Taxi + Flughäfen: Laderecht für alle Berliner Taxen am Flughafen BER, aus Senat

21.11.2023

Frage 1: Welche Gespräche und Verhandlungsrunden mit dem Landkreis #Dahme-Spreewald zur #Ermöglichung eines #Laderechts für alle Berliner #Taxen am BER hat es seit der offiziellen Eröffnung des #Flughafen #BER gegeben?

Frage 4: Gibt es eine #Verhandlungsbereitschaft des Landkreises Dahme-Spreewald? Wenn ja, welche #Forderungen werden seitens des Landkreises gestellt?

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Taxi + Tarife: Zuschlag für EC- und Kreditkartenzahlung bei Taxifahrten wird abgeschafft, aus Senat

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Aus der Sitzung des Senats am 30. Oktober 2019:

Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Regine Günther, die Änderung der Verordnung über #Beförderungsentgelte im Berliner #Taxenverkehr beschlossen und damit den Zuschlag für die Zahlung des Beförderungsentgelts mit EC- und Kreditkarten in Höhe von 1,50 € abgeschafft. Die neue Regelung tritt am 14. Tag nach der Veröffentlichung der Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Die Erhebung von Zuschlägen für die kartengebundene bargeldlose Bezahlung ist nicht mehr zeitgemäß. Bargeldloses Zahlen sollte flächendeckend zuschlagsfrei möglich sein. Daher werden für die kartengebundene Zahlung im Berliner Taxenverkehr zukünftig keine zusätzlichen Entgelte mehr erhoben.

Mit der Änderung des #Taxen-Tarifs wird auch der neuen Regelung des § 270a BGB entsprochen, mit der die Vorgaben der Zweiten Zahlungsdienste-Richtlinie der EU umgesetzt wurden. Danach dürfen gegenüber Verbrauchern keine Zuschläge für die Nutzung einer Zahlungskarte verlangt werden.

Lediglich bei bargeldloser Zahlung mittels Gutscheinen (sog. Coupons) oder im Falle der nachträglichen (Sammel-)Abrechnung wird ein Zuschlag in Höhe von 1,50 € beibehalten, um den Mehraufwand zu berücksichtigen, der den #Taxi-Unternehmen bei der Abrechnung von Gutschein- und Rechnungsfahrten entsteht.

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Rückfragen: Sprecher für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, Telefon: (030) 9025-1090

Taxi: Inklusionstaxi in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

1. Ist sichergestellt, dass das Projekt „#Inklusionstaxi“ vollständig umgesetzt wird, also 250 statt nur 9
Fahrzeuge?
3. Wie ist die Einführung von mitfahrer-gerechten Fahrzeugen weiter auszubauen?
6. Auf welchen Wege sieht der Senat das Projekt Inklusionstaxi für die nächsten Jahre?
Zu 1., 3. und 6.: Nachdem durch den Senat Haushaltsmittel in Höhe von 480.000,00
EUR für das Haushaltsjahr 2018 und 990.000,00 EUR für das Haushaltsjahr 2019 für
Zuschüsse (Titel 68317) zur Verfügung gestellt wurden, werden die Voraussetzungen
für die geplante Förderung des Umbaus von Kfz zu barrierefreien multifunktionalen
Taxis (Inklusionstaxi) mit dem Erlass einer Förderrichtlinie geschaffen. Da es keine
gesetzliche Regelung gibt, durch deren Vorgabe Taxi-Unternehmen zur Schaffung von
Inklusionstaxis verpflichtet werden können, liegt die Einführung von Inklusionstaxis
einzig und allein in der unternehmerischen Entscheidung der einzelnen
Taxiunternehmen. Die einzelnen Unternehmen können eine Zuwendung für ihr Taxi
beantragen und diese dann als umgebaute Inklusionstaxis nutzen. Daher kann die
langfristige Entwicklung derzeit nicht prognostiziert werden.
2. Wird es eine Fortführung des Projekts über das zunächst geplante Ende Juli 2018 hinaus geben?
Zu 2.: Das Projekt „InklusionsTaxi – Taxi für Alle“ ist eine Initiative des Sozialverbandes
Deutschland LV Berlin-Brandenburg (SOVD), gefördert durch die Aktion Mensch und
unterstützt durch den Paritätischen Wohlfahrtsverband Berlin. Ob und inwieweit das
Projekt fortgeführt wird, ist dem Senat nicht bekannt.
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4. Ist es möglicherweise geplant, dass die #Sonderzahlungen bei der Beförderung („#Startgeld“) entfallen
oder gesenkt werden kann?
5. Bejahendenfalls zu Frage 4.: Welcher Ausgleich könnte demnach für die Taxifahrer/-innen geschaffen
werden?
Zu 4. und zu 5.: Die #Beförderungsentgelte im #Taxenverkehr sind #Festentgelte und
bestimmen sich ausschließlich nach der Berliner Verordnung über
#Beförderungsentgelte im #Taxiverkehr vom 6. Dezember 2005 (GVBl. Seite 763), die
zuletzt geändert wurde durch die Verordnung vom 2. Juni 2015 (GVBl. Seite 261). Sie
dürfen weder über- oder unterschritten werden. Hinsichtlich des zu erhebenden
Beförderungsentgelts sieht die Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im
Taxiverkehr den Grundpreis (Mindestfahrpreis), den Preis für die gefahrene Wegstrecke
(Kilometerpreis) und Zuschläge vor sowie ein Entgelt für Wartezeiten (auch für
verkehrsbedingte) von mehr als einer Minute je Stopp, die während der
Inanspruchnahme der Taxe entstehen. „Sonderzahlungen“ bzw. ein „Startgeld“ sind
dagegen in der Berliner Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxiverkehr nicht
vorgesehen und dürfen nach dem geltenden Taxitarif nicht erhoben werden. Eine
solche Erhebung würde vielmehr eine vorherige Änderung der Verordnung
voraussetzen. Dies ist derzeit nicht vorgesehen. Hierbei wäre auch zu bedenken, dass
der Gleichbehandlungsgrundsatz im Interesse der Menschen mit Behinderungen nicht
verletzt werden darf. Bislang sieht der Berliner Taxitarif ausdrücklich vor, dass (u. a.)
Rollstühle kostenlos zu befördern sind.
Berlin, den 10. Juli 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales