Taxi + Mietwagen: Taxis und Mietwagen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele #Taxiunternehmen und wieviel #Mietwagenunternehmen gab es in Berlin in den Jahren 2010 bis
Ende 2018 (bitte jährliche Angaben).
Frage 2:
Wie viele Fahrzeuge von Taxiunternehmen und wieviel #Fahrzeuge von Mietwagenunternehmen gab es in
Berlin in den Jahren 2010 bis Ende 2018 (bitte jährliche Angaben).
Antwort zu 1 und 2:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
#Taxen
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 3.150 7.187
2011 3.120 7.211
2012 3.082 7.428
2013 3.026 7.635
2014 2.990 7.643
2015 3.043 7.907
2016 3.201 8.313
2017 3.232 8.010
2018 3.253 8.247
2
#Mietwagen
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 304 1.484
2011 316 1.555
2012 314 1.550
2013 317 1.556
2014 319 1.631
2015 329 1.626
2016 353 1.593
2017 392 1.606
2018 530 2.287
Frage 3:
Kam es 2017 und 2018 zu einer Zunahme von #Unternehmen mit 25 oder mehr Fahrzeugen und wenn ja, wie
viele?
Antwort zu 3:
Ja, siehe die Tabelle zu den Fragen 1 und 2:
Jahr Taxiunternehmen Mietwagenunternehmen
mit jeweils mehr als 25 Fahrzeugen______________
2017 43 (mit 1.416 Taxen) 7 (mit 404 MW)
2018 54 (mit 1.819 Taxen) 8 (mit 400 MW)
Frage 4:
Wie viele gültige #Taxi-Konzessionen gab es Ende 2018 in Berlin?
Frage 5:
Wie viele gültige Mietwagen-Konzessionen gab es Ende 2018 in Berlin?
Antwort zu 4 und 5:
Siehe Antwort zu 2, diese Angaben beziehen sich jeweils auf den 31.12. des Jahres.
Frage 6:
Wurden in den Jahren 2016 bis Ende 2018 vom Land Berlin Konzessionen zum Betrieb von Taxi oder/und
Mietwagen entzogen oder eine Weiterverlängerung verwehrt? (Bitte jährliche Angaben und aufgeschlüsselt
nach Taxi und Mietwagen) Wenn Ja, was waren die Gründe?
Antwort zu 6:
Ja, in Zahlen:
Jahr Taxi Mietwagen
2016 100 0
2017 340 1
2018 73 1
3
Zumeist lagen die ablehnenden Entscheidungen in der Feststellung begründet, dass der
Unternehmer nicht mehr als persönlich zuverlässig im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes angesehen werden konnte. Zu dieser Einschätzung
führten vorrangig unplausible Betriebsunterlagen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen
vorgelegt worden waren oder anderweitige schwerwiegende Verstöße, die in für die
Prüfung beigezogenen Registern, wie z.B. Führungszeugnis, eingetragen waren.
Frage 7:
Wie viele Taxis in Berlin sind aktuell reine Elektrofahrzeuge?
Frage 8:
Wie viele Taxis in Berlin sind aktuell Hybridfahrzeuge?
Antwort zu 7 und 8:
Der Genehmigungsbehörde ist die jeweilige Zahl nicht bekannt. Die Antriebsart der Taxen
und Mietwagen wird (statistisch) nicht erfasst, da diese im
personenbeförderungsrechtlichen Sinne irrelevant ist.
Berlin, den 29.05.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi: Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) kontrollieren
derzeit die Einhaltung der #Rückkehrpflicht von #Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg?
Antwort zu 1:
Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Gelegenheitsverkehr mit #Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften
aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den
Verkehr mit #Taxen und den #Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit
Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die
Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur
Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und
Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und
die Bearbeitung des Schriftverkehrs.
Frage 2:
Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht
adäquat gewährleistet werden kann?
2
Antwort zu 2:
Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht
über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise
der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen
wurden beantragt.
Frage 3:
Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger
Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung?
Antwort zu 3:
Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den
Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die
Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und
unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des
#Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu
erfolgen.
Frage 4:
Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der #Taxi-Branche, Verstöße gegen die
Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen?
Antwort zu 4:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute – neben
der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip – im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im
Personenverkehr zur Anwendung.
Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings
technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an
die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der
Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten
Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3
PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig.
In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf
nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B.
allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe
oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst
wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- )
Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht
aufrechterhalten werden.
Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber
bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin
und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das
3
LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die
Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht
machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen
Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die
erforderlichen Befugnisse hat
Frage 5:
Wie viele angemeldete #Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten
nach Jahr und Flottengröße)
Antwort zu 5:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 319 1631
2015 329 1626
2016 353 1593
2017 392 1606
2018 530 2287
Frage 6:
Wie viele #Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und
Flottengröße)
Antwort zu 6:
Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den
Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung
lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen
stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen
zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8373
Berlin, den 05.02.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

barrierefrei + Mobilität: Exklusionstaxi, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:

  1. Wie viele Anträge auf einen Zuschuss zu einem #Inklusionstaxi wurden seit Ausschreibung im
    November 2018 gestellt und wie viele sind davon bereits beschieden?
    Zu 1.: Seit der Veröffentlichung der #Förderrichtlinie im November 2018 wurden 3
    Anträge auf Bezuschussung von insgesamt 5 „Inklusionstaxis“ gestellt. Diese Anträge
    befinden sich in der Bearbeitung.
  2. Hält der Senat angesichts des Ist-Standes und des Interesses im Taxi-Gewerbe das Ziel, dass bis
    2021 mindestens 250 Inklusionstaxen auf Berlins Straßen unterwegs sind, für realistisch?
    Zu 2.: Die Möglichkeit der Förderung, wie sie mit der o. a. Förderrichtlinie veröffentlicht
    wurde, ist ein Angebot des Senats an die Berliner #Taxiunternehmen. Die Entscheidung
    über die Neuanschaffung bzw. den Umbau entsprechender Fahrzeuge liegt
    ausschließlich in der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Taxiunternehmen.
    Es ist daher zum jetzigen (frühen) Zeitpunkt der gerade angelaufenen
    Fördermaßnahmen keine Tendenz hinsichtlich der gestellten Frage erkennbar.
  3. Wenn der Senat die Auffassung des Fragestellers teilt, dass 250 Inklusionstaxen bis 2021 derzeit
    praktisch ausgeschlossen erscheint, was wird er tun, um das Projekt zum Erfolg zu bringen?
    Zu 3.: Die Auffassung des Fragestellers wird zum jetzigen Zeitpunkt nicht geteilt.
    Ungeachtet dessen ist das mit der Umsetzung der „Inklusionstaxis“ beauftragte
    Landesamt für Gesundheit und Soziales damit befasst, auf unterschiedlichen Wegen
    die Möglichkeiten der Förderung bekannter zu machen und – insbesondere bei der
    Zielgruppe Taxi-Unternehmen – dafür zu werben, diese in Anspruch zu nehmen.
  4. Inwieweit hält der Senat es für zielführend, für die Neuanschaffung von Taxen in Berlin generell deren
    2
    Eignung als Inklusionstaxi vorzuschreiben, d.h. beispielsweise in § 47 Abs. 3 Punkt 4 PBefG
    festzuschreiben, dass Taxen in Berlin inklusive sein müssen?
    Zu 4.: Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) regelt in seiner aktuellen Fassung keine
    Anforderungen an die barrierefreie Taxen-Ausstattung; der Einsatz barrierefreier Taxen erfolgt
    auf freiwilliger Basis. Zuständig für eine etwaige gesetzliche Regelung, die bei
    Neuanschaffung von Taxen generell deren Eignung als Inklusionstaxi vorschreiben würde, ist
    der Bundesgesetzgeber. Auf Landesebene (etwa für Berlin) erlaubt das PBefG aktuell nur die
    Berücksichtigung jeweils besonderer örtlicher Gegebenheiten bei Festsetzung des Taxitarifs
    und bei bestimmten Regelungen der Taxenordnung (Umfang der Betriebsplicht, die Ordnung
    auf Taxenständen sowie Einzelheiten des Dienstbetriebes). Soweit der in der vorliegenden
    Frage in Bezug genommene § 47 Abs. 3 Ziffer 4 PBefG als Regelungsmöglichkeit
    („insbesondere“) auch die „Behindertenbeförderung“ nennt, betrifft dies an dieser Stelle nur die
    nähere Ausgestaltung zur Regelung der „Einzelheiten des Dienstbetriebes“ und damit nur das
    Vorgehen des Fahrers bei Ausübung des Dienstes. Regelungen zur Ausstattung und
    Einrichtung von Taxen fallen nicht darunter, sondern unter die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 PBefG
    geregelte Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Verkehr und digitale
    Infrastruktur. Insofern beschränken sich (folgerichtig) die Taxenordnungen auf Landesebene
    im Wesentlichen auf Regelungen, wonach hilfsbedürftigen Fahrgästen beim Ein- und
    Aussteigen Hilfe zu leisten ist.
    Zur Entscheidung der Frage, ob es zielführend erscheint, für die Neuanschaffung von Taxen
    generell deren Eignung als Inklusionstaxi gesetzlich vorzuschreiben, bedarf vorab der Klärung
    verschiedener Gesichtspunkte: Bislang wird für Inklusionstaxis eine Ausstattung diskutiert, die
    die Beförderung von Elektrorollstühlen ermöglicht. Zu entscheiden wäre, ob mit den damit
    verbundenen erheblichen Mehrkosten die einzelnen Taxiunternehmer belastet werden sollten.
    Das dürfte im Zweifel zu einer Verteuerung des Taxitarifs führen (ggf. mit der Folge von
    Fahrgastabwanderungen und damit einer Gefährdung der Rentabilität des Taxenverkehrs),
    weil der Taxitarif die wirtschaftliche Lage der Unternehmer angemessen berücksichtigen
    muss. Ob und ggf. wie das Bundesgesetz zur Vermeidung insoweit höherer Taxitarife u. U.
    eine Förderungsmöglichkeit (wie sie in Berlin aktuell erfolgt) berücksichtigen könnte, wäre zu
    prüfen.
  5. Welche Erfahrungen aus der erfolgreichen Einführung von inklusiven Taxen in New York, Sydney und
    London hat der Senat in seine Planungen bisher einfließen lassen und welche wird er ggf. künftig
    berücksichtigen?
    Zu 5.: Die Erkenntnisse des europäischen Marktes und die Erfahrungen aus dem
    SoVD-Projekt „Inklusionstaxi-Taxi für alle“, das sich ebenfalls intensiv mit den
    Erfahrungen anderer Metropolen auseinandersetzte, sind in die Erstellung der
    Förderrichtlinie eingeflossen. Nicht zuletzt deshalb werden auch Fahrzeuge, wie das
    sogenannte „Londontaxi-Black Cab“ grundsätzlich als förderungsfähig erachtet, soweit
    diese den in den Förderrichtlinien beschriebenen Kriterien entsprechen.
    Berlin, den 4. Februar 2019
    In Vertretung
    Daniel T i e t z e

Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi + barrierefrei: Inklusionstaxis in Berlin: Wer erhält eine Förderung und wie ist der Stand der Umsetzung?, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage wie folgt:
1. Wie viele #Inklusionstaxis – abgesehen von den fünf im Rahmen des Pilotprojektes – gibt es aktuell bei wie
vielen Betrieben in Berlin?
2. Wie viele Inklusionstaxis sind nach Kenntnis des Senats durch die #Taxiunternehmen geleast und wie viele
befinden sich bereits im Eigentum?
Zu 1. und 2.: Da für Taxiunternehmen keine verpflichtenden gesetzlichen Vorgaben zur
Meldung von eingesetzten sog. „Inklusionstaxen“ bzw. hinsichtlich ihrer
Eigentumsverhältnisse an solchen Fahrzeugen bestehen, können hierzu keine
Aussagen gemacht werden.
3. Welche Schlussfolgerungen zieht der Senat aus den Erfahrungen des abgelaufenen Pilotprojekts und
welche Konsequenzen haben die Erkenntnisse für die weitere Planung und Förderung?
4. Wann wird die seit März 2018 in Arbeit befindliche Förderrichtlinie des Senats veröffentlicht und in
welcher Form werden alle Taxiunternehmen gezielt hierauf aufmerksam gemacht?
Zu 3. und 4.: Die Erfahrungen „des abgelaufenen Pilotprojekts“ „#InklusionsTaxi#Taxi
für Alle“ sind in ein Konzept der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung
eingegangen, welches u. a. die Grundlage für die oben aufgeführte „Richtlinie für die
Gewährung von Zuwendungen zur Schaffung eines barrierefreien und multifunktionalen
Taxiangebotes im Land Berlin (Inklusionstaxi)“ bildete. Die Richtlinie wurde am
2
09.11.2018 im Amtsblatt Berlin veröffentlicht: 68. Jahrgang Nr. 45 Ausgegeben zu
Berlin am 9. November 2018; S. 6086 – 6100.
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales #(LAGeSo) steht in engem Kontakt mit
Vertreterinnen/Vertretern der #Taxiverbände, die unterschiedlichste Informationsmaterialien
erhielten. Darüber hinaus wurden diese Informationen durch die Presse und
durch den Internetauftritt des LAGeSo publiziert.
5. Ab wann soll eine Antragstellung auf Förderung möglich sein, wer kann hiervon profitieren und welche
Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Zu 5.: Eine Antragstellung ist seit Veröffentlichung der Richtlinie möglich. Dies sowohl
Online als auch in Papierform. Antragsberechtigt sind Berliner Taxiunternehmen. Die
Voraussetzungen können der oben aufgeführte Förderrichtlinie entnommen werden.
6. Können die Taxiunternehmen, welche sich kürzlich aufgrund des bekannten Bedarfs und der
angekündigten Förderung entsprechende Fahrzeuge zugelegt bzw. umgerüstet haben, ebenso mit einer
Förderung rechnen?
Zu 6.: Dem Zuwendungsrecht entsprechend können Maßnahmen erst dann gefördert
werden, wenn ein entsprechender Bewilligungsbescheid erlassen wurde. Bereits
umgerüstete Fahrzeuge können daher nicht nachträglich gefördert werden. Bei
vorhandenen, noch nicht umgerüsteten Taxis, deren Erstzulassung weniger als ein Jahr
beträgt, ist eine Förderung der Umrüstung allerdings noch möglich.
7. Welche Härtefallregelungen sind vorgesehen, die etwa durch die verzögerte Inkraftsetzung der
Förderrichtlinie entstanden sind?
Zu 7.: Da Zuwendungen gemäß Landeshaushaltsordnung (LHO) keinen verbindlichen
Rechtsanspruch begründen, sieht das Zuwendungsrecht keine Härtefallregelungen vor.
Neben diesem fehlenden Rechtsanspruch gemäß LHO gibt es keine Hinweise für eine
„verzögerte Inkraftsetzung“ der Richtlinie, die Härtefallregelungen begründen könnten.
8. Ist es zutreffend, dass die im Pilotprojekt eingesetzten Inklusionstaxis nicht förderfähig sind und welche
Lösung kann hier zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile in Aussicht gestellt werden?
Zu 8.: Nein, diesbezüglich wurde eine Sonderregelung geschaffen, die eine anteilige
Förderung dieser Fahrzeuge möglich macht. Ziel war es, durch Erhalt der bereits im
Einsatz befindlichen Taxis ein deutliches Signal für den Ausbau eines entsprechenden
Mobilitätsangebotes zu setzen.
9. Welche Anzahl von Inklusionstaxis sind für 2018 bis 2021 jeweils jährlich geplant?
10. Inwieweit wird bei der Förderung und Projektsteuerung sichergestellt, dass das gesamte Stadtgebiet –
insbesondere aber auch Randbezirke – gleichermaßen profitieren?
Zu 9. und 10.: Die Richtlinie kann und soll lediglich einen Anreiz bieten, um die vom
Senat angestrebten 250 Taxis bis 2021 in den Verkehr zu bringen. Wie viele
Taxiunternehmen sich letztlich in den Jahren 2018 – 2021 entschließen werden, ein
Fahrzeug umzurüsten bzw. zu erwerben, ist ausschließlich eine unternehmerische
Entscheidung der Betriebe.
3
11. In welcher Form werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Taxiunternehmen beschult, wer ist für
die Organisation zuständig und welche Mittel stehen hierfür zur Verfügung?
Zu 11.: Pro gefördertem Fahrzeug stehen 120,00 Euro für Schulungszwecke zur
Verfügung. Zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit der Taxiunternehmen und zur
Vermeidung eines ungerechtfertigten Eingriffs in die wirtschaftlichen Interessen der
Schulungsanbietenden sind durch die antragstellenden Taxiunternehmen lediglich
entsprechend wahrgenommene Schulungsinhalte im Rahmen des Verwendungsnachweises
zu erbringen. Hier ist davon auszugehen, dass sich das Angebot
entsprechender Schulungsinhalte am Markt der Nachfrage anpassen wird.
12. Wie kann gewährleistet werden, dass Menschen mit Behinderungen künftig ohne längere Wartezeiten
mit einem Inklusionstaxi zu und von einem Berliner Flughafen kommen?
Zu 12.: Die Inklusionstaxis sind Bestandteil des gesamten Taxiangebotes in Berlin. Sie
können durch jede interessierte Person im Rahmen des üblichen Bestellvorganges für
Taxis geordert werden. Mit einer zunehmenden Anzahl verfügbarer Taxis einschließlich
verfügbarer Inklusionstaxis erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer verkürzten
Wartezeit auch für Menschen mit und ohne Behinderung u. a. auch zu und von einem
Flughafen.
Berlin, den 22. November 2018
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales

Taxi: Taxivereinigung und BVG streiten über Berlkönig Schadet der neue Fahrdienst der Berliner Verkehrsbetriebe den Taxiunternehmern?, aus Berliner Morgenpost

https://www.morgenpost.de/berlin/article215638517/Taxivereinigung-und-BVG-streiten-ueber-Berlkoenig.html

Berlin. Seit gut einem Monat haben die Berliner Verkehrsbetriebe einen eigenen #Fahrdienst, den #Berlkönig. Vans und Limousinen von Mercedes-Benz, die per App angefordert werden, fahren Fahrgäste durch die östliche Innenstadt – freitags und sonnabends jeweils von 17 bis 5 Uhr. 1,50 Euro kostet der Berlkönig pro gefahrenen Kilometer. Der Mindestpreis liegt allerdings bei 4 Euro.

Menschen für Geld im Auto von A nach B bringen – diese Idee hatten vor der BVG schon #Taxifahrer. Und genau die sehen sich durch den Berlkönig nun in ihrer Existenz bedroht. Das zumindest berichtet der Pressesprecher der Berliner #Taxivereinigung, Richard #Leipold. Er sagt: "Der Berlkönig ist schädlich." In den Außenbezirken, wo Busse und Bahnen nachts nur noch selten fahren, würde es Sinn ergeben, den Berlkönig fahren zu lassen, so Leipold. "Aber in der Innenstadt ist das Netz der öffentlichen Verkehrsmittel doch ausgezeichnet."

Bei den niedrigen Preisen, mit denen die BVG ihre Fahrgäste in den Berlkönig locken würde, könnten #Taxiunternehmen nicht mithalten. Leipold spricht von einem "Verdrängungswettbewerb" und rechnet vor: "Wenn die BVG fünf bis acht Prozent der Nachtfahrten von uns abgreift, dann wird es bald fünf bis acht Prozent weniger Taxiunternehmen in Berlin geben. Der Berlkönig wird zu Entlassungen und Betriebsschließungen in unserem Gewerbe führen."

Kritik, die die BVG nicht verstehen kann. Rund 50 Berlkönige fahren derzeit durch Berlin. Und Markus Falkner, Pressesprecher der BVG, sieht den neuen Fahrdienst nicht als Konkurrenz zu Taxis. Der Berlkönig "zielt insbesondere auf das Bündeln von Fahrtwünschen unterschiedlicher Nutzer", so Falkner. "Das Angebot spricht daher eine gänzlich andere Nutzergruppe an als das klassische #Taxi." Er verweist darauf, dass sich Fahrgäste im Berlkönig das Auto …

Taxikonzessionen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft u.a. auch spezielle
Daten und Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist
gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu
lassen und hat daher die für den Bereich der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit zuständige Generalzolldirektion um
Mitwirkung gebeten. Die Fragen wurden von der Generalzolldirektion
an das Bundesministerium der Finanzen
weitergeleitet. Die dort in eigener Verantwortung erstellte
Stellungnahme ist nachfolgend in ihren maßgeblichen
Teilen wiedergegeben (als Teil der jeweiligen Gesamtantwort).

Frage 1: Wie hoch ist die Zahl der in Berlin erteilten
#Taxikonzessionen (aufgeschlüsselt für die Jahre 2012-
2016)?
Antwort zu 1: Der nachstehenden Tabelle ist die Anzahl
der Taxikonzessionen im Land Berlin ab dem Jahr
2012 zu entnehmen.
Jahr Anzahl der konzessionierten Taxen
2012 7.428
2013 7.635
2014 7.643
2015 7.907
2016 8.313
Aktuell beträgt die Zahl der im Land Berlin konzessionierten Taxen
8.002 (Stichtag 07.03.2017).


Frage 2: Verzeichnet der Senat einen Anstieg der anbietenden
#Taxiunternehmen auf dem Berliner Markt?
Wenn ja, um wie viel hat sich die Zahl der anbietenden
Unternehmen erhöht (Verlaufsübersicht im Zeitraum Jahr
2012 -2016)?
Antwort zu 2: Der nachstehenden Tabelle ist die Anzahl
der im Land Berlin tätigen Taxiunternehmen, –
unternehmerinnen und –unternehmer ab dem Jahr 2012 zu
entnehmen.
Stichtag Anzahl der Taxiunternehmen, –
unternehmerinnen und –
unternehmer
02.01.2012 3.145
02.01.2013 3.095
02.01.2014 3.037
02.01.2015 2.990
02.01.2016 3.053
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es am 2. Januar 2017 insgesamt
3.201 Taxiunternehmen, -unternehmerinnen und –unternehmer
gab.

Frage 3: Wie beabsichtigt der Senat die sog. „Schwerpunktaktionen“
zur Überprüfung der erteilten Konzessionen
im #Taxigewerbe gemäß Koalitionsvereinbarung in
diesem Jahr durchzuführen? Wann starten diese (Datum)
und welche konkreten Maßnahmen beinhalten diese
„Schwerpunktaktionen“ im Einzelnen“?
Antwort zu 3: Die Senatsverwaltung für Finanzen
führt seit Anfang des Jahres 2017 verstärkt Kontrollen bei
Taxiunternehmen durch. Dabei erkannte relevante Feststellungen
sollen an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten
(LABO) zwecks dortiger Durchführung
von Zuverlässigkeitsprüfungen der konkreten
Unternehmer weitergeleitet werden. Schwerpunkt der
Kontrollen ist, ob die verwandten Taxameter den steuerlichen
Anforderungen entsprechen.
Das LABO selbst führt stichprobenartige Prüfungen
durch. Insbesondere betrifft dies die zeitnahe Prüfung neu
gegründeter GmbH´s. Selbstverständlich führt das LABO
auch weiterhin, wie schon in der Vergangenheit, Prüfungen
im öffentlichen Straßenland durch (etwa an den Taxenhalteplätzen
oder am Flughafen Tegel). Weitere LABO-Maßnahmen
erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen
Ressourcen. 

Frage 4: Inwieweit haben die intensivierten Zulässigkeitsprüfungen
der Taxiunternehmen durch Behörden wie
das LABO und die FKS bereits begonnen? Wie viel Personal
ist damit aktuell betraut (Aufschlüsselung der neuen
Kontrollmaßnahmen und Zahlenangaben zur beschäftigten
Personalzahl)?
Antwort zu 4: Die Berliner Taxigenehmigungs- und
Aufsichtsbehörde, das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
führt bereits seit 2009 eine intensivierte
Zuverlässigkeitsprüfung bei den Berliner Taxiunternehmen
in Anlehnung an ein in Hamburg praktiziertes
Verfahren durch. Insofern sind im Zuge der Erneuerung
der zeitlich befristeten Genehmigung zum Verkehr mit
Taxen nicht nur die Bescheinigung in Steuersachen der
Finanzämter, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften
sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
vorzulegen, sondern weitere Betriebsunterlagen.
Hierzu zählen z. B. die sog. Einnahmeursprungsaufzeichnungen,
HU1
-Bescheinigungen und Jahresabschlüsse.
Anhand dieser Unterlagen bewertet das LABO
eigenständig, ob ein Taxiunternehmen seinen abgaberechtlichen
Verpflichtungen nachgekommen ist.
Für den Taxenbereich (Antragsbearbeitung, Betriebsprüfungen,
Außenkontrollen, Widerruf von Genehmigungen)
stehen dem LABO derzeit insgesamt 10 Stellen zur
Verfügung. Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen
in geringem Umfang auch die Aufgabe, Mietwagen
und Krankentransportwagen zu konzessionieren und zu
überwachen, wahrnehmen.
Darüber hinaus stehen dem LABO für das Jahr 2017
weitere 8 Beschäftigungspositionen zur Verfügung, die
mit der Dienstkräfteanmeldung 2018/2019 dauerhaft in
Stellen umgewandelt werden sollen. Zur Besetzung dieser
Beschäftigungspositionen finden aktuell entsprechende
Auswahlverfahren statt.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
(FKS) ist mit der intensivierten Zuverlässigkeitsprüfung
nicht befasst; diese fällt allein in die o.g. Zuständigkeit
des LABO.

Frage 5: Welche Zahlen/Meldungen liegen dem Senat
zur Schwarzarbeit im Berliner Taxigewerbe in den Jahren
2015-2017 vor? Ergreift der Senat hiergegen bereits
Maßnahmen? Wenn ja, welche und seit wann?
Frage 11: Liegen dem Senat aussagekräftige Daten
seitens der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls
(FKS) vor, die die Umgehung der Mindestlohn-Zahlung
durch zugelassene Unternehmen belegen? Wenn ja, wie
viele Unternehmen waren in den letzten 3 Jahren betroffen?

1 Hauptuntersuchung


Antwort zu 5 und 11: Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
der Zollverwaltung (FKS) führt im Taxigewerbe, wie
auch in anderen Branchen, Prüfungen und Ermittlungen
auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
(SchwarzArbG) durch. Dabei wird auch geprüft, ob Mindestlohnunterschreitungen
vorliegen. Die Arbeitsstatistik
der FKS sieht eine gesonderte Erfassung des Taxigewerbes
nicht vor. In der Arbeitsstatistik wird das Personenbeförderungsgewerbe
erfasst, zu dem unter anderem auch
das Taxigewerbe zählt. Die FKS des Hauptzollamts Berlin
hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1
SchwarzArbG im Jahr 2016 im Personenbeförderungsgewerbe
die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten
Ergebnisse erzielt. Im Übrigen wird auf die Antwort des
Senats zu Frage Nr. 2 der Schriftlichen Anfrage des Abgeordneten
Buchholz (AfD) auf AbgeordnetenhausDrucksache
18/10179 verwiesen.
Ergebnisse der FKS im Personenbeförderungsgewerbe
in Berlin 2016
Personenbefragungen 424
Anzahl von Personen, die anhand von
Geschäftsunterlagen geprüft wurden
197
Prüfungen von Arbeitgebern 77
Eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen
Straftaten
11
Abgeschlossene Ermittlungsverfahren
wegen Straftaten
25
Summe der Geldstrafen aus Urteilen und
Strafbefehlen
16.475,00 €
Summe der erwirkten Freiheitsstrafe (in
Jahren)
5,3
Eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen
Ordnungswidrigkeiten
5
Abgeschlossene Ermittlungsverfahren
wegen Ordnungswidrigkeiten
3
Summe der festgesetzten Geldbußen,
Verwarnungsgelder und Verfall
3.000,00 €
Schadenssumme im Rahmen der strafund
bußgeldrechtlichen Ermittlungen
110.059,88 €
Das Land Berlin hat sich in einem aktuellen Gesetzgebungsverfahren
erfolgreich dafür ausgesprochen, die
Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen
der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung
und den Taxibehörden der Länder zu intensivieren.
Das von Bundestag und Bundesrat beschlossene
Gesetz zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit
und illegalen Beschäftigung ist am 9.3.2017 im Bundesgesetzblatt
(BGBl.) verkündet worden und am darauffolgenden
Tag in Kraft getreten.

Frage 6: Steht der Senat mit den verschiedenen #TaxiInteressenvertretungen,
wie #Taxi-Innung, #Taxi-Verband,
Verein der #Taxifahrer etc. in regelmäßigem Austausch zu
Themen wie Schwarzarbeit oder organisiertem Betrug?
Wenn ja, wie häufig erfolgt dieser?
Antwort zu 6: Das LABO trifft sich derzeit in der Regel
einmal im Quartal mit den in das Anhörverfahren
eingebundenen Taxiverbänden. Die Senatsverwaltung hat
entsprechende anlassbezogene Kontakte.

Frage 7: Wie hoch ist die Zahl der registrierten Taxen,
die bisher noch nicht über eine pflichtgemäß zu installierendes
Fiskaltaxameter verfügen (Übersicht Stand Februar
2017)? Sollte die Zahl nicht vorliegen, warum wird
dieser Verstoß gegen die abgaberechtlichen Pflichten
bisher nicht vollumfänglich erfasst?
Antwort zu 7: Es gibt keine gesicherten Erkenntnisse,
in wie vielen Fahrzeugen tatsächlich bereits sog. Fiskaltaxameter
installiert sind. Seit dem 1. Januar 2017 besteht
zwar die Pflicht, die im Taxameter erfassten steuerlich
relevanten Einzeldaten vollständig und unveränderbar zu
speichern und aufzubewahren. Fahrzeuge, die bereits vor
dem 1. Januar 2017 konzessioniert worden sind, müssen
jedoch nicht erneut beim LABO vorgeführt werden, um
den Nachweis der Installation zu erbringen. Das LABO
verfügt auch nicht über die Ressourcen, alle im Land
Berlin konzessionierten Fahrzeuge in Augenschein zu
nehmen.
Unternehmen, die das sog. INSIKA2
-Verfahren nutzen,
benötigen hierzu eine INSIKA-Smartcard, die bei der
D-Trust GmbH erhältlich ist. Die D-Trust GmbH hat bis
Ende Dezember 2016 insgesamt 3.209 Smartcards an
Berliner Taxiunternehmen ausgegeben.
Hinsichtlich der steuerlichen Prüfungen wird auf die
Antwort zu Frage 3 verwiesen.

Frage 8: Wurden im Zeitraum 2016-2017 aufgrund
der Auswertungen der #Fiskaltaxameter Taxizulassungen
entzogen? Wenn ja, wie viele und aus welchen Gründen?
Antwort zu 8: Einem Mehrwagenunternehmen wurde
im Februar 2017 der Antrag auf Erneuerung der zeitlich
befristeten Genehmigung zum Verkehr mit Taxen versagt.
Das Unternehmen hatte bereits im Jahr 2016 Fiskaltaxameter
in seinen Fahrzeugen installiert. Die damit aufgezeichneten
Daten konnten bei der vom LABO durchgeführten
intensivierten Zuverlässigkeitsprüfung nicht in
Übereinstimmung mit den sonstigen Betriebsunterlagen
des Unternehmens gebracht werden. Insbesondere gab es
deutliche Abweichungen zu den „händisch“ geführten
Einnahmeursprungsaufzeichnungen und zu den Einfahrtsdaten
in den Nachrückbereich am Flughafen Tegel.

2
Integrierte Sicherheitslösung für messwertverarbeitende Kassensysteme
Einem anderen Mehrwagenunternehmen wird die Genehmigung
demnächst versagt werden. Dieses Unternehmen
hatte Fahrzeuge erworben, in die bereits Fiskaltaxameter
eingebaut waren. Ausweislich der Datenaufzeichnungen
wurden die Fahrzeuge zum Zwecke der Personenbeförderung
eingesetzt, bevor das LABO eine abschließende
Entscheidung zu dem Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung zum Verkehr mit Taxen erlassen hat.
Es liegt mithin eine ungenehmigte Personenbeförderungen
vor, die die Unzuverlässigkeit des Unternehmers
belegt.

Frage 9: Hat der Senat bereits eine aktuelle Bewertung
zur wirtschaftlichen Situation der Taxi-Unternehmen
durch Auswertung der gesammelten Datenlage der Fiskaltaxameter
veranlasst/vorliegen? Wenn ja, zu welchem
Ergebnis kommt diese? Wenn nein, warum nicht?
Antwort zu 9: Seit dem 1. Januar 2017 muss jedes Taxameter
(ohne weitere Übergangsfrist) die Anforderungen
aus dem BMF3
-Schreiben vom 26. November 2010 zur
„Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“
erfüllen. Die digitale Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
können durch den Einsatz sog. Fiskaltaxameter
gewährleistet werden. Darauf hat die Senatsverwaltung
für Finanzen mehrfach ausdrücklich hingewiesen,
zuletzt in dem im Internet veröffentlichten Protokoll
über eine Besprechung der Senatsverwaltung für
Finanzen mit Verbandsvertretern des Berliner Taxigewerbes
und der IHK Berlin. Die Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz hat die Fortführung des
im Jahr 2015 (mit der damals sehr begrenzten Zahl von
Fiskaltaxametern) begonnenen sog. FiskaltaxameterPanels
zunächst für das Jahr 2017 in Auftrag gegeben.
Verwertbare Erkenntnisse daraus werden für das Jahr
2017 erst Anfang des Jahres 2018 vorliegen.

Frage 10: Wie bewertet der Senat die Einschätzung,
dass aufgrund der Vielzahl an zugelassenen Taxiunternehmen
(Überangebot, Wettbewerbsdichte) eine Unterbietungsmentalität
gefördert wird, die dazu führt, dass
Unternehmen am Mindestlohn vorbei arbeiten oder andere
Rechtsvorgaben unbeachtet lassen?
Antwort zu 10: Für die Beantwortung der Frage, ob
die Vielzahl an zugelassenen Taxiunternehmen eine etwaige
Unterbietungsmentalität fördert, ist zunächst die besondere
Situation Berlins als Hauptstadt und die Größe
der Stadt mit entsprechender Nachfrage nach Taxidienstleistungen
zu bewerten. In erster Linie ist es Aufgabe der
zuständigen Stellen – die diese auch wahrnehmen – entsprechend
dem erkannten Handlungsbedarf gezielt gegen
die jeweiligen konkreten Rechtsverstöße vorzugehen.

3 Bundesfinanzministerium

Frage 12: Wie steht der Senat aktuell zu dem Vorhaben
einer Beschränkung der Erteilung von Konzessionen
auf eine Maximalzahl an Zulassungen auf Grundlage des
§ 13 IV Nr. 2 PBefG? Wie schätzt der Senat die derzeitige
rechtliche Bewertung einer solchen Festlegung für das
Land Berlin ein?

Frage 13: Strebt die Genehmigungsbehörde auf
Grundlage der zugenommenen Taxidichte die Einschaltung
eines Beobachtungszeitraumes im Sinne von § 13 IV
S. 3 PBefG an?
Antwort zu 12 und 13: Ein Beobachtungszeitraum für
Berlin wird aktuell nicht angestrebt. Aus der derzeitigen
Taxidichte allein lassen sich keine Anhaltspunkte dafür
herleiten, dass die Funktionsfähigkeit des Berliner Taxigewerbes
aktuell tatsächlich bedroht wäre. § 13 Abs. 4
Personenbeförderungsgesetz (PBefG), der die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Konzessionsstopps bzw.
eines diesem vorgeschalteten Beobachtungszeitraums
regelt, ist unter Berücksichtigung des Grundrechts auf
Berufsfreiheit (Art. 12 des Grundgesetzes) derjenigen
anzuwenden, die den Beruf des Taxiunternehmers erst
ergreifen oder die Zahl der ihnen genehmigten Taxen
erweitern wollen. Grundsätzlich hat jeder, der den Beruf
des Taxiunternehmers ergreifen möchte und der die Genehmigungsvoraussetzungen
erfüllt, einen Anspruch auf
Erteilung einer Genehmigung. Das OVG Berlin hat im
Jahr 2000 zu den Voraussetzungen eines Beobachtungszeitraumes
nach § 13 Abs. 4 PBefG klargestellt, dass
allein eine schwierige Ertragslage kein Versagungsgrund
sei. Das gesetzliche Merkmal der Bedrohung des örtlichen
Taxengewerbes in seiner Funktionsfähigkeit lasse keine
Prüfung (allein) an dem Maßstab zu, ob die Taxenunternehmer
noch einen angemessenen Gewinn erzielen. Die
objektiven Berufszulassungssperren dienten nur dem
öffentlichen Verkehrsinteresse und nicht dem Zweck, die
bereits in dem Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer
– auch harter – Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen
Risiken des Berufs zu schützen. Eine Bedrohung der
Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes ist danach
erst dann zu besorgen, wenn die Erteilung weiterer Genehmigungen
zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung
durch Taxen führen würde.

Berlin, den 14. März 2017
In Vertretung
J e n s – K i r c h n e r
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 22. Mrz. 2017)

Taxi: Taxigewerbe, aus Senat

www.berlin.de

Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Schriftliche Anfrage wie folgt:
Die Schriftliche Anfrage betrifft u.a. auch spezielle
Daten und Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener
Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist
gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort zukommen zu
lassen und hat daher die für den Bereich der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit (FKS) zuständige Generalzolldirektion
um Mitwirkung gebeten. Die Fragen wurden von der
Generalzolldirektion an das Bundesministerium der Finanzen
weitergeleitet. Die dort in eigener Verantwortung
erstellten Stellungnahmen zu den Fragen 2 und 14 sind
nachfolgend wiedergegeben (als Teil der jeweiligen Gesamtantwort).
Frage 1: In einer Untersuchung zur #Wirtschaftlichkeit
des #Taxigewerbes in der Bundeshauptstadt Berlin, durchgeführt
von Linne & Krause Juni 2016, wurde festgestellt,
dass 77% der Betriebe sogenannte semiprofessionelle
Bertriebe sind. Semiprofessionelle Betriebe sind dabei
solche Betriebe, die einer betriebswirtschaftlichen Plausibilitätsüberprüfung
nicht standhalten. Welche Maßnahmen
hat der Senat im Zeitraum 2011 bis 2016 durchgeführt,
um die Professionalität des Taxigewerbes zu steigern?
Antwort zu 1: Die Berliner Taxigenehmigungs- und
#Aufsichtsbehörde, das #Landesamt für Bürger- und #Ordnungsangelegenheiten
(#LABO), führt bereits seit 2009
eine intensivierte Zuverlässigkeitsprüfung bei den Berliner
#Taxiunternehmen in Anlehnung an ein in Hamburg
praktiziertes Verfahren durch. Insofern sind im Zuge der
Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung zum
Verkehr mit Taxen nicht nur die Bescheinigung in Steuersachen
der Finanzämter, Krankenkassen und Berufsgenossenschaften
sowie Auszüge aus dem Bundeszentralregister
(Führungszeugnis) vorzulegen, sondern weitere
Betriebsunterlagen. Hierzu zählen z. B. die sog. Einnahmeursprungsaufzeichnungen,
HU-Bescheinigungen und
Jahresabschlüsse. Anhand dieser Unterlagen bewertet das
LABO eigenständig, ob ein Taxiunternehmen seinen
abgaberechtlichen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Um für diese Prüfungen noch repräsentativere und belastbarere
Referenzwerte zu erhalten, beauftragte die
damalige Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung
und Umwelt im Februar 2015 die Firma Linne + Krause
zur Erstellung der in der Frage erwähnten Untersuchung
zur Wirtschaftlichkeit des Taxigewerbes in Berlin. Auf
Grund der Erkenntnisse aus der Untersuchung (Stand Juni
2016) wurde eine ressortübergreifende Arbeitsgruppe,
bestehend aus den relevanten Senatsverwaltungen, dem
LABO und dem Zoll gebildet. Erste Arbeitssitzungen
haben bereits stattgefunden. Ziel ist die Erarbeitung einer
gemeinsamen abgestimmten Vorgehensweise.
Frage 2: Bei wie vielen Betrieben wurden Prüfungen
in Hinblick auf die Abführung von Steuern und Sozialabgaben
im o.g. Zeitraum durchgeführt?
Antwort zu 2: Die Berliner Taxigenehmigungsbehörde,
das LABO, prüft an Hand von vorzulegenden Bescheinigungen
und Registerauskünften bei jeder Erneuerung
und Erweiterung der zeitlich befristeten Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen, ob die abgaben- und sozialrechtlichen
Verpflichtungen des Unternehmens erfüllt
wurden. Darüber hinaus fanden anlassbezogen außerordentliche
Betriebsprüfungen bzw. intensivierte Plausibilitätsprüfungen
statt. Im Ergebnis wurden im Zeitraum
2011 bis 2016 ca. 500 solcher Prüfungen durchgeführt.
Bei der Finanzverwaltung erfolgt grundsätzlich die
steuerliche Überprüfung von Betrieben unter Abwägung
aller Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen
Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter,
ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche
Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle).
Gesonderte Aufzeichnungen für einzelne Branchen
über die Anzahl von Überprüfungen durch den Innen- und
den Außendienst der Berliner Finanzämter werden nicht
geführt.
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung
(FKS) sieht in ihrer Arbeitsstatistik eine gesonderte Erfassung
des Taxigewerbes nicht vor. In der Arbeitsstatistik
wird das Personenbeförderungsgewerbe erfasst, zu dem
unter anderem auch das Taxigewerbe zählt. Die FKS des
Hauptzollamtes Berlin hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit
nach § 2 Absatz 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz in
den Jahren 2011 bis 2016 die in der nachfolgenden Tabelle
dargestellten Arbeitgeberprüfungen im Personenbeförderungsgewerbe
durchgeführt:
Frage 3: Wie vielen Betrieben wurde seit dem
01.07.2016 die Konzession entzogen?
Antwort zu 3: Seit dem 01.07.2016 wurden seitens des
LABO sechs Unternehmen Genehmigungen zum Verkehr
mit Taxen versagt.
Frage 4: Um welche Art von Betrieben handelte es
sich bei Betrieben, die ihre Konzession verloren haben
hinsichtlich Größe, Dauer des Bestehens und Eigentümerverhältnissen?
(z. B. GmbH, KG, OHG, GbR und
andere europäische Rechtsformen)?
Antwort zu 4: Bei den seit dem 01.07.2016 versagten
Unternehmen handelt es sich ausschließlich um Einzelunternehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass in Berlin vorrangig
GmbHs und Einzelunternehmen Inhaber der Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen sind. Widerrufe und Versagungen
von Genehmigungen haben daher in der Regel
diese beiden Rechtsformen zu verzeichnen. Maßnahmen
waren hierbei sowohl gegen neue, als auch gegen langjährige
Betriebe (Genehmigungsdauer 2-20 Jahre), gegen
Ein-Wagen-Betriebe sowie gegen Großbetriebe (1-70
Fahrzeuge) zu ergreifen.
Frage 5: Wie hoch schätzt der Senat die entgangenen
Steuereinnahmen durch die Existenz semiprofessioneller
Betriebe ein?
Antwort zu 5: Seriöse Schätzungen von entgangenen
Einnahmen durch die Existenz semiprofessioneller Betriebe
sind nicht möglich.
Frage 6: In der unter 1 genannten Studie ist die Rede
von 130 sogenannten Intensivtäterbetrieben, von denen
eine besonders große Schadenswirkung ausgehe. Was
wurde unternommen, um diese Betriebe zu kontrollieren?
Antwort zu 6: Die Feststellung, dass es in Berlin 130
sog. Intensivtäterbetriebe geben würde, wurde von den
Gutachtern getroffen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen
konnten die der Feststellung zugrundeliegenden unternehmensbezogenen
Daten nicht an das LABO weitergegeben
werden. Das LABO führt demnach Betriebsprüfungen
nach Maßgabe eigener Feststellungen und Verdachtsmomente
durch.
Frage 7: Wem gehören diese und wer ist der Inhaber
oder Eigentümer, bzw. wer arbeitet dort?
Antwort zu 7: Hierzu liegen keine Angaben vor.
Frage 8: Wie hoch schätzt der Senat die Schadenwirkung
dieser Betriebe in der Summe für den Berliner
Haushalt ein?
Antwort zu 8: Seriöse Schätzungen von Beträgen etwaiger
Schäden durch fehlende Steuerehrlichkeit sind
nicht möglich.
Frage 9: Welche Maßnahmen sind aufgrund der Kontrolle
von Intensivtäterbetrieben getroffen worden und zu
welchen konkreten Ergebnissen führten diese?
Antwort zu 9: Dem LABO sind keine Angaben möglich.
Es werden Betriebsprüfungen durchgeführt und im
Anschluss die erforderlichen Maßnahmen – bis zum Widerruf
der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen – ergriffen.
Ob hierbei allerdings auch sog. Intensivtäterbetriebe
im Sinne des Gutachtens betroffen sind, ist nicht bekannt
(vgl. Antwort zu der Frage 6).
Frage 10: Wie viele Mitarbeiter sind im LABO mit
Stand Dezember 2016 für die Erteilung der Taxikonzessionen
und die Durchführung der Plausibilitätsprüfungen
im Taxigewerbe zuständig, welche Stellenentwicklung ist
in diesem Bereich in den nächsten Jahren geplant?
Frage 11: Wie viele Taxis sind durch einen Mitarbeiter
zu prüfen?
Antwort zu 10 und 11: Für den Taxenbereich (Antragsbearbeitung,
Betriebsprüfungen, Außenkontrollen,
Widerruf von Genehmigungen) standen dem LABO im
Dezember 2016 insgesamt 10 Stellen zur Verfügung. Aus
diesen Stellen musste in geringem Umfang auch die Aufgabe,
Mietwagen und Krankentransportwagen zu konzessionieren
und zu überwachen, verstärkt werden. Bei 8.282
konzessionierten Taxen im Land Berlin entfallen auf eine
Dienstkraft 828 Fahrzeuge.
Für das Jahr 2017 stehen dem LABO weitere 8 Beschäftigungspositionen
zur Verfügung. Diese Beschäftigungspositionen
sollen mit der Dienstkräfteanmeldung
2018/2019 dauerhaft in Stellen umgewandelt werden.
Frage 12: Was hat der Senat zur Aushebelung des sogenannten
"Drehtüreffekts" unternommen? Gemeint ist
damit die Überprüfung von Betrieben, die den Eigentümer
in häufigen Intervallen wechseln, die dazu noch kürzer
sind als die vorgesehenen Intervalle für Betriebsprüfungen
(abgesehen von der Nachschau bei der Neubeantragung
größerer Betriebe)?
Frage 13: In welchem Umfang hat der Senat eine
Nachschau bei der Neubeantragung größerer Betriebe
durchgeführt und welches waren die Ergebnisse?
Antwort zu 12 und 13: Zur Klarstellung wird zunächst
darauf hingewiesen, dass bei dem sog. „Drehtüreffekt“
nicht die Eigentümer der Betriebe in häufigen Intervallen
wechseln. Tatsächlich stellen Unternehmen bewusst keinen
Antrag zur Erneuerung der zeitlich befristeten Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen, da dann eine intensivierte
Zuverlässigkeitsprüfung des LABO die Folge wäre.
In zeitlicher Nähe zu dem Ablauf der befristeten Genehmigung
stellt vielmehr ein in der Regel neu gegründetes
Unternehmen einen Erstantrag auf Erteilung einer Genehmigung
zum Verkehr mit Taxen. Da ein bisher nicht
bekannter Geschäftsführer auftritt und die tatsächlichen
Inhaber der Gesellschaftsanteile nicht ohne weiteres
nachvollzogen werden können, ist nicht erkennbar, dass
es sich bei diesem „neuen“ Unternehmen bei einer rein
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Ergebnis um „dasselbe“
Unternehmen handelt.
Insofern wird es zukünftig erforderlich sein, eine intensivierte
Zuverlässigkeitsprüfung regelmäßig nicht erst
im Zuge eines Antrags auf Erneuerung der zeitlich befristeten
Genehmigung zum Verkehr mit Taxen durchzuführen,
sondern bereits in zeitlicher Nähe zur Geschäftsaufnahme
eines neuen Unternehmens. Wesentliche Voraussetzung
hierfür ist allerdings die Besetzung der 8 Beschäftigungspositionen,
die dem LABO zusätzlich in 2017 zur
Verfügung stehen, und die Einarbeitung dieser neuen
Dienstkräfte.
Frage 14: Geht der Senat ebenso davon aus, dass die
Mitarbeiter in o.g. Intensivtäterbetrieben aufgrund ihrer
Beschäftigungsverhältnisse von der Hinterziehung ihrer
Sozialabgaben wissen? Welche Ergebnisse hat der Zoll
bei diesen Kontrollen erzielt?
Antwort zu 14: Zu der Frage in Satz 1 sind keine Angaben
möglich.
Die Arbeitsstatistik der FKS sieht eine standardisierte,
ergebnisbezogene Auswertung der in der Antwort zu
Frage 2 aufgeführten branchenbezogenen und regionalen
Arbeitgeberprüfungen nicht vor.
Frage 15: Erkennt der Senat die online erfassten Daten
des Taxameters als Grundlage für eine genaue Beurteilung
der wirtschaftlichen Situation des Taxigewerbes an,
wie es der Gesetzgeber lt. PBfG vorschreibt?
Antwort zu 15: Die mithilfe der Fiskaltaxameter erfassten
Daten der Taxiunternehmen sollen laufend betrachtet
werden, damit neben der erforderlichen Zuverlässigkeit
eine permanente und vor allem aktuelle Bewertung
der wirtschaftlichen Situation der Unternehmen und damit
eine Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit als
eine der Genehmigungs-voraussetzungen erfolgen kann.
Anhand dieser Bewertung werden die weiteren erforderlichen
Maßnahmen abzuleiten sein.
Berlin, den 16. Januar 2017
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
…………………………..
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 23. Jan. 2017)

Taxi: Noch nie gab es in Berlin so viele Taxis aus Berliner Zeitung

http://www.berliner-zeitung.de/berlin/verkehr/noch-nie-gab-es-in-berlin-so-viele-taxis-23670514?dmcid=nl_20160306_23670514

Viel zu verdienen gibt es in dieser Branche nicht. Trotzdem ist die Zahl der #Taxis in Berlin auf einen neuen Rekordwert gestiegen. „Mit Stand vom 31. Januar waren in Berlin 7897 Taxis genehmigt“, teilte ein Sprecher der Senatsverwaltung für Inneres mit. Sie werden von 3058 #Taxiunternehmen betrieben.

Dass auf Berlins Straßen so viele Taxis unterwegs sind, bedeutet auch: Die Konkurrenz nimmt weiter zu. „Angesichts der Auslastung der Fahrzeuge ist die Zahl zu hoch“, sagt Detlev Freutel, der Vorsitzende des Taxi Verbands Berlin Brandenburg (TVB). „Im Durchschnitt sind Taxis nur ein Drittel der Zeit mit Fahrgästen unterwegs, nur dann verdienen sie Geld.“ Einen großen Teil der restlichen Zeit stehen sich die Autos „ an Halteplätzen die Räder eckig“.

Fünf-Sterne-Fahrer per App

Freutel gehört allerdings zu den wenigen Branchenvertretern, die nicht immer nur schwarz malen. „Dass die Spritpreise derzeit relativ niedrig sind, hilft uns ungemein“, berichtet er. Außerdem spüre auch die Taxibranche, dass es in Berlin wirtschaftlich aufwärts geht, immer mehr Touristen und Geschäftsleute in die Stadt kommen. „Unsere Geschäfte sind besser geworden“, sagt Freutel. Seit rund zweieinhalb Jahren steige die Zahl der Fahrgäste.

Der Mindestlohn „bedeutete für uns keinen Einschnitt“, so der Verbandschef. Die Erhöhung der Berliner Taxifahrpreise um durchschnittlich fast 14 Prozent im Juni 2015 habe fast keine Fahrgäste vergrault.

Alles Gründe, weshalb Freutel die Zukunft der Berliner Taxibranche unterm Strich positiv sieht. Das liege auch daran, dass sie inzwischen erkannt habe, wie wichtig eine gute Dienstleistungsqualität …