Sicherheit und Ordnung beim Abstellen von Miet-E-Scootern, Mietfahrrädern und weiteren Sharing-Fahrzeugen im öffentlichen Straßenraum, aus Senat

03.08.2026

Frage 1:

Welche Maßnahmen hat der Senat seit 2023 ergriffen, um #Gefahren durch nicht ordnungsgemäß #abgestellte #Miet- E-Scooter, #Mietfahrräder und weitere #Sharing-Fahrzeuge im öffentlichen #Straßenraum zu reduzieren?

Antwort zu 1:

Um das nicht ordnungsgemäße Abstellen von Sharing-Fahrzeugen der #Mikromobilität zu verringern, hat der Senat seit 2023 den regulatorischen Druck auf die Anbieter deutlich erhöht. Zentrale Maßnahmen sind die schrittweise flächendeckende Einrichtung von #Mobilitätsstationen, #Obergrenzen für Fahrzeugflotten, #Sondernutzungsgebühren und die Vorbereitung einer strikten #stationsgebundenen #Abstellpflicht. Die Anbieter sind verpflichtet, behindernd oder ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge innerhalb vorgegebener Fristen zu entfernen und hierfür ausreichende personelle sowie organisatorische Kapazitäten vorzuhalten.

Darüber hinaus bestehen Verpflichtungen zur Bearbeitung von Bürgerbeschwerden, zur Durchführung regelmäßiger Kontrollmaßnahmen sowie zur Einhaltung weiterer Qualitätsanforderungen. Werden der Senatsverkehrsverwaltung entsprechende Behinderungen bekannt, werden die betroffenen Anbieter hierüber in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, ihren Verpflichtungen aus den Sondernutzungserlaubnissen nachzukommen sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Beeinträchtigungen zu ergreifen. Die Anbieter sind verpflichtet, die Elektrokleinstfahrzeuge mit Kontaktdaten für eine Beschwerdehotline auszustatten. Des Weiteren sind die Anbieter verpflichtet worden, Fußpatrouillen einzusetzen, die ein ordnungsgemäßes, nicht behinderndes Abstellen sicherstellen und Fahrzeuge bei Verstößen umstellen oder deren Entfernung veranlassen. Sie sind zudem gehalten, Parkverbotszonen entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und zum Lückenschluss zwischen bestehenden Zonen einzurichten. Es besteht eine Datenplattform, über die sämtliche Mikromobilitätsanbieter ihre anonymisierten Flottendaten bereitstellen müssen; darüber lassen sich Verstöße gegen Parkverbotszonen erkennen sowie die Einhaltung der Flottengröße überprüfen.

Frage 2:

Welche konkreten Anforderungen gelten derzeit für die Anbieter von Sharing-Fahrzeugen hinsichtlich des Abstellens, der Verkehrssicherheit sowie der Beseitigung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge?

Antwort zu 2:

Die in der Anlage aufgeführten insoweit relevanten Nebenbestimmungen sind verbindlicher Bestandteil der an die Anbieter ausgereichten Sondernutzungserlaubnisse.

Frage 3:

Innerhalb welcher Fristen müssen die Anbieter verkehrsbehindernd oder ordnungswidrig abgestellte Fahrzeuge entfernen?

Antwort zu 3:

Die Umsetzung muss unverzüglich und tagsüber spätestens innerhalb von vier Stunden erfolgen (vgl. Nr. 8 der in der Anlage aufgeführten Nebenbestimmungen).

Frage 4:

Welche Behörden sind für die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorgaben zuständig und wie werden diese Kontrollen durchgeführt?

Antwort zu 4:

Vor allem die bezirklichen #Ordnungsämter aber auch die Polizei Berlin kontrollieren nach Maßgabe verfügbarer personeller und materieller Ressourcen und Aufgabenpriorisierungen die Einhaltung im Rahmen der allgemeinen Bestreifung, ggf. auch mit Schwerpunktsetzung.

Frage 5:

Wie viele Verstöße gegen Vorgaben zum Abstellen von Sharing-Fahrzeugen wurden seit 2023 festgestellt? Bitte nach Jahren und Bezirken aufschlüsseln.

Antwort zu 5:

Daten im Sinne der Fragestellung sind seitens der Polizei Berlin im automatisierten Verfahren nicht recherchierbar.

Für Verstöße gegen Auflagen aus den Sondernutzungserlaubnissen führt die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung keine Statistik.

In Bezug auf die verkehrsrechtlichen Verstöße wird auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/25543 verwiesen.

Frage 6:

Welche #Sanktionen oder ordnungsrechtlichen Maßnahmen wurden seit 2023 gegenüber Anbietern wegen Verstößen verhängt? Bitte nach Art der Maßnahme und Anzahl aufschlüsseln.

Antwort zu 6:

Beim behindernden oder gar gefährdenden Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen auf dem Gehweg, dem Radweg, der Fahrbahn oder einer sonstigen Verkehrsfläche handelt es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten, die mit Regelbußgeldern zwischen 20 und 30 Euro geahndet werden können. In Bezug auf die verkehrsrechtlichen Verstöße wird auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/25543 verwiesen.

Kann in einem #Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens gemäß § 25 a Straßenverkehrsgesetz (StVG) auferlegt.

Die Anordnung einer #Umsetzung oder das Umstellen von Fahrzeugen als Gefahrenabwehr- maßnahme zu Lasten des Halters liegt im Einzelfall ebenfalls im pflichtgemäßen Ermessen der vor Ort tätigen Dienstkraft.

Daten im Sinne der Fragestellung sind seitens der Polizei Berlin im automatisierten Verfahren nicht recherchierbar.

Bei Verstößen gegen Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnisse in einer verhältnismäßig  geringen  Anzahl  von  Fällen  wurden  die  betroffenen  Anbieter  unter Inaussichtstellung von ordnungsrechtlichen Schritten bis hin zum Erlaubniswiderruf ermahnt und jeweils zu Stellungnahmen und ggf. Gegenmaßnahmen aufgefordert.

Soweit Anbieter keine Sondernutzungserlaubnis beantragen, erfolgt eine Aufforderung zur Beräumung der Mietfahrzeuge. In einem entsprechenden Fall eines Mietfahrradanbieter in 2025 erfolgte verwaltungsgerichtlich die Feststellung der Erlaubnispflicht und damit die Bestätigung des in Berlin verfolgten Sondernutzungsregimes.

Frage 7:

Welche weiteren Maßnahmen plant der Senat, um insbesondere #Gehwege, #Haltestellen, #Querungsstellen sowie Flächen für mobilitätseingeschränkte Menschen künftig besser vor falsch abgestellten Sharing-Fahrzeugen zu schützen?

Frage 8:

Plant der Senat die Einführung weiterer verbindlicher Abstellflächen oder Abstellverbotszonen für Sharing- Fahrzeuge? Wenn ja, wo und bis wann sollen diese umgesetzt werden?

Frage 9:

Welche Erfahrungen liegen dem Senat mit bestehenden Abstellzonen und sogenannten „#No-Parking-Zonen“ vor und wie bewertet er deren Wirksamkeit?

Frage 10:

Prüft der Senat derzeit weitergehende regulatorische Maßnahmen gegenüber Anbietern von Sharing-Fahrzeugen, um die Sicherheit und Barrierefreiheit im öffentlichen Raum zu verbessern? Wenn ja, welche?

Antwort zu 7 bis 10:

Die Fragen 7 bis 10 werden zusammengefasst beantwortet.

Die Senatsverkehrsverwaltung hat im April 2026 mit der Sharing-Strategie 2035 (vgl. https://www.berlin.de/sen/uvk/mobilitaet-und-verkehr/verkehrsplanung/geteilte- mobilitaet/sharing-strategie-2035/) ein Gesamtkonzept vorgelegt, um einen integrativen Rahmen zu schaffen, der auch geteilte Mobilitätsangebote (Fahrzeug-Sharing) involviert und ihren Beitrag zu einer nachhaltigen, flexiblen und vernetzten Stadtmobilität in den Vordergrund stellt. Gegenstand dieser Strategie ist u. a. die Errichtung eines Netzes von baulichen Mobilitätsstandorten, an denen Sharing-Fahrzeuge angeboten und durch Nutzende angemietet sowie die Mietvorgänge beendet werden können. Für Sharing-E-Scooter und -Fahrräder sollen zwischen den Mobilitätsstandorten Parkverbotszonen eingerichtet werden, so dass das Anmieten und das Beenden der Mietvorgänge dann nur noch an diesen Standorten möglich sein wird („#hub-only“).

Zuvor hat der Senat in mehreren Projekten die Umsetzung von Mobilitätsstandorten erprobt und damit positive Entwicklungen hinsichtlich der Abstellproblematik von zweirädrigen Sharing- Fahrzeugen verzeichnet: Die Fahrzeuge können in bestehenden Standortclustern nur noch an den dafür vorgesehenen Mobilitätsstandorten durch die Nutzenden abgestellt werden, wodurch das behindernde Abstellen in den umliegenden Gebieten minimiert wird.

Berlin, den 30.07.2026

In Vertretung Arne Herz

Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26660.pdf