über Schiffsverbindungen von Kreuzberg in das Berliner Umland
Ereignis
Die Kleine Anfrage befasst sich mit den Planungen für grenzüberschreitende Ausflugsschiffsverbindungen von Anlegestellen im Bezirk Kreuzberg in das Berliner Umland (DDR) nach der Öffnung der Grenzen. Der Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe, Heinz Vetter, erläutert, dass die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen im Provisorischen Regionalausschuss sowie in der Kommission nach Artikel 32 des Verkehrsvertrages von 1972 abgestimmt werden. Zentrale Punkte sind die Freigabe aller schiffbaren Gewässer, die gegenseitige Anerkennung von Patenten und eine paritätische Aufteilung des Wechselverkehrs. Die konkrete Fahrplan- und Routenabstimmung, beispielsweise mit der „Weißen Flotte“ in Ost-Berlin und Potsdam, sowie die kulinarische Versorgung an Bord verbleiben in der eigenverantwortlichen Disposition der privaten Fahrgastreedereien.
Details & Originaltext
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 11. Wahlperiode, Drucksache 11/697
Nr. 966
des Abgeordneten Hans-Joachim Kohl (SPD)
über Schiffsverbindungen von Kreuzberg in das Berliner Umland
Ich frage den Senat:
1. Welchen Planungsstand haben Überlegungen erreicht, den Verkehr mit Schiffen aus Berlin (West) von Kreuzberger Anlegestellen in Erholungsgebiete des Berliner Umlandes zu organisieren?
2. Ist eine Abstimmung mit Fahrplänen und Schiffsrouten der „Weißen Flotte“ hergestellt?
3. Ist sichergestellt, daß diese Schiffe aus Berlin (West) gleichzeitig wegen der zu erwartenden Engpässe die kulinarische Versorgung der Ausflügler übernehmen?
Berlin, den 29. Januar 1990
Eingegangen am 6. Februar 1990
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 966
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Das in der Kommission nach Art. 32 des Verkehrsvertrages¹ (Verkehrskommission) und im Provisorischen Regionalausschuß erzielte Ergebnis über die Aufnahme und Entwicklung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrs mit Binnenschiffen bestimmt die Rahmenbedingungen, nach denen dieser Verkehr mit Fahrgastschiffen durchzuführen ist. Hierbei sind insbesondere die Freigabe aller schiffbaren Gewässer, die gegenseitige Anerkennung von Patenten sowie die gleichmäßige Teilnahme der Fahrgastschiffe beider Seiten am grenzüberschreitenden Wechselverkehr zu nennen. Die Festlegung einzelner Fahrtrouten bleibt den Fahrgastreedereien vorbehalten.
Zu 2.:
Eine staatliche Genehmigung von Fahrplänen oder Schiffsrouten für die Fahrgastschiffahrt kennt das hier geltende Binnenschiffahrtsrecht nicht.
Im Rahmen bereits bestehender oder sich entwickelnder Kontakte zwischen den Fahrgastreedereien in Berlin (West) und der Weißen Flotte Ostberlin und Potsdam werden bei Fahrten im grenzüberschreitenden Wechselverkehr Schiffsrouten und Fahrpläne immer dann untereinander abzustimmen sein, wenn Anlegebrücken auf dem Gebiet der jeweils anderen Seite mitbenutzt werden sollen.
Zu 3.:
Auch die Versorgung der Fahrgäste unterliegt der Disposition der einzelnen Fahrgastreedereien. Da der Verkauf von Speisen und Getränken an Bord von Fahrgastschiffen eine wesentliche Einnahmequelle der Reedereien darstellt, ist davon auszugehen, daß die Versorgung der Ausflügler in ausreichendem Maße sichergestellt ist.
¹) Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über Fragen des Verkehrs vom 26. Mai 1972.
Berlin, den 12. März 1990
Vetter
Senator für Arbeit, Verkehr und Betriebe
Eingegangen am 19. März 1990
Hinweis
Dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt.