Straßenverkehr: Errichtung von Parklets im öffentlichen Straßenland, aus Senat

Frage:
Wie viele sogenannte #Parklets wurden seit Juli 2021 in Berlin unter Inanspruchnahme eines von der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz eigens aufgelegten Förderprogramms auf öffentlichen Straßen in Berlin errichtet (bitte aufgeschlüsselt nach Bezirken)?
Antwort:
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Bezirk Errichtet bis 27.04.22
Friedrichshain-Kreuzberg 22
Mitte 6
Charlottenburg-Wilmersdorf 2

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Taxi: Ergebnis der Ausschreibung des Sonderfahrdienstes, aus Senat

www.berlin.de

  1. Welche Unternehmen haben sich an der #Ausschreibung zum Betrieb des Berliner Sonderfahrdienstes
    beteiligt?
    Zu 1.: An der Ausschreibung haben sich die #Taxi Pay GmbH und die #ViaVan GmbH beteiligt.
  2. Ist es richtig, dass die ViaVan GmbH, welche bereits den #BerlKönig betreibt, den Zuschlag erhalten hat?
    Zu 2.: Ja, das ist zutreffend.
  3. Aus welchem Grund ist die ViaVan GmbH nicht in der Lage – wie in der Ausschreibung vorgesehen –
    zum 1. Juli den #Sonderfahrdienst zu betreiben? Ist es gelungen, den jetzigen Betreiber des
    Sonderfahrdienstes sowie die beauftragten Fuhrunternehmen für einen Weiterbetrieb des
    Sonderfahrdienstes bis Ende September zu gewinnen?
    Zu 3.: Die ViaVan GmbH benötigt nach eigenen Angaben einen zeitlichen Vorlauf bis
    zum 01.10.2021, um die Vorbereitungen zur Übernahme des Sonderfahrdienstes
    abgeschlossen zu haben. Der jetzige Betreiber – die WBT e.G. – wird für den Zeitraum
    vom 01.07.2021 bis zum 30.09.2021 die Durchführung der Regie- und
    Beförderungsleistung im besonderen Fahrdienst (Sonderfahrdienst) weiterhin
    übernehmen.
    2
  4. Welche #Kriterien waren für die Vergabe des Sonderfahrdienstes an die ViaVan GmbH
    ausschlaggebend? Was sprach gegen die anderen Bewerber?
    Zu 4.: Ausschlaggebend für den Zuschlag an die ViaVan GmbH waren bei der
    Gesamtwertung der Angebote die konzeptionellen/innovativen Ansätze der ViaVan
    GmbH (siehe hierzu auch die Antwort zu 5.). In der Gesamtbewertung handelte es sich
    um das wirtschaftliche Angebot.
  5. Welches Konzept verfolgt die ViaVan GmbH für den Berliner Sonderfahrdienst? Was wird sich für die
    Nutzerinnen und Nutzer ab dem 1. Oktober 2021 ändern?
    Zu 5.: Die ViaVan GmbH erfüllt die Vorgaben des Auftraggebers aus dem
    Vergabeverfahren und setzt in der inhaltlichen Auseinandersetzung eigenständige
    innovative Impulse für einen bedarfsorientierten Service für mobilitätsbehinderte
    Menschen z. B. durch Ausbau der telefonischen Erreichbarkeit, Einsatz einer App und
    Beratung zu ÖPNV-Alternativen. Eine ausgereifte Softwarelösung, welche eine laufende
    Kommunikation mit Fahrenden und Nutzenden sowie höchste Flexibilität im Einsatz
    garantieren soll, wurde angeboten. Für alle Nutzerinnen und Nutzer wird eine qualitativ
    hochwertige Beförderung gewährleistet sein.
  6. Derzeit betreibt ViaVan keine Fahrzeuge, die dazu geeignet sind, allen Menschen mit einer Behinderung
    ein Mobilitätsangebot zu unterbreiten. Ist sichergestellt, dass der Berliner Sonderfahrdienst auch in
    Zukunft alle Arten von Rollstühlen befördern kann?
    Zu 6.: Dies ist insofern sichergestellt, als dass Vorgaben zu den Fahrzeugen, die zur
