Halten Berlins Brücken die 24-Meter-Busse?, aus Senat

15.09.2026

Vorbemerkung des Abgeordneten:

Nach Angaben der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kommen für den #Einsatz von #24-Meter-Doppelgelenkbussen die Linien #M32, #M36 und #M37 / #137 im Spandauer Raum, #M48 / #M85 und #M76 im südwestlichen sowie #M41 und #M44 im südlichen Stadtgebiet in Betracht.

Frage 1:

Welche #Brücken und #Tunnelbauwerke sowie sonstigen Ingenieurbauwerke liegen im #Linienverlauf der Linien M32, M36, M37/137, M48/M85, M76, M41 und M44? Bitte je Linie und Bauwerk Bauwerksnummer, Bezeichnung, Lage, #Baujahr und Baulastträger angeben.

Antwort zu 1:

Die Bauwerke des Landes Berlin sind gemäß nachfolgender Liste aufgeführt.

Linie M32     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
344401008066Nennhauser Damm-BrückeSpandau/ Nennhauser Damm1998SenMVKU
Linie M36     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
344521308106Spandauer See BrückeSpandau/ Spandauer-See-Brücke1997SenMVKU
344514908089DaumstraßenbrückeSpandau/ Daumenstraße2001SenMVKU
Linie M37/137     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
keine Ingenieurbauwerke im Linienverlauf
Linie M48     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
344615602062Tunnel Tiergarten-Spreebogen 1997SenMVKU
344606302029Potsdamer Brücke und TreppenanlageTiergarten / Potsdamer Str.1967SenMVKU
354509012041Tunnel Unter den EichenSteglitz, Unter den Eichen1972SenMVKU
Linie M85     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
344615602062Tunnel Tiergarten-Spreebogen 1997SenMVKU
344606302029Potsdamer Brücke und TreppenanlageTiergarten / Potsdamer Str.1967SenMVKU
354507712003Eugen-Kleine-BrückeSteglitz / Wismarerstr1955SenMVKU
Linie M76     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
354651612001FeuerbachbrückeSteglitz / Feuerbachstr1933SenMVKU
Linie M41     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
344615602062Tunnel Tiergarten-Spreebogen 1997SenMVKU
354603006001MehringbrückeKreuzberg / Mehringdamm1968SenMVKU
354600814012SonnenbrückeNeukölln / Sonnenallee1979SenMVKU
354600914013SonnenalleebrückeNeukölln / Sonnenallee1920SenMVKU
Linie M44     
Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameLageBaujahrBaulastträger
354601414042HermannbrückeNeukölln / Hermannstr1974SenMVKU

Frage 2:

Für welche #Brückenklasse beziehungsweise welches Lastmodell wurde jedes dieser Bauwerke bemessen? Welche zulässige #Achslast und welches zulässige #Gesamtgewicht ergeben sich daraus im Neuzustand?

Antwort zu 2:

Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameBrückenklassezul. Achslastzul. Gesamtgewicht
344401008066Nennhauser Damm-Brücke60/30StVZOStVZO
344521308106Spandauer See Brücke60/30StVZOStVZO
344514908089Daumstraßenbrücke60/30StVZOStVZO
344615602062Tunnel Tiergarten-Spreebogen60/30StVZOStVZO
344606302029Potsdamer Brücke und Treppenanlage60StVZOStVZO
354509012041Tunnel Unter den Eichen60StVZOStVZO
354507712003Eugen-Kleine-Brücke60StVZOStVZO
354651612001FeuerbachbrückeI1)StVZOStVZO
354603006001Mehringbrücke60StVZOStVZO
354600814012Sonnenbrücke60StVZOStVZO
354600914013Sonnenalleebrücke302)StVZOStVZO
354601414042Hermannbrücke60StVZOStVZO
      
1) Bemessung 1933: 24 t Dampfwalze und 12 t Lkw; gemäß Vergleichsrechung BK 30/30 
2) nachträgliche Tragfähigkeitsbewertung BK 30   

Die zulässige Achslast sowie das zulässige Gesamtgewicht richten sich nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen darf die zulässige Achslast 10 t für Einzelachsen und 11,5 t für angetriebene Einzelachsen nicht übersteigen. Darüber hinaus darf das zulässige Gesamtgewicht in Abhängigkeit der Anzahl der Achsen und deren Aufsummierung 40,0 t nicht überschreiten.

Frage 3:

Welche #Zustandsnote nach DIN 1076 in Verbindung mit der RI-EBW-PRÜF weist jedes dieser Bauwerke aktuell auf? Wann fanden jeweils die letzte Hauptprüfung und die letzte einfache Prüfung statt?

Antwort zu 3:

Einzelne der aufgeführten Ingenieurbauwerke bestehen aus mehreren #Teilbauwerken. Für diese Ingenieurbauwerke ist der jeweilige #Zustandsnotenbereich der letzten Bauwerksprüfung über alle Teilbauwerke angegeben.

Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameZustandsnoteletzte HPletzte EP
344401008066Nennhauser Damm-Brücke2,820222025
344521308106Spandauer See Brücke2,820202023
344514908089Daumstraßenbrücke2,220222025
344615602062Tunnel Tiergarten-Spreebogen1,0…2,820222025
344606302029Potsdamer Brücke und Treppenanlage2,7…2,820252022
354509012041Tunnel Unter den Eichen1,8…1,920212024
354507712003Eugen-Kleine-Brücke2,320212024
354651612001Feuerbachbrücke2,020212024
354603006001Mehringbrücke2,4…2,720252022
354600814012Sonnenbrücke2,2…2,420242021
354600914013Sonnenalleebrücke2,920202023
354601414042Hermannbrücke2,820242021

Frage 4:

Bei welchen dieser Bauwerke ist die Tragfähigkeit gegenüber dem Neuzustand zustandsbedingt #herabgesetzt? Bitte je Bauwerk die heute rechnerisch zulässige Last angeben und der Bemessung im Neuzustand gegenüberstellen.

