Sachstand zum 17. Bauabschnitt der A100: Fragen zu Planungsvarianten, Transparenz, Zeithorizont und Wohnraumvernichtung, aus Senat

03.08.2026

Das BMV teilt in einer Vorbemerkung mit:

„Die auf Basis der beim planenden #Ingenieurkonsortium erfolgten #Trassenuntersuchungen von der #Autobahn GmbH des Bundes vorzunehmende fachliche Würdigung mit dem Vorschlag der #Vorzugslösung steht noch aus.“

Vorbemerkung der Abgeordneten:

In der Beantwortung Drucksache 21/4236 auf die Kleine Anfrage der Grünen Bundestagsfraktion Drucksache 21/3986 zur Frage, wann die Autobahn GmbH die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zum 17. #Bauabschnitt der #A100 veröffentlichen wird, heißt es, dass die Autobahn GmbH des Bundes auf Basis der Ergebnisse laufender Untersuchungen die technische #Vorzugslösung im Sommer 2026 mit dem Bundesverkehrsministerium (BMV) abgestimmt werden soll. Am 10.07.2026 wurde auf Anfrage der Berliner Zeitungbekannt, dass die weiteren Planungen für die Vorzugsvariante des 17. Bauabschnitts der A100 sich verzögern und nun im Herbst dieses Jahres vorliegen sollen.

Frage 1:

Wie ist der #Sachstand zu den #Planungsvarianten zum 17. Bauabschnitt der A 100, die im Sommer 2026 mit dem BMV abgestimmt werden sollen?

  1. Wann werden die Prüfungen abgeschlossen sein und wann und wie werden die Ergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
    1. Welche Gründe für die weitere Verzögerung für die Variantenprüfung sind dem Senat bekannt?
    1. Wie viele und welche Varianten werden geprüft?
    1. Wie unterscheiden sich die Varianten voneinander? Bitte erläutern Sie die Unterschiede und stellen Sie jede Variante in einer Karte dar, in der die genaue Routenführung dargestellt wird.
    1. Wie ist die Senatsverwaltung Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt in diesen Prozess eingebunden?
    1. Ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in diesen Prozess eingebunden? Wenn ja, bitte beschreiben, wie. Wenn nicht, warum nicht?

Antwort zu 1:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Die sich derzeit im Auftrag der Autobahn GmbH des Bundes in der Erarbeitung befindende #Machbarkeitsuntersuchung für den Neubau des 17. Bauabschnittes der A 100 in Berlin soll noch 2026 abgeschlossen werden. Das Ziel der Machbarkeitsuntersuchung ist es, die Vorplanungen zum 17. BA der A100 mit der damaligen Vorzugsvariante unter Berücksichtigung der inzwischen geänderten städtebaulichen, verkehrlichen und umweltfachlichen Randbedingungen anzupassen. Hierzu erfolgt die Betrachtung von insgesamt sechs Trassenvarianten mit jeweils mehreren Untervarianten hinsichtlich der Linienführung, Höhenlage (Gradiente) sowie Anzahl und Ausbildung der Anschlussstellen bzw. Verknüpfungen mit dem nachgeordneten Straßennetz im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung. Nach Abschluss der Untersuchung der Trassenvarianten werden die Ergebnisse mit dem Bundesministerium für Verkehr (BMV) im Rahmen eines Projektabstimmungstermins erörtert und die Vorzugsvariante gemeinsam festgelegt. Das Land Berlin wird einbezogen und die Kommunikationswege werden dann frühzeitig abgestimmt. Die Gründe für die Verzögerung der ursprünglich für Sommer 2026 angedachten Fertigstellung der Machbarkeitsuntersuchung liegen vorwiegend in der Komplexität des Planungsvorhabens der A 100.“

Frage 2:

Welche Informationen liegen dem Senat zum Abriss von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen entlang der Trasse des 17. Bauabschnitts vor? Bitte für jede Variante detailliert schriftlich und mit Karte darstellen. Bitte nach Gebäudetypen (Wohnhäuser, Gewerbe, öffentliche Einrichtungen) aufschlüsseln.

Antwort zu 2:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Der für diesen Bauabschnitt erforderliche #Abriss von Gebäuden getrennt nach Wohn- und Gewerbebebauung wird neben einer Vielzahl anderer Kriterien im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung für alle Trassenvarianten mit betrachtet und geht mit in die #Bewertung ein. Genaue Angaben hierzu bezüglich der einzelnen Varianten sind erst nach Abschluss der Machbarkeitsuntersuchung belastbar möglich.“

Frage 3:

Ist der Abriss der Wohnhäuser Beermannstraße 16/18 in allen geprüften Varianten vorgesehen? Bitte für jede Variante detailliert darstellen.

Frage 4:

Welche Flächen, Gebäude oder Nutzungen wären nach aktuellem Planungsstand lediglich in der Bauphase durch den Bau des 17. Bauabschnitts betroffen? Bitte möglichst genaue Beschreibung der Orte z. B. anhand von Adressen oder einer Karte.

Frage 5:

Welche Nutzung oder Verwendung ist für die zu den Häusern Beermannstraße 16/18 gehörenden Flächen in der Bauphase und welche nach Fertigstellung vorgesehen? Bitte für jede Variante detailliert darstellen.

Antwort zu 3 bis 5:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Eine Aussage hierzu ist erst nach Abschluss der Machbarkeitsuntersuchung belastbar möglich.“

Frage 6:

Wer wird wann genau entscheiden, ob und wenn ja, welche Variante in das Planungsverfahren gegeben wird? Bitte möglichst detailliert aufzeigen.

Antwort zu 6:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Die #Linienplanung in Form der Vorplanung für den 17. Bauabschnitt der A 100 erfolgte bereits gemeinsam mit dem 16. Bauabschnitt durch die damalige Berliner Senatsverwaltung für Wohnen, Bau und Verkehr Anfang der 90er Jahre. Der Antrag auf Linienbestimmung gemäß § 16 FStrG wurde am 09.10.1995 durch Berlin beim BMV gestellt. Das BMV hat mit Schreiben vom 17.05.1996 die Linienführung entsprechend der damaligen Variante 1 bestätigt. Ziel der Machbarkeitsuntersuchung ist es, die Planungen zum 17. Bauabschnitt der A 100 entsprechend der damaligen Vorzugsvariante aus der Vorplanung unter Berücksichtigung der gegebenenfalls geänderten  städtebaulichen,  verkehrlichen  und  umweltfachlichen  Randbedingungen anzupassen. Die Festlegung der zu bevorzugenden Trassenvariante erfolgt durch die Autobahn GmbH des Bundes im Rahmen eines Variantenvergleichs auf Grundlage mehrerer Wertungskriterien in enger Abstimmung mit dem BMV.“

Frage 7:

Welche Akteure haben hierbei ein Mitspracherecht? Bitte detailliert auflisten.

  1. Wie und wann werden Bürger*innen Berlins beteiligt? Wenn nicht, warum nicht?
  2. Wie und wann werden die Eigentümerinnen der betroffenen Häuser und Gebäude beteiligt? Wenn nicht, warum nicht?
  3. Wie und wann werden die betroffenen Mieter*innen/Pächter*innen der Häuser und Gebäude beteiligt? Wenn nicht, warum nicht?

Antwort zu 7:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Die #Beteiligung der #Öffentlichkeit erfolgt im Rahmen des #Planfeststellungsverfahrens (#Anhörungsverfahren) durch das Fernstraßen-Bundesamt (#FBA). Innerhalb dieses formalen Genehmigungsverfahrens haben Betroffene die Möglichkeit, ihre Hinweise und Bedenken schriftlich beim FBA einzureichen. Dies gilt auch für Eigentümer und Mieter, die von dem Vorhaben betroffen sind.“

Frage 8:

Beschreiben Sie bitte den Ablauf zwischen der Entscheidung zur Planungsvariante und dem Planfeststellungsverfahren sowohl mit einem konkreten Zeithorizont als auch unter Auflistung aller nötigen Zwischenschritte.

Antwort zu 8:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Nach Festlegung der weiter zu verfolgenden Trassenvariante wird diese im Rahmen der Entwurfsplanung unter anderem lage- und höhenmäßig ausgearbeitet. In diesem Zusammenhang werden auch die detaillierten technischen Planunterlagen erstellt. Alle relevanten technischen Details der Verkehrsanlage werden in der für die Prüfung ausreichenden Genauigkeit dargestellt. In dieser Planungsphase werden weiterhin die umwelt- und naturschutzfachlichen Belange vertieft abgearbeitet und dargestellt. Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird der Feststellungsentwurf erstellt, welcher gleichzeitig auch die grundlegende Planungsunterlage für das sich anschließende Planfeststellungsverfahren darstellt. Belastbare Aussagen zu einem konkreten Zeithorizont für die Erarbeitung der Entwurfsplanung können nicht getroffen werden, da dieser von der der Komplexität der Planung und dem sich daraus ergebenden Abstimmungsaufwand insbesondere mit den Trägern öffentlicher Belange (TöB) abhängt.“

Frage 9:

Welche Akteure haben im Planfeststellungsverfahren welche Beteiligungsrechte? Bitte detailliert auflisten und darstellen. Gehen Sie bitte auch auf die Beteiligung der Bürger*innen Berlins, der Eigentümer*innen der betroffenen Häuser und Gebäude und der betroffenen Mieter*innen/Pächter*innen der Häuser und Gebäude ein.

Antwort zu 9:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens haben neben den TöB auch alle von dem Vorhaben betroffenen Privatpersonen die Möglichkeit, ihre Hinweise und Bedenken schriftlich beim Fernstraßen-Bundesamt (FBA) als verfahrensführende Behörde einzureichen.“

Frage 10:

Ist die Eigentümerin der Häuser Beermannstraße 16/18 im Falle einer Enteignung und eines Abrisses verpflichtet, für die betroffenen Bewohner*innen neuen Wohnraum zu schaffen? Wenn nicht, wieso nicht? Wem obliegt die Zuständigkeit dann?

Antwort zu 10:

Die #Enteignungsbehörde wird nur auf Antrag tätig, im Kontext des bisher nur in Planung befindlichen 17. Bauabschnitts der A 100 liegt der Berliner Enteignungsbehörde bisher kein Enteignungsantrag vor. Sollte – nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens – ein Enteignungsantrag betreffend die Häuser Beermannstraße 16/18 gestellt werden, wird dieser individuell zu prüfen sein.

Die Frage kann daher nur grundsätzlich dahingehend beantwortet werden, dass für eine Enteignung Entschädigung zu leisten ist; im Falle einer Enteignung und eines Abrisses ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer als unmittelbar Enteignungsbetroffene bzw. Enteignungsbetroffener entschädigungsberechtigt, nicht entschädigungsverpflichtet. Auch etwaig mittelbar betroffene Mieterinnen und Mieter können unter bestimmten Voraussetzungen entschädigungsberechtigt sein. Die Entschädigung ist grundsätzlich in Geld zu leisten.

#Entschädigungsverpflichtet ist regelmäßig der Antragsteller/ Vorhabenträger bzw. die Antragstellerin/ Vorhabenträgerin.

In bisherigen Fällen betreffend den 16. Bauabschnitt hat die damalige Vorhabenträgerin die Vermittlung von Ersatzwohnraum angeboten.

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Die rechtlichen Verpflichtungen werden im Planfeststellungsverfahren geregelt.“

Frage 11:

Welche Maßnahmen existieren, um Eigentümer*innen und Mieter*innen/Pächter*innen der durch Abriss betroffenen Häuser und Gebäude entlang des Gesamtvorhabens 17. Bauabschnitt zu entschädigen oder soziale Härten zu mildern? Bitte legen Sie die Maßnahmen für diese Gruppen einzeln detailliert dar. Stellen sie bitte auch dar, wer für die jeweilige Entschädigung oder Milderung zuständig ist.

  1. Welche Maßnahmen hiervon ergreift der Senat oder andere Stellen des Landes Berlin?
  2. Falls der Senat oder andere Stellen des das Landes Berlin hierfür nicht zuständig sind: Wie wird der Senat sich dafür einsetzen, dass Betroffene entschädigt werden und mit den Härten nicht alleine gelassen werden? Bitte legen Sie die Maßnahmen und den Einsatz für jede Gruppe einzeln detailliert dar.
  3. Was müssen Eigentümer*innen und Mieter*innen jeweils unternehmen, um eine Entschädigung oder Abfederung sozialer Härte zu erlangen? Bitte legen Sie die notwendigen Schritte für diese Gruppen einzeln detailliert dar.

Antwort zu 11:

Die Autobahn GmbH des Bundes teilt hierzu Folgendes mit:

„Durch die Autobahn GmbH des Bundes als Vorhabenträgerin erfolgt die Entschädigung der Eigentümer im Falle von erforderlichen Gebäudeabrissen. Die konkrete Entschädigungshöhe wird dabei in der Regel im Nachgang zum Planfeststellungsverfahren im Rahmen eines Grunderwerbs- und Entschädigungsverfahrens festgelegt.“

Frage 12:

Wie bewertet der Senat das Verhältnis zwischen dem möglichen #Nutzen der #A100-Verlängerung im Verhältnis zur #Zerstörung von #Wohnraum, Auslöschung von gewachsenen #sozialen Strukturen, zur #Bodenversiegelung und zur Verwendung bzw. zur #Verschwendung von Steuergeldern?

Antwort zu 12:

Die #verkehrliche Notwendigkeit wurde mit der Aufnahme der Maßnahme in den #Bundesverkehrswegeplan im Wege des Gesetzes über den Ausbau der Bundesfernstraßen seitens des Bundesgesetzgebers festgelegt. Seit dem 01.01.2021 verantwortet der Bund seine Bundesfernstraßen im Übrigen selbst, hierzu gehört auch der Neubau der Bundesautobahn A 100. Die etwaigen konkurrierenden Interessen werden Gegenstand des förmlichen Verfahrens sein.

Berlin, den 30.07.2026

In Vertretung Arne Herz

Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26666.pdf