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Bei der Antwort zu der Frage 3 b) der Schriftlichen Anfrage 18/13685 wurde zum Ausdruck
gebracht, dass Starts und Landungen von #Luftfahrzeugen aufgrund der inzwischen
anderen Nutzungen auf den #ehemaligen #Flughäfen #Tempelhof und #Gatow in der Regel
ausscheiden. Nach der Rechtslage ist es in besonderen Ausnahmefällen jedoch möglich,
dennoch dort Außenstarts und -landungen durchzuführen.
Vorbemerkung des Abgeordneten:
In seiner Antwort auf die schriftliche Anfrage DS 18/13685 führt der Senat unter anderem aus, „Die
#Rosinenbomber dürfen nicht in Berlin landen, da die beiden #Originalschauplätze – Tempelhof und Gatow –
stillgelegt sind.“
Frage 1:
Ist dem Senat bekannt, dass Landungen und Starts von Flugzeugen auch außerhalb von genehmigten
Flugplätzen erfolgen können, wenn eine „Erlaubnis zu Außenstart und Außenlandung von Luftfahrzeugen“
vorliegt?
Antwort zu 1:
Ja.
Frage 2:
Wäre demnach auch die Landung von Flugzeugen auf dem Areal des ehemaligen Flughafens Tempelhof
möglich, wenn eine solche Genehmigung vorläge?
Antwort zu 2:
Ja.
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Frage 3:
Welche Behörde wäre für die Erteilung einer solchen Genehmigung zuständig? Welcher Obersten
Dienstbehörde ist diese Stelle untergeordnet?
Antwort zu 3:
Für Genehmigungen gemäß § 25 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (Außenstart- und
Landeerlaubnis) wäre im vorliegenden Fall die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde
Berlin-Brandenburg (LuBB) zuständig. Die LuBB ist der Senatsverwaltung für Umwelt,
Verkehr und Klimaschutz nachgeordnet.
Frage 4:
Voraussetzung für die Genehmigung einer Außenlandung ist das Einverständnis des
Grundstückseigentümers. Wer ist dies im Falle des ehemaligen Flughafens Tempelhof?
Antwort zu 4:
Grundstückseigentümer der Flächen der ehemaligen Start und Landebahnen des
Flughafens Berlin-Tempelhof ist das Land Berlin; kleinere Freiflächen am Rande des
Tempelhofer Felds gehören dem Bund.
Frage 5:
Lässt sich aus den Antworten zu den Fragen 3. und 4. schließen, dass das Land Berlin, vertreten durch den
Senat, sowohl die Erlaubnis als Grundstückseigentümer als auch die luftrechtliche Genehmigung zur
Außenlandung der Rosinenbomber auf dem ehemaligen Flughafen Tempelhof erteilen könnte?
Frage 6:
Falls ja: Wurde dies seitens des Senats erwogen?
Frage 7:
Falls nein: Warum nicht?
Antwort zu 5, zu 6 und zu 7:
Die Genehmigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der zuständigen Behörde
liegt ein derartiger Antrag nicht vor. Insofern lässt sich aktuell keine Aussage treffen.
Berlin, den 29.06.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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