Sie laden ein zum Flanieren und Spazieren, zum Trainieren und Entdecken: Grüne #Hauptwege – ein berlinweites #Netz von #Wanderwegen mit einer Länge von mehr als 575 Kilometern, weitgehend #geschützt vom motorisierten Individualverkehr.
Frage 1: Ist es zutreffend, dass die #Kontrolleure der #S-Bahn Berlin GmbH #Fahrgäste mit einer elektronisch lesbaren #Zeitkarte, deren Ticket aus #technischen Gründen nicht gelesen werden kann, obwohl keine Schäden erkennbar sind, als #Schwarzfahrer behandeln? Wenn ja, mit welcher Begründung? Antwort zu 1: Dies ist nicht zutreffend. Die S-Bahn Berlin GmbH führt, wie alle Verkehrsunternehmen im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (#VBB), regelmäßig #Fahrscheinkontrollen durch. Dies sieht der VBB-Tarif vor; sie ist dazu auch vertraglich verpflichtet. Jeder Fahrgast ist bei der Benutzung des Öffentlichen Personenverkehrs im VBB durch die Beförderungsbedingungen verpflichtet, sich vor Fahrtantritt einen gültigen Fahrschein zu verschaffen, diesen während der Fahrt mitzuführen und ggf. vorzuzeigen. Werden Fahrgäste ohne gültigen Fahrschein angetroffen, wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt (#EBE) erhoben. Dem kann ein Fahrgast auch widersprechen, wenn er zwar einen gültigen, persönlichen Fahrschein hat, diesen aber bei der Fahrt nicht mitgeführt hat. Ein Widerspruch ist auch möglich, wenn der gültige Fahrschein aufgrund eines vom Fahrgast nicht zu vertretenden Grundes nicht kontrolliert werden kann. Das Verfahren für nicht lesbare Elektronische Fahrscheine (EFS) ist für alle Verkehrsunternehmen einheitlich in § 8 des VBB-Tarifs geregelt. Im Falle eines nicht lesbaren 2 Elektronischen Fahrscheins (EFS, „#Chipkarte“) bei einer #Fahrkartenkontrolle wird ein Beleg über das Ergebnis der Prüfung mit entsprechenden Hinweisen ausgestellt („Prüfbeleg“ oder auch „#Feststellungsbeleg“). Dieser weist auch den Grund der Beanstandung aus. Das Prüfpersonal informiert betroffene Fahrgäste auch ausführlich über das weitere Vorgehen bei nicht lesbaren Fahrscheinen. Zudem wird das Verfahren auf der Homepage der S-Bahn Berlin GmbH erläutert, ein #QR-Code auf dem Beleg verweist dorthin. Ein kontrollierter Fahrgast mit nicht lesbarem #EFS ist entsprechend § 8 Abs. 1a der Beförderungsbedingungen verpflichtet, mit diesem Beleg innerhalb von sieben Tagen Kontakt mit seinem vertragsführenden Verkehrsunternehmen zur Überprüfung aufzunehmen. Auch für einen Widerspruch gegenüber dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen, etwa aufgrund eines vergessenen Fahrscheins, gilt diese Frist. Diese Vorgabe beruht darauf, dass es dem Kontrollpersonal technisch nicht bereits vor Ort möglich ist, zu überprüfen, ob der vorgelegte, nicht lesbare Fahrausweis doch gültig und nicht zu beanstanden ist. Kann nach Abschluss der nachträglich durchgeführten Prüfung nachvollzogen werden, dass zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle ein gültiges und nicht gesperrtes Abonnement bestand und ist der Lesefehler der Chipkarte auf nicht vom Fahrgast zu vertretende Gründe zurückzuführen, fällt auch kein Erhöhtes Beförderungsentgelt an. Dies traf bei der S-Bahn Berlin GmbH im Jahr 2020 auf ca. 80 % der Beanstandungen wegen eines technischen Defekts zu. Weitere ca. 10 % der technischen Beanstandungen gingen auf den unsachgemäßen Umgang mit der Karte zurück, so dass das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) auf eine Bearbeitungsgebühr von 7 Euro reduziert werden konnte. Das volle Erhöhte Beförderungsentgelt von 60 Euro wird nur dann fällig, wenn der Elektronische Fahrschein nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 bis 7 oder 11 und 12 beispielsweise manipuliert oder gefälscht wurde, von Nichtberechtigten genutzt wurde oder zum Zeitpunkt der Kontrolle gesperrt war. Auch wenn der Fahrgast nicht tätig wird und seiner Pflicht zur Überprüfung eines nicht lesbaren Elektronischen Fahrscheins nicht innerhalb der siebentägigen Frist nachkommt, wird das Erhöhte Beförderungsentgelt erhoben. Dann hat das Verkehrsunternehmen keinen Anhaltspunkt, dass der Grund der Nichtlesbarkeit des Fahrscheins nicht vom Fahrgast zu vertreten ist. In diesem Fall gilt der Fahrschein als bei der Kontrolle ungültig. Dies wird in § 9 Abs. 1 des VBB-Tarifs geregelt. Insofern ist es unzutreffend, dass Fahrgäste mit nicht lesbaren Elektronischen Fahrscheinen bei der S-Bahn Berlin GmbH als Schwarzfahrer behandelt werden. Sie erhalten im Ergebnis einer Fahrkartenkontrolle einen Beleg über das Ergebnis der Kontrolle und werden über das weitere Vorgehen informiert. Wenn sie innerhalb von sieben Tagen nicht tätig geworden sind, wird ein Erhöhtes Beförderungsentgelt fällig, wie auf dem Beleg beschrieben. Frage 2: Wie viele solcher Fälle hat es in den Jahren 2019 und 2020 gegeben? Antwort zu 2: Die S-Bahn Berlin teilt hierzu mit: „Im Jahr 2019 wurden durch im Auftrag der S-Bahn Berlin GmbH eingesetzte Fahrkartenkontrolleure ca. 1.700 VBB-Fahrcards erfasst, die aufgrund eines technischen Defekts elektronisch nicht auslesbar waren; im Jahr 2020 waren es ca. 2.500 elektronische Fahrkarten.“ 3 Frage 3: Wie viele der durch einen solchen Defekt zu „Schwarzfahrern“ abgestempelten Kunden haben auf den geforderten Besuch bei den Kundenzentren der S-Bahn Berlin GmbH verzichtet und das Erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt? Antwort zu 3: Wie in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, werden Fahrgäste mit nicht lesbaren Elektronischen Fahrscheinen bei der S-Bahn Berlin GmbH nicht als Schwarzfahrer behandelt. Der VBB-Tarif sieht eine Pflicht des Fahrgastes zur Mitarbeit vor, indem er innerhalb von sieben Tagen nach einer Kontrolle Kontakt zu dem Unternehmen aufnimmt, das den bei der Kontrolle nicht lesbaren Elektronischen Fahrschein ausgegeben hat, um zu prüfen, ob der Fahrschein ggf. ungültig oder defekt ist. Die S-Bahn Berlin GmbH teilt hierzu mit, dass ihr keine Fälle bekannt sind, in denen AboKunden der tariflichen Pflicht zur fristgemäßen Vorlage einer defekten VBB-Fahrcard im Kundenzentrum des vertragsführenden Unternehmens nicht nachgekommen und stattdessen das EBE bezahlt haben. Lediglich ca. 10 % der auf der Fahrt angetroffenen technischen Defekte der VBB-Fahrcards wurden nicht reklamiert. Bei diesen Fällen ist anzunehmen, dass Fahrgäste zum Zeitpunkt der Fahrkartenkontrolle über kein oder ein gesperrtes VBB-Abonnement verfügen. VBB-Fahrcards werden von verschiedenen Verkehrsunternehmen ausgegeben und gelten bei allen im VBB verkehrenden Unternehmen. Das kontrollierende Verkehrsunternehmen und das vertragsführende Unternehmen müssen nicht notwendigerweise deckungsgleich sein. Aus Datenschutzgründen gibt es keine Einsicht in die Verträge fremder Verkehrsunternehmen. Daher kann nicht ohne Kooperation der Kunden festgestellt werden, ob ein Abonnementvertrag noch existiert und die Karte nicht gesperrt ist. Frage 4: Was gedenkt das Land Berlin als Besteller und Bezahler der Fahrleistungen der S-Bahn Berlin GmbH gegen diese eventuell gesetzeswidrige, mindestens aber nicht den guten Sitten entsprechende Handlungsweise des bezeichneten Transportdienstleisters zu unternehmen? Antwort zu 4: Die Frage geht von der Grundannahme aus, dass ein kontrollierter Fahrgast mit nicht lesbarem Elektronischen Fahrschein als Schwarzfahrer gilt und ein Erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen muss. Dies ist erst dann der Fall, wenn nicht innerhalb einer Woche der Grund festgestellt werden konnte, weshalb der EFS nicht lesbar war und davon ausgegangen werden muss, dass der nicht lesbare Fahrschein auch nicht gültig war. Das Land Berlin als Aufgabenträger und Tarifgenehmigungsbehörde hat das beanstandete Vorgehen der S-Bahn Berlin daraufhin geprüft, ob es mit den Regelungen des Personenbeförderungsrechts und des VBB-Tarifs im Einklang steht. Dies ist aus Sicht der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz der Fall. 4 Mit der S-Bahn Berlin GmbH und der BVG (Berliner Verkehrsbetriebe) wurde schon Anfang des Jahres eine Angleichung der Prüf- bzw. Feststellungsbelege im Kontrollfall und eine kundenfreundlichere Formulierung im Fall nicht lesbarer Elektronischer Fahrscheine besprochen. Die S-Bahn Berlin GmbH hat mitgeteilt, dass sie derzeit zusätzlich an einer technischen Umsetzung arbeitet, um die Informationen auch auf den ausgehändigten Unterlagen im Detail darzustellen. Weiterhin beabsichtigt die S-Bahn Berlin GmbH künftig, die wegen eines technischen Defekts der VBB-Fahrcard erfassten Kunden nochmals schriftlich zu kontaktieren, falls der Pflicht zur nachträglichen Überprüfung der defekten VBB-Fahrcard nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Frage 5: Wieso hält die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz das beschriebene Verfahren der S-Bahn Berlin GmbH, wie gegenüber dem Tagesspiegel geäußert, für „tarif-konform“? Antwort zu 5: Wie in der Beantwortung der Fragen 1 und 4 dargestellt, ist nach § 8 Abs. 1a der Beförderungsbedingungen durch Verkehrsunternehmen im Falle nicht lesbarer EFS bei Kontrollen ein Beleg über die Prüfung auszustellen. Das ist der Fall: die S-Bahn Berlin GmbH übergibt dem Fahrgast einen „Feststellungsbeleg“, in dem das Prüfergebnis, die Beanstandung eines technisch defekten EFS, benannt wird. Es steht dem VBB-Tarif nicht entgegen, dass die S-Bahn bereits bei der Kontrolle darüber informiert, dass sie eine Forderung erhebt, sofern nicht ein Widerspruch des Fahrgasts zu einer Absenkung oder Einstellung des EBE führt oder eine durch ihn veranlasste Überprüfung bei seinem vertragsführenden Verkehrsunternehmen nicht dazu führt, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Fahrkarte vorlag und das Leseproblem des EFS nicht auf vom Fahrgast zu vertretende Gründe zurückzuführen ist. Ein Erhöhtes Beförderungsentgelt aufgrund der Fahrkartenkontrolle wird aufgrund dieser Widerspruchsmöglichkeiten des Fahrgastes nur dann direkt fällig, wenn dieser die Forderung – ggf. durch Nichttätigwerden – anerkennt. Berlin, den 23.03.2021 In Vertretung Ingmar Streese Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
Die Deutsche Bahn hat den Prototyp des #Call a Bike 5.0 auf dem #Greentech Festival in Berlin vorgestellt. Das neue #Rad verfügt über ein #Schloss, das wie bei #E-Scootern die #Entleihung mit einem Scan des #QR-Codes über die #App ermöglicht. Weitere Merkmale sind eine neue LED-Anzeige, die Informationen über Entleihung und Abgabe liefert, der neue #Frontkorb für Gepäck sowie eine #Handyhalterung zur Navigation per Smartphone.
Die Deutsche Bahn bezeichnet sich als einen der größten #Bikesharing-Anbieter mit rund 20 Jahren Erfahrung und über einer Million Kunden. Die bisherigen #Call-a-Bikes sind sehr schwer und bei der Buchung technisch den E-Scootern weit unterlegen.