Straßenverkehr: Umgang mit Falschparkern – Das Umsetzen von ordnungswidrig abgestellten Kfz Teil II, aus Senat

www.berlin.de

Die #Geschäftsanweisung über das #Umsetzen von Fahrzeugen PPr Stab Nr. 15/2014 hatte laut der
darin enthaltenen Schlussbestimmungen (S. 21 der benannten Geschäftsanweisung) eine Gültigkeit
bis zum 31.10.2019.
1. Gibt es eine neue Geschäftsanweisung über das Umsetzen von Fahrzeugen? Sofern zutreffend,
bitte die Änderungen gegenüber der bisherigen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 im
Detail benennen. Falls nicht zutreffend, bitte erläutern, wann mit einer neuen Geschäftsanweisung
zu rechnen ist und was diesbezüglich bis zum Erlass einer neuen Geschäftsanweisung gilt.
Zu 1.:
Die Neufassung der genannten Geschäftsanweisung ist in Vorbereitung, ein Datum
der Fertigstellung kann noch nicht genannt werden. Relevante inhaltliche
Änderungen sind nach gegenwärtigem Bearbeitungsstand nicht geplant. Bis zum
Inkrafttreten der Neufassung gelten die bisherigen Verfahrensregelungen
unverändert fort.
2. Körperlich eingeschränkte Personen – insbesondere solche mit einem Rollstuhl/Rollator – sowie
Eltern mit einem Kinderwagen sind zur Straßenüberquerung auf einen #abgesenkten #Bordstein
angewiesen. Warum stellt das Falschparken vor einem abgesenkten Bordstein keinen Regelfall
des Umsetzens nach polizeilicher Geschäftsanweisung dar, um die Grundlage dafür zu schaffen,
dass auch diese Menschen im Sinne von § 22 des Berliner Mobilitätsgesetzes unbeschwert die
Straße überqueren können?
Seite 2 von 6
Zu 2.:
#Bordsteinabsenkungen befinden sich ganz überwiegend im unmittelbaren Bereich
von Kreuzungen und Einmündungen sowie vor Grundstücksein- und -ausfahrten.
Das verkehrswidrige Parken vor solchen Absenkungen ist als Regelfall des
Umsetzens definiert. Für Bordsteinabsenkungen auf sonstigen Gehwegstrecken
setzt die Rechtsprechung voraus, dass sie nach ihrer baulichen Ausgestaltung auch
tatsächlich von mobilitätsbehinderten Menschen zur #Fahrbahnquerung genutzt
werden können. Das bedeutet u. a., dass sich auf der gegenüberliegenden Straßen oder
Fahrbahnseite eine korrespondierende Absenkung befindet. Dies ist häufig
nicht der Fall. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine #Fahrzeugumsetzung werden
insofern nicht „regelmäßig“ erfüllt sein und müssen in jedem Einzelfall geprüft
werden.
Gemäß der bisherigen polizeilichen Geschäftsanweisung PPr Stab Nr. 15/2014 über das Umsetzen
von Fahrzeugen, stellt ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug im Bereich einer amtlich
gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt (§ 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO) einen sogenannten „Regelfall des
Umsetzens“ (siehe Anlage 1 der Geschäftsanweisung) dar.
Punkt 11 „Umsetzungen aus Feuerwehrzufahrten“ (siehe S. 10 der Geschäftsanweisung) besagt:
“(2) Die Siegelung eines Schildes nach bundeseinheitlichem Muster zur Kennzeichnung von
Feuerwehrzufahrten gem. DIN 4066 durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde unterstreicht die
Amtlichkeit. Die Nichtsiegelung ist aber im Umkehrschluss kein verbindliches Indiz für die
Nichtamtlichkeit.”
3. Ist das Umsetzen von Fahrzeugen im Bereich einer Feuerwehrzufahrt auch ohne ein solches
amtliches Siegel auf dem Feuerwehrzufahrt-Schild nach DIN 4066 rechtmäßig?
Zu 3.:
Ja. Gemäß Absatz 4 der oben zitierten Fundstelle gilt dies zumindest dann, wenn
das Schild in Form und Anbringung einen amtlichen Anschein erweckt und keine
gesicherten Erkenntnisse hinsichtlich seiner Nicht-Amtlichkeit vorliegen.
4. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass Ordnungskräfte des Allgemeinen Ordnungsdienstes
der Bezirke und der Berliner Polizei Schwierigkeiten haben, die Amtlichkeit von beschilderten
Feuerwehrzufahrten zu erkennen bzw. anzuerkennen und entsprechend der polizeilichen
Geschäftsanweisung gegen Falschparker vorzugehen? Beispielhaft sei hier auf einen Fall
verwiesen, mit dem sich die BVV Tempelhof-Schöneberg im November 2018 beschäftigte,
nachdem eine amtliche Feuerwehrzufahrt wiederholt zugeparkt und vom Ordnungsamt des Bezirks
wiederholt lediglich mit einem Knöllchen geahndet wurde (siehe hierzu Antwort von
Ordnungsstadträtin Christiane Heiß auf Kleine Anfrage Nr. 0338/XX von Lars Rauchfuß, Fraktion
der SPD).
Zu 4.:
Der Senat erachtet die bisherigen Regelungen als ausreichend. Das Umsetzen von
Fahrzeugen, die auch nicht amtlich gekennzeichnete Rettungswege blockieren, ist
nach der geltenden Rechts- und Vorschriftenlage im Rahmen einer Einzelfallprüfung
grundsätzlich möglich und gegebenenfalls sogar – losgelöst von der Anbringung
eines amtlichen Schildes Feuerwehrzufahrt – zwingend geboten.
Hinsichtlich der Amtlichkeit der Beschilderung genügt es der Rechtsprechung des
Kammergerichts folgend, dass Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge durch
Hinweisschilder mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen sind, dass die
Hinweise von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind und dass die
Hinweisschilder eine bestimmte Mindestgröße haben.
Seite 3 von 6
5. Im Falle einer widerrechtlichen Anbringung von Beschilderungen von amtlichen
Feuerwehrzufahrten. Welche Maßnahmen wären von welcher Behörde zu treffen, wenn ein
entsprechender Verdachtsfall vorliegen sollte?
Zu 5.:
Amtliche Feuerwehrzufahrten können auf Grundlage des Bau- oder Wegerechts
eingerichtet werden.
Im Falle des Bekanntwerdens einer widerrechtlichen Anbringung von
Beschilderungen würden die feststellenden Überwachungskräfte den jeweiligen
Fachbereich Bauaufsicht des örtlich zuständigen Bezirksamts informieren.
In zahlreichen Presseartikeln wurde darüber berichtet, dass die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Falschparker künftig selbst abschleppen dürfen. Darauf beruhende Ankündigungen mussten
wiederholt berichtigt werden.
6. Wie viele Stellen beabsichtigt die BVG in den für dieses Vorhaben relevanten Positionen bis Ende
des Jahres 2020 konkret zu besetzen? Bitte nach Berufsbezeichnung aufgliedern.
Zu 6.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die BVG plant, für dieses Vorhaben 40 Stellen Schleppwagenfahrerinnen oder
-fahrer und 26 Stellen Busspurbetreuerinnen oder -betreuer sowie in der Verwaltung
zwei Sachbearbeiterinnen oder -bearbeiter Busspur, vier Sachbearbeiterinnen oder
-bearbeiter in der Rechtsabteilung, zwei Sachbearbeiterinnen oder -bearbeiter im
Rechnungswesen, drei Verkehrsmeisterinnen oder -meister für die Leitstelle und
zwei Koordinatorinnen oder -koordinatoren für den Schleppservice bis Ende 2020 zu
besetzen.“
7. Welche Anforderungen gibt es an die Bewerber und welchen Stand hat aktuell das
Einstellungsverfahren?
Zu 7.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Busspurbetreuerinnen und -betreuer rekrutieren sich aus dem eigenen
Sicherheitspersonal. Sie absolvieren eine 2-tägige Ausbildung bei der Polizei Berlin.
Die Schleppwagenfahrerinnen und -fahrer müssen eine abgeschlossene Ausbildung
als KFZ-Schlosserin / -schlosser, oder Mechatronikerin / Mechatroniker o.ä.
vorweisen. Es gibt genügend interne und externe Bewerber. Erste Einstellungen
wurden bereits durchgeführt, weitere sind vorbereitet.“
8. Welche Einsatzzeiten haben die mit den Umsetzmaßnahmen betrauten Beschäftigten und wie wird
gewährleistet, dass die Verkehrsbehinderungen zu jeder Tageszeit schnell und zuverlässig
beseitigt werden können?
Zu 8.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Busspurbetreuerinnen und -betreuer und Schleppwagenfahrerinnen und -fahrer
werden zukünftig rund um die Uhr im Einsatz sein und Falschparkende von Flächen
des ÖPNV umsetzen.“
9. Wird es Sicherheitskräfte geben, die das mit den Fahrzeugumsetzungen betraute Personal bei den
Einsätzen begleiten und falls ja, wie viele zusätzliche Neuanstellungen sind hierfür beabsichtigt?
Zu 9.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die bisherigen Beschäftigten in der Busspurbetreuung, die nicht aus dem
Sicherheitsbereich stammen, werden nur im Einzelfall durch Sicherheitskräfte
Seite 4 von 6
unterstützt. Alle neuen Beschäftigten in der Busspurbetreuung rekrutieren sich aus
dem Sicherheitsbereich. Insgesamt wird der Pool der Busspurbetreuung mit 40 Altund
Neubeschäftigten besetzt sein.“
10. Erwartungsgemäß handelt es sich bei den meisten Verkehrsbehinderungen um falsch parkende
PKW. Wie viele eigene Abschleppfahrzeuge stehen der BVG folglich für Kraftfahrzeuge bis 3,5t ab
wann konkret zur Verfügung? Stehen die drei Gebrauchtwagenfahrzeuge ab 1. Januar 2020
bereits zur Verfügung oder kommen diese erst im Februar zum Einsatz?
Zu 10.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die BVG hat fünf Abschleppfahrzeuge mit Kran für Fahrzeuge bis 3,5t und zwei
„große“ Abschleppfahrzeuge für Fahrzeuge über 3,5t Gesamtmasse auf dem
Gebrauchtwagenmarkt gekauft. Ein Fahrzeug ist bereits seit Anfang Januar im
Einsatz, die weiteren folgen sukzessive.“
Am 14. Dezember 2019 verkündete die Wirtschaftssenatorin und Vorsitzende des BVG-Aufsichtsrates
Ramona Pop über den Kurznachrichtendienst Twitter: “Das ist kein gelber Wasserwerfer, sondern
einer der neuen Abschleppwagen der @BVG_Kampagne. So werden die Busspuren und Radwege
schnell frei!”
11. Ist die Aussage von Frau Pop zutreffend, dass die BVG auch Falschparker auf Radwegen
abschleppen wird?
Zu 11.:
Die BVG darf Fahrzeuge von Flächen des öffentlichen Personennahverkehrs
umsetzen. Dazu zählen auch Busspuren, die von Radfahrenden genutzt werden
können.
12. Erfolgen die Abschleppeinsätze durch Eigenfeststellungen der BVG-Beschäftigten oder werden die
Einsätze basierend auf Hinweisen Dritter durchgeführt?
Zu 12.:
Hierzu teilt die BVG mit:
„Die Einsätze der Abschleppfahrzeuge werden vorwiegend durch Feststellung der
Busspurbetreuerinnen und -betreuer durchgeführt. Es gibt aber auch Hinweise von
BVG-Mitarbeitenden (Fahrerinnen und Fahrer, Verkehrsmeisterinnen und -meistern
usw.) und von Bürgern.“
13. Bereits jetzt haben angestellte Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer der BVG die Möglichkeit
falsch parkende Kraftfahrzeuge über ihren Bordcomputer oder per Funk an die Leitstelle zu
melden. Wie bewertet der Berliner Senat diese Möglichkeit angesichts der Einschätzung von
Busfahrenden, wonach derartige Meldungen nur selten veranlasst bzw. von der Leitstelle gar nicht
bearbeitet werden?
14. Gehört es zur gängigen Praxis, dass die BVG Verkehrsbehinderungen an die Berliner Polizei
meldet? Falls ja, bitte für 2019 aktuelle Zahlen zu gemeldeten und Zahlen zu davon
weitergeleiteten Fällen mit Falschparkern auf Busspuren und in Haltestellenbereichen benennen.
Zu 13. und 14.:
Hier teilt die BVG mit:
„9.663 Meldungen über Behinderungen durch Falschparker wurden 2019 vom
Fahrpersonal an die BVG-Leitstelle gemeldet, die dann an die Polizei Berlin
weitergeleitet wurden.“
Seite 5 von 6
Die Polizei Berlin hat 2019 die Umsetzung von insgesamt 6.314 verkehrsbehindernd
auf Busspuren, Straßenbahngleisen und an Haltestellen parkenden Fahrzeugen auf
Grund von Mitteilungen von BVG-Mitarbeitenden veranlasst. In den Fällen, in denen
verkehrsrechtlich ausgebildete Busspurbetreuerinnen oder -betreuer und
Verkehrsmeisterinnen oder -meister der BVG nicht zur eigenständigen Bearbeitung
relevanter Verkehrsbehinderungen zur Verfügung stehen, werden die Sachverhalte
an die polizeiliche Einsatzleitzentrale übermittelt. Von dort werden sie an die jeweils
örtlich zuständigen Ordnungsämter bzw. Polizeiabschnitte weitergeleitet. Eine valide
automatisierte Recherche solcher Vorgänge ist nicht möglich.
15. Wie beurteilt der Senat die Meldung, dass Ordnungskräfte von Polizei und Ordnungsamt die jüngst
angekündigte, ergänzende Unterstützung der BVG zum Anlass genommen hätten, um bei
zugeparkten Busspuren und Haltestellenbereichen nicht gegen Falschparker tätig zu werden und
Bürgerinnen und Bürger stattdessen auf die BVG zu verweisen?
Zu 15.:
Ein solcher Umstand ist dem Senat nicht bekannt. Die Dienstkräfte der Polizei Berlin
und die des Ordnungsamts ahnden verkehrswidriges Verhalten und führen
Umsetzungen gemäß der geltenden Rechts- und Vorschriftenlage in eigener
Zuständigkeit durch. Seit der Einführung entsprechender Befugnisnormen im
Mobilitätsgesetz haben Mitarbeitende der BVG hierbei eine ergänzende Rolle, um
die Sicherheit und Leichtigkeit des ÖPNV zu verbessern.
16. Wie beurteilt der Senat die Auffassung, dass angesichts der aktuellen BVG-Ressourcenplanung für
Umsetzmaßnahmen, sich Polizei und Ordnungsämter aus ihrem Zuständigkeitsbereich für den
ruhenden Verkehr zunehmend zurückziehen würden? Gibt es diesbezüglich kurz- oder langfristig
entsprechende Planungen?
Zu 16.:
Siehe Antwort zu Frage 15. Solche Planungen gibt es nicht.
Bürgerinnen und Bürgern steht unter der Telefonnummer 030 – 4664 4664 ein Bürgertelefon als
“zentrale Anlaufstelle” der Berliner Polizei zur Verfügung.
17. Wie beurteilt der Senat den Umstand, dass Bürgerinnen und Bürger angesichts von häufigen
Besetztzeichen oder unbeantworteten Anrufen große Schwierigkeiten haben, unter der
Telefonnummer des Bürgertelefons jemanden telefonisch zu erreichen?
Zu 17.:
Das Bürgertelefon steht als Serviceleistung der polizeilichen Einsatzleitzentrale über
zwei Leitungen grundsätzlich an allen Wochentagen 24 Stunden zur Verfügung.
Insbesondere in Phasen hoher Auslastung kann die kurzfristige Erreichbarkeit jedoch
eingeschränkt sein. Ursächlich hierfür ist auch der Umstand, dass Gespräche bis zur
umfänglichen Erledigung eines Bürgerbegehrens nicht selten bis zu 10 Minuten
andauern und der Service in außerordentlichen Belastungsspitzen zur personellen
Unterstützung der 110-Notrufannahme zeitweise eingestellt werden muss.
18. Wie gedenkt die Berliner Polizei die Erreichbarkeit des Bürgertelefons personell wie technisch
künftig zu jeder Zeit sicherzustellen?
Zu 18.:
Im Rahmen der Prioritätensetzung wird stetig geprüft und entschieden, ob und wie
eine Ausweitung der Ressourcen für das Bürgertelefon möglich ist. Für
hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger in Notsituationen steht selbstverständlich zu
jeder Zeit der Notruf der Polizei Berlin zur Verfügung.
Seite 6 von 6
Gemäß ihrer Dienstanweisung sind Polizeibeamte dazu verpflichtet, stets ihre Dienstkarten mit sich zu
führen und diese Bürgerinnen und Bürgern auf Bitten hin auszuhändigen.
19. Ist es zutreffend, dass Polizeibeamte bei Aushändigung einer Dienstkarte den genauen Anlass in
einem Bericht dokumentieren müssen? Falls ja, könnte dies aus Sicht des Senates u.U.
Polizeibeamte veranlassen/bewegen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern anzugeben, keine
Dienstkarte mit sich zu führen?
Zu 19.:
Eine Dokumentationspflicht besteht bei Grundrechtseingriffen durch Dienstkräfte der
Polizei Berlin. Das Aushändigen einer Dienstkarte ist hiervon nicht erfasst.
20. Wäre ein Polizeibeamter auch dann zur Anfertigung eines Berichtes verpflichtet, wenn es ihm nicht
möglich ist, trotz Aufforderung der Bürgerin/des Bürgers seine Dienstkarte auszuhändigen?
Zu 20.:
Auf die Antwort zu Frage 19 wird verwiesen.
21. Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Zu 21.:
Nein.
Berlin, den 23. Januar 2020
In Vertretung
Alexander Dzembritzki
Senatsverwaltung für Inneres und Sport