08.02.2023
Frage 1:
Wie viele #Anträge auf #Behindertenparkplätze werden jährlich seit 2018 #eingereicht, bitte je Bezirk aufführen? Frage 2:
Wie viele Anträge wurden in derselben Zeitspanne pro Bezirk #genehmigt und #abgelehnt?
Antwort zu 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Bezirke haben bei der Abfrage Folgendes zurückgemeldet:
Bezirk | Jährliche Anträge | Genehmigungen/ Ablehnungen |
Charlottenburg- Wilmersdorf | Eine entsprechende Statistik wurde nicht geführt. | #Personenbezogene #Parkplätze wurden angeordnet: |
Friedrichshain- Kreuzberg | Es wird keine Statistik geführt. | Die angeordneten Plätze lassen sich grob auf 30 Stellplätze beziffern. |
Lichtenberg | Darüber kann keine Angabe gemacht werden, da keine entsprechende Statistik geführt wurde. | Siehe Frage 1. Das Straßen- und Grünflächenamt Lichtenberg kann an dieser Stelle keine sortenreine Trennung von anderen Vorgängen mithilfe der IT-Technik durchführen, somit müsste jeder Vorgang händisch einzeln betrachtet werden, wofür derzeit keine Personalreserven zur Verfügung stehen (gilt auch für Nr. 1). |
Marzahn- Hellersdorf | Aktenkundig und statistisch erfasst werden nur die genehmigten personenbezogenen Parkplätze (siehe Frage 2). | Genehmigte personenbezogene Parkplätze: |
Ablehnungen gehen nicht in die Statistik des Straßen- und Grünflächenamtes ein. | ||
Mitte | In Mitte werden jährlich circa 120 neue Anträge auf personenbezogene Schwerbehinderten-Parkplätze gestellt. | In Mitte werden jährlich circa 100 neue Anträge auf personenbezogene Schwerbehinderten-Parkplätze genehmigt und circa 20 abgelehnt. |
Neukölln | Die Frage kann durch den Bezirk Neukölln nicht beantwortet werden, da keine diesbezüglichen Statistiken geführt werden. | Die Zahl der Ablehnungen wird statistisch nicht erfasst. Es können daher nur Angaben zu den genehmigten bzw. eingerichteten Parkplätzen für Menschen mit Behinderung gemacht werden: |
Pankow | Im Bezirk Pankow werden jährlich ca. 70 Anträge zur Einrichtung von personenbezogenen Schwerbehindertenparkplätze und ca. 3 Anträge für die Einrichtung von allgemeinen Schwerbehindertenparkplätze eingereicht. | Jährlich wurde ca. 30 Anträgen entsprochen, ca. 7 Anträge abgelehnt. |
Reinickendorf | Es werden keine Statistiken dieser Art geführt. | |
Spandau | Ca. 50 Stück pro Jahr | Ca. 30 Stück pro Jahr genehmigt |
Steglitz- Zehlendorf | Es wird unterschieden zwischen personengebundenen Schwerbehindertenparkplätzen und allgemeinen Schwerbehindertenparkplätzen. Seit dem Jahr 2018 wurden jährlich ca. 50 Anträge auf personengebundene Parkplätze | Alle Anträge wurden beschieden. |
eingereicht. Bei den allgemeinen Parkplätzen liegt die Anzahl ca. bei fünf Anträgen. Die genaue Zahl wird nicht erfasst, es gibt keine Software im Einsatz, die eine solche Auswertung ermöglicht. | ||
Tempelhof- Schöneberg | Jahr Anzahl | Jahr Genehm. Ablehn. |
Frage 3:
Wie ist die durchschnittliche #Bearbeitungszeit eines Antrags?
