Zentraler Omnibusbahnhof in Berlin ZOB – Ruecklagen der ZOB GmbH
Ereignis
Die Kleine Anfrage der Abgeordneten Inge Pohl (CDU) befasst sich mit der Höhe der Rücklagen der ZOB GmbH aus dem Vertragsverhältnis mit dem Land Berlin am 31. Dezember 1999 und der Frage, ob die Rücklagen nach Vertragsende dem Land Berlin zugeführt oder für welche andere Verwendung diese Mittel mit Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt worden sind. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Maria Krautzberger, erklärt, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung die ZOB-GmbH im Dezember 1999 aufgefordert habe, die Höhe der bis Ende 1999 erwirtschafteten Rücklagen nachzuweisen und den Betrag an das Land Berlin zu überweisen, die ZOB-GmbH daraufhin eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin erhoben habe und die Entscheidung des Landgerichts noch ausstehe, und dass vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Auskehrungspflicht der Rücklagen durch die ZOB-GmbH an das Land Berlin hinsichtlich der Höhe der erwirtschafteten Rücklagen das Betriebsgeheimnis der ZOB-GmbH zu wahren sei, sodass insoweit eine Offenlegung nicht in Betracht komme.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/736 (Kleine Anfrage Nr. 736)
Kleine Anfrage Nr. 14/736 der Abgeordneten Inge Pohl (CDU) über: Zentraler Omnibusbahnhof in Berlin (ZOB)
Ich frage den Senat:
- In welcher Höhe waren die Rücklagen der ZOB GmbH aus dem Vertragsverhältnis mit dem Land Berlin am 31. Dezember 1999 zu beziffern?
-
Sind die Rücklagen nach Vertragsende dem Land Berlin zugeführt, oder für welche andere Verwendung sind diese Mittel mit Zustimmung der fachlich zuständigen Senatsverwaltung eingesetzt worden?
Berlin, den 9. Juni 2000
Antwort auf die Kleine Anfrage Nr. 736
Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. und 2.:
Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat die ZOB-GmbH im Dezember 1999 aufgefordert, die Höhe der bis Ende 1999 erwirtschafteten Rücklagen nachzuweisen und den Betrag an das Land Berlin zu überweisen. Die ZOB-GmbH hat daraufhin eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin erhoben. Die Entscheidung des Landgerichts steht noch aus.
Vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Sinne einer Auskehrungspflicht der Rücklagen durch die ZOB-GmbH an das Land Berlin ist hinsichtlich der Höhe der erwirtschafteten Rücklagen das Betriebsgeheimnis der ZOB-GmbH zu wahren, sodass insoweit eine Offenlegung nicht in Betracht kommt.
Berlin, den 26. Juni 2000
In Vertretung Maria Krautzberger Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
Hinweis
dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt