Bahnindustrie: Deutsche Bahn hat Ärger mit neuen Intercitys, aus SZ

https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/deutsche-bahn-ic-1.4773380

Es hapert bei der #Erneuerung der #Intercity-Flotte der Deutschen Bahn: Der Konzern hat die Abnahme 25 neuer Züge vom Hersteller #Bombardier verweigert.
Einige Züge der gleichen Bauserie sind bereits in Betrieb – und machen große Probleme: Beim Wechsel der #Fahrtrichtung etwa „bricht das #Betriebssystem des Zuges regelmäßig zusammen“.
Im Durchschnitt ist die Intercity-Flotte der Bahn mehr als 20 Jahre alt – und je älter die Züge sind, desto größer werden die Probleme.

Die Deutsche Bahn kämpft mit neuen Problemen beim Aus- und Umbau des Fernverkehrs. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung verweigert der Staatskonzern wegen technischer Mängel die Abnahme von 25 neuen Intercity-Zügen vom Hersteller Bombardier. Für die geplante #Erneuerung der alternden Zugflotte ist das ein herber Rückschlag. Und für den Hersteller bahnt sich damit ein Fiasko an. Der Auftrag hat laut Branchenkreisen einen Wert von 400 Millionen Euro. Die Bahn prüft den Kreisen zufolge …

barrierefrei + Mobilität: Inklusionstaxis in Berlin – Stand der Umsetzung III, Teilhabe und Mobilität im Alter, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie bewertet der Senat die Entwicklung der zur Verfügung stehenden #Inklusionstaxis in Berlin seit dem
Start des Pilotprojekts bis heute?
2. Welche Anlässe hat der Senat gesehen und inwieweit wurde daraus resultierend die „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines #barrierefreien und multifunktionalen #Taxiangebotes im
Land Berlin (#Inklusionstaxi)“ seit der Amtsblatt-Veröffentlichung im November 2018 überprüft und mit
welchen Ergebnissen überarbeitet?
Zu 1. und 2.: Die Anzahl der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen in Berlin hat sich
nicht, wie beabsichtigt, entwickelt, um eine spontane Nachfrage zu bedienen. Aktuell
müssen Fahrten mit einem Inklusionstaxi noch vorbestellt werden.
Die Möglichkeit, Zuschüsse im Rahmen der o. a. Förderrichtlinie zu beantragen, wurde
von den Berliner Taxiunternehmen nicht in erwartetem Umfang angenommen. Die
Förderrichtlinie ist ein Angebot an die Berliner Taxiunternehmen, sich bei
Neuanschaffung eines Taxis für ein entsprechend inklusiv ausgestattetes Fahrzeug zu
interessieren oder ein vorhandenes geeignetes Fahrzeug umzubauen. Die Entscheidung
über den Kauf bzw. Umbau eines geeigneten Kfz liegt allerdings allein in der
unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen. Durch eine
Überarbeitung der Förderrichtlinie (am 13.09.2019 im Amtsblatt veröffentlicht) ist der
Anreiz zum Kauf bzw. Umbau eines geeigneten Kfz noch erhöht worden. In der
angepassten Richtlinie sind nun die Anspruchsberechtigung in Bezug auf das
Fahrzeugalter ab Erstzulassung (bisher nicht länger als 12 Monate; jetzt nicht länger als
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24 Monate) und die Laufleistung zum Zeitpunkt der Antragstellung (maximale
Laufleistung von 100.000 Kilometern) geändert worden, was zu einer positiven
Entwicklung der Anzahl von Inklusionstaxis führen sollte.
3. Wie ist seit 2018 die tatsächliche Entwicklung der Verfügbarkeit von Inklusionstaxis in Berlin bezüglich
der
a) jährlichen Anzahl,
b) Anzahl der Neuanträge,
c) Anzahl der genehmigten Anträge,
d) Anzahl und Begründungen der abgelehnten Anträge,
e) Anzahl der sich engagierenden Taxiunternehmen,
f) genehmigten und tatsächlich in Anspruch genommenen Fördersummen,
g) insgesamt in Anspruch genommenen Fördersumme an der insgesamt zur Verfügung stehenden
Summe sowie
h) der aktuell noch verfügbaren Rest-Fördersumme?
Zu 3. a): Die tatsächliche berlinweite Verfügbarkeit von Inklusionstaxis kann nicht
bestimmt werden, da es keine konkrete Registrierung von Inklusionstaxis über die übliche
#Taxikonzession hinaus gibt. Seit 2018 wurden zwölf Anträge für insgesamt 15
Inklusionstaxis gestellt. Ein Unternehmer hatte in seinem Antrag mehrere Fahrzeuge
angekündigt und hat die Anzahl dann aber im weiteren Verfahren nach unten korrigiert
(vgl. Drucksache 18/18448).
b): Im Vergleich zur Drucksache 18/18448 vom 02.04.2019 sind drei neue Anträge
eingegangen.
c): Es wurden bisher acht Anträge bewilligt. Bei den anderen Anträgen wurden die
notwendigen Unterlagen noch nicht eingereicht bzw. wurde der Umbau noch nicht
vorgenommen.
d): Es wurden bisher keine Anträge abgelehnt. Ein Unternehmen hat aus persönlichen
Gründen seinen Antrag auf Förderung zurückgezogen.
e): Es handelt sich um zehn Taxiunternehmen, die sich hinsichtlich Inklusionstaxis
engagieren. Ein Unternehmer hat aufgrund der positiven Erfahrungen mit einem
Inklusionstaxi bereits seinen zweiten Antrag gestellt.
f): Es wurde eine Fördersumme in Höhe von insgesamt 117.010,68 Euro genehmingt und
bisher wurden Fördermittel in Höhe von 62.787,15 Euro abgerufen.
g): Bisher wurden 62.787,15 Euro Fördermittel abgerufen. Das entspricht 4,27 % von den
zur Verfügung stehenden geplanten Haushaltsmittel 2018/2019 in Höhe von insgesamt
1.470.000,00 Euro.
h): Für das laufende Jahr 2020 ist eine Summe in Höhe von 825.000,00 Euro eingeplant.
Es wurden bisher noch keine Mittel abgerufen.
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4. Wie und mit welchen Mitteln schafft es der Senat, einen Überblick zu bekommen und zu behalten, wie
viele Inklusionstaxis in Berlin unterwegs sind?
Zu 4.: Siehe Antwort zu 1. und 2..
5. Welche Rückmeldungen (Kritik, Wünsche, Anregungen etc.) hat der Senat von welchen Seiten in den
letzten Jahren bekommen, welche wurden aufgenommen und führten zu welchen Veränderungen?
Zu 5.: Im Vorfeld der Überarbeitung der – in der Antwort zu 1. und 2. – genannten
Überarbeitung der Förderrrichtlinie wurden Anregungen von Branchenvertretenden des
Taxigewerbes berücksichtigt.
6. Was plant der Senat, wenn bis Ende 2020 das Förderprogramm „Inklusionstaxi Berlin“ nicht
ausgeschöpft wurde?
7. Was plant der Senat, wenn die unternehmerische Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen nicht zu
dem gewünschten Ergebnis der 250 barrierefreien Taxis bis 2021 führt?
8. Welche Alternativen gibt es nach Ansicht des Senats, wenn das Förderprogramm nicht zu dem
anvisierten Ziel führt?
9. Welche zusätzlichen Anreize hat der Senat bisher neben den Richtlinien geschaffen, um das angestrebte
Ziel zu erreichen?
Zu 6. bis 9.: Die Entwicklung der zur Verfügung stehenden Inklusionstaxen in Berlin bleibt
grundsätzlich abzuwarten, aber es ist zu hoffen, dass sich insbesondere auch aufgrund
der angepassten Förderrichtlinie (siehe Antwort zu 1. und 2.) nun mehr Besitzerinnen und
Besitzer von Taxis zu einem Umbau oder zur Neuanschaffung von Fahrzeugen
entschließen.
Es bleibt das Ziel, bis Ende 2021 250 Inklusionstaxis ins Berliner Verkehrsnetz zu
bringen.
10. Wie oft und in welcher Höhe wurden die je gefördertem Fahrzeug zur Verfügung stehenden 120 Euro
für Schulungszwecke bisher jährlich in Anspruch genommen, entspricht die Häufigkeit der nach Kenntnis
des Senats zur Verfügung stehenden Inklusionstaxis?
Zu 10.: Es wurden bisher für drei Taxis die gemäß Förderrichtlinie zur Verfügung
stehenden 120,00 Euro für Schulungszwecke in Anspruch genommen. Dies entspricht
noch nicht der Anzahl der geförderten Taxis. Die Unternehmenden sind allerdings derzeit
dabei, für die Ausbildung ihres Personals zu sorgen.
11. Welche zusätzlichen Mobilitätsangebote wird es in Berlin vor dem Hintergrund des demografischen
Wandels für Menschen ab 65 geben, die zum Beispiel aus Sicherheitsgründen weniger den ÖPNV und aus
finanziellen Gründen keine gewöhnlichen Taxis nutzen?
Zu 11.: Die Berliner Mobilitätshilfedienste begleiten mobilitätseingeschränkte Menschen
ab 60 Jahren bei Spaziergängen, zu Terminen oder zum Einkauf.
Das niedrigschwellige Angebot ermöglicht den Menschen durch Aktivierung und
Mobilisierung die Teilnahme am öffentlichen Leben und die Verrichtung von
Alltagsaktivitäten im näheren Wohnumfeld. Ziel ist es, Mobilität zu erhalten bzw.
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wiederherzustellen und den Menschen den Verbleib in der eigenen Wohnung zu
ermöglichen.
Das Angebot besteht seit rund dreißig Jahren, wird berlinweit mit einem Dienst pro Bezirk
vorgehalten. Die Förderung erfolgt über Zuwendungen des Landes Berlin im Rahmen
des Integrierten Sozialprogrammes (ISP). Neben den zuwendungsgeförderten
Mobilitätshelferinnen und Mobilitätshelfern sind in den meisten Diensten auch
Teilnehmende aus Beschäftigungsmaßnahmen der Jobcenter tätig. Dabei handelt es
sich um langzeitig arbeitslose oder schwer vermittelbare Menschen, die damit die
Möglichkeit erhalten, ins Arbeitsleben integriert zu werden. Bei entsprechender Eignung
und im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel werden diese Helferinnen und Helfer bei
Festanstellungen vorrangig berücksichtigt. Ergänzt werden diese Helfergruppen durch
ehrenamtlich Tätige.