Antwort zu 3:
Die Bezirke haben bei der Abfrage Folgendes zurückgemeldet:
Bezirk | Durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Antrags |
Charlottenburg- Wilmersdorf | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 2-3 Monate. Es muss eine Ortsbesichtigung mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller durchgeführt werden, ein Anhörungsverfahren gegenüber dem zuständigen Polizeiabschnitt durchgeführt und die verkehrsrechtliche Anordnung gefertigt werden und Firmen zur Montage der Verkehrszeichen und zur Markierung der Parkfläche beauftragt werden. Witterungsabhängig kann sich die Ausführung der verkehrsrechtlichen Anordnung verzögern. |
Friedrichshain- Kreuzberg | Die Bearbeitung erfolgt zeitnah. Eine konkrete Bearbeitungszeit lässt sich nicht festlegen, da es sich um Einzelfallprüfungen handelt. |
Lichtenberg | 4 Wochen für die Anordnung (inkl. Ortstermin mit den Betroffenen), die physische Ausführung der Anordnung dauert länger (3 – 6 Monate). |
Marzahn- Hellersdorf | Hier kann das Straßen- und Grünflächenamt keine verbindliche Aussage treffen. Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Bearbeitungszeit des LaGeSo, der häufig erforderlichen Nachreichung von Unterlagen durch die Antragstellerin/ den Antragsteller und den Kapazitäten der bauausführenden Firmen. Durchschnittlich muss von 6-8 Wochen ausgegangen werden. |
Mitte | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt bei der bezirklichen Straßenverkehrsbehörde circa einen Monat. Zwischen Antragstellung und Aufstellung der angeordneten Verkehrszeichen vergehen durchschnittlich drei Monate. |
Neukölln | Nach vollständiger Antragsabgabe beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit in Neukölln (bedingt auch durch das durchzuführende Anhörungsverfahren – z.B. Polizei und Vor-Ort-Begehung) etwa 1 bis 2 Monate (Vollzug ca. 1 bis 2 Wochen nach Anordnung). |
Pankow | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit variiert erheblich und ist abhängig von der Personalsituation und/ oder der Qualität der eingereichten Unterlagen. |
Reinickendorf | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt etwa 2 Monate. Es muss eine Ortsbesichtigung mit der Antragstellerin/ dem Antragsteller durchgeführt werden, die verkehrsrechtliche Anordnung gefertigt werden und Firmen zur Montage der Verkehrszeichen und zur Markierung der Parkfläche beauftragt werden. |
Steglitz- Zehlendorf | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt für personengebundene Schwerbehinderten-Parkplätze ca. 1-2 Monate, für allgemeine Parkplätze nimmt die Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch. |
Spandau | Die Bearbeitungszeit variiert je nach den konkreten Umständen des Vorgangs. Unvollständige Unterlagen oder durchzuführende Vor-Ort Termine verzögern die Bearbeitung erfahrungsgemäß teils erheblich. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer liegt bei personengebundenen Parkplätzen etwa bei 4 bis 6 Wochen, da auch ein vorgeschriebenes Verfahren abzuarbeiten ist und Anhörungen stattfinden müssen. |
Tempelhof- Schöneberg | Die Dauer der Bearbeitungszeit wird hier statistisch nicht erfasst. Unabhängig von dem Anhörungsverfahren, für die dann zu erteilende verkehrsrechtliche Anordnung gegenüber dem Träger der Straßenbaulast, sind Witterungsbedingungen ebenfalls ausschlaggeben. |
Treptow- Köpenick | Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt 4-8 Wochen. |
Frage 4:
Nach welchen Kriterien wird einem Antrag #stattgegeben bzw. ein Antrag abgelehnt?
Antwort zu 4:
Die Bezirke haben bei der Abfrage Folgendes zurückgemeldet:
Bezirk | Kriterien für die Stattgabe/ Ablehnung |
Charlottenburg- Wilmersdorf | Ausschlaggebend für die Anordnung eines personenbezogenen Parkplatzes ist, dass der Antragstellende im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie, Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen ist. Darüber hinaus muss ein Fahrzeug auf ein amtlich gemeldetes Mitglied des Haushalts zugelassen sein und der Inhabende der betreffenden Ausnahmegenehmigung in der Regel selbst als Fahrzeugführer/ in am Verkehr teilnehmen können. Von dieser Regelung kann nur abgewichen werden, wenn die begleitenden Umstände durch die Einschränkungen des/ der Ausnahmegenehmigungsinhaber/ in dazu führen würden, dass er/ sie ohne den Parkplatz nicht am öffentlichen Leben teilnehmen könnte. |
Friedrichshain- Kreuzberg | Es muss ein begründeter Bedarf vorliegen. Es ist u.a. zu prüfen, ob ein Fahrzeug im Haushalt vorhanden ist; ob es Parkstände auf privaten Gelände gibt (wie Tiefgaragen) und ob die antragstellende Person Selbstfahrer/ in oder Beifahrer/ in ist. |
Lichtenberg | Die Merkzeichen „ aG“ (außergewöhnlich schwerbehindert) oder „ Bl“ (blind) müssen vorliegen. Bestätigung vom Vermieter, dass kein Stellplatz angemietet werden kann und somit kein Stellplatz außerhalb des öffentlichen Straßenlandes zur Verfügung steht. Auch bei Privateigentum wird zunächst geprüft, ob auf dem eigenen Grund geeignete Möglichkeiten bestehen.Parkdruck wird vor Ort geprüft und ob zumutbare Alternativen gegenüber einem dauerhaften Entzug öffentlichen Straßenlandes bestehen.Vornehmlich sollten die Betroffenen in Würdigung der jeweiligen Merkzeichen natürlich Selbstfahrende sein, auch ist es sinnvoll, dass ein Fahrzeug im betroffenen Haushalt regelmäßig zur Nutzung bereitgestellt wird. Ist dem nicht der Fall, werden üblicher Weise mildere Mittel wie zum Beispiel eingeschränkte Haltverbote etc. erwogen. |
Marzahn- Hellersdorf | Über die Anerkennung der erforderlichen Merkzeichen „ aG“ und „ Bl“ und deren Aberkennung entscheidet das LaGeSo – das Straßen- und |
Grünflächenamt ist an diese Entscheidung gebunden. Ablehnungsgründe des SGA sind zumeist fehlende territoriale Zuständigkeit im Fall von privaten Eigentümern, die ihre Erschließungsflächen vom öffentlichen Verkehr abgegrenzt haben, weshalb die bezirkliche Straßenverkehrsbehörde hier nicht zuständig ist. | |
Mitte | Dem Antrag wird in der Regel stattgegeben, wenn im Schwerbehinderten-Ausweis der antragstellenden Person die Merkzeichen „ aG“ und/ oder „ Bl“ eingetragen sind,im Haushalt der antragstellenden Person ein Kraftfahrzeug angemeldet ist,in zumutbarer Entfernung keine Garage und kein Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums zur Verfügung steht undFlächen für ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenland vorhanden sind, die entsprechend umgewandelt werden können. Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wäre der Antrag in der Regel abzulehnen, falls nicht im Einzelfall besondere Gründe vorliegen. |
Neukölln | G enehmig ung sg ründ e: Antragssteller/ in ist Selbstfahrer/ in und besitzt uneingeschränkt ein KfzAntragssteller/ in nutzt regelmäßig ein Kfz, um am sozialen Leben teilzunehmen und ärztliche Termine wahrzunehmendie Entfernung vom Wohnort bis zum Parkplatz ist der nächstmögliche Standort zum Abstellen des Kfz Ab lehnung sg ründ e: falsche Angaben / fehlende Voraussetzungenwenn dem Haushalt kein Kfz uneingeschränkt zur Verfügung stehtwenn keine Person aus dem Haushalt einen Führerschein besitztStellplatz auf privatem Grund vorhanden – Miete, EigentumKurzzeitparkzonen vorhanden |
Reinickendorf | Rechtsgrundlage ist die bundesgesetzliche Straßenverkehrs-O rdnung (StVO), hier § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO i.V.m. der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift. Dort ist der Personenkreis genannt, der antragsberechtigt ist. |
Spandau | Die Kriterien sind in der StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift eingehend geregelt und sind dementsprechend Entscheidungsgrundlage für die Straßenverkehrsbehörde. |
Steglitz- Zehlendorf | Perso neng eb und ene Schwerbehind erten-Pa rkp lä tze Anträge können genehmigt werden, sofern die entsprechende Notwendigkeit vorliegt und die Voraussetzungen (Schwerbehinderungs- |
Merkmal „ aG“ oder „ Bl“ , kein Stellplatz, keine Garage, Parkraummangel) gegeben sind. Abgelehnt werden Anträge sofern die Notwendigkeit nicht vorliegt (kein Merkmal „ aG“ oder „ Bl“ , Stellplatz vorhanden, Garage vorhanden, kein Parkraummangel). Allg emeine Schwerb ehind erten-Pa rkp lätze Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kommen allgemeine Parkplätze für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung nur dort in Betracht, wo eine nicht geringe Anzahl dieses Personenkreises häufig auf einen derartigen Stellplatz angewiesen ist, z.B. in der Nähe von Behörden oder Krankenhäusern. Voraussetzung für die Nutzung dieser Parkplätze ist hierbei der Besitz einer personenbezogenen Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 der StVO. | |
Pankow | Prüfung der Voraussetzungen im Sinne von § 46 StVO; hierbei insbesondere, ob das Merkzeichen „ aG“ oder „ Bl“ vorhanden ist, sich ein Fahrzeug im Haushalt des/ der Schwerbehinderten befindet oder inwiefern eine Möglichkeit zur Anmietung einer Garage oder eines Stellplatzes in der Nähe besteht. |
Tempelhof- Schöneberg | Merkzeichen „ aG“ auf dem Schwerbehindertenausweis,EU-Parkausweis,Zulassung eines Fahrzeugs auf Antragsteller/ in oder HaushaltsmitgliedSelbstfahrer/ in (Führerschein)Einbauten im Auto und ähnlichesStellplatz oder Garage auf privaten Grundstück vorhanden bzw. einrichtbar,lässt die Örtlichkeit es zu, dass ein Behindertenparkplatz in Wohnortnähe straßenverkehrsrechtlich eingerichtet werden kann. Es handelt sich bei jedem Antrag immer um eine Einzelfallprüfung. |
Treptow- Köpenick | Gemäß § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO in Verbindung mit der VwV-StVO treffen Straßenverkehrsbehörden die notwendigen Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. Der berechtigte Personenkreis ergibt sich aus Nr. II 1, 2 und 3a und b zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (Rn. 129 bis 135). Für die Benutzung von speziell gekennzeichneten Parkplätzen für schwerbehinderte Menschen berechtigt der EU-einheitliche Parkausweis. Parkplätze für bestimmte |
Frage 5:
Wird bei der Entscheidung über die Vergabe von Behindertenparkplätzen berücksichtigt die gesamte familiäre Situation, wie etwa die Tatsache, ob mehrere Personen im Haushalt über eine ausgewiesene Behinderung verfügen?
Frage 6:
Wird bei der Entscheidung über die Vergabe von Behindertenparkplätzen berücksichtigt, ob die Pflegeperson der Antragstellerinnen ebenfalls eine ausgewiesene Behinderung hat?
Antwort zu 5 und 6:
Bezirk Berücksichtigung der gesa mten familiären Situation Berücksichtigung einer Behinderung der Pflegeperson Charlottenburg- Wilmersdorf Sofern das Haushaltsmitglied mit der weiteren ausgewiesenen Behinderung dem/ der Ausnahmegenehmigungs- inhaber/ in als Fahrzeugführer/ in die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht, ja (siehe Ausführungen zu 6.). Ansonsten nein, ausschlaggebend ist der Besitz der genannten Ausnahmegenehmigung. Haushaltsmitglieder mit einer weniger schwerwiegenden Sofern der Antragstellende mit der betreffenden Ausnahmegenehmigung nicht selbst als Fahrzeugführer/ in am Verkehr teilnehmen kann, kann eine ausgewiesene Behinderung einer betreuenden Person, die auch gemeldetes Mitglied des Haushalts ist, dazu führen, dass dennoch ein personenbezogener Parkplatz angeordnet werden kann. Ausschlaggebend ist in diesem Zusammenhang, ob der Umfang der Einschränkungen der betreuenden |
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bezirke haben bei der Abfrage Folgendes zurückgemeldet:
Behinderung dürften den personenbezogenen Stellplatz nicht nutzen, wenn der/ die Ausnahmegenehmigungs- inhaber/ in nicht im Fahrzeug ist. | Person dazu führen würde, dass der/ die Ausnahmegenehmigungsinhaber/ in ohne den Parkplatz nicht am öffentlichen Leben teilhaben könnte. | |
Friedrichshain- Kreuzberg | Auch in diesem Fall handelt es sich um eine Einzelfallprüfung, wo die o.g. Kriterien zur Prüfung herangezogen werden. | Es wird berücksichtigt, wenn die Hauptpflegeperson selbst mobilitätseingeschränkt ist. Der begründete Bedarf ist gegeben, um am öffentlichen Leben teilhaben zu können. |
Lichtenberg | Nein, dies ist grundsätzlich im Prüfungsprozess eher nicht vorgesehen, lediglich die Antragstellenden und deren persönliche Situation (hier mögen flankierende Einflüsse möglich sein) werden bei der Vorgangsbearbeitung betrachtet. | Nein, mit Verweis auf vorherigen Punkt. |
Marzahn- Hellersdorf | Nein – jeder genehmigte Parkplatz ist eine personenbezogene Einzelfallentscheidung. | |
Mitte | Eine besondere familiäre Situation könnte im Einzelfall Berücksichtigung finden. | Besondere Bedarfe der Pflegeperson könnten im Einzelfall Berücksichtigung finden. Die Pflegeperson könnte im Einzelfall auch ohne eigene Behinderung eine Parkberechtigung erhalten. |
Neukölln | Zur Beantragung eines Parkplatzes für Menschen mit Behinderung sind nach der momentanen Rechtsprechung nur Menschen mit dem Merkzeichen „ aG“ (außergewöhnlich schwerbehindert) oder „ Bl“ (blind) berechtigt. Die Straßenverkehrsbehörde nimmt jedoch Hinweise zu weiteren Personen mit Behinderung an. Die Entscheidungen erfolgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls immer individuell. | |
Reinickendorf | Rechtsgrundlage ist die bundesgesetzliche Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), hier § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO. Dort ist der Personenkreis genannt, der antragsberechtigt ist. | Personenbezogene Parkplätze werden in der Regel für Schwerbehinderte eingerichtet, die noch selbst am Straßenverkehr teilnehmen. |
Steglitz- Zehlendorf | Nein, es ist lediglich die Schwerbehinderung des Antragstellenden zu prüfen. | Nein, dies ist kein Prüfungskriterium. |
Pankow | Nein, dieses Kriterium ist bei der Entscheidung in der Sache nicht anzusetzen. | Nein, dieses Kriterium ist bei der Entscheidung in der Sache nicht anzusetzen. |
Spandau | Die Vergabe erfolgt personenbezogen ausschließlich für den/ die Anspruchsberechtigten. Andere Umstände finden keine Berücksichtigung. Die individuellen Belange des Betreffenden werden im Sinne des Nachteilsausgleichs soweit als möglich berücksichtigt. | Nein (siehe 5.). |
Tempelhof- Schöneberg | Nein, entscheidend sind die Voraussetzung des Antragsstellers (siehe unter 4.). | |
Treptow- Köpenick | Grundsätzlich nicht (siehe 4. – Berechtigter Personenkreis). |
Die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung wird sich auf Fachebene mit den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden erneut abstimmen, um eine einheitliche Verwaltungspraxis für Berlin sicherzustellen.
Berlin, den 06.02.2023 In Vertretung
Dr. Meike Niedbal Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz
www.berlin.de