Straßenverkehr: Irreführende Fahrbahnführung, aus Senat

08.12.2022

Frage 1:

Wie schätzt der Berliner Senat die Sicherheit der #Baustelleneinrichtung und die Sicherheit der aktuellen #Verkehrsführung ein?

Antwort zu 1:

Die benannte Arbeitsstelle wurde unter Beachtung der #StVO und der anzuwendenden Richtlinien eingerichtet, #abgenommen und #kontrolliert. Die Art der vorliegenden Verkehrsführung bei Arbeitsstellen im #Gleisbereich ist in Berlin nicht ungewöhnlich. Unter Beachtung der vorhandenen #Beschilderung und #Markierung ist ein sicheres Passieren des genannten Bereiches möglich.

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Straßenverkehr: Fahrbahnverengung an der Bundesallee, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Seit wann besteht die #Fahrbahnverengung durch „#Planken“ auf der Fahrbahn auf der #Bundesallee zwischen
Spichern- und Schaperstraße?
Antwort zu 1:
Die Fahrbahnverengung mit #Leitborden wurde am 13.01.2020 eingerichtet. Die
dazugehörige Beschilderung wurde bereits am 10.01.2020 aufgebaut.
Frage 2:
Welche Stelle hat diese aus welchen sachlichen Gründen einrichten lassen?
Antwort zu 2:
Die temporäre verkehrsrechtliche Anordnung wurde durch die #Verkehrslenkung Berlin (#VLB)
ausgestellt. Hintergrund sind #unterirdische Arbeiten der Berliner Verkehrsbetriebe (#BVG) am
-Bahn-Tunnel. Während der jetzt laufenden Bauphase besteht an der Stelle bei einer
Belastung der Bundesallee durch #Schwerverkehr die Gefahr eines Einsturzes. Da
erfahrungsgemäß eine alleinige Beschilderung mit einer #Lastbeschränkung nicht ausreicht,
um den kompletten Schwerverkehr vom Befahren der Straße abzuhalten, wurde in
Abstimmung mit dem Bezirksamt und dem #Polizeiabschnitt 26 die jetzt vorhandene
Kombination aus Beschilderung und baulicher Einschränkung gewählt. Eine Vollsperrung
für alle Kfz-Arten wurde auf Grund der dann zu erwartenden massiven Überlastung der
Umfahrungsstraßen ausgeschlossen.
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Frage 3:
Aufgrund welcher konkreten Rechtsgrundlage sind diese „Längsplanken“ aufgestellt worden?
Antwort zu 3:
Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgt nach § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Die Kombination aus Verkehrszeichen Z 251 mit Zusatzzeichen und zusätzlicher
Verkehrseinrichtung (Leitbord) zur besonderen Verdeutlichung, ist in der dazugehörigen
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung festgehalten.
Frage 4:
Auf welcher Länge und an wie vielen Stellen besteht die Fahrbahnverengung zu 1)?
Antwort zu 4:
Die Fahrbahnverengung besteht in zwei Teilabschnitten über insgesamt etwa 50 Meter
Länge und zwei Fahrsteifen.
Frage 5:
Welche Breite(n) haben die Fahrspuren an diesen Stellen jeweils exakt?
Antwort zu 5:
Die verbleibenden Fahrstreifen sind 2,50 m breit.
Frage 6:
Welche Breite ist für PKW in Deutschland maximal zulässig?
Antwort zu 6:
Die zulässige Breite für Pkw in Deutschland bestimmt § 32 Abs. 1 Nr. 5 StVZO
(Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) mit 2,50 m.
Frage 7:
Welche Breite haben die Rettungswagen der Berliner Feuerwehr? Welche Breite haben die Löschfahrzeuge
der Berliner Feuerwehr? Welche Breite haben die Drehleiterfahrzeuge der Berliner Feuerwehr?
Antwort zu 7:
Die Rettungsdienste sind vorab informiert worden und kennen die Engstelle. Für Einsätze
nördlich der Engstelle wird dann von Norden angefahren und an der Wendestelle
unmittelbar hinter der Baustelle gewendet. Eine Durchfahrt der Engstelle mit großen
Drehleiterfahrzeugen ist nicht möglich.
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Fragen zu den exakten Breiten der in Berlin eingesetzten Fahrzeuge können nur die
einzelnen Dienststellen der Rettungsdienste selbst beantworten. Von dieser Anfrage wurde
abgesehen, da die Verkehrsregelung mit der Feuerwehr einvernehmlich abgestimmt wurde.
Frage 8:
Sind – wenn ja, wo und wie genau – Mindestbreiten von Fahrbahnen innerorts rechtlich geregelt?
Antwort zu 8:
Die Mindestbreiten von Fahrstreifen bei temporären Verkehrsführungen regeln die
„Richtlinien für die Sicherheit von Arbeitsstellen an Straßen“ (RSA 95) mit dem Regelfall von
2,75 m Breite. Wenn weniger als 2,60 m möglich ist, dann muss die Nutzung auf den PkwVerkehr begrenzt werden. Dazu gibt es das dazugehörige Verkehrszeichen Z 264, wobei
bis auf 2,20 m Breite reduziert werden kann.
Frage 9:
Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit war am 01.02.2020 auf dem Abschnitt zu 1) angeordnet? Ist diese
mittlerweile geändert worden? Falls ja, wie?
Antwort zu 9:
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war am 01.02.2020 und ist immer noch mit 30 km/h
angeordnet. Das vorhandene Verkehrszeichen Z 123 (Arbeitsstelle) weist zusätzlich auf die
möglichen Gefahren hin. Von Verkehrsteilnehmenden wird höchste Aufmerksamkeit
erwartet.
Frage 10:
Wo und wie wird rechtzeitig auf die Fahrbahnverengung hingewiesen?
Antwort zu 10:
Vor jeder Einengung wird mit Verkehrszeichen Z 264 auf eine maximale Breite von 2,20 m
hingewiesen. Im Vorfeld finden sich mehrere große Spurtafeln mit Blinklicht zur Erhöhung
der Aufmerksamkeit. Zudem gibt es im Hohenzollerndamm, in der Bundesallee und in der
Nachodstraße LED-Tafeln, die auf eine Sperrung für den Schwerverkehr hinweisen.
Frage 11:
Wie viele Verkehrsunfälle haben sich seit Einrichtung der Verengung zu 1) in diesem Bereich ereignet?
Antwort zu 11:
Der zuständige Polizeiabschnitt 26 übermittelte der VLB auf Anfrage für den Zeitraum vom
13.01.2020 bis zum 13.02.2020 insgesamt acht registrierte Verkehrsunfälle. Die Polizei
sieht keinen Änderungsbedarf an den Verkehrsmaßnahmen, da es sich eindeutig um
Fehlverhalten handelt.
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Frage 12:
Wie sind die „Längsplanken“ aktiv oder passiv beleuchtet?
Antwort zu 12:
Die Längsplanken sind durch die vorhandene Straßenbeleuchtung sehr gut ausgeleuchtet.
Innen an den Planken befinden sich Reflektoren.
Berlin, den 20.02.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz