr. Der Landkreis Dahme-Spreewald geht deshalb davon aus, dass
für die individuelle Beförderung mit Taxen im Normalfall lediglich 1.100 Taxen benötigt
werden. Diese Taxen sollen je zur Hälfte aus dem Landkreis und aus Berlin kommen. In der
Anfangsphase werden allerdings nur 600 Taxen (je 300 Taxen aus dem Landkreis und aus
Berlin) benötigt, weil die Fluggastzahlen Corona-bedingt stark gesunken sind.
Im Übrigen dürfen Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz grundsätzlich nur in der
Gemeinde bereitgehalten werden, in der die Unternehmerin/der Unternehmer ihren/seinen
Betriebssitz hat. Weil der Flughafen Berlin-Brandenburg im LDS liegt und damit außerhalb
ihrer eigenen Berliner Betriebssitzgemeinde, dürfen Berliner Taxen dort überhaupt nur
deshalb Fahrgäste aufnehmen, weil eine Vereinbarung mit dem LDS dies gestattet.
Frage 7:
Inwieweit müssen die lizenzierten Taxen (Unternehmen) einen Ortskundenachweis (Ortskundeprüfung)
erbringen?
Antwort zu 7:
Fahrerinnen und Fahrer von Taxen aus dem Landkreis mit Laderecht am Flughafen BerlinBrandenburg müssen eine #Ortskundeprüfung abgelegt haben, die bereits heute Zielfahrten
in den für Taxen des Landkreises geltenden Pflichtfahrbereich Berlin beinhaltet.
Fahrerinnen und Fahrer von Berliner Taxen mit Laderecht am Flughafen BerlinBrandenburg müssen, sofern sie nicht im Besitz einer Ortskundeprüfung für den Landkreis
sind, bei den zuständigen Behörden im Landkreis Dahme-Spreewald eine Ergänzung der
Berliner Ortskundeprüfung abgelegt haben, die sich auf Zielfahrten in die Gebiete erstreckt,
die in einer Anlage zur Vereinbarung bei Abfahrt am Flughafen Berlin-Brandenburg als
Pflichtfahrbereich festgelegt sind (in einem Halbkreis von etwa 25 km um den Flughafen).
Frage 8:
Aus der Pressemitteilung vom 16. September ist zu entnehmen, „Das Land Berlin und der Landkreis DahmeSpreewald werden zeitnah einen einheitlichen Flughafentarif festlegen (…).“ Aus welchen konkreten Gründen
war es nicht möglich, eine Einigung zum 31. Oktober 2020 zu erzielen? Was versteht die Senatsverwaltung
unter der Ankündigung, dass der einheitliche Flughafentarif „zeitnah“ festgelegt werde?
Antwort zu 8:
Bis zum 31. Oktober 2020 ist die Inkraftsetzung eines gemeinsamen Flughafentarifs aus
verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich. Um eine Grundlage für einen solchen Tarif
zu schaffen, bedurfte es zunächst der Verständigung mit dem Landkreis, auch Berliner
Taxifahrerinnen/Taxifahrern Laderechte zuzugestehen. Die entsprechende Vereinbarung
konnte mit den o.g. Inhalten am 15. September 2020 abgeschlossen werden. Auf dieser
Basis gilt es jetzt, die Einzelheiten eines Flughafentarifs mit dem Landkreis und den
Vertretungen des Taxigewerbes abzustimmen. Vor dem Inkrafttreten dieser
Rechtsverordnung des Senats muss ein Zeitfenster beim Eichamt Berlin-Brandenburg für
die Erstellung und Überprüfung der Tarifprogramme (einschließlich etwaiger Korrektur und
erneuter Prüfung) vorhanden sein. Dazu müssen die Tarifeckdaten feststehen. Die
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Verbände sind anzuhören und alle in der Verbändeanhörung geäußerten Bedenken sind in
der Senatsvorlage zu würdigen und abzuwägen. Schließlich kann die Änderung im Hinblick
auf die erforderliche Eichung der Taxameter frühestens 14 Tage nach Veröffentlichung im
Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft treten.
Frage 9:
Ist den Antworten aus Sicht des Senates noch etwas hinzuzufügen?
Antwort zu 9:
Nein.
Berlin, den 06.10.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz