Notfallkonzepte: Raus aus dem ÖPNV, aus Senat

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Frage 1:
Gibt es für #BVG, -Bahn und #Regionalbahnen in Berlin einen #Evakuierungsplan für Busse und Bahnen, um
bei #Havarien bzw. #Unfällen ein zeitnahes Verlassen der Fahrzeuge durch die Fahrgäste zu gewährleisten?
Antwort zu 1:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Für den Bereich Omnibus der BVG gibt es ein #Notfallmanagementhandbuch. In diesem
ist für verschiedenste Szenarien beschrieben, wie die #Betriebsleitstelle Omnibus diese bearbeiten
bzw. dem Fahrpersonal zur Seite stehen kann. Für das Fahrpersonal ist dies in
der Dienstanweisung Omnibus geregelt.
In den Bereichen U-Bahn sowie Straßenbahn wird die Räumung eines Zuges in den jeweiligen
#Dienstvorschriften geregelt.“
Für die Betriebsbereiche Straßen- und U-Bahn überwacht die Technische
Aufsichtsbehörde des Landes Berlin (#TAB) die Einhaltung der Vorschriften und trifft ggf.
die erforderlichen Anordnungen.
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Frage 2:
Wer trägt für diese Evakuierung jeweils vor Ort die Verantwortung und wer führt diese praktisch durch?
Antwort zu 2:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Bei einer Havarie ist in erster Linie in allen Fahrbereichen das Fahrpersonal vor Ort
verantwortlich, das Fahrzeug räumen zu lassen.
Das Fahrpersonal informiert über die Bordsprechanlage sämtliche Fahrgäste, damit diese
zügig das Fahrzeug verlassen. Über den Betriebsfunk wird die Betriebsleitstelle über den
Vorfall informiert und diese übernimmt die Kommunikation zu den Hilfseinrichtungen wie
Polizei und Feuerwehr. Ist das Fahrpersonal selbst nicht in der Lage (z.B. wegen eigener
schwerer Verletzung) das Fahrzeug zu evakuieren, wird umgehend zusätzlich eine
Verkehrsmeisterin oder ein Verkehrsmeister zum Vorfallsort geschickt.“
Die TAB ergänzt, dass die betrieblich-organisatorischen Maßnahmen je nach Störungsfall
auch weitere Betriebsbedienstete berücksichtigen. Grundsätzlich übernimmt das vor Ort
anwesende Fahrpersonal bis zum Eintreffen von höherrangigem Betriebspersonal die
Verantwortung.
Frage 3:
Wie wird gewährleistet, dass beim Verlassen von Zügen auf freier Strecke auch #mobilitätsbehinderte
Menschen, #Blinde bzw. #Sehbehinderte, Senioren und Schwangere sowie #Rollstuhlnutzerinnen und #Rollstuhlnutzer
sicher evakuiert und weitergeleitet werden?
Frage 4:
Wie wird bei der Evakuierung die notwendige Kommunikation mit fremdsprachigen bzw. gehörlosen Fahrgästen
sichergestellt?
Antwort zu 3 und 4:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Das Fahrpersonal gibt in jedem Fall Hilfestellungen beim Aussteigen aus dem Fahrzeug.
Auch wird mobilitätseingeschränkten Personen jegliche Hilfe geboten, damit auch sie das
Fahrzeug zügig verlassen können. Zusätzlich werden Dienstkleidungsträger (Feuerwehr,
Polizei) und ggf. Fahrgäste zur Mithilfe gebeten. Sollte der Ausstieg für Rollstuhlfahrende
aufgrund örtlicher Begebenheiten nicht möglich sein, wird über die Leitstelle
weitergehende Hilfe angefordert (Feuerwehr, Hilfsgerätefahrzeug, Verkehrsmeister der
BVG).
Bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Räumung des Fahrzeuges durch das Fahrpersonal
wird mit allen verbleibenden Personen direkt kommuniziert.“
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Die TAB verweist darauf, dass die Räumung auf der Strecke nicht das Regelszenario
darstellt. Die Evakuierungskonzepte sehen im Regelfall stets die Räumung am Bahnsteig
vor.
Berlin, den 09.09.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Fernbus: Fernreisen ohne Barrieren Teil 1, aus Senat

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Frage 1:
Welche Unternehmen bieten ab Berlin #Fernreisen per #Linienbus an?
Antwort zu 1:
Derzeit bieten etwa 80 bis 90 Unternehmen Fernreisen per Linienbus an. Die für die
Genehmigung zuständige Behörde, das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten (LABO), verfügt hierbei über keine elektronische Datenbank.
Frage 2:
Wie hoch ist der Anteil der dabei eingesetzten Bussen, die #barrierefrei, d.h. für #Rollstuhlnutzer geeignet,
sind, d.h. § 42 b Personenbeförderungsgesetz (#PBefG) erfüllen?
Antwort zu 2:
Gemäß der Übergangsbestimmungen in § 62Abs. 3 PBefG gilt die Anforderung aus
§ 42b PBefG, zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer vorzuhalten, seit dem
01.01.2016 für #Kraftomnibusse, die erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, und nach
Ablauf des 31.12.2019 für alle Kraftomnibusse. Diese Verpflichtung wird zusätzlich als
Nebenbestimmung in allen Urkunden der #Linienverkehrsgenehmigungen aufgeführt.
Die einzelnen Fahrzeuge sind der Genehmigungsbehörde allerdings nicht bekannt. Der
Umfang der Genehmigung im Linienverkehr bezieht sich gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PBefG
auf die Einrichtung, die Linienführung und den Betrieb, nicht jedoch auf die einzelnen
Fahrzeuge, die konkret zum Einsatz kommen, oder die Anzahl der Fahrzeuge, die
verwendet werden. Die einzelnen von den Unternehmen verwendeten Kraftomnibusse
werden folglich auch nicht bei der Genehmigungsbehörde registriert.
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Frage 3:
Auf welchen Linien ist aktuell ein barrierefreies Reisen per Bus möglich und auf welchen Linien nicht?
Antwort zu 3:
Da nicht bekannt ist, welche Fahrzeuge konkret eingesetzt werden (vgl. Antwort zu Ziffer
2), kann hierzu keine Aussage getroffen werden.
Frage 4:
Welche #Bushaltestellen auf Fernbuslinien sind in Berlin derzeit barrierefrei?
Antwort zu 4:
Dies ist nicht bekannt. Bei Haltestellenfestsetzungen wird grundsätzlich der
Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung angehört. Einwände gegen
Haltestellenfestsetzungen wurden bisher nicht erhoben.
Frage 5:
Welche Maßnahmen hat der Senat unternommen, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 42 b
PBefG zu kontrollieren?
Antwort zu 5:
Wie angeführt, wird diese Verpflichtung zusätzlich als Nebenbestimmung in allen
Urkunden der Linienverkehrsgenehmigungen aufgeführt. Bei Außenkontrollen der
zuständigen Genehmigungsbehörde wird ferner geprüft, ob die Vorgaben eingehalten
sind. Bisher wurden keine Verstöße festgestellt.
Frage 6:
Wurden in Berlin Ausnahmeanträge gestellt, um die technischen Anforderungen gemäß § 42 b PBefG nicht
erfüllen zu müssen und ggf. wie viele?
Antwort zu 6:
Der Genehmigungsbehörde, dem Referat III C des Landesamtes für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten, sind keine Anträge bekannt.
Frage 7
Hält der Senat die aktuelle Situation in Hinblick auf die UN-Konvention Behindertenrechte für akzeptabel?
Antwort zu 7:
Der Senat begrüßt die bundesrechtliche Regelung in § 42b PBefG, die in Deutschland den
Weg für das Ziel der Barrierefreiheit ebnet.
Frage 8:
Bis wann werden alle angebotenen Verbindungen auch für Menschen im Rollstuhl nutzbar sein?
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Antwort zu 8:
Die Anforderung aus § 42b PBefG, zwei Stellplätze für Rollstuhlnutzerinnen und -nutzer
vorzuhalten, gilt ab dem 01.01.2020 uneingeschränkt für alle Kraftomnibusse (siehe
Antwort Ziffer 2).
Berlin, den 04.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz