Erteilung von Konzessionen mit behindertengerechter Auflage

Erteilung von Konzessionen mit behindertengerechter Auflage

Ereignis

Die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Cramer (Bündnis 90/Die Grünen) befasst sich mit der Frage, ob nach geltender Beschlusslage des Senats ausnahmslos alle neu anzuschaffenden Busse und Straßenbahnen der BVG nicht nur behindertenfreundlich, sondern behindertengerecht, also mit einer Rampe oder einem Hublift versehen sein müssen, dem Zeitpunkt des Ersatzes der noch nicht behindertengerechten Busse und Straßenbahnen der BVG durch behindertengerechte Fahrzeuge, der Sicherstellung, dass im Falle der Erteilung von Konzessionen an neue Unternehmen ebenfalls nur behindertengerechte Busse und Bahnen eingesetzt werden, und der Frage, ob Art. 11 Verfassung von Berlin (VvB) oder § 9 Abs. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) Ausnahmen oder Einschränkungen zulassen. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, vertreten durch Frank Bielka, erklärt, dass nach Auskunft der BVG alle neu zu beschaffenden Fahrzeuge mit einem Hublift (Straßenbahn) bzw. mit Klapprampen (Bus) ausgerüstet sein würden, dass mit dem Beginn der Aussonderung der zurzeit im Bestand befindlichen 452 modernisierten Tatrafahrzeuge diese durch behindertengerechte Fahrzeuge ersetzt würden, eine jahresgenaue Staffelung heute noch nicht möglich sei, weil sie von den Möglichkeiten der BVG aus wirtschaftlicher Sicht abhängig sei, die BVG bestrebt sei, ein Grundangebot an behindertengerechtem Straßenbahnverkehr auf allen wichtigen Straßenbahnstrecken mindestens im 20-Minuten-Takt im Mischbetrieb mit Hochluftfahrzeugen zu sichern, mit der Inbetriebnahme der Neubaustrecken Buchholz/West im Jahr 2000 und Alexanderplatz von Prenzlauer Tor bis Dircksenstraße im Jahr 2002 voraussichtlich 15 von 28 Tageslinien behindertengerecht betrieben würden, die 88 noch im Betrieb befindlichen nicht behindertengerechten Eindeck-Omnibusse bis Ende 2003 durch behindertengerechte Fahrzeuge ersetzt würden und von den 324 behindertenfreundlichen Doppeldeck-Omnibussen 82 bis Ende 2003, weitere 103 bis 2007 und die restlichen 139 nach 2007 durch behindertengerechte Doppeldeck-Fahrzeuge ersetzt würden, dass für die Ausgestaltung des ÖPNV in Berlin die vom Senat beschlossenen „Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt“ und als rechtliche Grundlage das „Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz)“ gälten, in dem ebenfalls in § 2 Abs. 8 die besondere Berücksichtigung der Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen festgelegt sei, dass nach dem Personenbeförderungsgesetz der bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesiedelte Aufgabenträger für den ÖPNV den Nahverkehrsplan aufstelle, dessen Vorgaben bei der Konzessionsvergabe einzubeziehen seien, und die behindertengerechte Gestaltung der ÖPNV-Infrastruktur, einschließlich der Fahrzeuge, eine der durch den Nahverkehrsplan für den Nahverkehr in Berlin vorgegebenen Bedingungen sei, die von jedem Verkehrsbetreiber bei der Erbringung von ÖPNV-Leistungen zu berücksichtigen seien, und dass Ausnahmen oder Einschränkungen nach Art. 11 VvB oder § 9 Abs. 1 LGBG nicht zulässig seien.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 14. Wahlperiode, Drucksache 14/391 (Kleine Anfrage Nr. 391)

Kleine Anfrage Nr. 14/391 des Abgeordneten Michael Cramer (Bündnis 90/Die Grünen) über: Erteilung von Konzessionen mit behindertengerechter Auflage?

Ich frage den Senat:

  1. Trifft es zu, dass nach geltender Beschlusslage des Senats ausnahmslos alle neu anzuschaffenden Busse und Straßenbahnen der BVG nicht nur behindertenfreundlich, sondern behindertengerecht, also mit einer Rampe oder einem Hublift versehen sein müssen? Wenn nein, warum nicht?

  2. Wann werden dementsprechend die noch nicht behindertengerechten Busse und Straßenbahnen der BVG durch behindertengerechte ersetzt sein (gestaffelt nach 3-Jahres-Abschnitten)?

  3. Wie stellt der Senat sicher, dass im Falle der Erteilung von Konzessionen an neue Unternehmen ebenfalls nur behindertengerechte Busse und Bahnen eingesetzt werden?

  4. Lassen Art. 11 Verfassung von Berlin (VvB) oder § 9 Abs. 1 Landesgleichberechtigungsgesetz (LGBG) Ausnahmen oder Einschränkungen zu? Wenn ja, welcher Art und Dauer?

Berlin, den 27. März 2000

Antwort (Schlussbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 391

Im Namen des Senats von Berlin beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:

Z1.1:

Ja. Nach Auskunft der BVG werden alle neu zu beschaffenden Fahrzeuge mit einem Hublift (Straßenbahn) bzw. mit Klapprampen (Bus) ausgerüstet sein.

Z2.1:

Hierzu teilt die BVG Folgendes mit:

„Mit dem Beginn der Aussonderung der zurzeit im Bestand befindlichen 452 modernisierten Tatrafahrzeuge werden diese durch behindertengerechte Fahrzeuge ersetzt. Eine jahresgenaue Staffelung ist heute noch nicht möglich, weil sie von den Möglichkeiten der BVG aus wirtschaftlicher Sicht abhängig ist.

Die BVG ist bestrebt, ein Grundangebot an behindertengerechtem Straßenbahnverkehr auf allen wichtigen Straßenbahnstrecken mindestens im 20-Minuten-Takt im Mischbetrieb mit Hochluftfahrzeugen zu sichern.

Mit der Inbetriebnahme der Neubaustrecken Buchholz/West im Jahr 2000 und Alexanderplatz von Prenzlauer Tor bis Dircksenstraße im Jahr 2002 werden voraussichtlich 15 von 28 Tageslinien behindertengerecht betrieben werden.

Die 88 noch im Betrieb befindlichen nicht behindertengerechten Eindeck-Omnibusse werden bis Ende 2003 durch behindertengerechte Fahrzeuge ersetzt.

Von den 324 behindertenfreundlichen Doppeldeck-Omnibussen werden 82 bis Ende 2003, weitere 103 bis 2007 und die restlichen 139 nach 2007 durch behindertengerechte Doppeldeck-Fahrzeuge ersetzt.“

Zu 3.:

Für die Ausgestaltung des ÖPNV in Berlin gelten die vom Senat beschlossenen „Leitlinien zum Ausbau Berlins als behindertengerechte Stadt“ und als rechtliche Grundlage das „Gesetz über die Aufgaben und die Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Berlin (ÖPNV-Gesetz)“, in dem ebenfalls in § 2 Abs. 8 die besondere Berücksichtigung der Belange von in ihrer Mobilität eingeschränkten Personen festgelegt ist.

Nach dem Personenbeförderungsgesetz stellt der bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesiedelte Aufgabenträger für den ÖPNV den Nahverkehrsplan auf, dessen Vorgaben bei der Konzessionsvergabe einzubeziehen sind. Die behindertengerechte Gestaltung der ÖPNV-Infrastruktur, einschließlich der Fahrzeuge, ist eine der durch den Nahverkehrsplan für den Nahverkehr in Berlin vorgegebenen Bedingungen, die von jedem Verkehrsbetreiber bei der Erbringung von ÖPNV-Leistungen zu berücksichtigen sind.

Zü 4.:

Nein.

Berlin, den 15. Mai 2000

In Vertretung Frank Bielka Senatsverwaltung für Stadtentwicklung

Hinweis

dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt