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- Mit welchem Datum und mit welchem Titel wurde die #Ausschreibung veröffentlicht und welche
Abgabefrist wurde gesetzt? Kann die Sen IAS formale Fehler hinsichtlich der Standards für europäische
Ausschreibungen voll umfänglich ausschließen oder gibt es diesbezüglich noch juristische Risiken zu
befürchten?
Zu 1.: Die Ausschreibung wurde am 01.04.2021 mit dem Titel „Durchführung der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen #Fahrdienst für Menschen mit Behinderung“
veröffentlicht. Die Angebotsfrist endete am 10.05.2021, 10 Uhr. Der Zuschlag wurde
rechtskräftig erteilt. Sollten Bieterinnen und Bieter #Verfahrensmängel vermuten, hätten
diese vor #Zuschlagserteilung zunächst bei der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber
und dann bei der #Vergabekammer angezeigt werden müssen. Die Vergabekammer hätte
dann ein Zuschlagsverbot erteilt. Da dies nicht erfolgt ist, sind nunmehr keine
vergaberechtlichen Risiken zu befürchten. - Wie erklärt Sen IAS die inhaltlichen Abweichungen zwischen den Ausschreibungen des SFD von 2018
und 2021?
Zu 2.: Die inhaltlichen Abweichungen bei der Vergabe der Regie- und
Beförderungsleistungen im besonderen Fahrdienst resultieren insbesondere aus den im
vergangenen Vertragszeitraum gewonnenen Erkenntnissen und Erfahrungen bei der
Umsetzung des besonderen Fahrdienstes durch den bisherigen Betreiber „#WBTeG“.
Ferner sind auch Anregungen und Forderungen seitens des Fahrgastbeirates im
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#Sonderfahrdienst und anderer Interessengruppen von Nutzerinnen und Nutzern des
Fahrdienstes in eine Weiterentwicklung eingeflossen, die in der Leistungsbeschreibung
ihren Niederschlag fanden. - Welche behindertenpolitische Neuausrichtung bezüglich der Umsetzung des Teilhabegesetztes verfolgt
Sen IAS mit dem Wechsel des Betreibers und warum wurde dieser nicht vorher parlamentarisch debattiert?
Bedeutet ein „Mehr“ an Inklusion nicht auch ein „Weniger“ an sozialpolitscher Verantwortung und das
faktische Ende des SFD zugunsten einer inklusiven Fiktion in den ÖPNV?
Zu 3.: Rechtsgrundlagen für die Durchführung des Sonderfahrdienstes (SFD) sind § 9
Absatz 2 des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) sowie die dazu erlassene
Verordnung. Dem Abgeordnetenhaus liegt mit der Drucksache 18/3817 der Entwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte
von Menschen mit Behinderungen im Land Berlin vor. Artikel 1 des Gesetzentwurfes sieht
im § 12 „Sicherung der Mobilität“ weiterhin einen Sonderfahrdienst vor. Dort heißt es: „Für
Menschen mit Behinderungen, die aufgrund besonderer Umstände das Angebot des
öffentlichen Personennahverkehrs für Fahrten zur sozialen Teilhabe nicht nutzen können,
wird im Sinne von angemessenen Vorkehrungen ein besonderer Fahrdienst
vorgehalten.“ Insofern kann der Senat kein faktisches Ende des SFD erkennen.
Gleichwohl spricht sich der Senat dafür aus, den ÖPNV weitestgehend barrierefrei zu
gestalten, um mehr Menschen mit Behinderungen eine inklusive Nutzung des ÖPNV zu
ermöglichen. - Ist von der Sen IAS vor der Neuvergabe geprüft worden, dass ein inklusiver Ansatz automatisch zu einer
Verschiebung der Anspruchsvoraussetzungen der Nutzung des SFD führt, weil in Zukunft nicht nur
Behinderte, sondern auch andere Fahrgäste mitfahren werden bzw. konzeptionell und wirtschaftlich
müssen? Wurde bedacht, dass eine Vermischung mit anderen Fahrgästen im Kontext einer On Demand
Vermittlung steuerliche Auswirkungen haben kann – z. B. hinsichtlich der #Umsatzsteuer?
Zu 4.: Dem Senat ist nicht bekannt, dass neben den anspruchsberechtigten Nutzenden
des Sonderfahrdienstes und deren Begleitpersonen andere Personen den
Sonderfahrdienst nutzen werden. - Inwieweit waren Berechtigte oder Interessensvertretungen von Behinderten in die Vorbereitung des
strategischen Paradigmenwechsels mit eingebunden. Hat dabei, wenn ja, eine offene Debatte der Chancen
und Risiken bei einem möglichen Paradigmenwechsel für die Gesamtheit aller dabei zu berücksichtigenden
Berechtigten stattgefunden?
Zu 5.: Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Einen strategischen
#Paradigmenwechsel im engeren Sinne kann der Senat bei der Neuvergabe der Leistung
nicht erkennen.
6.Hat der Gewinner der Ausschreibung im Rahmen seiner Bewerbung dargelegt, wie er beabsichtigt die
ausgeschriebene Beförderungsleistung zu realisieren? Hat die Vergabestelle u. a. voll umfänglich geprüft,
ob der Bewerber über die erforderlichen Erfahrungen in der Durchführung eines besonderen Fahrdienstes
für Menschen für Behinderungen verfügt und die ggf. vorgelegten Referenzen durch Einholung
entsprechender Einkünfte verifiziert? Woran machte die Vergabestelle die besondere Kompetenz des
Bewerbers für die qualifizierte Behindertenbeförderung im SFD des Landes Berlin fest? Wurde dabei die
Funktionalität der App des neuen Betreibers auf den besonderen Mobilitätsbedarf der SFD-Berechtigten
im Vorfeld repräsentativ getestet und wurde dabei ihre Tauglichkeit für den SFD festgestellt? - Hat Sen IAS einen Plan B für den Fall, dass der ausgewählte neue Betreiber – trotz Erteilung des
Auftrages – nicht in der Lage ist, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen oder sachgerecht anzutreten?
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Zu 6. und 7.: Der Senat geht mit seiner Vergabeentscheidung davon aus, dass die #ViaVan
GmbH die vertraglichen Verpflichtungen vollumfänglich erfüllen wird. Die Bereitstellung
einer #App war im Übrigen nicht Gegenstand der Leistungsbeschreibung. - Wie viele Berechtigte des SFD verfügen bereits über die App des ausgewählten möglichen Betreibers
oder wären in der Lage, sie überhaupt zu benutzen? Gab es dazu vorab eine Evaluation? Besteht derzeit
die Möglichkeit, über die App eine Fahrt mit Treppenhilfe zu bestellen? Können die Nutzer über das oder
die Bestellportale von ViaVan auftragsrelevante Zusatzangaben machen, z. B. ob sie mit einem Faltrollstuhl
oder mit einem E-Rollstuhl unterwegs sind? Erfolgt die Auftragsvermittlung entsprechend der
Bedarfssituation des Fahrgastes vor Ort? - Sind alle Berechtigten, welche die App des Betreibers nicht nutzen wollen oder können in Zukunft vom
Fahrdienst ausgeschlossen? Gibt es Alternativen zur Nutzung der App bei der Bestellung der Aufträge und
wenn ja, welche? Verfügt der neue Betreiber ggf. über die erforderlichen Kapazitäten und Programme in
seiner Zentrale, um Aufträge, die nicht via App bestellt werden, zeitnah und mindestens in der bisherigen
Zuverlässigkeit an die Fahrdienste zu vermitteln und mit den Nutzern bzw. über das LaGeSo abzurechen
wie bisher? Wird die Chipkarte zur Erfassung der Fahrten noch eine Rolle spielen oder soll sie durch die
App ersetzt werden?
Zu 8. und 9.: Die Buchung der Fahrten wird wie bisher per Telefon, E-Mail, Fax oder
Internet erfolgen können. Mittelfristig wird dann als zusätzliche Option auch eine App zum
Einsatz kommen. Hinsichtlich der Abrechnung mit dem Landesamt für Gesundheit und
Soziales (LAGeSo) und dem Einsatz von Magnetkarten erfolgt derzeit eine Abstimmung
zwischen der ViaVan GmbH und dem LAGeSo. - Wie kann die Senatorin glauben, die Qualität des SFD wird besser, wenn insgesamt maximal nur 54
Fahrzeuge bei 12 Stadtbezirken, davon vielleicht 24 doppelt und 30 solo, zur Verfügung stehen? Geht es
nicht überwiegend um Nutzer, die nicht auf den fahrplangebundenen ÖPNV oder auf PKW bzw. Kleinbusse
mit anderen Fahrgästen umsteigen können, teilweise sogar auf Treppenhilfe, aber grundsätzlich immer auf
eine Tür zu Tür Beförderung angewiesen sind und die eben nicht nur grundsätzlich, sondern per
Verordnung und aufgrund ihres festgestellten Status als SFD-Berechtigte nicht „on-demand-kompatibel“
sind?
Zu 10.: Die Anzahl der mindestens zum Einsatz kommenden Fahrzeuge bleibt
unverändert bei 54. Eine #Tür-zu-Tür-Beförderung wird es weiterhin geben wie auch
#Treppenhilfe oder andere notwendige #Assistenzleistungen. Die #Leistungsbeschreibung
für den Sonderfahrdienst enthält weiterhin alle bisher bereits erbrachten
#Unterstützungsleistungen. - Woher nimmt Sen IAS die Zuversicht, dass es bei der Übergabe auf den neuen Betreiber nicht zu einer
Lücke in der #Mobilitätsversorgung der #SFD-Berechtigten kommen wird? Die bisher tätigen Betriebe müssen
ihr Personal zum 30.9. entlassen, Fahrzeuge stilllegen usw. Ist der bisherige Betreiber, der sich in der
Liquidation befindet, noch im Vollbesitz seiner Kräfte oder kann er nur noch eine kleine Grundversorgung
anbieten, ausgerechnet jetzt, wo alle nach Rückgang der Inzidenz wieder am öffentlichen Leben
teilnehmen möchten?
Zu 11.: Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es eine Versorgungslücke
geben wird bzw. der bisherige Betreiber seinen vertraglichen Verpflichtungen bis zum - September 2021 nicht im vollen Umfang nachkommen wird. Zwischen dem bisherigen
und dem künftigen Betreiber des Sonderfahrdienstes erfolgt derzeit ein intensiver
Informationsaustausch.
4 - Worin besteht die konkrete Beratungsleistung der ViaVan zu einer kombinatorischen Nutzung des SFD
mit dem fahrplangebundenen ÖPNV bzw. mit der von Via Van betriebenen on-demand-Nutzung? Gibt es
dafür einen empirisch belegten Bedarf? Wann und wo wurde von der ViaVan dargelegt, wie die Beratung
erfolgt? Handelt es sich dabei um eine Form der App-Nutzung, eine Bandansage oder um eine persönliche
Beratung?
Zu 12.: Der Senat verweist hierzu auf § 8 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die
Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes:
„(2) Der Betreiber berät die Nutzer im Hinblick auf die Nutzung des öffentlichen
Personennahverkehrs (ÖPNV) als Mobilitätszentrale über die Beförderungsalternativen
bei der Fahrtwunschannahme. Die Empfehlung einer Beförderungsalternative des ÖPNV
darf dabei nicht zur Ablehnung von Fahrtwünschen führen. Wenn behindertengerechter
ÖPNV nutzbar ist, sollte dieser vorrangig genutzt werden.
(3) Bei der Realisierung der Fahrtwünsche ist jeweils die Verknüpfung mit den
behindertengerechten Angeboten des ÖPNV zu prüfen.“
Diese Verpflichtung ist insofern nicht neu und war auch Gegenstand der
Leistungsbeschreibung. Ihr soll jedoch künftig wieder eine größere Bedeutung
beigemessen werden. Die Beratung erfolgt dabei auf allen zur Verfügung stehenden
Kommunikationswegen. - Ist die Sen IAS in der Lage, die besonderen innovativen Leistungen des neuen Betreibers gegenüber
den Mitbewerbern z.B. in einer Synopse der Leistungsmodule der Bewerber darzustellen und ihre
Bewertungsmatrix dazu zu erklären?
Zu 13.: Der Senat sieht hierfür nach Abschluss des Vergabeverfahrens keine
Veranlassung. - Besteht bei Sen IAS die Absicht, die Verantwortung für den SFD einschließlich der damit verbundenen
Haushaltmittel (Kapitel und Haushaltstitel) perspektivisch an eine andere Senatsverwaltung abzugeben?
Wenn ja, mit welcher Begründung. - Kann von Seiten der Sen IAS eine Doppelzuständigkeit mehrerer Verwaltungen für den SFD in Zukunft
ausgeschlossen werden? Wer wird bei Sen IAS für den SFD zuständig sein. Oder ist geplant, die
Verantwortung für den SFD vollständig auf das LaGeSo zu übertragen und die Bedeutung der sozialen
Frage der Mobilität der Schwerbehinderten und ihrer damit verschweißten Teilhabe am Leben in der
gesellschaftspolitischen Wertigkeit unserer Stadt endgültig in die zweite Reihe zu verschieben?
Zu 14. und 15.: Zu den in den Fragen geäußerten Mutmaßungen liegen dem Senat aktuell
keine konkreten Informationen vor. Das schließt jedoch eine künftige
Aufgabenverlagerung nicht aus. - Sind die von der Senatorin bemerkten Stimmen für die Neuausrichtung des SFD empirisch validiert
oder beruhen sie mehr auf einer Einschätzung von Stimmen aus dem Umfeld der LFB, des Landesbeirates
für Behinderte, des Fahrgastbeirates oder bestimmter Organisationen, die dem politischen Lager der
Senatorin (wie der BBV) nahestehen?
Zu 16.: Partizipation von Menschen mit Behinderungen ist dem Senat in Umsetzung der
UN-Behindertenrechtskonvention ein wichtiges Anliegen.
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Dabei werden insbesondere die bestehenden Strukturen, die eine solche Partizipation
ermöglichen – wie im konkreten Fall z. B. der Fahrgastbeirat – intensiv genutzt.
Berlin, den 29. Juli 2021
In Vertretung
Daniel T i e t z e
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales