05.08.2026
Frage 1:
Wie wurden die unmittelbar betroffenen #Eigentümer in der Siedlung „ Im #Hufenschlag“ , in der Straße Im Hufenschlag (Hausnummern 14, 15, 16, 17, 13 und 13a) sowie in der Pannwitz Straße (Hausnummer 4, 6, 6a, 8, 10, 12, 14, 16) im Verfahren der #Planfeststellung (Aktenzeichen 511pps/ 059-2300#004) von der DB #InfraGo (im Folgenden Vorhabenträgerin) #angehört und #beteiligt?
Antwort zu 1:
Das #EBA ist die zuständige #Planfeststellungsbehörde in diesem Vorgang. Das EBA teilt hierzu Folgendes mit:
„ Die #Planunterlagen zur Anhörung zum Vorhaben „ 2. Zugang #S-Bf #Eichborndamm“ lagen vom 1.11.2024 bis zum 2.12.2024 im #Bezirksamt #Reinickendorf sowie auf der #Internetseite des #Eisenbahn-Bundesamts aus (s. Anlage „ Öffentliche Bekanntmachung“ ). Die Bekanntmachung der Auslegungszeiten im Bezirksamt Reinickendorf erfolgte in drei Berliner Tageszeitungen mit Datum vom 25.10.2024 (Berliner #Zeitung, #Tagesspiegel und Berliner #Morgenpost).
Dieses Verfahren entsprach der Regelung in § 18a Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG):
Die Anhörungsbehörde soll die Auslegung des Plans und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Veröffentlichung der Unterlagen auf ihrer Internetseite bewirken. …Die Bekanntmachung erfolgt zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, in deren Verbreitungsgebiet sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Die Anhörungsbehörde hat in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass und wo der Plan elektronisch veröffentlicht wird und dass eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden kann.
Hinweis:
2024 erfolgte zusätzlich noch die Auslegung der Planunterlagen im Bezirksamt Reinickendorf. Seit 1. September 2025 erfolgen gemäß § 18a Abs. 3 und § 18b Abs.3 AEG Veröffentlichungen der Anhörungs- sowie der planfestgestellten Unterlagen mit dem Planfeststellungsbeschluss ausschließlich über das Internet mit dem Hinweis, dass „ Auf Verlangen eines Beteiligten …diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (wird). Das Verlangen ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten: Eisenbahn-Bundesamt …“ .“
Frage 2:
Wie wurden die in Frage 1 genannten Eigentümer durch die Vorhabenträgerin über die #Planoffenlegung, das Planfeststellungsverfahren und den #Planfeststellungsbeschluss informiert und über mögliche Rechtsbehelfe belehrt?
Antwort zu 2:
Das EBA teilt hierzu Folgendes mit:
„ Der Planfeststellungsbeschluss mit #Rechtsbehelfsbelehrung für das Vorhaben „ 2. Zugang S Bf Eichborndamm“ sowie die festgestellten Planunterlagen wurden ebenfalls gemäß § 18b Abs. 3 AEG auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde vom 16.2.2026 bis 2.3.2026 veröffentlicht (s. Anlage „ Bekanntmachung.PFB“ ). Dieser Bekanntmachungstext wurde zusätzlich vorab in zwei Berliner Tageszeitungen vom 9.2.2026 (Berliner Zeitung und Tagesspiegel) veröffentlicht. Auch dieses Verfahren folgte der zum Zeitpunkt der Planfeststellung geltenden gesetzlichen Regelung.“
Frage 3:
Wie beurteilt die Vorhabenträgerin die Notwendigkeit und das Kosten-Nutzen-Verhältnis eines zweiten Zugangs zum S-Bahnhof Eichborndamm hinsichtlich des nördlichen Eingangs zum Hufenschlag?
Antwort zu 3:
Die Errichtung von zusätzlichen bzw. zweiten Zugängen resultiert aus den Anforderungen im Nahverkehrsplan zur #Verbesserung der #Zugänglichkeit von Bahnhöfen und Haltestellen.
Mit der Errichtung eines zweiten Zugangs am S-Bahnhof Eichborndamm, über den das nordöstlich gelegene Gebiet Im Hufenschlag sowie die südöstlich gelegenen Gebiete an der General-Barby-Straße den S-Bahnhof direkt erreichen können, wurde 2020 auf Grundlage des Berliner Verkehrsmodells eine Verkehrsprognose erstellt.
Für die #Fahrgastprognose wurden die #Bevölkerungsprognose 2030 für die wachsende Stadt sowie die touristische Nachfrage berücksichtigt.
Auf Grundlage der Prognose wird mit einem #Fahrgastaufkommen von rund 2.000 Nutzenden gerechnet.
Frage 4:
Wird sich ein geplanter zweiter Zugang zum S-Bahnhof Eichborndamm am nördlichen Eingang zur Siedlung „ Im Hufenschlag“ hin in den Grenzen der durch die Eigentümer beim Kauf bewilligten Dienstbarkeit (die lediglich einen Weg mit beidseitiger Böschung sowie Beleuchtung zum Gegenstand hat) bewegen?
Antwort zu 4:
Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„ Der zweite Zugang wird sich im wie folgt artikulierten, grundbuchlich verbrieften Rahmen bewegen: „ Die Eigentümerin muss für den Fall der Schaffung eines zweiten Ausgangs des Bahnhofs Eichborndamm nach dem hier verzeichneten, die ehemaligen Parzellen 2305/ 16, 2306/ 16, 2307/ 16 und 2308/ 16, einschließlich umfassenden Gelände die Anlegung dieses Ausgangs im Wege der Über- oder Unterführung und die Benutzung dieses Ausgangs dulden.“
Frage 5:
Sind die Informationen und Visualisierungen, die (Stand 20.07.2026) auf der Webseite des von der DB beauftragten Ingenieurbüros AFRY (Link: https:/ / afry.com/ de-de/ projekt/ neubau-eines-zweiten-zugangs-zum-s- bahnhof-eichborndamm-in-berlin) abrufbar waren aktueller Planungsgegenstand? Ist im Bereich des nördlichen Vorplatzes „ Im Hufenschlag“ nach aktuellem Stand eine Fahrradabstellanlage geplant und damit eine breitere Zuwegung und ein vollständiges Abtragen der Böschung?
Antwort zu 5:
Die DB teilt hierzu Folgendes mit:
„ Maßgeblich für die Gestaltung des neuen Zugangs am Eichborndamm sind einzig die im Planfeststellungsverfahren veröffentlichen Unterlagen. Die Deutsche Bahn hat der Firma AFRY gestattet, das Projekt Eichborndamm als Referenzprojekt zu verwenden. Zum Inhalt der Homepage der Firma AFRY oder der Belastbarkeit von dort veröffentlichten Planungsständen kann die Deutsche Bahn keine Aussage machen.“
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens forderte das Land Berlin, dass die Flächen auf dem nördlichen Vorplatz für die spätere Errichtung einer Fahrradabstellanlage inklusive Überdachung und in der südlichen Zuwegung für die Errichtung einer Fahrradsammelschließanlage vorgehalten bzw. gesichert werden.
Frage 6:
Wie ist es möglich, dass bei den Planungen und Visualisierungen das Planungsbüros AFRY die Grundstücksfläche Flurstück 678 in der Flur 1 der Gemarkung Reinickendorf in Anspruch genommen wird, die im Eigentum der Eigentümergemeinschaft „ Im Hufenschlag“ bzw. im Eigentum der 66 Eigentümer zu je 1/ 66 steht und ferner ohne Berücksichtigung, dass ggf. Befahr- und Wegerechte für die private Straße abzustimmen sind?
Antwort zu 6:
Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„ Siehe Auszug aus dem Grundbuch unter Frage 4.“
Frage 7:
Wie ist das bisherige Ergebnis des geplanten Ankaufs durch die DB AG – DB Immobilien? Wie war die Reaktion der Eigentümer auf die Ankaufanfragen im Jahr 2024? Wieso kam es zum Ankaufversuch im Jahr 2024 nachdem im März 2018 bei der Vorstellung der Pläne mitgeteilt worden war, dass ein Ankauf durch die DB keine Option mehr sei und die Umsetzung der Baumaßnahme im Rahmen der Dienstbarkeit erfolgen sollte?
Antwort zu 7:
Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„ Im Oktober 2024 wurde allen Eigentümern ein Kaufangebot unterbreitet. Es erfolgten keinerlei Antworten der Eigentümer darauf. In der Eigentümerversammlung am 5.6.2023 wurde den Eigentümern die Planung vorgestellt und mitgeteilt, dass aktuell für das Projekt kein Kauf von Teilflächen durch die Deutsche Bahn bzw. Land Berlin vorgesehen ist und nach bisheriger juristischer Einschätzung (durch die DB und Senat) die bereits vorhandene Dienstbarkeit über die Duldung ausreichend ist. Die Eigentümergemeinschaft nahm diesen Sachverhalt äußerst kritisch auf und bat um erneute Prüfung.
Nach erneuter Prüfung wurde entschieden, dass ein Kauf für alle Beteiligten die bessere Alternative darstellt.
Die Begründung für den nun geplanten Erwerb der dauerhaft in Anspruch genommenen Flächen und somit das Kaufangebot findet sich in den Planfeststellungsunterlagen: „ Für die Ausgestaltung der Nutzung nach Fertigstellung der geplanten Anlagen wären Vereinbarungen zwischen Eigentümern, dem Bezirksamt und der DB AG bezüglich Verkehrssicherungspflicht sowie Zufahrt zu Wartungszwecken in Form von Nutzungsüberlassungsverträgen bzw. Gestattungsverträgen erforderlich.“ (Hinweis: Verträge jeweils mit 66 Eigentümern/ 120 natürlichen Personen).“
Frage 8:
Kommt für die Vorhabenträgerin für das Flurstück 678 in der Flur 1 der Gemarkung Reinickendorf, das unverändert im Eigentum der Eigentümergemeinschaft „ Im Hufenschlag“ steht und dass die private Zufahrtsstraße zu den Häusern beinhaltet, eine Enteignung in Betracht, um über die Dienstbarkeit hinausgehende Pläne umzusetzen?
Antwort zu 8:
Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„ Über die Dienstbarkeit hinausgehende Flächen werden nicht genutzt (siehe Auszug aus Grundbuch Punkt 4).
Aktuell werden erneute Schreiben an die Eigentümer vorbereitet, in denen den Eigentümern deutlich erläutert wird, dass, falls sie auf das Kaufangebot nicht eingehen, ein Enteignungsverfahren beantragt wird. D.h., eine Enteignung ist grundsätzlich möglich nach erfolglosem Verhandeln über ein angemessenes Angebot.“
Frage 9:
Wie ist die Position der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, in der die Enteignungsbehörde des Landes Berlin angesiedelt ist, hinsichtlich einer Enteignung der Fläche, an dem ein Flächenbedarf seitens der Vorhabenträgerin besteht?
Antwort zu 9:
Das vorliegend angefragte Vorhaben ist der Enteignungsbehörde nicht bekannt.
Die Enteignungsbehörde wird nur auf Antrag tätig. Sollte ein Enteignungsantrag betreffend das genannte Vorhaben in der Zukunft tatsächlich gestellt werden, wird dieser individuell zu prüfen sein.
Bei dem Thema Enteignung handelt es sich – aufgrund des hohen Werts des verfassungsrechtlich geschützten Eigentums – um eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht äußerst komplexe Materie – generell und in jedem Einzelfall.
Eine pauschale Bewertung der hier unbekannten Sachverhaltskonstellation kommt daher nicht in Betracht.
Frage 10:
Ist es zutreffend, dass die vorbereitenden Maßnahmen im Mai 2028 und die Errichtung des zweiten Zugangs im Jahr 2029 erfolgen sollen? Wann wird das Beweissicherungsverfahren durchgeführt, das den Eigentümer im Jahr 2018 zugesichert wurde? Welche Informationen gibt es zu Ort und Umfang der Baustelleneinrichtung? Wann erfolgt die Abstimmung vorübergehender Nutzungsrechte (Privatstraße, Freiflächen) mit der Eigentümergemeinschaft? Was genau sind die vorbereitenden Maßnahmen und wieso liegen zwischen diesen und dem Ausführungsbeginn der Errichtung des Zugangs mehrere Monate?
Antwort zu 10:
Die DB AG teilt hierzu Folgendes mit:
„ Die #bauvorbereitenden Maßnahmen sind ab 2027 geplant. Die Errichtung des zweiten Zugangs soll von Anfang 2028 bis Ende 2029 erfolgen. Im Anschluss erfolgen übliche, nachlaufende Arbeiten bis Q 2/ 30. Die vorbereitenden Maßnahmen umfassen insbesondere Umweltmaßnahmen, Baufeldfreimachungen inkl. Versetzung eines GSM-R Masts sowie Kampfmittelsondierungen. Die Dauer der vorbereitenden Maßnahmen ist teils im konkreten, baulichen Ablauf begründet. Weit größeren Einfluss haben darüber hinaus die saisonalen Einschränkungen bei Umweltmaßnahmen (z.B. aus dem Artenschutz). Baumfällarbeiten sind beispielsweise nur zwischen Oktober und Februar zulässig.
Das #Beweissicherungsverfahren erfolgt vor Beginn der Hauptbaumaßnahmen – voraussichtlich Anfang 2028.
Die konkreten Abmessungen der #Baustelleneinrichtungsfläche sind noch nicht abschließend definiert. Eine grobe Dimensionierung ist den Planfeststellungsunterlagen zu entnehmen.
Abschließend festgelegt werden die Flächen im Rahmen der Vergabe der Bauleistungen sowie der dazugehörigen Logistik.“
Frage 11:
Wer wird für Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Vorplatzes bzw. des Eingangsbereichs zum S-Bahnhof Eichborndamm zuständig sein und wie soll ein sicherer, ordentlicher und sauberer Bereich zur Siedlung „Im Hufenschlag“ gewährleistet werden? Wer wird für den Winterdienst zuständig sein? Welche Maßnahmen wird der Senat in diesem Zusammenhang ergreifen?
Antwort zu 11:
Flächen die nach Abschluss der Baumaßnahme im Eigentum der DB sind, werden durch die DB unterhalten. Die Unterhaltung der landeseigenen Flächen ist nach § 7 BerlStrG in Zuständigkeit des Bezirks Reinickendorf.
Die Pflicht zur Unterhaltung, Instandsetzung und zum Winterdienst liegt bei nicht öffentlich gewidmeten Flächen vollständig und allein bei den Eigentümerinnen und Eigentümern.
Frage 12:
Wie wird die widerrechtliche Nutzung von privaten Stellplätzen bzw. privaten Besucherparkplätzen durch Fahrgäste, die mit dem Auto bis zum S-Bahnhof Eichborndamm fahren und ihr Fahrzeug dort abstellen, verhindert? Wie wird sichergestellt, dass die Zufahrt frei bleibt und Fahrzeuge der Müllabfuhr, der Feuerwehr und Rettungsfahrzeuge jederzeit ungehindert einfahren können?
Antwort zu 12:
Die Planungen für die Zuwegung gehen von einem regelgerechten Verhalten der Verkehrsteilnehmer und der Einhaltung der Verkehrsregeln aus.
Die DB teilt hierzu Folgendes mit:
„ Die vorschriftsgemäße Nutzung der Flächen durch die Baufirmen im Rahmen der Bauarbeiten ist Teil unserer Ausschreibung und Vergabe. Für darüberhinausgehende Fragen des Straßenverkehrs ist die Deutsche Bahn nicht verantwortlich.“
Frage 13:
Ist ein Szenario denkbar, in dem der zweite Zugang zum S-Bahnhof Eichborndamm nur mit einem Ein- und Ausgang zur #General-Barby-Straße errichtet wird? Wäre dafür ein neuer Planfeststellungsbeschluss erforderlich?
Antwort zu 13:
Am S-Bahnhof Eichborndamm wurde durch das Land Berlin ein zweiter Zugang zum S- Bahnsteig bestellt. Der Neubau des zweiten Zugangs soll eine Anbindung des vorhandenen S- Bahnsteigs an die südlich der Gleisanlage gelegene General-Barby-Straße sowie die Straße Im Hufenschlag nördlich des Eisenbahndamms schaffen.
Ein zweiter Zugang, der einen Übergang nur auf eine Seite der Gleise erlaubt, wäre verkehrlich nicht sinnvoll. Eine bauliche Umsetzung, die vom aktuell vorliegenden Planfeststellungsbeschluss und der Bestellung des Senats abweicht ist nicht ohne weiteres möglich.
Frage 14:
Ist die bauliche Verlängerung des Bahnsteiges für den Einsatz von Vollzügen unabhängig vom Bau eines zweiten Zugangs zum Bahnhof möglich?
Antwort zu 14:
Die DB teilt hierzu Folgendes mit:
„ Eine getrennte Umsetzung der Bahnsteigverlängerung und des zweiten Zugangs wäre zwar technisch möglich, doch nicht sinnvoll. Einerseits würde eine getrennte Umsetzung signifikant höhere Baukosten bedeuten und damit eine unnötige finanzielle Belastung für die Eisenbahninfrastrukturbudgets des Landes Berlin. Andererseits würden dadurch längere Bauzeiten und entsprechend zusätzliche Belastungen für den Bahnbetrieb und das Bahnhofsumfeld entstehen. Zudem ist der zweite Zugang ein essenzieller Baustein für die gute Nutzbarkeit des längeren Bahnsteigs und auch hinsichtlich der Flucht- und Rettungswege ein wichtiger Faktor.“
Frage 15:
Wie ist die #Wegeführung der S-Bahnnutzer über die Privatstraße „Im Hufenschlag“ vorgesehen, die über keinen Fußgängerbereich verfügt (ungeachtet notwendiger Nutzungsvereinbarungen/ Wegerechte)? Wie wird sichergestellt, dass Fahrradfahrer und Fußgänger unmittelbar auf die Pannwitzstraße geleitet werden?
Antwort zu 15:
Die geplante neue #Personenunterführung (PU) dient als reiner #Bahnsteigzugang. Hauptzweck ist die Schaffung der Zugänglichkeit zum S-Bahnsteig für Fußgänger und mobilitätseingeschränkte Personen.
Zwischen der Straße Im Hufenschlag und dem nördlichen Portal der geplanten Personenunterführung wird die vorhandene Böschung abgetragen, um die Ausbildung der Zuwegung zu ermöglichen. Im Anschluss erfolgen in diesem Bereich sowie entlang des südlichen Portals und zwischen der Bahnsteigtreppe und dem S-Bahnsteig Wegebaumaßnahmen.
Mit diesen Maßnahmen wird der Bahnhofszugang an das bestehende Wegesystem angebunden. S-Bahnfahrgäste, die ab dem Bahnhof mit Fahrrad oder zu Fuß zu ihren Zielen gelangen, werden dadurch auf kürzestem Wege über die Straße „ Im Hufenschlag“ auf die Pannwitzstraße geleitet.
Berlin, den 05.08.2026 In Vertretung
Arne Herz Senatsverwaltung für
Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

Öffentliche Bekanntmachung
über die Auslegung
zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben
„S-Bahnhof Eichborndamm, Neubau 2. Zugang – Personenunterführung, DB Strecke 6183 Berlin-Schönholz – Kremmen, km 8,326“
im Bezirk Reinickendorf von Berlin (Geschäftszeichen: 511pps/059-2300#004)
Das Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Berlin) führt auf Antrag der DB InfraGO AG vom 07.06.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 18a Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke im Bezirk Reinickendorf von Berlin beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 16.10.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Errichtung einer Personenunterführung in Nord-Süd- Richtung als Tunneldurchstich am S-Bahnhof Eichborndamm mit einem Aufzug auf dem Bahnsteig, die Verschiebung des GSM-R-Mastes nach Osten sowie die Gestaltung der Vorplätze am südlichen und nördlichen Portal der Personenunterführung.
Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen wird gemäß § 18a Abs. 3 AEG durch die Veröffentlichung im Internet in der Zeit
vom 01. November 2024 bis einschließlich 02. Dezember 2024
bewirkt. Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 01.11.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/bekanntmachungen.
Als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit liegt der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen in der Zeit vom 01. November 2024 bis einschließlich
- Dezember 2024 beim Bezirksamt Reinickendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt, Raum 217 C, 2. Etage, Eichborndamm 215, 13437 Berlin während der folgenden Zeiten
am Montag von 10:00 bis 14:00 Uhr
am Dienstag von 10:00 bis 14:00 Uhr
am Mittwoch von 10:00 bis 14:00 Uhr
am Donnerstag von 15:00 bis 18:00 Uhr
am Freitag von 10:00 bis 14:00 Uhr
und nach telefonischer Terminvereinbarung unter der Rufnummer: 030/90294-3014 oder 3035 zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
- Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 18a Abs. 4 Satz 1 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist – bis einschließlich 16.12.2024 – beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist die Veröffentlichung im Internet maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht.
Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1 AEG in Verbindung mit
§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
- Diese öffentliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
- Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Einwendungen und der rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen verzichten (§ 18a Abs. 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten (§ 18a Abs. 6 AEG) durchführen. Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung in digitalen Formaten statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
- Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
- Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
- Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.
Eisenbahn-Bundesamt Im Auftrag
gez. Förster
Bekanntmachung der Planfeststellung für das Vorhaben „S-Bf. Berlin Eichborndamm:
2. Zugang – Personenunterführung“, Bahn-km 8,300 bis 8,400 der Strecke 6183 Bln- Schönholz – Kremmen im Bezirk Reinickendorf von Berlin
Mit Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin (Planfeststellungsbehörde) vom 30.12.2025, Az. 511pps/059- 2300#004 ist der Plan für das vorgenannte Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) festgestellt worden. Vorhabenträgerin ist die DB InfraGO AG.
Der Planfeststellungsbeschluss ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Der Planfeststellungsbeschluss mit den dazugehörigen Zeichnungen und Erläuterungen wird ab dem 16.02.2026 für einen Zeitraum von zwei Wochen, d. h. bis zum 02.03.2026, im Antrags- und Beteiligungsportal des Bundes für Verkehr und Offshore-Vorhaben unter
zur allgemeinen Einsichtnahme veröffentlicht. Diese Veröffentlichung ersetzt gemäß § 18b Abs. 3 Satz 1 AEG die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses und deren ortsübliche Bekanntmachung.
Auf Verlangen eines Beteiligten wird diesem eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist an die Planfeststellungsbehörde zu richten: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Sachbereich 1, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, Telefonnummer 030 77007 137 oder per E-Mail an: Kanzlei-Sb1-Bln@eba.bund.de.
Der verfügende Teil des Beschlusses lautet:
Der Plan für das Vorhaben „S-Bf. Berlin Eichborndamm: 2. Zugang – Personenunterführung“ in dem Bezirk Reinickendorf von Berlin, Bahn-km 8,300 bis 8,400 der Strecke 6183 Bln- Schönholz – Kremmen, wird mit den in diesem Beschluss aufgeführten Nebenbestimmungen festgestellt.
Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen:
Die Errichtung eines Personentunnels als zweiten Zugang zum S-Bahnhof Eichborndamm sowie die Gestaltung der Vorplätze am südlichen und nördlichen Portal der Personenunterführung.
Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.
Mit dem Vorhaben sind folgende Auswirkungen verbunden: bauzeitliche Lärm- und Erschütterungsimmissionen; bauzeitliche Inanspruchnahme von Flächen, Staub- und Abgasimmissionen; Eingriffe in Natur und Landschaft und bauzeitliche Wasserhaltung.
Der Planfeststellungsbeschluss enthält Nebenbestimmungen zum Schutz der Umwelt, der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer. Die Nebenbestimmungen betreffen den Immissionsschutz; Naturschutz und Landschaftspflege; Wasserwirtschaft und Gewässerschutz; Abfallwirtschaft; Altlasten und Bodenschutz; den Schutz von Ver- und Entsorgungsanlagen und den Denkmal-, Brand- und Katastrophenschutz.
Die Rechtsbehelfsbelehrung lautet:
Gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin
erhoben werden.
Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss hat kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Planfeststellungsbeschlusses beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin gestellt und begründet werden.
Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch diesen Planfeststellungsbeschluss Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Absatz 5 Satz 1 VwGO innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
Der Planfeststellungsbeschluss gilt mit dem Ende der Veröffentlichungsfrist allen Betroffenen, denen der Planfeststellungsbeschluss nicht individuell zugestellt worden ist, als zugestellt.
Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Berlin Berlin, 09.02.2026
www.berlin.de
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26707.pdf