Versicherungsschutz an Flughaefen
Ereignis
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS) befasst sich mit dem Versicherungsschutz, der generell an Flughäfen im Radius von 15 km besteht und auf welcher Rechtsgrundlage, der Regelung der Versicherungspflicht für Fluggesellschaften, Betreiber von Flughäfen, Betreiber von Energiesystemen u. ä. für den Fall von Katastrophen und der Frage, ob die Versicherungssummen, die für solche Fälle an den Flughäfen Tegel, Tempelhof, Schönefeld gegebenenfalls fällig wären, ausreichend für Entschädigungen und Schadensbeseitigungen bzw. Wiederaufbau sind. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Dr. Hans Stimmann, erklärt, dass nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), § 33 ff., der Halter eines Luftfahrzeuges für Schäden aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges hafte, das heiße, es gelte eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung, § 37 LuftVG sehe Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auf Höchstbeträge vor (2,5 Mio. DM bis 100 Mio. DM, gestaffelt nach dem maximalen Abfluggewicht des Flugzeuges, für Personen und/oder Sachschäden bzw. für jede Person höchstens auf 500 000 DM), der Halter eines Luftfahrzeuges sei gem. § 43 LuftVG verpflichtet, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch Hinterlegung von Sicherheiten zu gewährleisten, weitere Verfahrensvorschriften – u. a. über Versicherer, Anzeigepflichten, Sicherheitsleistungen – seien in den §§ 102 bis 109 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt, seien nach sonstigen Bestimmungen – z. B. über Produkthaftung, Haftung aus dem Beförderungsvertrag oder aus unerlaubten Handlungen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – weitergehende Ansprüche gegeben, blieben diese gem. § 42 LuftVG unberührt, für die Haftung militärischer Luftfahrzeuge sei § 37 LuftVG nicht anzuwenden, dieser Versicherungsschutz bestehe generell und nicht nur im Umkreis von Flughäfen, die Flughäfen unterlägen gem. § 42 Abs. 2 LuftVZO dem Auflagenvorbehalt zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, dass eine Versicherungspflicht für Betreiber von Energiesystemen gegen den Fall von (Flugzeug-)Katastrophen nicht bestehe, Bewag, GASAG und andere Energieversorger unterhielten aber eine Betriebshaftpflichtversicherung, also eine Versicherung für Risiken aus dem Betrieb von Energieversorgungsanlagen, die der Bewag und der GASAG zur Verfügung stehenden Versicherungssummen für Schäden an eigenen Anlagen – infolge von Flugzeugkatastrophen – beinhalteten auch einen Anteil für die Schadensbeseitigung, der sich nach Angaben der Unternehmen an dem Branchenüblichen orientiere, und dass für die Flughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld seitens der Flughafenbetreiber Haftpflichtversicherungen (allgemeine Betriebshaftpflichtversicherungen) mit Versicherungssummen je Flughafen in Höhe von 1,3 Mrd. US $ bestünden, dies sehe der Senat als ausreichend an.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/1630 (Kleine Anfrage Nr. 1630)
Kleine Anfrage Nr. 14/1630 der Abgeordneten Jutta Matuschek (PDS) über: Versicherungsschutz an Flughäfen
Ich frage den Senat:
- Welcher Versicherungsschutz besteht generell an Flughäfen im Radius von 15 km und auf welcher Rechtsgrundlage?
-
Wie ist die Versicherungspflicht für Fluggesellschaften, Betreiber von Flughäfen, Betreiber von Energiesystemen u. ä. für den Fall von Katastrophen geregelt?
-
Sind die Versicherungssummen, die für solche Fälle an den Flughäfen Tegel, Tempelhof, Schönefeld gegebenenfalls fällig wären, ausreichend für Entschädigungen und Schadensbeseitigungen bzw. Wiederaufbau?
Berlin, den 13. März 2001
Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1630
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), § 33 ff., haftet der Halter eines Luftfahrzeuges für Schäden aus dem Betrieb eines Luftfahrzeuges. Das heißt, es gilt eine verschuldensunabhängige sog. Gefährdungshaftung. § 37 LuftVG sieht Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung auf Höchstbeträge vor (2,5 Mio. DM bis 100 Mio. DM, gestaffelt nach dem maximalen Abfluggewicht des Flugzeuges, für Personen und/oder Sachschäden bzw. für jede Person höchstens auf 500 000 DM). Der Halter eines Luftfahrzeuges ist gem. § 43 LuftVG verpflichtet, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder durch Hinterlegung von Sicherheiten zu gewährleisten. Weitere Verfahrensvorschriften – u. a. über Versicherer, Anzeigepflichten, Sicherheitsleistungen – sind in den §§ 102 bis 109 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) geregelt. Sind nach sonstigen Bestimmungen – z. B. über Produkthaftung, Haftung aus dem Beförderungsvertrag oder aus unerlaubten Handlungen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts – weitergehende Ansprüche gegeben, bleiben diese gem. § 42 LuftVG unberührt. Für die Haftung militärischer Luftfahrzeuge ist § 37 LuftVG nicht anzuwenden. Dieser Versicherungsschutz besteht generell und nicht nur im Umkreis von Flughäfen. Die Flughäfen unterliegen gem. § 42 Abs. 2 LuftVZO dem Auflagenvorbehalt zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Eine Versicherungspflicht für Betreiber von Energiesystemen gegen den Fall von (Flugzeug-)Katastrophen gibt es nicht. Bewag, GASAG und andere Energieversorger unterhalten aber eine Betriebshaftpflichtversicherung, also eine Versicherung für Risiken aus dem Betrieb von Energieversorgungsanlagen.
Die der Bewag und der GASAG zur Verfügung stehenden Versicherungssummen, für Schäden an eigenen Anlagen – infolge von Flugzeugkatastrophen –, beinhalten auch einen Anteil für die Schadensbeseitigung, der sich nach Angaben der Unternehmen an dem Branchenüblichen orientiert.
Zu 3.:
Für die Flughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld bestehen seitens der Flughafenbetreiber Haftpflichtversicherungen (allgemeine Betriebshaftpflichtversicherungen) mit Versicherungssummen je Flughafen in Höhe von 1,3 Mrd. US $. Dies sieht der Senat als ausreichend an.
Berlin, den 30. April 2001
Dr. Hans Stimmann Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt