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Frage 1:
Welche Behörden sind für welchen Teil einer Genehmigung für die Nutzung eines Hausbootes in Berlin zuständig?
Frage 2:
Inwieweit gibt es eine amtliche Definition für #Hausboote in Berlin?
Antwort zu 1 und 2:
Hausboote, die nicht zur Fortbewegung bestimmt sind, sind schwimmende Anlagen nach § 1.01 Nr. 11 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, die auch für das Land Berlin Anwendung findet.
Die Nutzung eines Hausbootes in Berlin, welches als zugelassenes #Wasserfahrzeug Bestandteil des #Schiffsverkehrs ist, unterliegt den landes- bzw. bundeswasserstraßenrechtlichen Vorschriften.
Ein ortsfestes, dauerhaft liegendes Hausboot benötigt als schwimmende Anlage auf Bundeswasserstraßen eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung des Wasserstraßen- und Schifffahrtsstraßenamtes Berlin sowie eine wasserrechtliche Genehmigung von der Wasserbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz. Für Landeswasserstraßen ist eine Zustimmung von der Schifffahrtsaufsichtsbehörde bei der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz zu beantragen. Mit dem jeweiligen Eigentümer der Wasserstraße ist ein privatrechtlicher Nutzungsvertrag über die Anspruch genommene Wasserfläche abzuschließen.
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Frage 3:
Welche Bedeutung haben Hausboote für den Senat und welchen besonderen Auflagen unterliegen #Hausbootnutzer?
Antwort zu 3:
Hausboote haben für den Senat im Rahmen des Wohnungsbaus keine Bedeutung.
Frage 4:
Inwieweit gibt es eine amtliche Definition für die Nutzung von Sportbooten in Berlin?
Antwort zu 4:
Sportboote subsummiert die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unter § 1.01 als "Kleinfahrzeug".
Nach der Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den Binnenschifffahrtsstraßen (Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung) ist ein Sportboot ein für Sport- oder Erholungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug (siehe auch Definition „Sportfahrzeug“ gemäß § 1.01, Nr. 21 BinSchStrO) mit einer Länge von weniger als 20 m ohne Ruder und Bugspriet, dessen Produkt aus Länge x Breite x Tiefgang ein Volumen von 100 m³ nicht erreicht, ausgenommen Segelsurfbretter.
Frage 5:
Wie unterscheidet man im Senat zwischen einer dauerhaften Nutzung eines Bootes zu Wohnzwecken und einer periodischen Nutzung eines Sportbootes, deren Nutzer ggf. Mitglied in einem förderungswürdigen und gemeinnützigen Sportverein sind?
Antwort zu 5:
Siehe Antworten zu den Fragen 2 und 4. Die Sportboote nehmen am Binnenschiffsverkehr teil und können im Rahmen ihrer Nutzung an genehmigten Stellen festmachen bzw. stillliegen. Das dauerhafte Stillliegen eines Sportbootes auf dem Wasser allein zu Wohnzwecken würde seinem definierten Verwendungszweck widersprechen.
Frage 6:
Inwieweit wird bei der Genehmigung von Bootsstegen und deren Nutzung der gesellschaftlichen Bedeutung von gemeinnützigen und förderungswürdigen Sportvereinen entsprochen?
Antwort zu 6:
Grundsätzlich richtet sich die Genehmigungsfähigkeit nach den wasserrechtlichen Anforderungen für Anlagen in und an oberirdischen Gewässern nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit §§ 62 ff. des Berliner Wassergesetzes.
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Frage 7:
Inwieweit gibt es wo die Ausweisung von Flächen für Hausboote zu Wohnzwecken und wo ggf. für Sportboote und welche Möglichkeiten der Ausweitung sieht der Senat?
Antwort zu 7:
Im Land Berlin gibt es keine Ausweisung von Flächen für Hausboote oder Sportboote. Daher gibt es auch keine Ausweitungsmöglichkeiten.
Über die einzelnen öffentlichen Sportbootliegestellen (24 h-Anlegestellen) auf den Bundeswasserstraßen Spree, Havel, Dahme und den Kanälen des Bundes unterrichtet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin unter http://www.wsa-b.de/schifffahrt/freizeit/liegestellen/index.html.
Frage 8:
Inwieweit gibt es welche Rechtsgrundlagen zur unterschiedlichen Handhabung unterschiedlicher Bootstypen und deren unterschiedlicher Nutzung?
Antwort zu 8:
Siehe Antworten zu den Fragen 1, 2 und 4.
Berlin, den 28.07.2017
In Vertretung
Tidow
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Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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