Es geht um die Zukunft der Berliner S-Bahn. Wer wird mehr als 1300 Wagen #liefern? Wer wird die neuen Züge fahren und #instand halten? Das bislang größte Vergabeverfahren im #Nahverkehr dieser Stadt soll Antworten liefern. Doch nun wurde bekannt, dass sich der Beginn einer weiteren wichtigen Etappe #verzögert. Es ist nicht der erste #Aufschub.
Wie viele über #Gutscheine abrechnungsfähige #Taxifahrten zu und von „#Impfzentren“ sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 geleistet worden? Zu 1.: Siehe Anlage 1 zur Auswertung der Impfzentren (es sind nur die reservierten Fahrten enthalten).
Welchen Gegenwert in € steht den Leistungen in den jeweiligen Wochen gegenüber? (Gemeint ist der tatsächliche Wert der abgerechneten Gutscheine, nicht eine Multiplikation der Fahrten mit einem geschätzten Durchschnittswert; es wird auch nicht gefragt, welche Auszahlungen erfolgt sind, sondern bereits dem Wortlaut nach, wie viele abgerechnete Fahrten in den jeweiligen Kalenderwochen stattgefunden haben.) Zu 2.: Hierzu stehen noch nicht hinreichend verbindliche Daten zur Verfügung und daher kann nach derzeitigem Stand noch keine verlässliche Aussage getroffen werden. Die einzelnen Taxiunternehmer steht die Möglichkeit zur Verfügung geleistete Impffahrten, mittels Taxi Coupon, innerhalb des bestehendes Impfbetriebes der Corona Impfzentren bei der Taxi Pay GmbH einzureichen bzw. abzurechnen. Die Auswertungen hierzu werden bereits bearbeitet. 2
Wie konkret ist die Auszahlung des Gegenwerts der Gutscheine in € ausgestaltet? Welche Stelle ist für die Auszahlung zuständig? (Sieht die vertragliche Regelung demnach vor, dass Taxipay unverzüglich den Gegenwert der Gutscheine an die Taxiunternehmer auszahlt und – davon losgelöst – einen Anspruch gegen das DRK aus den Sammelrechnungen erwirbt?) Zu 3.: Die Betreibergesellschaft der Berliner Impfzentren, die DRK Sozialwerk Berlin gemeinnützige GmbH, ist für die Abwicklung der Auszahlungen zuständig. Die Auszahlungen erfolgen an die Taxi Pay GmbH in seiner Funktion als Abrechnungsstelle. Der Prozess der Auszahlungen der Gutscheine sieht vor, dass Taxifahrer/-unternehmer den Gutschein zur Abrechnung bei einer Abrechnungsstelle einreichen, mit dem der Betreiber der Berliner Impfzentren eine Abrechnungsvereinbarung getroffen hat. Die Abrechnungsstelle prüft die Abrechnung und erstattet die Beförderungskosten. Der Betreiber der Berliner Impfzentren erhält von der Abrechnungsstelle eine Sammelrechnung, der jeder einzelne Gutschein beigefügt ist und prüft ihrerseits alle Gutscheine. Nach Prüfung wird die Sammelrechnung beglichen. 3a) Soweit der Senat behauptet, nur „blind“ Haushaltsmittel „nach einem Abschlagsplan“ zu zahlen, kann nicht nachvollzogen werden, wie der Senat den Grundsatz des § 7 LHO im vorliegenden Fall anwendet, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Haushaltsmittel in Millionenhöhe über Wochen auf Konten des DRK oder der Taxipay GmbH oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen „herumliegen“ und dort die Liquidität heben, statt unverzüglich bei denjenigen anzukommen, die die Leistung erbringen. Wie stellt der Senat sicher, dass die ausgezahlten Haushaltsmittel auch im Fall von Zahlungsschwierigkeiten des DRK oder der Taxipay GmbH insolvenzsicher bei den Taxifahrern ankommen? Zu 3a.: Eine betriebswirtschaftliche Prüfung zur Erlangung von Sicherheit bei der Monatsabrechnung der DRK Sozialwerk Berlin gemeinnützige GmbH im Rahmen des Betriebs der Berliner Corona-Impfzentren wird durchgeführt.
Ist die Regelung zu 3) dahingehend zu verstehen, dass die #Taxipay GmbH im Wege der Forderungsabtretung die (ursprünglichen) Forderungen der Taxiunternehmer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beim DRK geltend macht? Oder geschieht dies für die Taxiunternehmer? Zu 4.: Jedes einzelne Taxiunternehmen ist in den Sammelrechnungen aufgeführt und durch den entsprechenden Taxi Coupon nachzuvollziehen. 4a) Woher hat der Senat, der nach der Antwort auf die Frage zu 3) meiner Anfrage 18/27766 keine Kenntnis über die Vereinbarungen zwischen der Taxipay GmbH und den Taxiunternehmen hat, die Angabe aus der Antwort zu 4) auf meine Anfrage 18/27766? Zu 4a.: Informationen zum Abrechnungsverfahren wurden von der Betreibergesellschaft der Impfzentren – DRK SWB gGmbH – mitgeteilt. 3
Falls Taxipay im eigenen Namen handelt, weshalb werden dann nicht alle Gutscheine sofort ausgezahlt? Falls Taxipay nicht im eigenen Namen handelt, sondern Forderungen der Taxifahrer auf ein eigenes Konto zahlen lässt: verfügt Taxipay über eine Banklizenz oder erfolgt die Abwicklung über ein Anderkonto? (Auf meine Anfrage 18/27766 hat der Senat lediglich mitgeteilt, Taxipay handele nicht im eigenen Namen, ohne – sicherlich irrtümlich – die weitere Fragen zu beantworten. 5b) Falls Taxipay über eine Banklizent verfügt: seit wann? Falls ein Fremdgeldkonto für diese Zahlungen geführt wird: seit wann? Zu 5. und 5b.: Das Land Berlin steht nicht in unmittelbarer vertraglicher Beziehung zur Taxi Pay GmbH; entsprechende Informationen liegen dem Senat insofern nicht vor. 5a) Falls Taxipay nicht über eine Banklizenz verfügt und auch nicht auf ein Fremdgeldkonto zahlen lässt, sondern eigenes Geld mit fremdem Geld vermischt: läge darin nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin eine strafbare Untreue? Zu 5a.: Die Staatsanwaltschaft des Landes Berlin ist eine eigenständige Strafverfolgungsbehörde, die im Einklang mit Recht und Gesetz die ihr übertragenen Aufgaben wahrnimmt und insbesondere unter Wahrung des Legalitäts- und Opportunitätsprinzips bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren einleitet. Vermutungen des Berliner Senats zu einem möglichen Meinungsbild hinsichtlich der strafrechtlichen Bewertung eines Sachverhalts der Staatsanwaltschaft Berlin sind rein spekulativ. 5c) Falls der Senat bezogen auf die Frage zu 5a) entgegen der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (VerfGH Thüringen vom 19.12.2008 zu VerfGH 35/07) der Auffassung sein sollte, er sei nicht verpflichtet, Anfragen zu abstrakten oder hypothetischen Sachverhalten zu beantworten: aus welchen rechtlichen Erwägungen nimmt der Senat dies an? Zu 5c.: Soweit auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2008, VerfGH 35/07 und die Reichweite des parlamentarischen Fragerechts verwiesen wird, wird offensichtlich und irrigerweise verkannt, dass der dort zugrundeliegende Sachverhalt nicht auf spekulative Erwägungen einer Landesregierung übertragbar ist. Bereits aus der kursorischen Lektüre des Urteils ergibt sich ohne Weiteres, dass der dem Urteil vom 19. Dezember 2009 streitgegenständliche Sachverhalt prognostische Tatsachenfragen zum Gegenstand hat, die rechtlich grundsätzlich anders zu bewerten sind als Fragestellungen, die reine Spekulationen zum Gegenstand haben. Im Übrigen ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof zuständig für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung der Verfassung des Landes Thüringen. Entscheidungen des Thüringer Verfassungsgerichtshofes sind nicht per se übertragbar auf Fragen zur Auslegung der Verfassung des Landes Berlin.
Welche Gesamtsummen in € für abgerechnete Gutscheine sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 a) an das DRK, b) an die Taxipay GmbH, c) an die #Taxiunternehmer ausgezaht worden? (bitte einzeln angeben) 4 Zu 6.: Das Land Berlin zahlt Abschlagszahlungen an die DRK SWB gGmbH, die nicht gesondert für Taxikosten ausgewiesen werden. Die Zahlungen der DRK SWB gGmbH an die Taxi Pay GmbH: 24.333.015,55 € (vgl. Übersicht in Anlage 2; der Wert von 23.786.520,35 € bezieht sich auf die tatsächlich abgerechneten Coupons für Taxifahrten, während der in der Anlage aufgeführte Betrag i. H. v. 24.333.015,55 € an die Taxi Pay GmbH ausgezahlt wurde und auch die eingesetzten „Taxidispacher“ an den Impfzentren erfasst, die die Koordination der Taxen und die Ausgabe bzw. Kontrolle der Taxiberechtigung vor Ort durchführen). Informationen zur Zahlung der Taxi Pay GmbH an die Taxiunternehmer liegen nicht vor. 6a) Soweit der Senat angegeben hat, es werde an die DRK SWB – gemeint ist die Deutsches Rotes Kreuz Sozialwerk Berlin gGmbH (DRK SWB)? – eine Pauschale gezahlt: ist damit die erstmalig zum Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg am 23.03.2020 eingetragene aptus 1579. GmbH gemeint? Zu 6a.: Das Unternehmen wird beim Amtsgericht 14057 Charlottenburg (Berlin) unter der Handelsregister-Nummer HRB 216074 B geführt. 6b) In welcher Höhe hat diese GmbH bisher wann genau aus Haushaltsmitteln „Pauschalen“ erhalten? Zu 6b.: Die Taxi Pay GmbH ist nicht Vertragspartner des Landes Berlin und hat demzufolge keine „Pauschalen“ aus Haushaltsmitteln erhalten. Vertragspartner der Taxi Pay GmbH ist im Hinblick auf die Taxikosten für die An- und Abreise zu den Corona- Impfzentren des Landes Berlin die DRK SWB gGmbH, die die hierfür beauftragten Leistungen zahlt. 6c) Wer ist seit Gründung Gesellschafter, wer Geschäftsführer dieser GmbH? Zu 6c.: Angaben und weiterführende Informationen zur Deutsches Rotes Kreuz Sozialwerk Berlin gGmbH sind auf der Homepage des DRK veröffentlicht. 6d) Welcher Anteil für „Verwaltungkosten der DRK SWB“ ist bisher im Rahmen der ausgezahlten „Pauschalen“ gezahlt worden? Zu 6d.: Das Land Berlin zahlt Abschlagszahlungen an die DRK SWB gGmbH, die nicht gesondert für „Verwaltungskosten“ ausgewiesen werden. 6e) Wann und durch wen ist die Gemeinnützigkeit der DRK SWB GmbH festgestellt worden? Zu 6e.: Die Gemeinnützigkeit ist durch das zuständige Finanzamt überprüft und bestätigt worden.
Wird der zu zahlende Betrag bei nicht unverzüglicher Auszahlung – automatisch – verzinst? Falls ja, in welcher Höhe sind in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 Zinsen angefallen? Falls nein, weshalb nicht? 5 Zu 7.: Vertraglich wurde keine „automatische“ Verzinsung festgelegt. Jedoch können juristisch gesehen Zinsen anfallen, wenn die Zahlungsfrist um mehr als 30 Tage überschritten wird. In diesem Fall könnte der Taxifahrer/-unternehmer diese Zinsen einfordern. Bis dato wurden alle Zahlungen fristgerecht ausgezahlt, sodass keine Zinsen angefallen sind.
Wer (DRK oder Taxipay GmbH) erhält von wem welchen Anteil am Gutscheinwert (fix oder variabel?) für die Abwicklung der Auszahlung? Welcher Gesamtbetrag für die Abwicklung/das Handlung ist an welches Unternehmen in den jeweiligen Wochen des Jahres 2021 gezahlt worden? (Angesichts des dreistelligen Millionenbetrages, der aus Haushaltsmitteln an eine frisch gegründete GmbH gezahlt wird, dürfte es durchaus „vertretbar“ im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sein, durch den Senat zu erfragen, ob und in welcher Höhe die Taxipay GmbH für ihre Leistung auch entlohnt wird.) Zu 8.: Das Land Berlin hat die DRK SWB gGmbH mit dem Betreiber der Corona-Impfzentren des Landes Berlin beauftragt. Die operative Abwicklung der sog. Taxigutscheine erfolgt zwischen dem Betreiber und der Taxi Pay GmbH.
Wie lange dauerte es in den einzelnen Wochen des Jahres 2021 durchschnittlich nach Kenntnis des Senats – wenn den Senat die #Liquiditätslücke der Taxifahrer nicht interessiert, weshalb nicht? –, bis ein bei der Taxipay GmbH eingereichter Gutschein auch ausgezahlt wird? Zu 9.: Aufgrund der eingereichten Mengen an Taxi Coupons (in den vergangenen Wochen ca. 20.000 Belege pro Tag) werden die Belege nach ca. 4 bis 5 Wochen an die Taxiunternehmer ausgezahlt, da diese entsprechend geprüft werden müssen. Aktuell lässt sich aber auch ein Rückgang der eingereichten Belege pro Tag verzeichnen, womit die #Bearbeitungszeit entsprechend sinkt. Berlin, den 26. Juli 2021 In Vertretung Martin Matz Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
Wie hoch ist die die übliche #Bearbeitungszeit in den einzelnen Stufen des Bearbeitungsprozesses für #Ladeeinrichtungen für #e-Fahrzeuge, wie er in der Antwort des Senats auf die Schriftliche Anfrage 18/ 20331 (Frage 8) geschildert wird, jeweils für
das Ladeinfrastrukturbüro in der Senatsverwaltung für Umwelt?
die Straßen- und Grünflächenämter in den Bezirksämtern?
die Stromnetz Berlin GmbH?
die Straßenverkehrsbehörden in den Bezirksämtern?
Antwort zu 1:
Der Aufbau von #Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Straßenland erfolgt entsprechend den gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Planungs- und Genehmigungsprozesse der Bezirksbehörden (Straßenbaulastträger und Straßenverkehrsbehörden) sowie der Abfragen zum Netzanschluss bei der Stromnetz Berlin GmbH. Hierbei zeigen sich u.a. erhebliche Unterschiede im Vorgehen und der Organisation der Bezirke in der Bearbeitung. Dem Senat liegen keine systematischen Informationen zur Dauer der einzelnen Prozessschritte vor. Deshalb können keine Aussagen zu „üblichen“ Bearbeitungszeiten für die einzelnen Prozessschritte gemacht werden.
Frage 2:
Wie viele Anträge auf Schaffung von Ladeeinrichtungen für e-Fahrzeuge befinden sich aktuell in Bearbeitung bei
der Allego GmbH?
dem Ladeinfrastrukturbüro in der Senatsverwaltung für Umwelt?
den Straßen- und Grünflächenämtern in den Bezirksämtern?
der Stromnetz Berlin GmbH?
der Straßenverkehrsbehörde in den Bezirksämtern?
Antwort zu 2:
Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Errichtung und den Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge wurde der Aufbau von Ladeinfrastruktur in verschiedenen Errichtungsphasen vereinbart. Dem zunächst angebotsorientierten Aufbau folgte eine nachfrageorientierte Errichtungsphase. Da diese hinter den Erwartungen zurückblieb, wurde für die verbleibende Errichtungszeit bis zum Ende des Jahres 2020 ein erneut angebotsorientierter Aufbau vorgenommen. Mit Auslaufen der Errichtungsphase Ende 2020 konnten so insgesamt 1.058 Ladepunkte an 560 Standorten im öffentlichen und im öffentlich-zugänglichen privaten Raum in Betrieb genommen werden.
Für die Jahre 2021 und 2022 ist der Aufbau von bis zu 1.000 #Laternenladepunkten in ausgewählten Bezirken im Rahmen des Forschungsprojektes „#ElMobileBerlin“ geplant. Hierzu läuft aktuell die Ausschreibung zur Vergabe der Beschaffungs-, Installations- und Betreiberleistungen. Im Anschluss daran werden die Standorte beantragt. Hierfür ist ein gebündeltes Vorgehen mit den betroffenen Bezirken vereinbart. Darüber hinaus wird der Ladeinfrastrukturaufbau für die Zeit ab 2022 derzeit neu konzipiert.
Zudem befinden sich nach den Informationen der #Stromnetz Berlin GmbH derzeit ca. 200 Anfragen zu Ladestandorten mit Stand von Februar 2021 in der Bearbeitung.
