Berlin. Seit Jahren wird die Deutsche Bahn für ihre #Unpünktlichkeit und #ausfallende #Zugverbindungen kritisiert. Im Jahr 2022 waren nur rund 65 Prozent der #DB-Fernzüge pünktlich, teilt der Konzern mit. Dabei gelten Züge schon als pünktlich, wenn die Verspätung weniger als 6 Minuten beträgt. Nun fordert die Chefin des Bundesverbands der #Verbraucherzentrale: Bahnreisen sollen schon bei einer Verspätung von 30 Minuten #entschädigt werden.
„Tarife: Deutsche Bahn: Zehn Euro ab 30 Minuten Verspätung?, aus Berliner Morgenpost“ weiterlesenSchlagwort: ausfallende
Bahnindustrie: So unpünktlich ist die Deutsche Bahn mittlerweile, aus T-Online
Zuletzt kamen nur noch etwa 59 Prozent aller #Fernzüge der #Deutschen Bahn #pünktlich an. Das zeigt eine Analyse des „Spiegel“. Und: Eine Region in Deutschland ist besonders von #Verspätungen betroffen.
Seit Jahren wird die Deutsche Bahn für #Unpünktlichkeit und #ausfallende Zugverbindungen kritisiert. Während des ersten Lockdowns der Corona-Pandemie zeigte sich: Mit weniger Fahrgästen kann die Bahn auch #Pünktlichkeit.
„Bahnindustrie: So unpünktlich ist die Deutsche Bahn mittlerweile, aus T-Online“ weiterlesenStraßenbahn + Bus + Straßenverkehr: Vergütung des Zeitaufwands im Straßenbahn- und Busverkehr, aus Senat
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Frage 1:
Wird die #Zeitkomponente der #Vergütung anhand des Fahrplans, in den die #Wartezeiten der #Straßenbahn vor
den #Lichtsignalanlagen infolge fehlender absoluter #Vorrangschaltung einkalkuliert sind, berechnet? Wie
werden #Verspätungen und #ausfallende Kurse berücksichtigt?
Frage 2:
Kann der Senat bestätigen, dass die BVG eine geringere Vergütung erhält, wenn LSA-Schaltungen auf
absoluten Vorrang der Straßenbahn umgestellt und die dadurch kürzeren möglichen Beförderungszeiten
fahrplanwirksam werden?
Frage 3:
Hält der Senat diese Zahlungen des Landes Berlin an die BVG für den richtigen Anreiz, um über die im
Koalitionsvertrag vereinbarten Vorrangschaltungen zu kürzeren Beförderungszeiten und zu
wirtschaftlicherem Fahrzeugeinsatz zu kommen? Wenn ja, warum?
Frage 4:
Wie ist im Busverkehr die Vertragslage zu dieser Problematik?
Antwort zu 1, 2, 3 und 4:
Auf Grund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 1-4 gemeinsam beantwortet.
Die Vergütung im Verkehrsvertrag zwischen dem Land Berlin und den Berliner
Verkehrsbetrieben (BVG) erfolgt bei den Verkehrsmitteln Straßenbahn und Bus auf Basis
des genehmigten Regelfahrplans nach Fahrplan-Kilometern und FahrplanBeförderungsstunden. Verspätete Fahrten werden ebenfalls auf Basis des genehmigten
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Regelfahrplans vergütet. Nicht erbrachte Leistungsmengen (ausfallende Kurse) werden
grundsätzlich nicht vergütet.
Bei der Aufstellung des genehmigten Regelfahrplans berücksichtigt die BVG die
Verkehrssituation im Streckenverlauf (u.a. durchschnittliche Fahrgastwechselzeiten,
Fahrzeiten zwischen den Haltestellen und Wartezeiten an den Lichtsignalanlagen). Sollten
sich durch Veränderungen der Schaltungen der Lichtsignalanlagen (LSA) oder anderer
Vorrangmaßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) kürzere
Beförderungszeiten ergeben, ändern sich auch die diesbezüglichen Vergütungsansprüche
der BVG theoretisch nach dem in Frage 2 beschriebenen Prinzip. Praktisch ist jedoch zu
beachten, dass die sonstigen Rahmenbedingungen (u.a. längere Fahrgastwechselzeiten
durch höhere Fahrgastzahlen, verstärkte Einführung von Tempo-30-Regelungen
insbesondere aus Lärmschutz-, Luftreinhalte- oder Verkehrssicherheitsgründen)
maßgeblich die Fahrzeit mitbeeinflussen, so dass es gesamthaft über das Liniennetz der
Straßenbahn während der Laufzeit des Verkehrsvertrags nicht zu dem unter Frage 2
beschriebenen Aspekt gekommen ist.
Die beförderungszeitabhängige Vergütungskomponente wurde zwischen dem Land Berlin
und der BVG vereinbart, weil wesentliche Kostenblöcke bei der Herstellung der
Verkehrsleistung zeit- und nicht kilometerabhängig anfallen. Der in Frage 3 beschriebene
Anreizmechanismus ist dabei nicht beabsichtigt.
Frage 5:
Welche diesbezüglichen Regelungen beabsichtigt der Senat für den noch 2020 neu abzuschließenden
Verkehrsvertrag?
Antwort zu 5:
Der Senat strebt die Umsetzung der Vorgaben des Nahverkehrsplans 2019-2023, Kapitel
III.2 Qualitätsstandards, im abzuschließenden Verkehrsvertrag mit der BVG an.
Berlin, den 06.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz