Tarife: Erfindet die S-Bahn Berlin GmbH ihre Schwarzfahrer?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Ist es zutreffend, dass die #Kontrolleure der -Bahn Berlin GmbH #Fahrgäste mit einer elektronisch lesbaren
#Zeitkarte, deren Ticket aus #technischen Gründen nicht gelesen werden kann, obwohl keine Schäden
erkennbar sind, als #Schwarzfahrer behandeln? Wenn ja, mit welcher Begründung?
Antwort zu 1:
Dies ist nicht zutreffend. Die S-Bahn Berlin GmbH führt, wie alle Verkehrsunternehmen im
Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (#VBB), regelmäßig #Fahrscheinkontrollen durch. Dies
sieht der VBB-Tarif vor; sie ist dazu auch vertraglich verpflichtet. Jeder Fahrgast ist bei der
Benutzung des Öffentlichen Personenverkehrs im VBB durch die
Beförderungsbedingungen verpflichtet, sich vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrschein zu
verschaffen, diesen während der Fahrt mitzuführen und ggf. vorzuzeigen. Werden
Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein angetroffen, wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt
(#EBE) erhoben. Dem kann ein Fahrgast auch widersprechen, wenn er zwar einen gültigen,
persönlichen Fahrschein hat, diesen aber bei der Fahrt nicht mitgeführt hat. Ein Widerspruch
ist auch möglich, wenn der gültige Fahrschein aufgrund eines vom Fahrgast nicht zu
vertretenden Grundes nicht kontrolliert werden kann.
Das Verfahren für nicht lesbare Elektronische Fahrscheine (EFS) ist für alle Verkehrsunternehmen einheitlich in § 8 des VBB-Tarifs geregelt. Im Falle eines nicht lesbaren
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Elektronischen Fahrscheins (EFS, „#Chipkarte“) bei einer #Fahrkartenkontrolle wird ein Beleg
über das Ergebnis der Prüfung mit entsprechenden Hinweisen ausgestellt („Prüfbeleg“ oder
auch „#Feststellungsbeleg“). Dieser weist auch den Grund der Beanstandung aus. Das
Prüfpersonal informiert betroffene Fahrgäste auch ausführlich über das weitere Vorgehen
bei nicht lesbaren Fahrscheinen. Zudem wird das Verfahren auf der Homepage der S-Bahn
Berlin GmbH erläutert, ein #QR-Code auf dem Beleg verweist dorthin.
Ein kontrollierter Fahrgast mit nicht lesbarem #EFS ist entsprechend § 8 Abs. 1a der Beförderungsbedingungen verpflichtet, mit diesem Beleg innerhalb von sieben Tagen Kontakt mit
seinem vertragsführenden Verkehrsunternehmen zur Überprüfung aufzunehmen. Auch für
einen Widerspruch gegenüber dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen, etwa aufgrund
eines vergessenen Fahrscheins, gilt diese Frist.
Diese Vorgabe beruht darauf, dass es dem Kontrollpersonal technisch nicht bereits vor Ort
möglich ist, zu überprüfen, ob der vorgelegte, nicht lesbare Fahrausweis doch gültig und
nicht zu beanstanden ist. Kann nach Abschluss der nachträglich durchgeführten Prüfung
nachvollzogen werden, dass zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle ein gültiges und nicht
gesperrtes Abonnement bestand und ist der Lesefehler der Chipkarte auf nicht vom
Fahrgast zu vertretende Gründe zurückzuführen, fällt auch kein Erhöhtes Beförderungsentgelt an. Dies traf bei der S-Bahn Berlin GmbH im Jahr 2020 auf ca. 80 % der
Beanstandungen wegen eines technischen Defekts zu. Weitere ca. 10 % der technischen
Beanstandungen gingen auf den unsachgemäßen Umgang mit der Karte zurück, so dass
das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) auf eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro reduziert
werden konnte.
Das volle Erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro wird nur dann fällig, wenn der Elektronische Fahrschein nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 oder 11 und 12 beispielsweise manipuliert
oder gefälscht wurde, von Nichtberechtigten genutzt wurde oder zum Zeitpunkt der Kontrolle
gesperrt war. Auch wenn der Fahrgast nicht tätig wird und seiner Pflicht zur Überprüfung
eines nicht lesbaren Elektronischen Fahrscheins nicht innerhalb der siebentägigen Frist
nachkommt, wird das Erhöhte Beförderungsentgelt erhoben. Dann hat das
Verkehrsunternehmen keinen Anhaltspunkt, dass der Grund der Nichtlesbarkeit des
Fahrscheins nicht vom Fahrgast zu vertreten ist. In diesem Fall gilt der Fahrschein als bei
der Kontrolle ungültig. Dies wird in § 9 Abs. 1 des VBB-Tarifs geregelt.
Insofern ist es unzutreffend, dass Fahrgäste mit nicht lesbaren Elektronischen Fahrscheinen
bei der S-Bahn Berlin GmbH als Schwarzfahrer behandelt werden. Sie erhalten im Ergebnis
einer Fahrkartenkontrolle einen Beleg über das Ergebnis der Kontrolle und werden über das
weitere Vorgehen informiert. Wenn sie innerhalb von sieben Tagen nicht tätig geworden
sind, wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt fällig, wie auf dem Beleg beschrieben.
Frage 2:
Wie viele solcher Fälle hat es in den Jahren 2019 und 2020 gegeben?
Antwort zu 2:
Die S-Bahn Berlin teilt hierzu mit:
„Im Jahr 2019 wurden durch im Auftrag der S-Bahn Berlin GmbH eingesetzte
Fahrkartenkontrolleure ca. 1.700 VBB-Fahrcards erfasst, die aufgrund eines technischen
Defekts elektronisch nicht auslesbar waren; im Jahr 2020 waren es ca. 2.500 elektronische
Fahrkarten.“
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Frage 3:
Wie viele der durch einen solchen Defekt zu „Schwarzfahrern“ abgestempelten Kunden haben auf den
geforderten Besuch bei den Kundenzentren der S-Bahn Berlin GmbH verzichtet und das Erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt?
Antwort zu 3:
Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, werden Fahrgäste mit nicht lesbaren
Elektronischen Fahrscheinen bei der S-Bahn Berlin GmbH nicht als Schwarzfahrer
behandelt. Der VBB-Tarif sieht eine Pflicht des Fahrgastes zur Mitarbeit vor, indem er
innerhalb von sieben Tagen nach einer Kontrolle Kontakt zu dem Unternehmen aufnimmt,
das den bei der Kontrolle nicht lesbaren Elektronischen Fahrschein ausgegeben hat, um zu
prüfen, ob der Fahrschein ggf. ungültig oder defekt ist.
Die S-Bahn Berlin GmbH teilt hierzu mit, dass ihr keine Fälle bekannt sind, in denen AboKunden der tariflichen Pflicht zur fristgemäßen Vorlage einer defekten VBB-Fahrcard im
Kundenzentrum des vertragsführenden Unternehmens nicht nachgekommen und
stattdessen das EBE bezahlt haben. Lediglich ca. 10 % der auf der Fahrt angetroffenen
technischen Defekte der VBB-Fahrcards wurden nicht reklamiert. Bei diesen Fällen ist
anzunehmen, dass Fahrgäste zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle über kein oder ein
gesperrtes VBB-Abonnement verfügen. VBB-Fahrcards werden von verschiedenen
Verkehrsunternehmen ausgegeben und gelten bei allen im VBB verkehrenden
Unternehmen.
Das kontrollierende Verkehrsunternehmen und das vertragsführende Unternehmen müssen
nicht notwendigerweise deckungsgleich sein. Aus Datenschutzgründen gibt es keine
Einsicht in die Verträge fremder Verkehrsunternehmen. Daher kann nicht ohne Kooperation
der Kunden festgestellt werden, ob ein Abonnementvertrag noch existiert und die Karte nicht
gesperrt ist.
Frage 4:
Was gedenkt das Land Berlin als Besteller und Bezahler der Fahrleistungen der S-Bahn Berlin GmbH gegen
diese eventuell gesetzeswidrige, mindestens aber nicht den guten Sitten entsprechende Handlungsweise des
bezeichneten Transportdienstleisters zu unternehmen?
Antwort zu 4:
Die Frage geht von der Grundannahme aus, dass ein kontrollierter Fahrgast mit nicht lesbarem Elektronischen Fahrschein als Schwarzfahrer gilt und ein Erhöhtes Beförderungsentgelt
zahlen muss. Dies ist erst dann der Fall, wenn nicht innerhalb einer Woche der Grund
festgestellt werden konnte, weshalb der EFS nicht lesbar war und davon ausgegangen
werden muss, dass der nicht lesbare Fahrschein auch nicht gültig war.
Das Land Berlin als Aufgabenträger und Tarifgenehmigungsbehörde hat das beanstandete
Vorgehen der S-Bahn Berlin daraufhin geprüft, ob es mit den Regelungen des Personenbeförderungsrechts und des VBB-Tarifs im Einklang steht. Dies ist aus Sicht der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Fall.
4
Mit der S-Bahn Berlin GmbH und der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) wurde schon Anfang
des Jahres eine Angleichung der Prüf- bzw. Feststellungsbelege im Kontrollfall und eine
kundenfreundlichere Formulierung im Fall nicht lesbarer Elektronischer Fahrscheine
besprochen.
Die S-Bahn Berlin GmbH hat mitgeteilt, dass sie derzeit zusätzlich an einer technischen
Umsetzung arbeitet, um die Informationen auch auf den ausgehändigten Unterlagen im
Detail darzustellen. Weiterhin beabsichtigt die S-Bahn Berlin GmbH künftig, die wegen eines
technischen Defekts der VBB-Fahrcard erfassten Kunden nochmals schriftlich zu
kontaktieren, falls der Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der defekten VBB-Fahrcard
nicht fristgerecht nachgekommen wurde.
Frage 5:
Wieso hält die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz das beschriebene Verfahren der
S-Bahn Berlin GmbH, wie gegenüber dem Tagesspiegel geäußert, für „tarif-konform“?
Antwort zu 5:
Wie in der Beantwortung der Fragen 1 und 4 dargestellt, ist nach § 8 Abs. 1a der Beförderungsbedingungen durch Verkehrsunternehmen im Falle nicht lesbarer EFS bei Kontrollen
ein Beleg über die Prüfung auszustellen. Das ist der Fall: die S-Bahn Berlin GmbH übergibt
dem Fahrgast einen „Feststellungsbeleg“, in dem das Prüfergebnis, die Beanstandung
eines technisch defekten EFS, benannt wird.
Es steht dem VBB-Tarif nicht entgegen, dass die S-Bahn bereits bei der Kontrolle darüber
informiert, dass sie eine Forderung erhebt, sofern nicht ein Widerspruch des Fahrgasts zu
einer Absenkung oder Einstellung des EBE führt oder eine durch ihn veranlasste
Überprüfung bei seinem vertragsführenden Verkehrsunternehmen nicht dazu führt, dass
zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Fahrkarte vorlag und das Leseproblem des EFS
nicht auf vom Fahrgast zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Ein Erhöhtes Beförderungsentgelt aufgrund der Fahrkartenkontrolle wird aufgrund dieser Widerspruchsmöglichkeiten des Fahrgastes nur dann direkt fällig, wenn dieser die Forderung – ggf. durch
Nichttätigwerden – anerkennt.
Berlin, den 23.03.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

S-Bahn: Fahrscheinkontrollen bei der S-Bahn Berlin GmbH, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Finden in der Zeit des #Corona-Shutdowns bei der -Bahn Berlin GmbH #Fahrscheinkontrollen statt?
Frage 2:
Falls ja, wie wird die Abstandsregel umgesetzt?
Frage 3:
Falls ja, in gleichem oder in vermindertem Umfang im Vergleich zu der Zeit vor dem Shutdown?
Antwort zu 1, 2 und 3:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Das #Erlössicherungskonzept der S-Bahn Berlin GmbH wurde entsprechend der
anspruchsvollen Rahmenbedingungen, die sich aus der Corona-Pandemie ergeben haben
und unter Berücksichtigung des Fahrgast- und Mitarbeiterschutzes angepasst und intern
zwischen der S-Bahn Berlin GmbH, der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz und dem Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) abgestimmt.
Regelmäßig wird weiterhin der Anpassungsbedarf des Konzepts überprüft.“
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Frage 4:
Falls nein oder vermindert, wie hoch sind die #Einnahmeausfälle?
Antwort zu 4:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und des damit einhergehenden reduzierten
Fahrgastaufkommens sind zur Zeit im gesamten öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
signifikante Einnahmerückgänge zu verzeichnen.“
Frage 5:
Falls nein oder vermindert, wie werden die freigesetzten Mitarbeiter beschäftigt?
Antwort zu 5:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Werden nicht alle Prüfkapazitäten gebunden, setzen die im Prüfdienstauftrag der S-Bahn
Berlin GmbH tätigen Unternehmen ihre Mitarbeitenden u.a. in anderen
Dienstleistungsaufträgen ein.“
Frage 6:
Falls die freigesetzten Mitarbeiter nicht oder teilweise nicht beschäftigt werden: Warum werden sie nicht zu
Desinfektionsmaßnahmen (Haltestangen, Türöffnungsvorrichtungen, etc.) der Fahrzeuge eingesetzt?
Antwort zu 6:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Die gesamte im #Fahrgastbetrieb eingesetzte #Fahrzeugflotte der S-Bahn Berlin wird
mehrmals täglich durch speziell geschultes Fachpersonal gereinigt. Dies passiert tagsüber
u.a. während der sog. Wendereinigung, d.h. am Endpunkt der Linien, in der nächtlichen
Abstellung sowie in den Werkstätten während des planmäßigen Reinigungsprozesses. Es
werden dabei Reinigungsmittel eingesetzt, die auf den Leitlinien des Robert Koch-Instituts
basieren (#Flächendesinfektionsmittel). Konkret werden im Fahrzeug alle Kontaktflächen,
wie Griffe, Mulden, Haltestangen und Türöffnungsschalter (innen und außen) gereinigt.“
Berlin, den 29.04.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

BVG: Fahrscheinkontrollen bei den Berliner Verkehrsbetrieben, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Finden in der Zeit des #Corona-Shutdowns bei der #BVG #Fahrscheinkontrollen statt?
Frage 2:
Falls ja, wie wird die #Abstandsregel umgesetzt?
Frage 3:
Falls ja, in gleichem oder in vermindertem Umfang im Vergleich zu der Zeit vor dem Shutdown?
Antwort zu den Fragen 1 bis 3:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Bei der BVG AöR wurden (in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr
und Klimaschutz) aufgrund der Corona-Pandemie Maßnahmen zur Eindämmung getroffen,
die den Fahrgast- und #Mitarbeiterschutz berücksichtigen. Hierzu zählt auch die
konzeptionelle Anpassung der #Fahrausweiskontrollen in Verbindung mit dem veränderten
Nutzerverhalten und der Auslastung der Fahrzeuge.“
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Frage 4:
Falls nein oder vermindert, wie hoch sind die #Einnahmeausfälle?
Antwort zu 4:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die BVG AöR hat durch die Corona-Pandemie einen signifikanten Rückgang des
Fahrgastaufkommens feststellen müssen, welcher zu einem spürbaren Einnahmerückgang
führte. Die Höhe der Ausfälle kann momentan noch nicht beziffert werden.“
Frage 5:
Falls nein oder vermindert, wie werden die freigesetzten Mitarbeiter beschäftigt?
Frage 6:
Falls die freigesetzten Mitarbeiter nicht oder teilweise nicht beschäftigt werden: Warum werden sie nicht zu
Desinfektionsmaßnahmen (Haltestangen, Türöffnungsvorrichtungen, etc.) der Fahrzeuge eingesetzt?
Falls nein oder vermindert, wie werden die freigesetzten Mitarbeiter beschäftigt?
Antwort zu 5 und 6:
Grundsätzlich setzt die BVG Personale, die unter Umständen in Ihrem bisherigen
Beschäftigungsbereich kurzfristig nicht benötigt werden, in anderen
Unternehmensbereichen ein.
Berlin, den 29.04.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Tarife: Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten im Jahr 2019, aus Senat

Frage 1:
Wie viele #Fahrgäste beförderten #BVG und -Bahn jeweils in Berlin 2019 bis zum Stichtag 31.12.2019?
Antwort zu 1:
Die S-Bahn beförderte ca. über 480 Mio. Fahrgäste im Jahr 2019. Genauere Zahlen
werden im Frühjahr 2020 bekannt gegeben.
Die BVG beförderte 1.126 Mio. Fahrgäste im Jahr 2019.
Frage 2:
Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden in Berlin von BVG und S-Bahn bis zum Stichtag 31.12.2019
durchgeführt?
Antwort zu 2:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Im Jahr 2019 wurden ca. 9,3 Mio. Fahrscheinkontrollen durchgeführt.“
Die BVG teilt hierzu mit:
„2019 wurden durch die BVG AöR ca. 11,4 Mio. #Fahrausweiskontrollen durchgeführt.“
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Frage 3:
Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein bei BVG und S-Bahn in Berlin bis zum Stichtag
31.10.2019 angetroffen? Wie hat sich diese Quote in Berlin gegenüber dem Vorjahr bis zum Stichtag
31.12.2019 bei BVG und S-Bahn entwickelt?
Antwort zu 3:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Bis zum Stichtag 31.10.19 wurden ca. 228.000 Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein
angetroffen, zum Stichtag 31.12.2019 waren es ca. 280.000 Fahrgäste. Die Quote hat sich
im Vergleich zum Jahr 2018 (2,6 %) um 0,4 % auf 3,0 % erhöht.“
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die BVG geht davon aus, dass als Stichtag der 31.12.2019 gemeint ist: Bezogen auf
diesen Stichtag wurden bei der BVG AöR im Jahr 2019 343.251 Fälle von erhöhtem
Beförderungsentgelt (#EBE) festgestellt.“
Die dargestellten Werte der BVG ergeben eine Quote von 3,0 % von Fahrgästen, die ohne
gültigen Fahrschein angetroffen worden sind. Damit ist sie im Vergleich zu den Vorjahren
noch einmal etwas gesunken (2018: 3,1%, 2017 5,0%, 2016 5,7%).
Frage 4:
Von wie vielen sog. „#Schwarzfahrer/innen“ wurde bis zum Stichtag 31.12.2019 das erhöhte
Beförderungsentgelt a) verlangt, b) bezahlt/ nicht bezahlt und wie hoch waren die kumulierten Einnahmen
daraus?
Antwort zu 4:
Zu a: Das erhöhte Beförderungsentgelt wird von allen durch die S-Bahn und BVG
kontrollierten Personen ohne gültigen Fahrschein eingefordert
(S-Bahn: ca. 280.000 Fahrgäste, BVG: 343.251 Fahrgäste).
Zu b:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
„Mit Stand 31.12.2019 wurden für das Jahr 2019 ca. 38 % der offenen Forderungen
beglichen.“
Die BVG teilt hierzu mit:
„Durch das erhöhte Beförderungsentgelt konnte die BVG einen Betrag in Höhe von
17,4 Mio. EUR (vorbehaltlich Abschreibungen und Absenkungen) vereinnahmen.“
Frage 5:
Wie viele Strafanzeigen haben BVG und S-Bahn vom 1.1.2019 bis 31.12.2019 wegen sog.
„Schwarzfahrens“ (Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt?
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Antwort zu 5:
Die S-Bahn teilt hierzu mit:
Mit Stand 31.12.19 wurden 11.650 Strafanzeigen nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB)
gestellt.
Die BVG teilt hierzu mit:
„Die BVG AöR stellt grundsätzlich Strafanträge gemäß § 265 a StGB nur gegen
Mehrfachtäter. Mehrfachtäter sind definiert als Personen, gegen die in einem Zeitraum von
zwei Jahren mindestens drei Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt geltend
gemacht worden sind.
Im Jahr 2019 wurden durch die BVG 10.871 Strafanträge gemäß § 265 a StGB gestellt.“
Frage 6:
Wie viele Strafverfahren wurden seit dem 1.1.2019 aufgrund der vorbezeichneten Strafanzeigen eröffnet und
zu wie vielen Verurteilungen ist es gekommen (Angaben bitte auch aufschlüsseln nach Jahren)?
Antwort zu 6:
Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung liegen
lediglich Daten der Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig Abgeurteilte nach § 265 a
Strafgesetzbuch (StGB) vor. Allerdings wird in der Strafverfolgungsstatistik das Delikt 265
a StGB – Erschleichen von Leistungen – ohne Unterscheidung einzelner
Tatbestandsalternativen erfasst. Die Strafvorschrift sanktioniert neben dem Erschleichen
der Beförderung durch ein Verkehrsmittel auch das Erschleichen der Leistung eines
Automaten, eines öffentlichen Zwecks dienenden Telekommunikationsnetzes und den
Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Im Jahr 2018 sind in Berlin aufgrund
dieses Delikts insgesamt 6.267 Personen abgeurteilt (Verurteilungen und Freisprüche)
worden. Aus dieser Angabe kann nicht auf die Anzahl der Strafverfahren wegen
Schwarzfahrens geschlossen werden. Für das Jahr 2019 liegen dem Senat derzeit noch
keine Zahlen der Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig abgeurteilte Personen vor.
Frage 7:
Wie viele Personen verbüßten zum aktuellsten Stichtag in welchen Haftanstalten eine Ersatzfreiheitsstrafe
aufgrund des sogenannten „Schwarzfahrens“ und welche durchschnittlichen Tageshaftkosten sind dadurch
in 2019 entstanden?
Antwort zu 7:
Statistische Zahlen zu Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafen, die ursprünglich zu einer
Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB verurteilt wurden,
werden regelmäßig nicht erhoben. Eine Stichtagsabfrage in den Justizvollzugsanstalten
zum 29. Januar 2020 anhand des IT-Fachverfahrens BASIS-Web hat ergeben, dass zu
diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit 1 Gefangener, in der JVA
Plötzensee 41 Gefangene, in der JVA für Frauen 14 Gefangene, in der JVA Heidering 9
Gefangene, in der JVA Tegel 2 Gefangene und in der JVA des Offenen Vollzuges Berlin 3
Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Erschleichens von Leistungen aktuell
verbüßten. In der Jugendstrafanstalt verbüßte am Stichtag kein Gefangener eine
Ersatzfreiheitsstrafe wegen Erschleichens von Leistungen. Zu beachten ist jedoch, dass
4
der Tatbestand des § 265a StGB neben dem „Schwarzfahren“ noch andere
Tatbestandsvarianten enthält.
Die durchschnittlichen Tageshaftkosten einer/eines Gefangenen werden seit dem
Haushaltsjahr 1994 bundeseinheitlich berechnet. Ausgewiesen werden seitdem die
Tageshaftkosten bei Vollbelegung aller Haftplätze entsprechend der Belegungsfähigkeit
und die Kosten aufgrund der tatsächlichen Belegung im abgelaufenen Kalenderjahr. Eine
Differenzierung der Haftkosten nach Haftarten oder nach den der Verurteilung
zugrundeliegenden Delikten ist nicht möglich, da Haushaltstitel die Berechnungsgrundlage
bilden.
Die Tageshaftkosten für das Jahr 2019 liegen noch nicht vor. Für das Land Berlin ergaben
sich im Haushaltsjahr 2018 folgende Tagessätze:
2018 nach
Belegungsfähigkeit
nach tatsächlichen
Hafttagen
Tageshaftkosten 126,79 € 157,39 €
Bau-Investitionskostensatz 1,19 € 1,47 €
Sach-Investitionskostensatz 2,04 € 2,54 €
Gesamt-Tageshaftkosten 130,02 € 161,40 €
Frage 8:
Mit welchen Maßnahmen und Projekten des Senates oder von welchen vom Senat geförderten Maßnahmen
und Projekten wird in Berlin versucht, Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund des Erschleichens von Leistungen zu
reduzieren und wie viele Hafttage konnten dadurch eingespart werden?
Antwort zu 8:
Die Bemühungen des Senats, die Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung im Berliner Vollzug
zu reduzieren, richten sich auf die Gesamtheit derjenigen, denen wegen einer nicht beitreibbaren Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe droht oder die eine solche Strafe bereits
angetreten haben. Die von den Sozialen Diensten der Justiz und von den vom Senat
zuwendungsfinanzierten freien Trägern angebotenen Maßnahmen zur Tilgung von
Geldstrafen (Vermittlung in gemeinnützige Arbeit, Schuldnerberatung,
Ratenzahlungsvereinbarungen) werden unabhängig davon ergriffen, wegen welcher
Straftat die jeweilige Klientin/der jeweilige Klient zu einer Geldstrafe verurteilt wurde.
Dasselbe gilt auch für „day-by-day“-Maßnahmen, wonach im Land Berlin Personen, die
bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe angetreten haben, die Möglichkeit haben, ihren
Gefängnisaufenthalt durch Ableistung freier Arbeit während des Vollzuges zu verkürzen.
Auf die weiteren Ausführungen in Frage 8 der Schriftlichen Anfrage vom 4. Oktober 2018 –
Drucksache 18/16 627 – wird verwiesen.
Soweit es den konkreten Kontext Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafe und
Beförderungserschleichung gemäß § 265a Strafgesetzbuch (StGB) betrifft, ist Berlin dem
Gesetzesantrag des Freistaates Thüringen (Bundesrat-Drucksache 424/19) beigetreten,
5
wonach künftig das „Fahren ohne Fahrschein“ lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgbar
sein soll.
Belastbare Zahlen eingesparter Hafttage für das Jahr 2019 liegen dem Senat noch nicht
vor. Jedoch betrug bis November 2019 die Zahl der durch freie Arbeit im Sinne der
Berliner Tilgungsverordnung abgeleisteten Tagessätze (von denen einer einem Tag
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht) über 60.000. Durch Ratenzahlungsvereinbarungen, die
von einem der zuwendungsfinanzierten freien Träger betreut werden, wurden bis
November 2019 mehr als 11.000 Tagessätzte getilgt.
Frage 9:
Wie stellt sich der aktuelle Stand und Zeitplan hinsichtlich der Prüfung und Modellerarbeitung zur Einführung
eines fahrscheinlosen Nahverkehrs bzw. der im Koalitionsvertrag auf Seite 46 (Version
https://www.berlin.de/rbmskzl/_assets/rbm/161116-koalitionsvertrag-final.pdf) vereinbarten
Machbarkeitsstudie dar, in der die Einführung einer Nahverkehrsabgabe/Infrastrukturabgabe für Berlin und
das Tarifgebiet des VBB, die Einführung einer solidarischen Umlagefinanzierung im ÖPNV in Berlin und im
Tarifgebiet des VBB und die Übernachtungspauschale für Gäste getrennt voneinander untersucht werden
sollten?
Antwort zu 9:
Die im Koalitionsvertrag vereinbarte Machbarkeitsstudie wurde im August 2019
bezuschlagt und befindet sich gegenwärtig noch in der Bearbeitung. Die Übermittlung der
Ergebnisse ist gegenwärtig für Mitte März 2020 vorgesehen.
Berlin, den 04.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Tarife: Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten im Jahr 2017

www.berlin.de

Vorwort:
Die Schriftliche Anfrage betrifft zum Teil Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort
auf Ihre Fragen zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe
(BVG) und die S-Bahn Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verantwortung
erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend entsprechend
gekennzeichnet wiedergegeben.
1. Wie viele #Fahrgäste beförderten #BVG und -Bahn jeweils in Berlin im Jahr 2017?
Zu 1.: Antwort der BVG: Die abschließenden Zahlen für 2017 liegen noch nicht vor.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das Jahr 2017 liegen noch keine finalen Werte vor.
2. Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden in Berlin von BVG und S-Bahn im Jahr 2017 durchgeführt?
Zu 2.: Antwort BVG: In 2017 wurden durch die BVG Anstalt öffentlichen Rechts (AöR)
insgesamt 5.062.782 #Fahrausweiskontrollen realisiert.
Antwort S-Bahn Berlin: Durch bei der S-Bahn Berlin eingesetzte Kontrolleure wurden in
2017 ca. 9,1 Mio. Fahrgäste kontrolliert.
3. und 4.: Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein bei BVG und S-Bahn in Berlin im Jahr
2017 angetroffen?
Zu 3. und 4.: Antwort BVG: In 2017 wurden bei der BVG AöR insgesamt 250.658 Fälle
von erhöhtem Beförderungsentgelt (#EBE) festgestellt.
2
Antwort S-Bahn Berlin: Insgesamt wurden in 2017 ca. 291.000 Fahrgäste ohne gültigen
Fahrausweis angetroffen.
5. Von wie vielen „#Schwarzfahrer/innen“ im Jahr 2017 wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
a) verlangt,
b) bezahlt/nicht bezahlt und wie hoch waren die Einnahmen daraus?
Zu 5.: Antwort BVG: a) Das erhöhte Beförderungsentgelt wurde insgesamt von 250.658
Fahrgästen ohne Fahrschein verlangt.
b) Die abschließenden Zahlen liegen noch nicht vor.
Antwort S-Bahn Berlin: a) Vgl. Antwort Drs. 17/17834, Nr. 5, Drs. 18/10139, Nr. 5, Drs.
18/10526, Nr. 5.
„Erhöhtes Beförderungsentgelt wird gefordert, wenn die kontrollierte Person keinen
gültigen Fahrausweis vorweisen kann, so dass von allen festgestellten Personen
ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt wird.“
b) Ca. 40 Prozent der geltend gemachten Beförderungsentgelte wurden bezahlt.
6. Wie viele Strafanzeigen haben BVG und S-Bahn seit dem 1.1.2016 wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichen
von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt (bitte aufschlüsseln nach Strafanzeigen pro Jahr)?
Zu 6.: Antwort BVG: Die BVG AöR stellt grundsätzlich Strafanträge nach § 265a des
Strafgesetzbuches (StGB) gegen Personen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren,
mindestens drei Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehrfachtäter) haben. In
2016 wurden insgesamt 11.432 Strafanträge nach § 265a StGB gestellt. In 2017 wurden
insgesamt 10.397 Strafanträge nach § 265a StGB gestellt.
Antwort S-Bahn Berlin: Im Jahr 2016 wurden 34.182 und im Jahr 2017 34.981 Strafanträge
gestellt.
7. Wie viele Strafverfahren wurden aufgrund der vorbezeichneten Strafanzeigen eröffnet, zu wie vielen
Einstellungen bzw. Verurteilungen ist es gekommen und wie lange stellte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer
dar (Angaben bitte auch aufschlüsseln nach Jahren)?
Zu 7.: Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung liegen
lediglich Daten der Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig Abgeurteilte nach § 265a
StGB vor. Allerdings wird in der Strafverfolgungsstatistik das Delikt 265a StGB (Erschleichen
von Leistungen) ohne Unterscheidung einzelner Tatbestandsalternativen erfasst.
Die Strafvorschrift sanktioniert neben dem Erschleichen der Beförderung durch ein Verkehrsmittel
auch das Erschleichen der Leistung eines Automaten, eines öffentlichen
Zweck dienenden Telekommunikationsnetzes und den Zutritt zu einer Veranstaltung oder
einer Einrichtung. Im Jahr 2016 sind in Berlin aufgrund dieses Delikts insgesamt 9.903
Personen abgeurteilt worden (Verurteilungen und Freisprüche).
Für das Jahr 2017 liegen dem Senat derzeit noch keine Zahlen der Strafverfolgungsstatistik
über rechtskräftig abgeurteilte Personen vor.
8. Welche Rechtsverfolgungskosten (einschließlich der Personalkosten) sind an den Gerichten im vorbezeichneten
Berichtszeitraum durchschnittlich pro durchgeführtem Strafverfahren entstanden?
3
Zu 8.: Eine zuverlässige Aussage über die Kosten pro Strafverfahren ist nicht möglich, da
diese stark variieren und insbesondere von der Erledigungsart, den verhängten Rechtsfolgen
und der Möglichkeit der Beitreibung der Verfahrenskosten abhängen.
9. Wie viele Personen verbüßten zum aktuellsten Stichtag in welchen Haftanstalten eine Ersatzfreiheitsstrafe
aufgrund des sogenannten „Schwarzfahrens“ und welche Haftkosten sind dadurch kassenwirksam
entstanden?
Zu 9.: Statistische Zahlen zu Gefangenen mit Ersatzfreiheitsstrafen, die ursprünglich zu
einer Geldstrafe wegen Erschleichens von Leistungen gem. § 265a StGB verurteilt wurden,
werden regelmäßig nicht erhoben. Eine Stichtagsabfrage zum 11. Januar 2018 in
den zuständigen Justizvollzugsanstalten anhand des IT-Fachverfahrens Basis-Web hat
ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Moabit 3 Gefangene,
in der JVA Plötzensee 74 Gefangene, in der JVA für Frauen 14 Gefangene, in der
JVA des Offenen Vollzugs ein Gefangener, in der JVA Heidering 3 Gefangene und in der
JVA Tegel 9 Gefangene eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Erschleichens von Leistungen
aktuell verbüßt haben. Zu beachten ist jedoch, dass der Tatbestand des § 265a StGB
neben dem „Schwarzfahren“ noch andere Tatbestandsvarianten enthält.
Die durchschnittlichen Tageshaftkosten einer/eines Gefangenen werden seit dem Haushaltsjahr
1994 bundeseinheitlich berechnet. Ausgewiesen werden seitdem die Tageshaftkosten
bei Vollbelegung aller Haftplätze entsprechend der Belegungsfähigkeit und
die Kosten aufgrund der tatsächlichen Belegung im abgelaufenen Kalenderjahr, wobei
eine Differenzierung nach den Justizvollzugsanstalten, Vollzugsarten oder nach den der
Verurteilung zugrundeliegenden Delikten nicht stattfindet. Danach ergeben sich für das
Land Berlin im Haushaltsjahr 2016 folgende Tagessätze:
2016
nach
Belegungsfähigkeit
nach
tatsächlichen Hafttagen
Tageshaftkosten 120,44 € 142,13 €
Bau-Investitionskostensatz 1,48 € 1,74 €
Sach-Investitionskostensatz 1,82 € 2,15 €
Gesamt-Tageshaftkosten 123,74 € 146,02 €
Für das Haushaltsjahr 2017 liegt noch keine Auswertung vor.
Exemplarisch für den 11. Januar 2018 betragen die Haftkosten für diese Gefangenen
täglich rund 15.000 €.
10. Mit welchen Maßnahmen und Projekten des Senates oder von welchen vom Senat geförderten Maßnahmen
und Projekten wird in Berlin versucht, Ersatzfreiheitsstrafen aufgrund des Erschleichens von Leistungen
zu reduzieren?
Zu 10.: Die Bemühungen des Senats, die Ersatzfreiheitsstrafenvollstreckung im Berliner
Vollzug zu reduzieren, richten sich auf die Gesamtheit derjenigen, denen wegen einer
nicht beitreibbaren Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe droht oder die eine solche Strafe bereits
angetreten haben. Die von den Sozialen Diensten der Justiz und von den vom Senat
zuwendungsfinanzierten freien Trägern angebotenen Maßnahmen zur Tilgung von
4
Geldstrafen (Vermittlung in gemeinnützige Arbeit, Schuldnerberatung, Ratenzahlungsvereinbarungen)
werden unabhängig davon ergriffen, wegen welcher Straftat die jeweilige
Klientin/der jeweilige Klient zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Dasselbe gilt auch für
"day-by-day"-Maßnahmen, wonach im Land Berlin Personen, die bereits eine Ersatzfreiheitsstrafe
angetreten haben, die Möglichkeit haben, ihren Gefängnisaufenthalt durch
Ableistung freier Arbeit während des Vollzuges zu verkürzen.
Im Doppelhaushalt 2018/2019 wurden für zwei „Arbeit-statt-Strafe“-Projekte Zuwendungserhöhungen
im insgesamt fünfstelligen Bereich beschlossen. Im Rahmen der von
der Freien Hilfe Berlin e. V. getragenen Maßnahme „AMEA“ (Ausbau von Maßnahmen
für eingeschränkt Arbeitsfähige) sollen eingeschränkt arbeitsfähige Klienten, die sich bis
dahin im Ersatzfreiheitsstrafenvollzug in der JVA Plötzensee befunden haben, an eine
ergotherapeutische Praxis vermittelt werden. Während der Maßnahme soll neben niedrigschwelliger
Arbeitserprobung die weitergehende stationäre Therapie suchterkrankter
Klienten in die Wege geleitet werden.
Die Maßnahme „Beschäftigungsgeber Grün – Urban Gardening: Pflege Wohnumfeld und
SchulHofverbesserung“ des Trägers sbh (Straffälligen- und Bewährungshilfe)Berlin e. V.
richtet sich an zu Geldstrafe Verurteilte, die aus verschiedenen Gründen (Drogen, Substitution,
Krankheiten, spezifische Delikte mit Ausschlussmerkmal im Einsatzfeld Jugend
etc.) schwer an Beschäftigungsgeber zu vermitteln sind. Einsatzorte für gemeinnützige
Arbeit zur Abwendung der Ersatzfreiheitsstrafe sollen beschäftigungsgebereigene Projekte
auf Schulhöfen oder in Kitas und die Pflege von Wohnumfeldern in Kiezen bzw.
Wohnsiedlungen sowie die Pflege und Reinigung von Schulhöfen sein.
Darüber hinaus ist der Senat weiter bemüht, die Anzahl der Vollstreckungen von Ersatzfreiheitsstrafen
deutlich zu reduzieren. Denkbar wären etwa weitere aufsuchende und
niedrigschwellige Angebote zur Tilgung der Geldstrafe.
11. Welche Aktivitäten verfolgt aktuell die Justizministerkonferenz im Themenfeld der Reduzierung der
Ersatzfreiheitsstrafen allgemein und im Hinblick auf das Problemfeld des sogenannten „Schwarzfahrens“
im Besonderen?
Zu 11.: In der Frühjahrskonferenz 2016 der Justizministerinnen und Justizminister wurde
der Beschluss gefasst, dass eine etwaige Neugestaltung der Ersatzfreiheitsstrafe einer
eingehenden und vertieften Prüfung bedarf. Hierzu sowie zur weiteren Verbesserung des
bestehenden Instrumentariums zur Haftvermeidung wurde eine Bund-Länder-
Arbeitsgruppe gebildet, die unter Beteiligung Berlins im Oktober 2016 ihre Arbeit aufgenommen
hat.
Die Arbeitsgruppe bezieht in ihre Überlegungen verschiedene Ansatzpunkte für die Vermeidung
der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafe ein, die auf verschiedenen Ebenen
des Strafverfahrens ansetzen. So werden u. a.
 die Einführung neuer Sanktionen und die Erweiterung des Kataloges nach § 153a der
Strafprozessordnung,
 Möglichkeiten der Effektivierung der Tilgung der Geldstrafe durch Zahlung,
 Möglichkeiten zur Effektivierung der gemeinnützigen Arbeit,
 Maßnahmen, die im Rahmen des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe ergriffen werden
können und
 die Entkriminalisierung von Bagatellstrafsachen (wozu auch das „Schwarzfahren" gehört)
5
diskutiert. Die Vorlage eines Abschlussberichts der Arbeitsgruppe an die Justizministerkonferenz
wird für den Herbst 2018 angestrebt.
12. Welche Möglichkeiten sieht der Senat (ggf. in Kooperation mit der S-Bahn, der BVG), Lösungen zu
finden, um die Anzahl der sogenannten „Schwarzfahrer“ zu reduzieren (z.B. durch gezielte Abonnement-
Kampagnen unter den Betroffenen bzw. entlassenen Inhaftierten)?
Zu 12.: Eine Reduzierung der Anzahl von Schwarzfahrenden wird durch attraktive Tarife
und geeignete Konzepte zur Fahrausweisprüfung gewährleistet. Für die Fahrausweisprüfungen
sind die Verkehrsunternehmen verantwortlich, die wie folgt zu dieser Frage Stellung
genommen haben:
BVG: „Um die Prüfleistungen und damit die Einnahmensicherung der BVG sicherzustellen,
wurde 2017 in einer europaweiten Ausschreibung die Leistung der Fahrausweisprüfung
im Omnibus und in der U-Bahn neu ausgeschrieben. Die Prüfleistung für den Omnibus
konnte bereits zum November 2017 vergeben werden, die Vergabe der Prüfleistung
für die U-Bahn ist teilweise abgeschlossen bzw. steht kurz vor dem Abschluss. Ziel der
Neuvergabe ist es, den Kontrollgrad kontinuierlich zu steigern und somit die Schwarzfahrerquote
nachhaltig zu senken.
Darüber hinaus entwickelt die BVG laufend Kampagnen, um weitere Kunden – vor allem
Abonnementkunden – zu gewinnen."
S-Bahn Berlin: „Die Abonnentenkampagne der S-Bahn Berlin richtet sich an die Allgemeinheit
und inkludiert folgerichtig die genannten Zielgruppen.“
13. Wie stellt sich der aktuelle Stand und Zeitplan hinsichtlich der Prüfung und Modellerarbeitung zur Einführung
eines fahrscheinlosen Nahverkehrs dar?
Zu 13.: Der Senat wird im Jahr 2018 grundsätzliche Untersuchungen zur Weiterentwicklung
des Tarifsystems beauftragen. Ergebnisse werden erst nach Abschluss dieses längeren
Prozesses vorliegen.
Berlin, den 26. Januar 2018
In Vertretung
M. Gerlach
Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz
und Antidiskriminierung

Tarife: Schwarzfahren und Strafverfolgungskosten, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhalte,
die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und
Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht
Ihnen eine Antwort auf Ihre Fragen zukommen zu lassen
und hat daher die BVG AöR und die S-Bahn Berlin
GmbH um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in
eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt
wurden. Sie werden nachfolgend jeweils gekennzeichnet
wiedergegeben.
1. Wie viele #Fahrgäste beförderten BVG und S-Bahn
jeweils in Berlin im zweiten Halbjahr 2016?
Zu 1.: Antwort der BVG: Für das zweite Halbjahr
2016 können derzeit nur Angaben mit Stand vom 30.
Oktober 2016 gemacht werden, da die Daten erst zu einem
späteren Zeitpunkt vorliegen. Die Anzahl der unternehmensbezogenen
#Fahrgastfahrten (UBF) für Juli bis
Oktober 2016 beträgt 337.926.935 UBF.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor.
2. Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden in Berlin
von BVG und S-Bahn im zweiten Halbjahr 2016 durchgeführt?
Zu 2.: Antwort der BVG: Im zweiten Halbjahr 2016
wurden von Juli bis November durch die BVG 1.956.800
#Fahrausweiskontrollen durchgeführt.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Mit Stand 30. November
2016 wurden 3.348.448 Fahrgäste kontrolliert.
3. Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein
bei BVG und S-Bahn in Berlin im zweiten Halbjahr
2016 angetroffen?
Zu 3.: Antwort der BVG: Bei der BVG wurden im
zweiten Halbjahr 2016 (Juli bis November) 112.465 Fälle
von erhöhtem #Beförderungsentgelt (EBE) festgestellt.
Antwort S-Bahn Berlin: Für das 2. Halbjahr des Jahres
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Mit Stand 30. November
2016 wurden 137.643 Fahrgäste ohne gültigen
Fahrschein angetroffen.
4. Wie viele Fahrgäste wurden ohne gültigen Fahrschein
bei BVG und S-Bahn in Berlin im zweiten Halbjahr
2016 angetroffen?
Zu 4.: siehe Antworten auf die gleichlautende Frage 3.
5. Von wie vielen „Schwarzfahrer/innen“ im zweiten
Halbjahr 2016 wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
a) verlangt,
b) bezahlt/nicht bezahlt und wie hoch waren die Einnahmen
daraus?
Zu 5.: Antwort der BVG: Diese Angaben können aufgrund
der kurzfristigen Terminierung der Anfrage von der
BVG nicht beantwortet werden. Erschwert wird dies
zudem, da das zweite Halbjahr 2016 noch nicht beendet
ist.
Antwort S-Bahn Berlin:
a) Erhöhtes Beförderungsentgelt wird gefordert, wenn
die kontrollierte Person keinen gültigen Fahrausweis
vorweisen kann, so dass von allen festgestellten Personen
ein erhöhtes Beförderungsentgelt verlangt wird.
b) Für das 2. Halbjahr des Jahres 2016 liegen noch
keine Zahlen vor.
6. Wie viele Strafanzeigen haben BVG und S-Bahn
seit dem 1.1.2014 wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichen
von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt (bitte aufschlüsseln
nach Strafanzeigen pro Jahr)?
Zu 6.: Antwort der BVG: Die BVG AöR stellt grundsätzlich
Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen,
die in einem Zeitraum von zwei Jahren, mindestens drei
Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehrfachtäter)
haben. In den letzten drei Jahren wurden pro Jahr
folgende Strafanträge nach §265a StGB gestellt: 10.044
(Stand 30. November 2016) in 2016, 19.274 in 2015 und
33.723 in 2014.
Antwort S-Bahn Berlin: Die S-Bahn Berlin stellt
Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen, die innerhalb
von zwölf Monaten mindestens drei Feststellungen
wegen Fahrens ohne Fahrschein (Mehrfachtäter) haben.
Zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung darf hierbei der
älteste Vorgang die Frist von zwölf Monaten nicht überschreiten.
Es wurden insgesamt gegen Personen Strafantrag gestellt
einschließlich Verfahren wegen Fahrausweisfälschung:
in 2014: 20.356, in 2015: 30.887, für das Gesamtjahr
2016 liegen noch keine Zahlen vor. Bis zum 30.
November 2016 waren es 27.474.
7. Wie viele Strafverfahren wurden aufgrund der vorbezeichneten
Strafanzeigen eröffnet, zu wie vielen Einstellungen
bzw. Verurteilungen ist es gekommen und wie
lange stellte sich die durchschnittliche Verfahrensdauer
dar (Angaben bitte auch aufschlüsseln nach Jahren)?
Zu 7.: Der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz
und Antidiskriminierung liegen lediglich Daten der
Strafverfolgungsstatistik über rechtskräftig Abgeurteilte
nach § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) vor. Allerdings wird
in der Strafverfolgungsstatistik das Delikt des § 265 a
StGB – Erschleichen von Leistungen – ohne Unterscheidung
einzelner Tatbestandsalternativen erfasst. Die Strafvorschrift
sanktioniert neben dem Erschleichen der Beförderung
durch ein Verkehrsmittel auch das Erschleichen
der Leistung eines Automaten, eines öffentlichen Zwecken
dienenden Telekommunikationsnetzes und des Zutritts
zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung. Im
Jahr 2014 sind in Berlin aufgrund dieses Delikts insgesamt
7.870 und im Jahr 2015 insgesamt 13.946 Personen
abgeurteilt (Verurteilungen und Freisprüche) worden. Aus
dieser Angabe kann nicht auf die Anzahl der Strafverfahren
wegen Schwarzfahrens geschlossen werden, da insbesondere
die Verfahrenseinstellungen nicht enthalten sind.
8. Welche Rechtsverfolgungskosten (einschließlich
der Personalkosten) sind an den Gerichten im vorbezeichneten
Berichtszeitraum durchschnittlich pro durchgeführtem
Strafverfahren entstanden?
Zu 8.: Eine zuverlässige Aussage über die Kosten pro
Strafverfahren ist nicht möglich, da diese stark variieren
und insbesondere von der Erledigungsart, den verhängten
Rechtsfolgen und der Möglichkeit der Beitreibung der
Verfahrenskosten abhängen.
9. Wie bewertet der Senat die Effektivität der Verfolgung
von Schwarzfahrer/innen mit den Mitteln des Strafrechts
und die daraus entstehende Belastung der Gerichtsbarkeit?
Zu 9.: Das sog. „Schwarzfahren“ erfüllt nach weit
überwiegender Auffassung der Rechtsprechung den Straftatbestand
des § 265a Strafgesetzbuch (StGB). Die Berliner
Strafverfolgungsbehörden und Gerichte sind an Recht
und Gesetz und damit auch an das Strafgesetzbuch der
Bundesrepublik Deutschland gebunden. Dem Bagatellcharakter
dieses Gesetzesverstoßes wird von Seiten des
Bundesgesetzgebers dadurch Rechnung getragen, dass es
sich um ein Antragsdelikt handelt, vgl. §§ 265a Abs. 3 in
Verbindung mit § 248a StGB. Die Berliner Strafverfolgungsbehörden
machen darüber hinaus in den hier in
Rede stehenden Fällen umfassend vom Opportunitätsprinzip
Gebrauch. Danach besteht unter bestimmten Voraussetzungen
die Möglichkeit, ein Strafverfahren einzustellen,
wenn die Schuld des Täters gering erscheint
(§ 153 Strafprozessordnung [StPO]), die Erfüllung von
Auflagen zur Beseitigung des Strafverfolgungsinteresses
ausreicht (§ 153a StPO) oder die zu erwartende Strafe
neben der Sanktion für eine andere Tat des Beschuldigten
nicht erheblich ins Gewicht fällt (§ 154, § 154a StPO).
Entsprechende Regelungen enthält das Jugendgerichtsgesetz
(§ 45, § 47 JGG).
Der Senat erkennt hierbei, dass die Verfolgung von
Personen, die „schwarzfahren“, zu einer nicht unerheblichen
Bindung personeller und sächlicher Ressourcen der
Justiz führt. Gleichwohl muss Beachtung finden, dass es
sich bei der unentgeltlichen Nutzung von (öffentlichen)
Verkehrsmitteln um gesellschaftsschädigendes Verhalten
handelt, welches nicht sanktionslos gestellt werden kann.
Der Senat sieht es stets als seine Aufgabe an, zu prüfen,
ob die Verhängung von Geld- bzw. Freiheitsstrafen
ein probates Mittel ist, um das sog. „Schwarzfahren“ zu
bekämpfen und zu verfolgen. Dies setzt voraus, dass es
als kriminal- und sozialpolitisch sachgerecht erachtet
wird, dem Schwarzfahren mit der ultima ratio des Strafrechts
zu begegnen.
10. Welche Alternativen zur Ahndung von Schwarzfahrer/
innen mit strafrechtlichen Mitteln sieht der Senat
und welche würde er ggf. ergreifen?
Zu 10.: Die Frage nach möglichen Alternativen unterliegt
seit Jahrzehnten dem rechtspolitischen Diskurs. Eine
Alternative, die es zu prüfen gilt, liegt in der Ahndung des
„Schwarzfahrens“ als Ordnungswidrigkeit.
Dies hätte zur Folge, dass die schwarzfahrende Person
weder eine Geldstrafe zu zahlen noch eine (ggf. Ersatz-)
Freiheitsstrafe zu verbüßen hätte. Zudem würde aufgrund
des Normverstoßes kein Eintrag in das Bundeszentralregister
erfolgen.
Durch eine Überführung der Strafbestimmung in das
Ordnungswidrigkeitenrecht können Strafverfolgungsbehörden
und Gerichte allerdings weiterhin belastet werden,
denn auch ein Bußgeldbescheid unterliegt der Anfechtung,
so dass auch dadurch Gerichtsverfahren stattfinden
können. Außerdem bindet auch die Vollstreckung von
Bußgeldern einschließlich der Bearbeitung von Ratenzahlungsgesuchen
Ressourcen. Schließlich kann es auch bei
Bußgeldern zu Freiheitsentzug kommen. Denn nach § 96
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) kann durch das
Gericht Erzwingungshaft angeordnet werden. Anders als
die Ersatzfreiheitsstrafe bei Geldstrafen, die an die Stelle
der Zahlung tritt, entbindet die Verbüßung von Erzwingungshaft
den Betroffenen aber nicht von der Verpflichtung
zur Zahlung.
Berlin, den 22. Dezember 2016
In Vertretung
M. Gerlach
Senatsverwaltung für Justiz,
Verbraucherschutz
und Antidiskriminierung
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 29. Dez. 2016)

Tarife + BVG + S-Bahn: Schwarzfahren 2015, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der
Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten
kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine
Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat
daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) und die SBahn
Berlin um Stellungnahmen gebeten, die von dort in
eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt
wurden. Sie werden nachfolgend entsprechend gekennzeichnet
wiedergegeben.
Frage 1: Wie viele Fahrgäste beförderte die #BVG in
Berlin im Jahr 2015 und die -Bahn Berlin jeweils im
Jahr 2014 und im Jahr 2015?
Antwort zu 1: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die
BVG beförderte Im Jahr 2014 rund 978 Mio. Fahrgäste.
Für das Jahr 2015 liegen die endgültigen Zahlen noch
nicht vor, erwartet werden rund eine Milliarde Fahrgäste.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Im Jahr
2014 wurden bei der S-Bahn Berlin 413,9 Mio. Fahrgäste
befördert.
Für das Jahr 2015 liegt noch keine Zahl vor.“
Frage 2: Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden bei
der BVG bzw. der S-Bahn in Berlin in den Jahren 2014
bzw. 2015 durchgeführt?
Antwort zu 2: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Im
Jahr 2014 wurden 5.265.342 Fahrscheinkontrollen durchgeführt.
Im Jahr 2015 waren es nach vorläufigem Ergebnis
5.475.659 Fahrscheinkontrollen.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt:
„Fahrscheinkontrollen S-Bahn Berlin:
2014: kontrollierte Fahrgäste: 7.874.285
2015: kontrollierte Fahrgäste: vorläufige Zahl
8.669.151“
Frage 3: Wie viele Fahrgäste wurden #ohne #gültigen
Fahrschein bei BVG und S-Bahn in Berlin im Jahr 2014
sowie 2015 angetroffen?
Antwort zu 3: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Im
Jahr 2014 wurden 355.476 Personen ohne gültigen Fahrschein
angetroffen. Für das Jahr 2015 sind es voraussichtlich
326.545.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt:
„S-Bahn Berlin:
2014: 333.519
2015: vorläufige Zahl: 340.663“
Frage 4: Wie hoch sind die Beanstandungsquote und
die „Schwarzfahrquote“ im Jahr 2015 gewesen? Gibt es
Erklärungen für Schwankungen im Vergleich zu den
Vorjahren über Zeit, Häufigkeit und Ort der Kontrollen
bzw. Schwerpunktkontrollen hinaus?
Antwort zu 4: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die
Beanstandungsquote lag 2014 bei 7 Prozent, 2015 wird
die Beanstandungsquote voraussichtlich 5,96 Prozent
betragen.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt:
„2014:Ø Beanstandungsquote 4,24 %
2015: Ø vorläufige Beanstandungsquote 3,93 %
Die Beanstandungsquote wird durch Zeit, Häufigkeit
und Ort der Kontrollen bzw. Schwerpunktkontrollen beeinflusst.
Diese ist leicht rückläufig entspricht aber unserer
Kenntnis nach dem Niveau anderer Metropolen.
Der Anstieg der Feststellungen ist sicher auf die Anhebung
der Anzahl der eingesetzten Kontrollkräfte sowie
der Anhebung des erhöhten Beförderungsentgeltes von
40,00 auf 60,00 Euro im Juli 2015 zurück zu führen.“

Frage 5: Von wie vielen „Schwarzfahrer/-innen“ der
Jahre 2014 bzw. 2015 wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
verlangt?
Antwort zu 5: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Das
EBE wurde 2014 von 355.476 "Schwarzfahrer/-innen“
verlangt. Für das Jahr 2015 sind es voraussichtlich
326.545.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Erhöhtes
Beförderungsentgelt wird gefordert, wenn die kontrollierte
Person keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann.
Somit wurde im Jahr 2014 und 2015 von allen festgestellten
Personen das erhöhte Beförderungsentgelt verlangt.“
Frage 6: Wie viele „Schwarzfahrer/-innen“ haben in
den Jahren 2014 bzw. 2015 das erhöhte Beförderungsentgelt
bezahlt? Wie hoch waren die Einnahmen daraus in
den Jahren 2014 bzw. 2015?
Antwort zu 6: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Im
Jahr 2014 haben 203.270 Personen das erhöhte Beförderungsentgelt
bezahlt. Die Einnahmen daraus betrugen
6.829,4 Tsd. Euro. Im Jahr 2015 haben nach vorläufigen
Auswertungen 192.798 Personen das erhöhte Beförderungsentgelt
bezahlt. Die Einnahmen daraus betragen
voraussichtlich 7.175,4 Tsd. Euro.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „2014: Insgesamt
wurden in 2014 5,4 Mio. Euro aus dem Inkassoverfahren
erlöst.
2015: Es wurden insgesamt ca. 6,8 Mio. Euro aus dem
Inkassounternehmen erlöst.“
Frage 7: Von wie vielen Schwarzfahrer/-innen der
Jahre 2014 bzw. 2015 wurde das erhöhte Beförderungsentgelt
nicht bezahlt? Was sind die Gründe?
Antwort zu 7: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Das
erhöhte Beförderungsentgelt wurde im Jahr 2014 in
152.628 Fällen nicht bezahlt. Im Jahr 2015 wurde in voraussichtlich
133.436 Fällen nicht gezahlt. Die Gründe
sind der BVG unbekannt.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu ihr Inkassounternehmen
Infoscore Forderungsmanagement zitiert und hierzu
übermittelt: „ca. 62% der übergebenen Forderungen werden
nicht ausgeglichen. Der Nichtausgleich ist auf unterschiedliche
Gründe zurückzuführen: ein großer Anteil
entfällt auf die Fahrgäste, für die eine gültige Anschrift
nicht ermittelt werden kann. Weitere Gründe sind: Zahlungsunwilligkeit,
Zahlungsunfähigkeit. Weiterhin müssen
hier die Sachverhalte nachträglicher Vorlage und
möglicher Kulanzentscheidungen berücksichtigt werden.“
Frage 8: Welche Kosten sind durch die beauftragten
Inkassounternehmen, welche durch beauftragte Anwaltskanzleien
in 2014 bzw. 2015 entstanden?
Antwort zu 8: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Das
Inkassounternehmen und die von diesem beauftragte
Anwaltskanzlei finanzieren sich aus den geltend gemachten
Inkasso- und Rechtsanwaltsgebühren.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu ihr Inkassounternehmen
Infoscore Forderungsmanagement zitiert und hierzu
übermittelt:
„Das Inkassoverfahren wird erst nach Ablauf einer
Zahlungsfrist, die sich aus den Beförderungsbestimmungen
ergibt, eingeleitet. Innerhalb dieser Frist zzgl. einer
Kulanzzeit muss der Fahrgast nur den EBE-Betrag von 60
€ ausgleichen. Kosten werden in diesen Verfahrensabschnitt
noch nicht erhoben. Mit Versand der 1. IKUMahnung
werden dann Inkassokosten in Höhe einer 1,1
Gebühr nach RVG geltend gemacht.
Wird die Forderung im Inkassoverfahren nicht ausgeglichen,
erfolgt eine Abgabe an eine Vertragskanzlei. In
diesem Mahnprozess werden RA-Gebühren von 0,7 RAGebühr
nach RVG erhoben.“
Anmerkungen:
EBE erhöhtes Beförderungsentgelt
IKU Inkassounternehmer
RVG Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RA Rechtsanwalt
Frage 9: Wie viele Strafanzeigen haben BVG und SBahn
im Jahr 2015 wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichen
von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt?
Antwort zu 9: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Im
Jahr 2015 wurden insgesamt 22.346 Strafanzeigen gestellt.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Die SBahn
stellt Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen,
die innerhalb von 12 Monaten mindestens drei Vorgänge
von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehrfachtäter)
haben. Zum Zeitpunkt der Strafantragstellung darf hierbei
der älteste Vorgang die Frist von 12 Monaten nicht überschreiten.
2014 wurden insgesamt (einschließlich Vorgänge mit
Fahrausweisfälschungen) gegen 20.356 Personen Anzeige
erstattet.
2015 wurden insgesamt 30.887 Personen (einschließlich
Vorgänge mit Fahrausweisfälschungen) zur Anzeige
gebracht.“
Frage 10: Wie hoch ist der Anteil der Strafverfahren
wegen „Beförderungserschleichung“ innerhalb der Verfahren
wegen Verstoßes gegen § 265a Strafgesetzbuch
(Erschleichung von Leistungen)?

Antwort zu 10: Soweit statistische Daten der Berliner
Justiz abgefragt werden, muss darauf hingewiesen werden,
dass das Registratur-System der Berliner Staats- und
Amtsanwaltschaften zwar alle Ermittlungsverfahren wegen
Verstoßes gegen § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichung
von Leistungen) enthält, aber keine Eingrenzung
auf den abgefragten Vorwurf der „Beförderungserschleichung“
ermöglicht, so dass der Berliner Justiz die erbetenen
Auskünfte nicht möglich sind.
Die BVG hat hierzu übermittelt: „Alle 22.346 Strafanzeigen
wurden wegen ´Erschleichens von Leistungen´
gestellt.“
Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Hierzu
können keine Aussagen getroffen werden.
Die Frage kann nur durch die Justiz beantwortet werden.“
Berlin, den 11. Februar 2016
In Vertretung
C h r i s t i a n G a e b l e r
…………………………..
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 16. Feb. 2016)

Tarife: „Schwarzfahren“ im Jahr 2014, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft teilweise Sachverhal-te, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), die S-Bahn Berlin, die DB Regio, die Niederbarnimer Eisen-bahn (NEB) und die Ostdeutsche Eisenbahn (ODEG) um Stellungnahmen gebeten, die von dort in eigener Verant-wortung erstellt und dem Senat übermittelt wurden. Sie werden nachfolgend inhaltlich bzw. wörtlich wiedergege-ben. Im Vergleich zu den im Wesentlichen auf das Berliner Stadtgebiet begrenzten #Verkehrsleistungen der #BVG und -Bahn Berlin liegen beim Ländergrenzen überschreiten-den Eisenbahn-Regionalverkehr (Regional-Express- und Regional-Bahn-Züge) andere Randbedingungen vor. So hat die rein innerstädtische Verkehrsnachfrage in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs eine völlig unter-geordnete Bedeutung. Sie ist auch nicht das Kernaufga-benfeld des Eisenbahn-Regionalverkehrs. Die Eisenbahn-verkehrsunternehmen (EVU) des Eisenbahn-Regionalver-kehrs haben mitgeteilt, dass die nachgefragten Zahlen entsprechend der Systematik der Fragestellungen nicht erhoben werden. Soweit statistische Daten der Berliner Justiz abgefragt werden, muss darauf hingewiesen werden, dass das Re-gistratur-System der Berliner Staats- und Amtsanwalt-schaften zwar alle Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen § 265a Strafgesetzbuch (Erschleichung von Leis-tungen) enthält, aber keine Eingrenzung auf den abgefrag-ten Vorwurf der „Beförderungserschleichung“ ermög-licht, so dass der Berliner Justiz die erbetenen Auskünfte nicht möglich sind. Frage 1: Wie viele #Fahrgäste beförderten die BVG, die S-Bahn und die Regionalbahn in Berlin jeweils im Jahr 2013 und im Jahr 2014? Antwort zu 1: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die BVG verzeichnet für das Jahr 2013 947,3 Mio. unternehmensbezogene Fahrgastfahrten (UBF). Für das Jahr 2014 liegen die endgültigen Zahlen noch nicht vor, erwartet werden gut 970 Mio. UBF.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „2013 beförderte die S-Bahn Berlin auf ihrem gesam-ten Streckennetz 402,4 Mio. Fahrgäste. Eine Unterschei-dung nach Berlin und Brandenburg ist nicht möglich. Die Zahlen für 2014 liegen noch nicht vor.“ Bezüglich des Eisenbahn-Regionalverkehrs wird auf die erläuternde Einführung vor Frage 1 hingewiesen. Frage 2: Wie viele #Fahrscheinkontrollen wurden bei der BVG, der S-Bahn und der Regionalbahn in Berlin jeweils im Jahr 2013 und im Jahr 2014 durchgeführt? Antwort zu 2: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die Anzahl der kontrollierten Fahrgäste betrug in 2013 2.792.819 in 2014 waren es 5.256.342.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Fahrscheinkontrollen S-Bahn: 2013: 7.223.026 2014: 7.874.285“ Die Fahrkartenkontrollen in den Zügen des Eisen-bahn-Regionalverkehrs finden durch die Zugbegleiterin-nen und Zugbegleiter nicht wie im innerstädtischen öf-fentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) bei BVG und S-Bahn nach dem Stichprobenprinzip statt. Sie sind viel-mehr die Regel und werden im Rahmen der zusätzlich von den Zugbegleiterinnen und Zugbegleitern im Reise-verlauf wahrzunehmenden Serviceleistungen für die Fahrgäste (z.B. Ein- und Ausstiegshilfen, betriebliche Aufgaben, Durchsagen im Zug, Fahrgastauskünfte) durchgeführt. Die routinemäßige Kontrolle der Fahrkarten wird daher anzahlmäßig nicht erfasst. Frage 3: Wie viele Fahrgäste wurden ohne #gültigen Fahrschein angetroffen bei BVG, S-Bahn und Regional-bahn in Berlin, jeweils im Jahr 2013 und 2014? Wie hoch ist der prozentuale Anteil an den gesamten Fahrgastzahlen des jeweiligen Jahres? Wie können eventuelle Schwan-kungen erklärt werden? Antwort zu 3: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Bei der BVG wurden in 2013, 228.727 Fälle von ´Erhöhtem Beförderungsentgelt´ erfasst, in 2014 waren es 355.476 Fälle. Die Beanstandungsquote lag in 2013 bei 8%, in 2014 wurden 7% registriert. Die Beanstandungsquote wird durch Zeit, Häufigkeit und Ort der Kontrollen bzw. Schwerpunktkontrollen be-einflusst. Gegenüber den Vorjahren, die geprägt waren durch eine Hochlaufphase des externen Dienstleisters, ist jetzt durch die verstärkten Fahrausweiskontrollen ein Anstieg bei den Feststellungen deutlich wahrnehmbar. Die Verän-derungen basieren auf einer verstärkten Kontrolltätigkeit mit mehr Prüfpersonal.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „S-Bahn: 2013: Feststellungen ges. 326.359, Ø Beanstandungsquote: 4,51 % 2014: Feststellungen ges. 333.519, Ø Beanstandungsquote 4,24 % Die Beanstandungsquote ist auf sehr hohem Niveau leicht rückläufig. Sie entspricht aber unserer Kenntnis nach dem Niveau anderer Metropolen. Der absolute An-stieg der Feststellungen ist sicher auf die Anhebung der Anzahl der eingesetzten Kontrollkräfte zurück zu führen.“ Von den EVU erfolgen in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs keine Erhebungen von Fahrgästen ohne gültige Fahrkarte, die nur auf das Berliner Stadtgebiet bezogen sind. Frage 4: Wie viele festgestellten „SchwarzfahrerIn-nen“ haben das erhöhte Beförderungsentgelt im Jahr 2013 und im Jahr 2014 bezahlt? Wie hoch waren die Einnah-men daraus in den jeweiligen Jahren 2013 bzw. 2014? Antwort zu 4: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Beigebrachtes ´erhöhtes Beförderungsentgelt´ (Saldo aus Erträgen und Abschreibung auf Forderun-gen) 2013: 5,3 Mio. EUR Für 2014 können aufgrund des noch nicht abgeschlos-senen Jahresabschlusses keine Angaben gemacht wer-den.“ Die S-Bahn Berlin GmbH hat hierzu übermittelt: „S-Bahn: 2013: Insgesamt wurden in 2013 5,3 Mio. Euro aus dem Inkassoverfahren erlöst. 2014: Für dieses Geschäftsjahr liegen zurzeit noch keine Zahlen vor.“ Bezüglich des Eisenbahn-Regionalverkehrs wird auf die Beantwortung der Frage 3 sowie auf die erläuternde Einführung vor Frage 1 hingewiesen. Frage 5: Wie viele Strafanzeigen haben BVG, S-Bahn und Regionalbahn jeweils im Jahr 2013 und im Jahr 2014 wegen „Schwarzfahrens“ (Erschleichen von Leistungen nach § 265 a StGB) gestellt? Antwort zu 5: Die BVG hat hierzu übermittelt: „Die BVG AöR stellt grundsätzlich Strafanträge nach §265a StGB gegen Personen, die in einem Zeitraum von zwei Jahren, mindestens drei Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehrfachtäter) haben. Hier gilt die Regel, dass der älteste Fall nicht älter als zwei Jahre und der jüngste nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Strafantragsstellung sein darf. In 2013 wurden insgesamt (einschließlich Vorgänge mit Fahrausweisfälschungen) gegen 1.944 Personen An-zeigen erstattet. In 2014 wurden insgesamt 33.723 Personen angezeigt. Die hohe Zahl der Strafanträge ist darin begründet, dass aufgrund von technischen Problemen bei unserem Dienst-leister noch nicht berücksichtigte Daten aus 2012 und 2013 erst 2014 eingelaufen sind und eine Anzeige recht-fertigen.“ Die S-Bahn Berlin hat hierzu übermittelt: „Die S-Bahn stellt Strafanträge nach §265a StGB ge-gen Personen, die innerhalb von 12 Monaten mindestens drei Vorgänge von erhöhtem Beförderungsentgelt (Mehr-fachtäter) haben. Zum Zeitpunkt der Strafantragstellung darf hierbei der älteste Vorgang die Frist von 12 Monaten nicht überschreiten. 2013 wurden insgesamt (einschließlich Vorgänge mit Fahrausweisfälschungen) gegen 12.379 Personen Anzeige erstattet. 2014 wurden insgesamt 20.356 Personen (einschließ-lich Vorgänge mit Fahrausweisfälschungen) zur Anzeige gebracht.“ Bezüglich des Eisenbahn-Regionalverkehrs wird auf die Beantwortung der Frage 3 sowie auf die erläuternde Einführung vor Frage 1 hingewiesen. Frage 6: Wie viele Strafanzeigen aus dem Jahr 2013 führten zu einem Strafverfahren und schließlich zu einem Urteil? Wie viele Strafverfahren wurden eingestellt, wie viele Strafverfahren sind noch nicht erledigt? Zu welcher Art von Verurteilungen ist es wegen „Schwarzfahrens“ gekommen? Frage 7: Wie viele Männer und wie viele Frauen ha-ben in den Jahren 2013 und 2014 wegen „Schwarzfah-rens“ eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen? Wie hoch war der Anteil von „SchwarzfahrerInnen“ bei den ErsatzfreiheitsstraflerInnen in den Jahren 2013 und 2014? Antwort zu 6 und 7: Es wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Berlin, den 22. Januar 2015 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 30. Jan. 2015)