Neben den Mobilitätshilfediensten werden – ebenfalls über Zuwendungen des ISP –
Besuchsdienste gefördert. Die Besuchten sind von Einsamkeit oder sozialer Isolation
bedroht oder betroffen. Dazu gehören insbesondere Seniorinnen und Senioren aber auch
Menschen mit Mobilitätseinschränkungen, chronisch kranke Menschen (z. B.
Rheumakranke), Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern.
Zielstellung ist die Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, zugleich soll der
Einsamkeit und Isolation entgegengewirkt, bzw. diese verhindert werden.
Das Besuchsdienstangebot wird von ehrenamtlich Engagierten getragen. Das Angebot
der ehrenamtlichen Besuchsdienste verbessert das persönliche Wohlbefinden und die
Lebensqualität der Besuchten und auch der Besuchenden. Zudem fördert das Angebot
die Erweiterung des sozialen Umfelds der Zielgruppen und stärkt den Aufbau
persönlicher Beziehungen.
Speziell für Menschen mit Pflegegrad bestehen darüber hinaus vielfältige „Angebote zur
Unterstützung im Alltag“. Sie unterstützen Pflegebedürftige darin, ihren Alltag weiterhin
möglichst selbstständig bewältigen zu können, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und
Pflegepersonen zu entlasten. Sie sollen dazu beitragen, den Pflegebedürftigen so lange
wie möglich den Verbleib in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Die in den Angeboten
tätigen Ehrenamtlichen werden durch geeignete Fachkräfte fachlich angeleitet und
unterstützt. Sie begleiten, beschäftigen und aktivieren insbesondere pflegebedürftige
Menschen mit Demenz, psychischen Erkrankungen oder geistiger Behinderung entweder
in Betreuungsgruppen oder zu Hause. Andere Angebote bestehen in individuellen Hilfen
oder Mobilitätshilfen und Fahrdienste. Diese Angebote können bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen nicht nur, aber auch von Seniorinnen und Senioren in
Anspruch genommen werden.
12. Wie bewertet der Senat ähnliche preisgünstige und stadtweite Sharingmodelle, wie z.B. den Berlkönig,
mit barrierefreien, Großraumwägen und was konkret plant der Senat in diese Richtung?
Zu 12.: Wie bereits in der Antwort auf die Schriftliche Anfrage 18/19958 ausgeführt, dient
der BerlKönig der praktischen Erprobung neuer Verkehrsarten bzw. Verkehrsmittel in
einem begrenzten Bediengebiet – hier Ridepooling im Bedarfsverkehr mit virtuellen
Haltestellen. Es handelt sich beim BerlKönig nicht um ein Angebot des vom Land Berlin
bestellten öffentlichen Nahverkehrs, sondern um ein kommerzielles,
eigenwirtschaftliches Projekt der BVG, das ohne öffentliche Zuschüsse derzeit nur als
Erprobungsverkehr für maximal vier Jahre zugelassen ist. Insofern begrüßt der Senat die
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Entscheidung der BVG, bei dieser Erprobung auch Fahrzeuge einzusetzen, die für einen
großen Teil der rollstuhlfahrenden Fahrgäste barrierefrei nutzbar sind.
Dem Senat sind die Kostenstrukturen der laufenden eigenwirtschaftlichen Erprobungen
nicht bekannt, das beauflagte Monitoring bezieht sich vor allem auf verkehrliche, aber
auch Sicherheitsaspekte. Der Senat kann daher nicht nachvollziehen, ob das Angebot
aus Sicht des Landes Berlin als „preisgünstig“ zu bezeichnen wäre. Ein stadtweiter
Einsatz des BerlKönig wäre laut BVG rein kommerziell jedenfalls nicht darstellbar,
sondern nur mit Landeszuschüssen möglich. Daher wäre zunächst der Zuschussbedarf
für den berlinweiten Einsatz eines inklusiven BerlKönig, bei dem die durchschnittliche
Wartezeit auf das Eintreffen eines vollständig barrierefreien Fahrzeuges nicht wesentlich
über der für ein Standardfahrzeug liegen dürfte, zu ermitteln und im Rahmen einer
Kosten-Nutzen-Analyse zu bewerten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein
inklusives Angebot an sich nicht nur den Einsatz barrierefreier Fahrzeuge voraussetzt,
sondern auch eine barrierefreie Buchungsmöglichkeit, d. h. eine Buchung für Menschen
ohne digitale Zugangsmedien (z. B. über eine Telefonzentrale).
13. Wie bewertet der Senat Konzepte wie z.B. das der Stadt München mit dem RidePooling Dienst Clever
Shuttle (fährt mit 15 elektrischen, barrierefreien London Taxi von LEVC) oder das in Hamburg, wo ioki mit
London Taxis (LEVC) fährt und 2019 den Deutschen Mobilitätspreis dafür erhielt – welches ist auch in
Berlin umsetzbar und welche zeitlichen, finanziellen und strukturellen Planungen gibt es hierzu?
Zu 13.: Noch laufende Versuche in anderen deutschen Städten entziehen sich einer
Bewertung durch den Senat. Deren dauerhafte Umsetzung setzt in vielen Fällen ebenso
wie bei den in Berlin laufenden Erprobungen eine Änderung des
Personenbeförderungsgesetzes voraus. CleverShuttle ist in Berlin seit 2016 und
inzwischen auch in München mit der Erprobung von Ridepooling im Tür-zu-Tür-Verkehr
kommerziell aktiv. Der Verkehr von ioki ist hingegen in den ÖPNV-Tarif der
Verkehrsbetriebe Hamburg-Holstein GmbH mit einem Zuschlag von 1 Euro integriert und
auf die Hamburger Stadtteile Osdorf, Lurup und Billbrook beschränkt.
14. Wie berücksichtigt und prüft der Senat eine Kooperation mit Sozialunternehmen, die innovative
Lösungen zu gesellschaftlichen Problemen für Berlin anbieten, konkret bezüglich der Teilhabe und Mobilität
im Alter?
Zu 14.: Aus dem Infrastrukturförderprogramm Stadtteilzentren wird das Projekt „Theater
der Erfahrungen“ (Träger Nachbarschaftsheim Schöneberg) gefördert. Hier geht es um
kreative Einbindung von Seniorinnen und Senioren, z. B. im Rahmen von Theaterstücken
oder speziellen einmaligen Modellprojekten (Demenztheater, alte Menschen spielen in
der Kita etc.). Ziel ist es die aktivierende „Teilhabe älterer Menschen“ zu fördern.
Aus Mittel der Deutschen Klassenlotterie Berlin wurden in 2019/2020 verschiedene
Projekte gefördert, die der Teilhabe älterer Menschen dienen. Dabei handelte es sich um
die Schaffung barrierefreier Zugänge, aber auch um Projekte wie Förderung der „Roten
Nasen“ (Clown-Visiten in Senioreneinrichtungen).
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15. Welche vom Berliner Senat ausgehenden und welche bundesweiten Initiativen mit dem Ziel einer
flächendeckenden Einführung von Inklusionstaxis gibt es aktuell oder sind geplant und an welchen hat sich
der Senat beteiligt bzw. plant sich wann daran zu beteiligen?
Zu 15.: Wie bereits in der Antwort zur Schriftlichen Anfrage 18/18448 ausgeführt, ist Berlin
weiterhin bereit, bundesweite Initiativen mit dem Ziel einer flächendeckenden Einführung
von Inklusionstaxis zu unterstützen.
Berlin, den 23. Januar 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Straßenverkehr: Umgang mit Falschparkern – Das Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Kfz Teil II, aus Senat

www.berlin.de

Die #Geschäftsanweisung über das #Umsetzen von Fahrzeugen PPr Stab Nr. 15/2014 hatte laut der
darin enthaltenen Schlussbestimmungen (S. 21 der benannten Geschäftsanweisung) eine Gültigkeit
bis zum 31.10.2019.
1. Gibt es eine neue Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen? Sofern zutreffend,
bitte die Änderungen gegenüber der bisherigen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 im
Detail benennen. Falls nicht zutreffend, bitte erläutern, wann mit einer neuen Geschäftsanweisung
zu rechnen ist und was diesbezüglich bis zum Erlass einer neuen Geschäftsanweisung gilt.
Zu 1.:
Die Neufassung der genannten Geschäftsanweisung ist in Vorbereitung, ein Datum
der Fertigstellung kann noch nicht genannt werden. Relevante inhaltliche
Änderungen sind nach gegenwärtigem Bearbeitungsstand nicht geplant. Bis zum
Inkrafttreten der Neufassung gelten die bisherigen Verfahrensregelungen
unverändert fort.
2. Körperlich eingeschränkte Personen – insbesondere solche mit einem Rollstuhl/Rollator – sowie
Eltern mit einem Kinderwagen sind zur Straßenüberquerung auf einen #abgesenkten #Bordstein
angewiesen. Warum stellt das Falschparken vor einem abgesenkten Bordstein keinen Regelfall
des Umsetzens nach polizeilicher Geschäftsanweisung dar, um die Grundlage dafür zu schaffen,
dass auch diese Menschen im Sinne von § 22 des Berliner Mobilitätsgesetzes unbeschwert die
Straße überqueren können?
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Zu 2.:
#Bordsteinabsenkungen befinden sich ganz überwiegend im unmittelbaren Bereich
von Kreuzungen und Einmündungen sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten.
Das verkehrswidrige Parken vor solchen Absenkungen ist als Regelfall des
Umsetzens definiert. Für Bordsteinabsenkungen auf sonstigen Gehwegstrecken
setzt die Rechtsprechung voraus, dass sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung auch
tatsächlich von mobilitätsbehinderten Menschen zur #Fahrbahnquerung genutzt
werden können. Das bedeutet u. a., dass sich auf der gegenüberliegenden Straßen oder
Fahrbahnseite eine korrespondierende Absenkung befindet. Dies ist häufig
nicht der Fall. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine #Fahrzeugumsetzung werden
insofern nicht „regelmäßig“ erfüllt sein und müssen in jedem Einzelfall geprüft
werden.
Gemäß der bisherigen polizeilichen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen
von Fahrzeugen, stellt ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug im Bereich einer amtlich
gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) einen sogenannten „Regelfall des
Umsetzens“ (siehe Anlage 1 der Geschäftsanweisung) dar.
Punkt 11 „Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten“ (siehe S. 10 der Geschäftsanweisung) besagt:
“(2) Die Siegelung eines Schildes nach bundeseinheitlichem Muster zur Kennzeichnung von
Feuerwehrzufahrten gem. DIN 4066 durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde unterstreicht die
Amtlichkeit. Die Nichtsiegelung ist aber im Umkehrschluss kein verbindliches Indiz für die
Nichtamtlichkeit.”
3. Ist das Umsetzen von Fahrzeugen im Bereich einer Feuerwehrzufahrt auch ohne ein solches
amtliches Siegel auf dem Feuerwehrzufahrt-Schild nach DIN 4066 rechtmäßig?
Zu 3.:
Ja. Gemäß Absatz 4 der oben zitierten Fundstelle gilt dies zumindest dann, wenn
das Schild in Form und Anbringung einen amtlichen Anschein erweckt und keine
gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich seiner Nicht-Amtlichkeit vorliegen.
4. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass Ordnungskräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes
der Bezirke und der Berliner Polizei Schwierigkeiten haben, die Amtlichkeit von beschilderten
Feuerwehrzufahrten zu erkennen bzw. anzuerkennen und entsprechend der polizeilichen
Geschäftsanweisung gegen Falschparker vorzugehen? Beispielhaft sei hier auf einen Fall
verwiesen, mit dem sich die BVV Tempelhof-Schöneberg im November 2018 beschäftigte,
nachdem eine amtliche Feuerwehrzufahrt wiederholt zugeparkt und vom Ordnungsamt des Bezirks
wiederholt lediglich mit einem Knöllchen geahndet wurde (siehe hierzu Antwort von
Ordnungsstadträtin Christiane Heiß auf Kleine Anfrage Nr. 0338/XX von Lars Rauchfuß, Fraktion
der SPD).
Zu 4.:
Der Senat erachtet die bisherigen Regelungen als ausreichend. Das Umsetzen von
Fahrzeugen, die auch nicht amtlich gekennzeichnete Rettungswege blockieren, ist
nach der geltenden Rechts- und Vorschriftenlage im Rahmen einer Einzelfallprüfung
grundsätzlich möglich und gegebenenfalls sogar – losgelöst von der Anbringung
eines amtlichen Schildes Feuerwehrzufahrt – zwingend geboten.
Hinsichtlich der Amtlichkeit der Beschilderung genügt es der Rechtsprechung des
Kammergerichts folgend, dass Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge durch
Hinweisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen sind, dass die
Hinweise von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind und dass die
Hinweisschilder eine bestimmte Mindestgröße haben.
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5. Im Falle einer widerrechtlichen Anbringung von Beschilderungen von amtlichen
Feuerwehrzufahrten. Welche Maßnahmen wären von welcher Behörde zu treffen, wenn ein
entsprechender Verdachtsfall vorliegen sollte?
Zu 5.:
Amtliche Feuerwehrzufahrten können auf Grundlage des Bau- oder Wegerechts
eingerichtet werden.
Im Falle des Bekanntwerdens einer widerrechtlichen Anbringung von
Beschilderungen würden die feststellenden Überwachungskräfte den jeweiligen
Fachbereich Bauaufsicht des örtlich zuständigen Bezirksamts informieren.
In zahlreichen Presseartikeln wurde darüber berichtet, dass die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Falschparker künftig selbst abschleppen dürfen. Darauf beruhende Ankündigungen mussten
wiederholt berichtigt werden.
6. Wie viele Stellen beabsichtigt die BVG in den für dieses Vorhaben relevanten Positionen bis Ende
des Jahres 2020 konkret zu besetzen? Bitte nach Berufsbezeichnung aufgliedern.
Zu 6.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die BVG plant, für dieses Vorhaben 40 Stellen Schleppwagenfahrerinnen oder
-fahrer und 26 Stellen Busspurbetreuerinnen oder -betreuer sowie in der Verwaltung
zwei Sachbearbeiterinnen oder -bearbeiter Busspur, vier Sachbearbeiterinnen oder
-bearbeiter in der Rechtsabteilung, zwei Sachbearbeiterinnen oder -bearbeiter im
Rechnungswesen, drei Verkehrsmeisterinnen oder -meister für die Leitstelle und
zwei Koordinatorinnen oder -koordinatoren für den Schleppservice bis Ende 2020 zu
besetzen.“
7. Welche Anforderungen gibt es an die Bewerber und welchen Stand hat aktuell das
Einstellungsverfahren?
Zu 7.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Busspurbetreuerinnen und -betreuer rekrutieren sich aus dem eigenen
Sicherheitspersonal. Sie absolvieren eine 2-tägige Ausbildung bei der Polizei Berlin.
Die Schleppwagenfahrerinnen und -fahrer müssen eine abgeschlossene Ausbildung
als KFZ-Schlosserin / -schlosser, oder Mechatronikerin / Mechatroniker o.ä.
vorweisen. Es gibt genügend interne und externe Bewerber. Erste Einstellungen
wurden bereits durchgeführt, weitere sind vorbereitet.“
8. Welche Einsatzzeiten haben die mit den Umsetzmaßnahmen betrauten Beschäftigten und wie wird
gewährleistet, dass die Verkehrsbehinderungen zu jeder Tageszeit schnell und zuverlässig
beseitigt werden können?
Zu 8.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Busspurbetreuerinnen und -betreuer und Schleppwagenfahrerinnen und -fahrer
werden zukünftig rund um die Uhr im Einsatz sein und Falschparkende von Flächen
des ÖPNV umsetzen.“
9. Wird es Sicherheitskräfte geben, die das mit den Fahrzeugumsetzungen betraute Personal bei den
Einsätzen begleiten und falls ja, wie viele zusätzliche Neuanstellungen sind hierfür beabsichtigt?
Zu 9.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die bisherigen Beschäftigten in der Busspurbetreuung, die nicht aus dem
Sicherheitsbereich stammen, werden nur im Einzelfall durch Sicherheitskräfte
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unterstützt. Alle neuen Beschäftigten in der Busspurbetreuung rekrutieren sich aus
dem Sicherheitsbereich. Insgesamt wird der Pool der Busspurbetreuung mit 40 Altund
Neubeschäftigten besetzt sein.“
10. Erwartungsgemäß handelt es sich bei den meisten Verkehrsbehinderungen um falsch parkende
PKW. Wie viele eigene Abschleppfahrzeuge stehen der BVG folglich für Kraftfahrzeuge bis 3,5t ab
wann konkret zur Verfügung? Stehen die drei Gebrauchtwagenfahrzeuge ab 1. Januar 2020
bereits zur Verfügung oder kommen diese erst im Februar zum Einsatz?
Zu 10.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die BVG hat fünf Abschleppfahrzeuge mit Kran für Fahrzeuge bis 3,5t und zwei
„große“ Abschleppfahrzeuge für Fahrzeuge über 3,5t Gesamtmasse auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gekauft. Ein Fahrzeug ist bereits seit Anfang Januar im
Einsatz, die weiteren folgen sukzessive.“
Am 14. Dezember 2019 verkündete die Wirtschaftssenatorin und Vorsitzende des BVG-Aufsichtsrates
Ramona Pop über den Kurznachrichtendienst Twitter: “Das ist kein gelber Wasserwerfer, sondern
einer der neuen Abschleppwagen der @BVG_Kampagne. So werden die Busspuren und Radwege
schnell frei!”
11. Ist die Aussage von Frau Pop zutreffend, dass die BVG auch Falschparker auf Radwegen
abschleppen wird?
Zu 11.:
Die BVG darf Fahrzeuge von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs
umsetzen. Dazu zählen auch Busspuren, die von Radfahrenden genutzt werden
können.
12. Erfolgen die Abschleppeinsätze durch Eigenfeststellungen der BVG-Beschäftigten oder werden die
Einsätze basierend auf Hinweisen Dritter durchgeführt?
Zu 12.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Einsätze der Abschleppfahrzeuge werden vorwiegend durch Feststellung der
Busspurbetreuerinnen und -betreuer durchgeführt. Es gibt aber auch Hinweise von
BVG-Mitarbeitenden (Fahrerinnen und Fahrer, Verkehrsmeisterinnen und -meistern
usw.) und von Bürgern.“
13. Bereits jetzt haben angestellte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der BVG die Möglichkeit
falsch parkende Kraftfahrzeuge über ihren Bordcomputer oder per Funk an die Leitstelle zu
melden. Wie bewertet der Berliner Senat diese Möglichkeit angesichts der Einschätzung von
Busfahrenden, wonach derartige Meldungen nur selten veranlasst bzw. von der Leitstelle gar nicht
bearbeitet werden?
14. Gehört es zur gängigen Praxis, dass die BVG Verkehrsbehinderungen an die Berliner Polizei
meldet? Falls ja, bitte für 2019 aktuelle Zahlen zu gemeldeten und Zahlen zu davon
weitergeleiteten Fällen mit Falschparkern auf Busspuren und in Haltestellenbereichen benennen.
Zu 13. und 14.:
Hier teilt die BVG mit:
„9.663 Meldungen über Behinderungen durch Falschparker wurden 2019 vom
Fahrpersonal an die BVG-Leitstelle gemeldet, die dann an die Polizei Berlin
weitergeleitet wurden.“
Seite 5 von 6
Die Polizei Berlin hat 2019 die Umsetzung von insgesamt 6.314 verkehrsbehindernd
auf Busspuren, Straßenbahngleisen und an Haltestellen parkenden Fahrzeugen auf
Grund von Mitteilungen von BVG-Mitarbeitenden veranlasst. In den Fällen, in denen
verkehrsrechtlich ausgebildete Busspurbetreuerinnen oder -betreuer und
Verkehrsmeisterinnen oder -meister der BVG nicht zur eigenständigen Bearbeitung
relevanter Verkehrsbehinderungen zur Verfügung stehen, werden die Sachverhalte
an die polizeiliche Einsatzleitzentrale übermittelt. Von dort werden sie an die jeweils
örtlich zuständigen Ordnungsämter bzw. Polizeiabschnitte weitergeleitet. Eine valide
automatisierte Recherche solcher Vorgänge ist nicht möglich.
15. Wie beurteilt der Senat die Meldung, dass Ordnungskräfte von Polizei und Ordnungsamt die jüngst
angekündigte, ergänzende Unterstützung der BVG zum Anlass genommen hätten, um bei
zugeparkten Busspuren und Haltestellenbereichen nicht gegen Falschparker tätig zu werden und
Bürgerinnen und Bürger stattdessen auf die BVG zu verweisen?
Zu 15.:
Ein solcher Umstand ist dem Senat nicht bekannt. Die Dienstkräfte der Polizei Berlin
und die des Ordnungsamts ahnden verkehrswidriges Verhalten und führen
Umsetzungen gemäß der geltenden Rechts- und Vorschriftenlage in eigener
Zuständigkeit durch. Seit der Einführung entsprechender Befugnisnormen im
Mobilitätsgesetz haben Mitarbeitende der BVG hierbei eine ergänzende Rolle, um
die Sicherheit und Leichtigkeit des ÖPNV zu verbessern.
16. Wie beurteilt der Senat die Auffassung, dass angesichts der aktuellen BVG-Ressourcenplanung für
Umsetzmaßnahmen, sich Polizei und Ordnungsämter aus ihrem Zuständigkeitsbereich für den
ruhenden Verkehr zunehmend zurückziehen würden? Gibt es diesbezüglich kurz- oder langfristig
entsprechende Planungen?
Zu 16.:
Siehe Antwort zu Frage 15. Solche Planungen gibt es nicht.
Bürgerinnen und Bürgern steht unter der Telefonnummer 030 – 4664 4664 ein Bürgertelefon als
“zentrale Anlaufstelle” der Berliner Polizei zur Verfügung.
17. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass Bürgerinnen und Bürger angesichts von häufigen
Besetztzeichen oder unbeantworteten Anrufen große Schwierigkeiten haben, unter der
Telefonnummer des Bürgertelefons jemanden telefonisch zu erreichen?
Zu 17.:
Das Bürgertelefon steht als Serviceleistung der polizeilichen Einsatzleitzentrale über
zwei Leitungen grundsätzlich an allen Wochentagen 24 Stunden zur Verfügung.
Insbesondere in Phasen hoher Auslastung kann die kurzfristige Erreichbarkeit jedoch
eingeschränkt sein. Ursächlich hierfür ist auch der Umstand, dass Gespräche bis zur
umfänglichen Erledigung eines Bürgerbegehrens nicht selten bis zu 10 Minuten
andauern und der Service in außerordentlichen Belastungsspitzen zur personellen
Unterstützung der 110-Notrufannahme zeitweise eingestellt werden muss.
18. Wie gedenkt die Berliner Polizei die Erreichbarkeit des Bürgertelefons personell wie technisch
künftig zu jeder Zeit sicherzustellen?
Zu 18.:
Im Rahmen der Prioritätensetzung wird stetig geprüft und entschieden, ob und wie
eine Ausweitung der Ressourcen für das Bürgertelefon möglich ist. Für
hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger in Notsituationen steht selbstverständlich zu
jeder Zeit der Notruf der Polizei Berlin zur Verfügung.
Seite 6 von 6
Gemäß ihrer Dienstanweisung sind Polizeibeamte dazu verpflichtet, stets ihre Dienstkarten mit sich zu
führen und diese Bürgerinnen und Bürgern auf Bitten hin auszuhändigen.
19. Ist es zutreffend, dass Polizeibeamte bei Aushändigung einer Dienstkarte den genauen Anlass in
einem Bericht dokumentieren müssen? Falls ja, könnte dies aus Sicht des Senates u.U.
Polizeibeamte veranlassen/bewegen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern anzugeben, keine
Dienstkarte mit sich zu führen?
Zu 19.:
Eine Dokumentationspflicht besteht bei Grundrechtseingriffen durch Dienstkräfte der
Polizei Berlin. Das Aushändigen einer Dienstkarte ist hiervon nicht erfasst.
20. Wäre ein Polizeibeamter auch dann zur Anfertigung eines Berichtes verpflichtet, wenn es ihm nicht
möglich ist, trotz Aufforderung der Bürgerin/des Bürgers seine Dienstkarte auszuhändigen?
Zu 20.:
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Zu 21.:
Nein.
Berlin, den 23. Januar 2020
In Vertretung
Alexander Dzembritzki
Senatsverwaltung für Inneres und Sport

Bahnhöfe + S-Bahn: WLAN am S-Bahnhof, aus Senat

www.berlin.de

Die #S-Bahn Berlin GmbH steht zu 100 % im Eigentum der DB Regio, die wiederum
Teil der Deutschen Bahn ist. Daher wurde die Deutsche Bahn um Stellungnahme
gebeten. Die Antworten der Deutschen Bahn AG finden Sie nachfolgend wiedergegeben:
1. An welchen S-Bahnhöfen wird aktuell durch die S-Bahn WLAN zur Verfügung gestellt?
Zu 1:
„An folgenden #S-Bahnhöfen wird #WLAN zur Verfügung gestellt: #Ostbahnhof, #Gesundbrunnen,
#Spandau, #Hauptbahnhof, #Friedrichstraße, #Alexanderplatz, #Potsdamer
Platz, #Südkreuz.“
2. Ist ein Ausbau des Zugangs zu einem öffentlichen und kostenfreien WLAN an S-Bahnhöfen vorgesehen?
Zu 2:
„Wir (die Deutsche Bahn AG) sind bestrebt, das WLAN Angebot in unseren Bahnhöfen
weiter auszubauen.“
3. Strebt die S-Bahn den Ausbau eines #streckennetzdeckenden WLANs an? Wenn nein, warum
nicht?
Zu 3:
„Technologisch erfolgt eine streckenbezogene WLAN-Ausleuchtung über die Ausrüstung
der S-Bahn-Fahrzeuge.“
„Mit entsprechender Fahrzeugtechnik (#Multiprovidertechnik) und über die Außenantenne
am Fahrzeug kann die Internetverbindung über das Mobilfunknetz der Provider
hergestellt werden.
Die neuen S-Bahn-Züge der Baureihen #483 und #484, welche schrittweise ab 2021 im
Teilnetz Ring/Südost (Linien S47, S46, S8 und S41/S42) zum Einsatz kommen und
die Fahrzeuge der Altbaureihen #480 und #485 ersetzen, werden für die Ausrüstung
mit WLAN vorbereitet. Hierfür werden die Fahrzeuge mit Antennen und Verkabelung
vorgerüstet. Des Weiteren beinhaltet die #Vorrüstung das Freihalten von Einbauraum
für die spätere Nachrüstung der übrigen #Systemkomponenten.
Für die Bestandsfahrzeuge der Baureihe 481/482 ist aufgrund des hierfür erforderlichen
technischen und somit finanziellen Aufwandes und unter Berücksichtigung der
noch verbleibenden Lebensdauer der Fahrzeuge keine Nachrüstung von WLAN vorgesehen.
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der guten #Netzabdeckung
für die Streckenabschnitte der S-Bahn weitestgehend guter Mobilfunkempfang
gegeben ist. Auch die frühere Ausnahme im #S-Bahn-Nord-Süd-Tunnel konnte durch
zwischenzeitlich erfolgte technische Ausbaumaßnahmen seitens der #Mobilfunkanbieter
beseitigt werden, sodass auch im Tunnel #Mobilfunkempfang besteht.“
Berlin, 23. Januar 2020
Der Regierende Bürgermeister
In Vertretung
Christian Gaebler
Chef der Senatskanzlei

Flughäfen: Im Tarifstreit an den Flughäfen ist keine Einigung in Sicht Bodenverkehrsdienste legen Angebot vor: 225 Euro mehr pro Monat nach drei Jahren. , aus Berliner Zeitung

https://www.berliner-zeitung.de/wirtschaft-verantwortung/im-tarifstreit-an-den-flughaefen-ist-keine-einigung-in-sicht-li.5771

So viel steht fest: Während der Winterferien Anfang Februar soll es keine #Arbeitsniederlegungen geben. Die #Verdi-Gewerkschafter wollen den Berlinern und Brandenburger n nicht die Urlaubsreise vermiesen. Doch es könnte sein, dass sie Mitte Februar über Maßnahmen dieser Art beraten werden. Denn im Streit um höhere #Löhne für die mehr als 2 000 Beschäftigten der #Bodenverkehrsdienste in #Tegel und #Schönefeld ist bislang keine Einigung in Sicht. „Es ist erforderlich, dass sich die Arbeitgeber kompromissbereit zeigen, sonst droht auf den Berliner #Flughäfen ein eigentlich vermeidbarer Konflikt“, warnte Enrico Rümker, der Verdi-Verhandlungsführer.

Es geht um Menschen, die wichtig sind, damit die Flughäfen funktionieren – was auch für den #BER in Schönefeld gelten wird. Zu den Aufgaben der Bodenverkehrsdienste gehört es zum Beispiel, Passagiere #einzuchecken, #Gepäck zu verladen, #Vorfeldbusse zu fahren und Flugzeuge #einzuwinken. Derzeit halten drei Unternehmen Lizenzen der Flughafengesellschaft #FBB: #Wisag, #Aeroground und #Swissport. Weil der Luftverkehr in Berlin zugenommen hat, müssen die Beschäftigten immer mehr und härter arbeiten, …