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Frage 1:
Ist es zutreffend, dass die BVG für #Busspuren bezahlen muss? Wenn ja, wie hoch ist dieser Betrag und wie
wird er mit den Zuwendungen an die BVG berechnet?
Antwort zu 1:
Busspuren werden von der #Verkehrslenkung Berlin (#VLB) kostenfrei
straßenverkehrsrechtlich angeordnet. Ob die Anordnung aufgrund eigener Erkenntnisse
durch die VLB oder aber auf Vorschlag oder Antrag, z.B. der BVG, erteilt wird, ist dabei
unerheblich. Die bauliche Realisierung (Schilder, Markierungen etc.) erfolgt durch den
jeweils zuständigen Straßenbaulastträger aus den ihm dafür zugewiesenen Finanzmitteln.
Frage 2:
Wie bewertet es der Senat, dass es Busspuren gibt, die praktisch seit Bestehen nicht benutzbar sind – als
Beispiel sei hier die Hauptstraße in Tiergarten bzw. Schöneberg genannt, die seit Jahren #zugeparkt wird?
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Frage 5:
Wie bewertet der Senat die Überwachungsmöglichkeit der Busspur durch Polizei und Ordnungsämter auf
Benutzbarkeit durch Busse und weitere Verkehrsteilnehmende, denen die Benutzung der Busspur erlaubt
ist?
Antwort zu 2 und zu 5:
Die Fragen 2 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet.
Eine Behinderung des Verkehrs durch parkende Fahrzeuge liegt unstrittig vor. Durch das
Ordnungsamt erfolgen auf der Busspur der Hauptstraße gezielte Kontrollen (auch mit
Polizei und BVG) unter Ahndung der Verstöße bzw. der Umsetzung abgestellter
Fahrzeuge nach Maßgabe verfügbaren Personals. Immer wieder gibt es auch darüber
hinaus Sonderaktionen mit der Polizei, der BVG und dem Ordnungsamt.
Die gleichzeitige Kontrolle des gesamten Streckenabschnitts ist aufgrund der Länge
dieses Sonderfahrstreifens nicht möglich. Nur mit ständiger Überwachung und ganz
erheblichem Personalaufwand ist der mangelnden Verkehrsdisziplin zu begegnen. Im
Bezirk Tempelhof-Schöneberg ist das Personal des Außendienstes (vier bis fünf Zweier-
Teams pro Schicht) für mehr als 400 Kilometer Straßenland mit einer Vielzahl von
Aufgaben zuständig.
Frage 3:
Ist dem Senat bekannt, dass in der genannten Busspur von der täglichen Geltungsdauer (7 bis 18 Uhr) fünf
Stunden die Busspur zweckentfremdend benutzt werden darf (9 bis 14 Uhr Be- und Entladen, Ein- und
Aussteigen frei)?
Antwort zu 3:
Entsprechend dem ÖPNV-Beschleunigungsprogramms wurde im Jahre 1989 in der
Hauptstraße zwischen Innsbrucker Platz und Dominicusstraße beidseitig ein
Bussonderfahrstreifen (BSF) angeordnet. Diese sind in der Zeit von Montag bis Freitag, 7
bis 18 Uhr, dem Linienverkehr, Taxis, Krankenfahrzeugen, Bussen im
Gelegenheitsverkehr und seit 2008 auch den Radfahrern vorbehalten. Ein Ladefenster von
9-14 Uhr lässt hier das Beliefern der anliegenden Gewerbe zu.
Frage 4:
Wieso wird auf einer Busspur das Ein- und Aussteigen erlaubt, wo im Normalfall sogar Taxis untersagt ist, zu
diesem Zweck auf Busspuren zu halten?
Antwort zu 4:
Die Rahmenbedingungen in der Hauptstraße sind für geordnete Verkehrsverhältnisse
äußerst kompliziert. Die Hauptstraße hat in diesem Bereich auch eine Zubringerfunktion
zur Stadtautobahn mit entsprechender Verkehrsbelastung, soll gleichzeitig aber den
Charakter einer belebten Einkaufsstraße behalten. In den Nebenstraßen wurde mit
Anordnung der BSF Parkscheibenzonen eingerichtet, damit die Kunden der anliegenden
Geschäfte in der Hauptstraße kurzfristig einen Stellplatz finden können. Das von 9 bis 14
Uhr vorhandene Ladefenster liegt außerhalb der allgemeinen verkehrlichen Spitzenzeiten
und wurde insbesondere zur Stärkung des Wirtschaftsverkehrs eingeführt, damit ein Beund
Entladen vor den Geschäften möglich ist.
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Frage 6:
Wie bewertet der Senat die Gefährdungslage für Radfahrende durch das Fehlen eines Radwegs und das
erhebliche Aufkommen an Fahrzeugen, die auf der für Radverkehr erlaubten Busspur halten sowie ein- und
ausparken, die nicht bestünde, wenn die Busspur frei befahrbar wäre?
Antwort zu 6:
Die Auswertung der in der Unfalldatei der Polizei registrierten Verkehrsunfälle bestätigt,
dass keine auffällige Erhöhung der Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrenden in
dem Bereich der Hauptstraße besteht. Die Freigabe des BSF für Radfahrende ist an
dieser Stelle aus nachfolgenden Gründen auch alternativlos. Aus
Verkehrssicherheitsgründen ist es nicht zulässig, die Radfahrenden im linken Fahrstreifen
neben der Busspur zu führen. Die teilweise vorhandenen Radwege in der Hauptstraße
entsprechen nicht den baulichen Anforderungen, daher kann eine
Radwegebenutzungspflicht nicht wieder eingeführt werden. Erfahrungsgemäß werden
aber vorhandene bauliche Radwege auch weiterhin genutzt.
Mit dem zeitnah in Kraft tretenden Berliner Mobilitätsgesetz wird die BVG die Berechtigung
erhalten, die BSF eigenständig zu beräumen. Frei zu befahrende BSF tragen zur
objektiven und subjektiven Sicherheit von Radfahrenden bei.
Frage 7:
In Anbetracht der Tatsache, dass in der Hauptstraße wie auch in anderen Straßen mit Busspur, aber ohne
eigenen Radweg, die Busspur eine sicherheitsverbessernde Fahrspur für Radfahrende darstellt: Sollte aus
Sicht des Senats eine Busspur nicht gänzlich diesen berechtigten Fahrzeugen dienen, d.h., sollte Ein- und
Aussteigen ganz untersagt sein und sollten die Zeiten, in denen Ladetätigkeiten erlaubt sind, auf ein
Minimum reduziert werden bzw. möglichst auch in Seitenstraßen verlagert werden?
Antwort zu 7:
Aufgrund des Platzmangels für alle Nutzergruppen musste der heute vorhandene
Kompromiss, bestehend aus einem normalen BSF einerseits in den Spitzenstunden und
einem zugelassenen Laden und Liefern in den Nebenverkehrszeiten sowie Parken
abends, nachts und am Wochenende andererseits, umgesetzt werden. Hiermit werden
alle Ansprüche in gewissem Maße bedient. Bei der Einrichtung des BSF wurden die
Ladezonenmöglichkeiten vor Ort geprüft und aufgrund der Dichte der Gewerbe auf langen
Abschnitten der Hauptstraße nicht in Seitenstraßen gelegt.
Die Verkehrssituation in der Hauptstraße wurde in den letzten Jahren immer wieder einer
Prüfung unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass der BSF in seiner jetzigen Form
bestehen bleiben soll.
Frage 8:
Welche Möglichkeit sieht die Verkehrslenkung Berlin (VLB), kurzfristig eine Verbesserung für den ÖPNV wie
auch den Radverkehr durch eine Veränderung der Beschilderung herbeizuführen?
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Antwort zu 8:
Eine Veränderung der Beschilderung des BSF, z.B. eine Einschränkung der Be- und
Entladezeiten, ist nicht vorgesehen, da der Bedarf für Ladezeiten vorhanden ist und nicht
anderweitig gedeckt werden kann. Ergänzend werden durch die VLB alternative
Führungen des Bus- und Radverkehrs, insbesondere deren Vereinbarkeit mit der
Verkehrsbelastung, geprüft werden (Auswirkung einer einspurigen Führung für den
motorisierten Individualverkehr auf die angrenzenden, bereits belasteten Knotenpunkte,
Führung der Radfahrenden, Bedürfnisse des Lieferverkehrs etc.). Die Prüfung alternativer
Führungen wird während der Untersuchung in der Hauptstraße als Teststrecke für den
NOx-Modellversuch erfolgen.
Berlin, den 10.07.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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