    Beförderung eingesetzt werden, Bestandteil der Ausschreibung waren, so dass dies
    vertraglich abgesichert ist.
  7. Wie viele Fahrzeuge werden in Zukunft dem Sonderfahrdienst zur Verfügung stehen (Übersicht nach
    Tageszeiten und Wochentagen erbeten)? Ist es gelungen, die spontane Verfügbarkeit des
    Sonderfahrdienstes vertraglich festzulegen?
    Zu 7.: Dem Sonderfahrdienst werden mindestens 54 Fahrzeuge (einfach und doppelt
    besetzte Telebusse gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SFD-VO) zur Verfügung stehen. Da sich
    die ViaVan GmbH derzeit noch in der Vorbereitung von betrieblichen Abläufen befindet
    (siehe auch Antwort zu 3.), lässt sich die Verfügbarkeit von Fahrzeugen nach Tageszeiten
    und Wochentagen zum jetzigen Zeitpunkt nicht darstellen. Dennoch ist auf der Grundlage
    des Angebotes von ViaVan GmbH im Vergabeverfahren von einer Erhöhung der
    spontanen Verfügbarkeit auszugehen.
  8. Welche Angebote werden den jetzigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bezüglich eines Wechsels zum
    neuen Betreiber unterbreitet? Sind hierzu Vereinbarungen getroffen worden?
    Zu 8.: Dieser Aspekt ist nicht Bestandteil der Ausschreibung gewesen und obliegt der
    unternehmerischen Freiheit der ViaVan GmbH. Ob es hierzu ggf. Vereinbarungen
    zwischen der ViaVan GmbH und dem bisherigen Betreiber oder einzelnen
    Fuhrunternehmern gibt, ist nicht bekannt.
    3
  9. Wie hoch sind in Zukunft die jährlichen #Kosten für den Sonderfahrdienst?
    Zu 9.: Dies hängt von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Sonderfahrdienstes ab.
    Derzeit wird von Kosten i. H. v. bis zu ca. 22,5 Mio. € (netto) für 3 Jahre und bei
    Inanspruchnahme der Verlängerungsoption von weiteren Kosten i. H. v. bis zu ca. 15,7
    Mio. € (netto) für weitere 2 Jahre ausgegangen.
  10. Wie lang ist die #Vertragslaufzeit des neuen Vertrages und welche Verlängerungsoptionen gibt es?
    Zu 10.: Die Vertragslaufzeit mit der ViaVan GmbH beginnt ab dem 01.10.2021 und endet
    zum 30.06.2024. Bei Ziehung der Verlängerungsoption des Auftraggebers längstens um
    weitere zwei Jahre würde der Vertrag dann am 30.06.2026 enden.
  11. Wird die ViaVan GmbH zukünftig den #Fuhrpark selbst betreiben oder sind weiterhin Kooperationen mit
    erfahrenen Fuhrunternehmen geplant?
    Zu 11.: Grundsätzlich erbringt die ViaVan GmbH die Beförderungsleistungen selbständig.
    Kooperationen waren nicht Bestandteil der Ausschreibung und obliegen der
    unternehmerischen Freiheit der ViaVan GmbH bzw. ggf. auch Absprachen mit anderen
    Fuhrunternehmern (siehe auch die Antwort zu 8.).
  12. Ist sichergestellt, dass der Berliner Sonderfahrdienst alle bisherigen Dienstleistungen unverändert
    anbieten wird?
    Zu 12.: Dies ist vertraglich gewährleistet.
  13. Wie wird in Zukunft die Abrechnung der erbrachten Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer sowie
    gegenüber der Senatsverwaltung erfolgen?
    Zu 13.: Die Abrechnung erfolgt in der gewohnten Weise mit der zustängigen Stelle im
    Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo). Weiterentwicklungen zur
    Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens sind nicht ausgeschlossen, insbesondere
    nicht, wenn dies positive Effekte für Nutzerinnen und Nutzer haben wird.
    Berlin, den 16. Juni 2021
    In Vertretung
    Alexander F i s c h e r

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Straßenverkehr: Steuerungsmöglichkeiten an Berliner Lichtsignalanlagen/Ampeln, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Nach welchen #Kriterien entscheidet die #Verkehrslenkung Berlin, ob und wann eine #Festzeitsteuerung, eine
#verkehrsabhängige Steuerung oder eine Steuerung auf #Anforderung an einer #Lichtsignalanlage erfolgt?
Antwort zu 1:
Die Festlegung der Steuerungsart einer Lichtsignalanlage (#LSA) erfolgt durch die
Verkehrslenkung Berlin auf Basis der bestehenden unterschiedlichen verkehrlichen
Erfordernisse aller Verkehrsarten und der jeweiligen örtlichen Randbedingungen.
Festgelegte Kriterien gibt es dazu nicht. Es handelt sich immer um
Einzelfallentscheidungen unter Abwägung aller verkehrlicher Interessen. Die
verschiedenen Steuerungsmöglichkeiten einer LSA ergeben sich aus den Richtlinien für
Lichtsignalanlagen (RiLSA).
Frage 2:
Welche weiteren Steuerungsmöglichkeiten für Lichtsignalanlagen gibt es darüber hinaus?
Antwort zu 2:
Durch Festzeitsteuerungen, verkehrsabhängige Steuerungen und durch eine LSASteuerung
auf Anforderung werden die unterschiedlichen Bedarfe einer LSA-Steuerung
zur Realisierung eines sicheren und geordneten Verkehrsablaufes vollumfänglich
abgedeckt.
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Als Festzeitsteuerungen werden Steuerungen bezeichnet, die für bestimmte Tageszeiten
für mehrere Stunden immer gleich laufende Programme schalten, zum Beispiel ein
Tagesprogramm, ein Nachtprogramm, ein Frühspitzenprogramm und ein
Spätspitzenprogramm, um dem tageszeitlich unterschiedlichen Verkehrsaufkommen
jeweils gerecht zu werden. Hierbei handelt es sich um eine zeitplanabhängige Auswahl
der Signalprogramme. Darüber hinaus werden in diesen Programmen die akustischen
Freigabesignale für Blinde und Sehbehinderte, soweit diese vorhanden sind, nur auf deren
Anforderung freigegeben. Diese Freigabe stellt eine Art der verkehrsabhängigen
Steuerung dar.
Eine verkehrsabhängige Steuerung ist darüber hinaus eine Steuerung, die sich im Laufe
eines festgelegten Zeitraumes (z.B. innerhalb eines Tages oder einer Woche) verändert
oder von Verkehrsteilnehmenden beeinflusst wird, um dem tatsächlichen
Verkehrsaufkommen gerecht zu werden. Weitergehende verkehrsabhängige Steuerungen
reagieren direkt auf das Verkehrsaufkommen der unterschiedlichen am Verkehr
Teilnehmenden. Eine reine Fußgänger-LSA wird häufig auf Anforderung betrieben, damit
sie nur dann schaltet, wenn für zu Fuß Gehende auch ein Querungsbedarf besteht. Hier
gibt es die insbesondere zur Schulwegsicherung eingesetzte Variante der
Sofortanforderung, bei der, nach Betätigung des Anforderungstasters, die Anlage sofort
schaltet und der Fußverkehr bereits nach wenigen Sekunden sein Grün erhält. Alternativ
kann diese Anforderungsschaltung auch in eine Koordinierung eingebunden werden, so
dass die Fußgängerfreigabe nicht den Fahrzeugpulk innerhalb einer „grünen Welle“ für
den Fahrverkehr unterbricht. Darüber hinaus gibt es in Berlin vereinzelt spezielle
Schaltungen für zu Fuß Gehende, bei denen nach der Anforderung besondere Phasen mit
einer verlängerten Fußgängergrünzeit geschaltet werden.
Die Beschleunigung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erfordert in der Regel
verkehrsabhängige Steuerungen. Die Busse und Straßenbahnen melden sich über Funk
an der LSA an (und ab) und erhalten dann entweder eine vorgezogene oder verlängerte
Freigabezeit oder auch eine eigene Sonderphase. Für den Fahrzeugverkehr bietet sich
eine verkehrsabhängige Steuerung an, wenn das Verkehrsaufkommen starken
Schwankungen unterliegt. So können beispielsweise Linksabbiegesignalisierungen, wie
sie im Zusammenhang mit Straßenbahnen in Straßenmittellage vorkommen, nur auf
Anforderung freigegeben werden, wenn kein starker oder nur sporadischer
Linksabbiegeverkehr vorhanden ist. Eine Freigabezeit kann abgebrochen werden, wenn
keine Fahrzeuge mehr auftreten, um Abbiegeverkehren oder der Nebenrichtung früher
Grün zu geben. Ebenso kann eine Freigabe verlängert werden, wenn beispielsweise ein
Stau auftritt.
Eine verkehrsabhängige Steuerung setzt zudem voraus, dass der vorhandene Verkehr,
bzw. die Verkehrsteilnehmenden richtig erfasst werden können. Zur Anforderung von
Verkehrsarten oder zur Bemessung von Verkehrsströmen müssen entsprechende
Detektionsmöglichkeiten vorhanden sein, wie zum Beispiel Induktionsschleifen, eine
Videodetektion, Anforderungstaster oder eine Funkanforderung. Gelegentlich sind hier
bauliche Einschränkungen zur Montage von Erfassungseinrichtungen zu beachten, die
gegebenenfalls die Möglichkeiten einer verkehrsabhängigen Steuerung einschränken. 
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Frage 3:
Wann wurde dieser Kriterienkatalog erarbeitet?
Frage 4:
Wer evaluiert in welchen Abständen den Kriterienkatalog?
Frage 5:
Wo ist der Kriterienkatalog veröffentlicht?
Antwort zu 3, 4 und 5:
Es gibt keinen erarbeiteten, evaluierten oder veröffentlichten Kriterienkatalog.
Frage 6:
Welche Kombinationen der Steuerung sind an den Berliner Lichtsignalanlagen möglich?
Antwort zu 6:
Im Ergebnis können alle in Beantwortung der Frage 2 genannten
Steuerungsmöglichkeiten einer LSA, in Abwägung des jeweiligen Einzelfalles und der
unterschiedlichen verkehrlichen Interessen, in einer Kombination angeordnet und realisiert
werden.
Berlin, den 19.07.2017
In Vertretung
S t e f a n T i d o w
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

BVG: Prüfung von Werbung auf Fahrzeugen der BVG, aus Senat

www.berlin.de Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt: Die Schriftliche Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis be-antworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Frage zukommen zu lassen und hat daher die Berliner Verkehrsbetriebe AöR (BVG) um Stellungnahme gebeten. Die Stellungnahme ist in eigener Zuständigkeit erstellt und dem Senat übermittelt worden. Sie wird nachfolgend gekennzeichnet wiedergegeben. Frage 1: In welchem Umfang wird #Werbung auf den #Fahrzeugen der #BVG geschaltet? Bitte nach Werbung auf Außenflächen und Werbung im Innenbereich aufschlüs-seln. Antwort zu 1: Die BVG teilt dazu mit: Die Werbung der BVG AöR schlüsselt sich wie folgt auf Außen- bzw. Innenwerbung auf: 2010 2011 2012 2013 Außenwerbung 81% 79% 75% 77% Innenwerbung 19% 21% 25% 23% Frage 2: Nach welchen #Kriterien überprüfen BVG AöR und die für die Vermarktung zuständige Firma #Wall Unternehmen, die Werbung schalten wollen? Nach wel-chen Kriterien wird der Inhalt der zu schaltenden Wer-bung überprüft? Antwort zu 2: Die BVG teilt dazu mit: „Grundsätzlich darf jeder Werbekunde, der sich an die gesetzlichen Best-immungen hält, auf den Fahrzeugen der BVG AöR wer-ben. Grenzwertige Motive werden in Absprache mit der VVR Wall GmbH im Einzelfall verboten. Weiterhin ist die BVG AöR ein Wirtschaftsunternehmen in Landesei-gentum und als solches bestrebt, sich in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht neutral zu verhalten. Insofern wird der Beklebung der Verkehrsmittel mit religiöser und/oder weltanschaulicher Werbung nicht zugestimmt. Die VVR Wall GmbH orientiert sich bei der Vermarktung der Werbeflächen an den Richtlinien und Entscheidungen des Deutschen Werberates als Institution der freiwilligen Selbstkontrolle der Werbeindustrie und an eventuellen Entscheidungen des Zentralverbandes der Deutschen Werbewirtschaft.“ Frage 3: Sind zum derzeitigen Zeitpunkt bestimmte Unternehmen oder Organisationen von der Anmietung der Werbeflächen ausgeschlossen? Wenn ja, um wie viele und welche handelt es sich und aus welchen Gründen werden diese ausgeschlossen? Antwort zu 3: Die BVG teilt dazu mit: „Im Kontext der Antwort zur Frage 2 wurden bereits religiöse Organi-sationen von der Möglichkeit der Werbung ausgeschlos-sen. Die BVG AöR ist ein familienfreundliches Unter-nehmen. Vor diesem Hintergrund und auf Drängen von Bürgerinnen und Herrn Wolfgang Thierse, ehemaliger Präsident des Deutschen Bundestages, hat die BVG AöR die Kündigung der Werbeverträge mit einem Unterneh-men, dessen Werbung nach außen hin den Anschein er-wecken konnte, der Förderung des sexuellen Dienstleis-tungsgewerbes zu dienen, veranlasst.“ Frage 4: Warum dürfen auch Unternehmen, die mit dubioser Geschäftspraktik auf sich aufmerksam gemacht haben, Werbung auf den Fahrzeugen der BVG schalten? Antwort zu 4: Der BVG AöR ist kein Unternehmen mit dubioser Geschäftspraktik bekannt, welches auf den Fahrzeugen der BVG AöR wirbt. Berlin, den 22. September 2014 In Vertretung C h r i s t i a n G a e b l e r ………………………….. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 25. Sep. 2014)