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Vorbemerkung der Verwaltung:
An der Brücke #Anschlussstelle #Adlershof sind keine Schäden durch #Alkali-KieselsäureReaktion (#AKR) bekannt. Im Rahmen der Instandsetzungsarbeiten an den #Brückenlagern
werden auch rückwärtige Stützwände an den Widerlagern ergänzt. Gleichzeitig wird auf
beiden Fahrbahnen die #Übergangskonstruktion zur Brücke erneuert.
Vorbemerkung des Abgeordneten:
Bereits seit Jahren werden immer wieder einzelne Abschnitte der Berliner Autobahnen wg. Schäden durch
Alkali-Kieselsäure-Reaktionen („#Betonkrebs“) saniert. Aktuell die Autobahnbrücke an der Anschlussstelle
Adlershof. (https://www.tagesspiegel.de/berlin/autobahnbruecke-nahe-ber-von-betonkrebs-befallen-nachzwoelf-jahren-schon-ein-sanierungsfall/26016294.html)
Frage 1:
Welche Autobahnabschnitte und -bestandteile (z.B. Betonschutzwände) müssen künftig noch wg. des o.b.
Sachverhaltes saniert werden?
Frage 2:
Welche Ingenieurbauwerke gem. DIN 1076 (Tunnel, Brücken, Trogbauwerke etc.) an Berliner Autobahnen
sind aktuell noch von AKR betroffen?
Antwort zu 1 und 2:
Von AKR-Schäden sind Teile der Stützwände an den Anschlussstellen Stubenrauchstraße
und Späthstraße an der Bundesautobahn (BAB) #A113 betroffen.
Ebenso sind eine Vielzahl von Verkehrszeichenbrückenfundamenten an der BAB #A100
durch AKR geschädigt. Mit den Planungen zum Ersatz der Fundamente wurde begonnen.
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Im Übrigen sind im Bereich der Berliner Autobahn nach derzeitigem Kenntnisstand keine
Streckenabschnitte bekannt, welche aufgrund von Schäden durch Alkali-KieselsäureReaktionen (AKR) zu sanieren sind. Ebenso liegen keine Informationen über notwendige
Autobahnbestandteile (wie z.B. Betonschutzwände) vor, die vor dem Hintergrund der AKR
einer notwendigen Sanierung bedürfen. Der Streckenabschnitt der BAB A 113 hatte
Schäden durch AKR zu verzeichnen; jedoch ist die Sanierung weitgehend abgeschlossen.
Frage 3:
Abgesehen von den Autobahnen: welche Straßen und Verkehrsingenieurbauwerke gem. DIN 1076 müssen
künftig ebenfalls wg. AKR saniert werden?
Antwort zu 3:
Vornehmlich an in den siebziger und achtziger Jahren errichteten Brücken in den östlichen
Stadtbezirken sind AKR-Schäden erfasst. Hier sind in erster Linie die Widerlager und deren
Flügelwände betroffen.
Frage 4:
Welche Kenntnisse hat der Senat über die Umstände und Verantwortlichkeiten zu diesen Schäden?
Antwort zu 4:
In den meisten Fällen waren zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauwerke die technischen
Kenntnisse und der Stand der Wissenschaft zur AKR noch nicht so fortgeschritten wie
heute. Erst nach dem Eingang der sog. „Alkali-Richtlinie“ des Deutschen Ausschusses für
Stahlbeton in die technischen Regelwerke zählen Prüfungen der Betonausgangsstoffe
hinsichtlich AKR zum Stand der Technik.
Frage 5:
Welche gesicherten Erkenntnisse hat der Senat über eine mangelhafte Bauausführung und mangelhafte
Bauüberwachung im Zusammenhang mit den jeweils betroffenen Straßen und Bauwerken?
Antwort zu 5:
Kenntnisse liegen dem Senat hierzu nicht vor.
Frage 6:
Wurde vonseiten des Senats jemals versucht, Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen geltend
zu machen? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Antwort zu 6:
Der Streckenabschnitt der BAB A 113 zwischen der Anschlussstelle Späthstraße bis zur
Anschlussstelle Adlershof wurde auf Grund einer ablaufenden AKR in den Sommermonaten
der Jahre 2016 bis 2019 grundhaft erneuert. Vor dem Landgericht Berlin wurde im Rahmen
der Bundesauftragsverwaltung gem. Art. 90 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) a.F. im
3
Dezember 2016 eine Schadensersatzklage gegen die damalige Baufirma erhoben; über die
Klage ist noch nicht entschieden worden.
Frage 7:
Wer wurde beim Bau der betroffenen Straßen und Bauwerke mit der Materialprüfung beauftragt und war
hierbei auch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beteiligt?
Antwort zu 7:
Beim Bau der o.g. BAB A 113 waren verschiedene, durch die Bundesanstalt für
Straßenwesen (BASt) nach der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe
und Baustoffgemische im Straßenbau (RAP Stra) zertifizierte Prüfinstitute beauftragt.
Frage 8:
Inwieweit ist bei der Feststellung, Beurteilung und Behebung der Schäden überhaupt die BAM involviert?
Antwort zu 8:
Bei der Feststellung, Beurteilung und Behebung der AKR-Schäden auf der BAB A 113 war
u.a. auch die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachbereich
Baustoffe beteiligt.
Frage 9:
Wer wurde nach dem ersten Auftreten von Schäden mit der Begutachtung und Beurteilung ebendieser
beauftragt?
Antwort zu 9:
An der BAB A 113 sind die Brandenburgische Technische Universität (BTU) Cottbus sowie
der vom Gericht festgelegte Gutachter, im Rahmen des „Selbstständigen Beweisverfahrens“, welches der Klage vorgeschaltet war, tätig geworden.
Frage 10:
Welche Kosten sind dem Land Berlin bisher durch die o.b. Art von Schäden entstanden?
Frage 11:
Mit Kosten in welcher Höhe resultierend aus diesen Schäden kalkuliert das Land Berlin für die Zukunft?
Antwort zu 10 und 11:
Dem Land Berlin sind im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung auf der BAB A 113
in den Jahren 2016 bis 2019 Kosten i.H. von rd. 540 T€ entstanden. Diese Summe ist
Bestandteil der Schadensersatzklage. Die angegebenen Kostenanteile sind
Verwaltungskosten, welche das Land Berlin im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung
gem. Art. 90 Absatz 2 GG a.F. aufgebringen musste.
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Bei den unter Antwort zur Frage 3 genannten Brücken ist eine individuelle Schadensermittlung allein bezogen auf AKR-Schäden nicht möglich, da Brückenbauwerke in der Regel
nicht ausschließlich aufgrund von festgestellten AKR-Schäden saniert beziehungsweise
ersetzt werden müssen, sondern eine Kombination verschiedener Parameter berücksichtigt
werden muss. Hierzu zählen zum Beispiel die Anwendung der Nachrechnungsrichtlinie
aufgrund der heutigen erhöhten Verkehrsbelastung oder eine festgestellte Gefährdung
durch Spannungsrisskorrosion oder alters- und abnutzungsbedingten Schäden.
Berlin, den 21.08.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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