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Frage 1:
Wie verteilen sich die Zuständigkeiten zwischen dem Senat und den Bezirken für die #Beleuchtung im
öffentlichen Raum?
Antwort zu 1:
Das Berliner #Straßengesetz regelt die #Beleuchtungspflicht öffentlich gewidmeten
Straßenlandes im § 7 (5). Der Träger der Straßenbaulast hat, soweit im Interesse des
Verkehrs und der Sicherheit erforderlich, das öffentliche Straßenland einschließlich der
Gehwege zu beleuchten. Gemäß Zuständigkeitskatalog zum AZG Nr. 10 (14) zählt die
öffentliche Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und
-einrichtungen zu den Aufgaben der Hauptverwaltung.
In Grünanlagen besteht keine gesetzliche Beleuchtungspflicht. In einzelnen Grünanlagen
haben die Grünflächenämter der Bezirke Beleuchtungsanlagen aufgestellt und unterhalten
auch diese Anlagen.
Historisch bedingt sind etwa 20 Prozent der Beleuchtung in Grünanlagen im Bestand der
öffentlichen Beleuchtung der Hauptverwaltung.
Frage 2:
Welche Grundidee/Konzeption verfolgt der Senat bei der Beleuchtung des öffentlichen Raumes in Berlin?
Antwort zu 2:
Die grundlegenden konzeptionellen Festlegungen zur öffentlichen Beleuchtung wurden im
Lichtkonzept von Berlin festgeschrieben. Hier sind die Grundsätze formuliert, wonach die
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öffentliche Beleuchtung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer dient, das Stadtbild prägt,
ökologische und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Details unter:
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/staedtebau/baukultur/lichtkonzept/index.shtml
Frage 3:
Gibt es Unterschiede bei der #Beleuchtungskonzeption zwischen der „Innenstadt“ und den
„Außenbereichen“? Wenn ja, welche?
Antwort zu 3:
Nein. Unterschiede bei den Vorgaben zur #Beleuchtungsstärke resultieren aus den
Straßenkategorien.
Frage 4:
Gibt es Unterschiede bei der Beleuchtungskonzeption zwischen dem Hauptstraßennetz, dem
Nebenstraßennetz sowie den Grünanlagen? Wenn ja, welche?
Antwort zu 4:
Es gibt unterschiedliche Vorgaben für übergeordnete Straßen und Erschließungsstraßen.
Im Bereich der übergeordneten Straßen gelten für Straßen in einem
Geschwindigkeitsbereich von mehr als 60 km/h die höchsten Vorgaben in Bezug auf die
Beleuchtungsstärke und die Gleichmäßigkeit der Beleuchtung. In der Kategorie der
übergeordneten Straßen im Geschwindigkeitsbereich unterhalb von 60 km/h sind die
Vorgaben von der räumlichen Aufteilung der Straße abhängig. Straßen ohne räumliche
Trennung der Richtungsfahrbahn sind heller auszuleuchten als Straßen mit räumlicher
Trennung.
Im Bereich der Erschließungsstraßen und der KFZ-freien Bereiche gilt in Bezug auf die
Beleuchtungsstärke dieselbe Vorgabe.
Die Vorgaben sind Bestandteil des Lichtkonzeptes von Berlin.
Frage 5:
Gibt es Unterschiede bei der Beleuchtungskonzeption in Abhängigkeit zur Jahreszeit? Wenn ja, welche?
Frage 6:
Gibt es Unterschiede bei der Beleuchtungskonzeption in Abhängigkeit zu verschiedenen Phasen der
dunklen Tageszeit? Wenn ja, welche?
Antwort zu 5 und zu 6:
Nein, es gibt keine Unterschiede der Beleuchtungskonzeption in Abhängigkeit zur
Jahreszeit. Die Beleuchtung wird bei Unterschreitung des Schwellenwertes der
Umgebungshelligkeit ein- und bei Überschreitung des Schwellenwertes ausgeschaltet. Der
Schwellenwert ist an allen Tagen des Jahres unverändert.
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Frage 7:
Ist eine grundsätzliche Aufhellung des öffentlichen Raumes geplant? Wenn ja, wie und wann? Wenn nein,
warum nicht?
Antwort zu 7:
Ziel der Erarbeitung des Lichtkonzeptes war die Festlegung eines Beleuchtungsniveaus,
welches beim Neubau oder der Modernisierung der Beleuchtungsanlagen anzusetzen ist.
Im Regelfall geht die Modernisierung mit einer Verbesserung der Beleuchtungssituation
einher.
Frage 8:
Welche Erkenntnisse hat der Senat zum Einfluss der Beleuchtung auf die Sicherheit?
Antwort zu 8:
Das Thema Sicherheit war ein Schwerpunkt bei der Erarbeitung des Lichtkonzeptes. Zur
Verbesserung der Erkennbarkeit wurde festgelegt, dass Leuchten ausschließlich mit
warmweißer Lichtfarbe zum Einsatz kommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Einsatz
von Leuchten mit Natriumdampfhochdrucklampen der Regelfall. Darüber hinaus wurden
erstmals Festlegungen zur Ausleuchtung der Geh- und Radwege sowie für eine
zielgerichtete Ausleuchtung von Fußgängerfurten getroffen.
Frage 9:
Teilt der Senat die Einschätzung, dass eine helle Ausleuchtung des öffentlichen Raums ein Beitrag zur
Steigerung der Sicherheit in Berlin ist? Wenn ja, wie wird dieser Aspekt in der Arbeit des Senats
berücksichtigt? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 9:
Die im Lichtkonzept getroffenen Festlegungen sind für alle Bereiche, die im öffentlichen
Straßenland Beleuchtungsanlagen planen, errichten und modernisieren bindend.
Frage 10:
Welche Planungen gibt es für die Beleuchtung des öffentlichen Raumes in Tempelhof-Schöneberg?
Antwort zu 10:
Die öffentliche Beleuchtung wird insbesondere in zwei Bereichen modernisiert.
Alle gasbetriebenen Leuchten sollen mittelfristig umgerüstet werden, ausgenommen die
Standorte, die unter Denkmalschutz stehen. In Tempelhof-Schöneberg ist aktuell die
Umrüstung der Gasleuchten in der Crellestraße und der Winterfeldtstraße vorbereitet,
diese sind Bestandteil eines Bauvorhabens zur Umrüstung von 5.500 Gasleuchten. Die
Umsetzung des Vorhabens soll bis Mitte 2020 erfolgen.
Ein weiterer Bereich ist die Modernisierung der Elektrobeleuchtung, ca. 10.000 LEDLeuchten
werden jährlich als Ersatz für marode Elektroleuchten beschafft. Bei dieser
Modernisierung bleiben die Maste und Standorte unverändert, es erfolgt ausschließlich
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ein Austausch der Leuchtenköpfe. Für den Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist unter
anderem der Austausch der Leuchten in der Rixdorfer Straße, der Buckower Straße, der
Ullsteinstraße und der Britzer Straße vorgesehen. Insgesamt ist der Austausch von etwa
1.500 Elektroleuchten im Bezirk bis Ende 2019 beabsichtigt.
Frage 11:
Gibt es für Bürgerinnen und Bürger Möglichkeiten die Planungen bzgl. der Beleuchtung des öffentlichen
Raumes in Tempelhof-Schöneberg einzusehen?
Antwort zu 11:
Sofern die Gasleuchten in Straßen umgerüstet werden, erhalten die Anlieger eine
Bürgerinformation mit dem Hinweis, dass weitergehende Informationen in der zuständigen
Verwaltung erfragt werden können. Zur Modernisierung der Elektrobeleuchtung gibt es
bisher kaum Bürgeranfragen. Im Bedarfsfall kann man auch hier die zuständige
Verwaltung anfragen.
Frage 12:
Welches Finanzvolumen steht/stand im Jahr 2017/2016/2015 für die Errichtung neuer Beleuchtungsanlagen
zur Verfügung? Gibt es diesbezüglich eine vorgesehene Aufteilung nach Bezirken? Wie viel der
vorgesehenen Finanzmittel wurden im Jahr 2017/2016/2015 verausgabt? (bitte eine Auflistung nach
Bezirken)
Frage 13:
Welches Finanzvolumen steht/stand im Jahr 2017/2016/2015 für die Instandsetzung der vorhandenen
Beleuchtungsanlagen zur Verfügung? Wie viel der vorgesehenen Finanzmittel wurden im Jahr
2017/2016/2015 verausgabt? (bitte eine Auflistung nach Bezirken)
Frage 14:
Welches Finanzvolumen steht/stand im Jahr 2017/2016/2015 für die Erneuerung der vorhandenen Beleuchtungsanlagen
zur Verfügung? Wie viel der vorgesehenen Finanzmittel wurden im Jahr 2017/2016/2015
verausgabt? (bitte eine Auflistung nach Bezirken)
Antwort zu 12, zu 13 und zu 14:
Die Errichtung neuer Beleuchtungsanlagen geht im Regelfall mit dem Neubau von Straßen
einher. Das Budget hierfür liegt beim Baulastträger der Straße.
Eine bezirksweise Aufteilung der Finanzmittel für die öffentliche Beleuchtung sowie eine
Aufteilung nach Errichtung, Instandsetzung und Erneuerung erfolgt nicht.
Die Finanzmittel für die öffentliche Beleuchtung umfassen folgende Titel (die Angaben zu
Ansatz und Ausschöpfung in Euro):
Kapitel 0740 Titel 540 49
Der Titel enthält Ausgaben für Betrieb, Wartung, Instandhaltung der öffentlichen
Straßenbeleuchtung Berlins und Management zur Sicherstellung des Betriebes sowie das
Schalten der Beleuchtung und betriebsbedingte Maßnahmen zur punktuellen
Modernisierung der Anlagen. Nicht verausgabte Mittel können zur Verstärkung des Titels
72014 für die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen verwendet werden.
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Jahr 2017 2016 2015
Ansatz 12.600.000,00 12.600.000,00 11.500.000,00
Ausschöpfung 13.028.331,34 13.298.729,70 9.455.396,62
Kapitel 0740 Titel 720 14
Der Titel enthält Ausgaben für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten (Ersatzbauten) sowie
Modernisierungsmaßnahmen von elektrischen Straßenbeleuchtungsanlagen sowie Ersatz
von gasbetriebenen Anlagen und Anstrahlungen.
Jahr 2017 2016 2015
Ansatz 3.500.000,00 3.500.000,00 3.000.000,00
Ausschöpfung 6.149.578,76 3.877.682,62 3.720.410,24
Kapitel 0740 Titel 720 15
Der Titel enthält Ausgaben für Ersatz und Umbau von Gasstraßenbeleuchtungsanlagen.
Jahr 2017 2016 2015
Ansatz 100.000,00 100.000,00 100.000,00
Ausschöpfung 199.246,85 54.786,21 174.136,63
Kapitel 0740 Titel 892 01
Der Titel enthielt Ausgaben für die Umrüstung von gasbetriebenen Anlagen. Dieser Titel
entfällt ab 2018.
Jahr 2017 2016 2015
Ansatz 5.900.000,00 5.900.000,00 5.900.000,00
Ausschöpfung 5.073.468,69 5.111.254,10 4.369,426,93
Darüber hinaus werden zur Umrüstung von Gasleuchten auch Fördermittel aus dem
Umweltentlastungsprogramm (UEP II) und aus dem Berliner Programm für Nachhaltige
Entwicklung (EFRE) eingesetzt.
Frage 15:
Aus welchen Gründen sind die Beleuchtungsanlagen teilweise nur zur Hälfte eingeschaltet? Nach welchen
Kriterien wird dies entschieden? Gibt es Pläne dies zu ändern?
Antwort zu 15:
Ende der 1990er Jahre wurde aus Gründen der Energieeinsparung bei den
Elektroleuchten das zweite Leuchtmittel außer Betrieb genommen. Diese Leuchtmittel
waren zuvor in den Dämmerungsphasen in Betrieb. Die Maßnahme erfolgte in ganz Berlin.
Eine Wiederinbetriebnahme ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht vorgesehen und vor
dem Hintergrund der mittelfristigen Modernisierung dieser Leuchten unzweckmäßig.
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Frage 16:
Aus welchen Gründen sind die Beleuchtungsanlagen in einzelnen Straßenzügen nur auf einer Straßenseite
eingeschaltet? Nach welchen Kriterien wird dies entschieden? Gibt es Pläne dies zu ändern?
Antwort zu 16:
Bestandteil der Planung zur Errichtung von Beleuchtungsanlagen ist unter anderem eine
lichttechnische Berechnung. Sofern nur auf einer Straßenseite ein öffentliches
Versorgungsnetz vorhanden ist und die Vorgaben zur Ausleuchtung der Straße durch eine
einseitige Straßenbeleuchtung erreicht werden, spricht nichts gegen die einseitige
Anordnung der Straßenleuchten.
Berlin, den 24.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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