Frage 3:
Was sind die häufigsten Verzögerungsgründe im gesamten Prozess vom Antrag bis zur Bereitstellung der Ladeeinrichtungen für e-Fahrzeuge? Welche Verzögerungen (in Tagen) entstehen dadurch (ggf. geschätzt)?
Antwort zu 3:
Systematische Informationen zu den Gründen für die Verzögerungen im Prozess liegen dem Senat nicht vor, sodass keine Aussagen zur Häufigkeit und zur Verzögerung gemacht werden können. Unabhängig davon werden Gründe in der fehlenden Harmonisierung der Genehmigungsprozesse mit und bei den Bezirken, der fehlenden Nutzung der für die Verwaltung der Ladeinfrastruktur entwickelten Datenplattformen sowie der zum Teil unzureichenden Personalausstattung einzelner Bezirksämter in den zuständigen Bereichen gesehen.
Frage 4:
Wie viele Ladeeinrichtungen für e-Fahrzeuge wurden 2019 und 2020 in Betrieb genommen (bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?
Frage 5:
Wie viele Ladeeinrichtungen für e-Fahrzeuge gibt es aktuell in Berlin (bitte nach Bezirken aufschlüsseln?
Antwort zu 4 und 5:
Die Fragen 4 und 5 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam beantwortet:
Insgesamt wurden bis Ende des Jahres 2020 im Rahmen des Auftrages des Landes Berlin insgesamt 1.058 Ladepunkten an 560 Standorten im öffentlichen und im öffentlich- zugänglichen privaten Raum in Betrieb genommen. Zusätzlich betreiben die Firmen E.ON
Drive Infrastructure GmbH und Vattenfall Smarter Living GmbH rund 100 Ladeeinrichtungen mit rund 200 Ladepunkten im öffentlichen Raum. Hinzu kommen rund 400 öffentlich-zugängliche Ladepunkte im privaten Raum. Damit gibt es heute in Berlin über 1.650 öffentlich-zugängliche Ladepunkte. Diese Informationen sind auf der Website des Berliner Energieatlas auch in ihrer räumlichen Verteilung dargestellt: https://energieatlas.berlin.de/.
Nachfolgend wird dargestellt, wie viele Ladestandorte im öffentlichen und öffentlich- zugänglichen privaten Raum in den Jahren 2019 und 2020 in Betrieb genommen wurden. Es wird darauf hingewiesen, dass dazu auch Ladestandorte zählen, die im Jahr 2019 oder 2020 umgerüstet, repariert oder ausgetauscht wurden. Diese Ladestandorte wurden erneut in Betrieb genommen, nachdem die Reparatur, die Umrüstung oder der Austausch mit einer neuen Ladeeinrichtung abgeschlossen wurde. Die gesamten Ladestandorte im öffentlichen Raum der E.ON Drive Infrastructure GmbH wurden im Jahr 2019 im Rahmen einer technischen Umrüstung erneut in Betrieb genommen und bereits in den Jahren 2009 bis 2012 errichtet. Weiterhin wurden die Ladestandorte der Vattenfall Smarter Living GmbH in den Jahren 2009 bis 2014 aufgebaut.
Übersicht zu den Inbetriebnahmen von öffentlich-zugänglichen Ladestandorten bis 2020
BetreiberBezirk
Allego
E.ON
Vattenfall
insge- samt
Zeitpunkt der In- betriebnahme
bis 2018
2019
2020
2019
bis 2018
Mitte
22
26
52
24
3
127
Charlottenburg-Wilmersdorf
31
30
38
18
2
119
Friedrichshain-Kreuzberg
24
12
31
0
0
67
Pankow
18
8
43
0
3
72
Tempelhof-Schöneberg
12
15
39
10
4
80
Steglitz-Zehlendorf
9
7
35
0
2
53
Neukölln
8
12
15
10
1
46
Lichtenberg
7
6
6
8
0
27
Treptow-Köpenick
6
4
7
0
0
17
Reinickendorf
3
3
6
0
0
12
Spandau
2
7
8
10
0
27
Marzahn-Hellersdorf
3
2
3
8
0
16
insgesamt
145
132
283
88
15
663
Frage 6:
Wie viele Ladeeinrichtungen für e-Fahrzeuge sind derzeit in Berlin außer Betrieb/ in Reparatur? (bitte nach Bezirken aufschlüsseln und Benennung des jeweiligen Grundes der Störung)?
Antwort zu 6:
Dem Senat liegen Informationen über die in der folgenden Tabelle aufgelisteten sechs Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum vor, die durch den jeweiligen Betreiber außer Betrieb genommen wurden:
Betreiber
Adresse
Bezirk
Grundfürdie Außerbetriebnahme
Allego GmbH
Keithstr. 1, 10787
Tempelhof- Schöneberg
Ladeeinrichtung wegen einer Bau- stelle am Standort nicht zugänglich
E.ON Drive Infra- structure GmbH
Luisenstr. 31, 10117
Mitte
Ladeeinrichtung wegen einer Bau- stelle (Erweiterungsneubau „Marie- Elisabeth-Lüders-Haus“) am Standort nicht zugänglich
E.ON Drive Infra- structure GmbH
Burggrafenstr. 6, 10787
Mitte
Ladeeinrichtung wegen einer Bau- stelle am Standort nicht zugänglich
E.ON Drive Infra- structure GmbH
Alte Jakobstraße 76, 10179
Mitte
Die Ladeeinrichtung wurde laut dem Betreiber angefahren und dabei beschädigt. Deshalb wurde einer der beiden Ladepunkte außer Betrieb genommen..
E.ON Drive Infra- structure GmbH
Wildenbruch- platz 1, 12045
Neukölln
Der Betreiber hat als Grund für die Beschädigung der Ladeeinrichtung Vandalismus angegeben.
Vattenfall Smar- ter Living GmbH
Leipziger Platz 19, 10117
Mitte
Ladeeinrichtung wegen einer Bau- stelle am Standort nicht zugänglich
Vattenfall Smar- ter Living GmbH
Zinnowitzer Str. 1, 10115
Mitte
Entfernung der Ladestellplätze vor der Ladeeinrichtung im Rahmen von Baumaßnahmen an der Kreuzung Chausseestr./Zinnowitzer Str.
Vattenfall Smar- ter Living GmbH
Friedrichstr. 191, 10117
Mitte
siehe im Antworttext
Die Vattenfall Smarter Living GmbH hat einen der beiden Ladepunkte der Ladeeinrichtung am Standort Friedrichstraße 191 in 10117 im Bezirk Mitte abgeschaltet, weil sich der zu diesem Ladepunkt gehörende Ladestellplatz in der im Rahmen des „Verkehrsversuches Friedrichstraße“ eingerichteten verkehrsberuhigten Zone befindet. Der andere Ladepunkt der Ladeeinrichtung ist weiterhin in Betrieb.
Weiterhin sind nach Informationen der Allego GmbH 31 öffentlich-zugängliche Ladeeinrichtungen des Betreibers mit Stand vom 26. Februar 2021 wegen eines Defektes nicht in Betrieb. Diese Ladeeinrichtungen werden derzeit repariert. In der folgenden Tabelle wird die Verteilung dieser Ladeeinrichtungen auf die einzelnen Bezirke dargestellt:
Bezirk
Anzahl
Mitte
5
Charlottenburg-Wilmersdorf
5
Friedrichshain-Kreuzberg
8
Pankow
2
Tempelhof-Schöneberg
3
Steglitz-Zehlendorf
2
Neukölln
2
Lichtenberg
0
Treptow-Köpenick
1
Reinickendorf
2
Spandau
0
Marzahn-Hellersdorf
1
insgesamt
31
Die Betreiber von Ladeeinrichtungen im öffentlichen und öffentlich-zugänglichen privaten Raum Berlins müssen Störungen und Schäden nicht dem Senat melden, sofern sie innerhalb der vertraglich vorgegebenen Fristen beseitigt werden. An allen diesen Ladeeinrichtungen sind Kontaktdaten des Betreibers zur Meldung von Störungen und Schäden angebracht.
Frage 7:
Wie hoch (in Tagen) ist die übliche Reparaturdauer bei einem Ausfall von Ladeeinrichtungen für e- Fahrzeuge?
Antwort zu 7:
Der Senat verfügt nicht über Daten zur üblichen Reparaturdauer bei einem Ausfall von Ladeeinrichtungen.