Antwort zu 4:

Für keines der aufgeführten Bauwerke ist die Tragfähigkeit gegenüber der ursprünglichen Bemessung zum Zeitpunkt der Errichtung zustandsbedingt herabgesetzt.

Frage 5:

Welche Last-, Gewichts-, Spur-, Abstands- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen sind an diesen Bauwerken derzeit angeordnet, einschließlich befristeter Anordnungen? Bitte je Bauwerk Art der Beschränkung, Rechtsgrundlage und Zeitpunkt der Anordnung angeben.

Antwort zu 5:

Für keines der aufgeführten Bauwerke bestehen derzeit Last-, Gewichts-, Spur, Abstands- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, die auf den Bauwerkszustand oder eine geminderte Tragfähigkeit zurückzuführen sind.

Frage 6:

Welche dieser Bauwerke sind nach der Richtlinie zur Nachrechnung von Straßenbrücken im Bestand nachrechnungsbedürftig? Für welche liegt eine Nachrechnung vor? Bitte je Bauwerk Auftragnehmer, Datum und Ergebnis angeben.

Antwort zu 6:

Für keines der aufgeführten Bauwerke liegt eine statische #Nachrechnung nach / im Sinne der Richtlinie zur Nachrechnung von #Straßenbrücken im Bestand (Nachrechnungsrichtlinie) vor. Für nachfolgend aufgeführte Ingenieurbauwerke ist eine statische Nachrechnung nach der Nachrechnungsrichtlinie vorgesehen.

Bauwerksnummerint. Bw-NrBauwerksnameNachrechnung
344606302029Potsdamer Brücke und Treppenanlageerforderlich
354507712003Eugen-Kleine-Brückeerforderlich
354651612001Feuerbachbrückeerforderlich
354603006001Mehringbrückeerforderlich
354600814012Sonnenbrückeerforderlich
354600914013Sonnenalleebrückeerforderlich
354601414042Hermannbrückeerforderlich

Frage 7:

Welche Streckenabschnitte der genannten Linien verlaufen über #U-Bahn-Tunneln, #Tiefgaragen, Leitungs- oder sonstigen unterirdischen Bauwerken? Welche zulässigen Verkehrslasten gelten dort jeweils, und auf welcher Grundlage wurden sie festgelegt? Im Bereich Kaiserdamm hat die Beschränkung des Verkehrs über einem U- Bahn-Tunnel bereits zu einer Begrenzung auf 3,5 Tonnen geführt; bestehen auf den genannten Linien vergleichbare Sachverhalte?

Antwort zu 7:

Seitens der BVG wurden die folgenden Abschnitte benannt:

Buslinie(n)U-Bahn-LinieBetroffener Tunnelabschnitt / Kreuzungsbereich
M32, M36, M37, 137U7Zwischen Rathaus Spandau und Altstadt Spandau
M36U7Am U-Bahnhof Haselhorst
M48, M85U9Zwischen Rathaus Steglitz und Walther-Schreiber-Platz
M48, M85U7Am U-Bahnhof Kleistpark
M48, M85U1/U3Zwischen Kurfürstenstraße und Gleisdreieck
M48U2Zwischen Potsdamer Platz und Anton-Wilhelm-Amo-Straße
M76U6Am U-Bahnhof Alt-Mariendorf
M76U9Am U-Bahnhof Walther-Schreiber-Platz
M41U8Zwischen Hermannplatz und Schönleinstraße
M41U6Zwischen Hallesches Tor und Mehringdamm
M41U2Zwischen Mendelssohn-Bartholdy-Park und Potsdamer Platz
M44U8Am U-Bahnhof Hermannstraße

Frage 8:

Wurde geprüft, ob die unter den Fragen 1 und 7 zu benennenden Bauwerke ein Fahrzeug mit rund 39 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und den daraus folgenden Einzelachslasten aufnehmen können? Wenn ja: durch welche Stelle oder welches Ingenieurbüro, zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis? Falls ja, bitte um Vorlage der Prüfergebnisse. Falls nein: Bitte um Bestätigung, dass eine solche Prüfung nicht stattgefunden hat, sowie um Angabe, wann sie erfolgen soll.

Antwort zu 8:

Eine Prüfung wäre durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt erst bei Überschreitung der nach StVZO zulässigen Achslasten oder des zulässigen Gesamtgewichtes im Rahmen eines Sondernutzungsantrages erforderlich. Ein Antrag liegt nicht vor. Eine Prüfung hat bisher nicht stattgefunden.

Frage 9:

Welche Stelle ist für diese Prüfung zuständig – die Senatsverwaltung, die Bezirke, die Berliner Verkehrsbetriebe oder Dritte? Wer trägt die Kosten erforderlicher Verstärkungs- oder Ersatzmaßnahmen?

Antwort zu 9:

Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt ist als zuständiger Straßenbaulastträger für ihre Ingenieurbauwerke im öffentlichen Straßenland sowie im Zuge von Wegen in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagenanlagen anzuhören und bewertet in statischer Hinsicht, wenn geplante Nutzungen über das regelmäßige Verkehrsbedürfnis hinausgehen. Sich daraus ergebende Kosten für erforderliche Verstärkungs- oder Ersatzmaßnahmen trägt der Antragssteller.

Frage 10:

Welche der Bauwerke müssten für den Einsatz eines Fahrzeugs mit rund 39 Tonnen verstärkt, ersetzt oder in ihrer Nutzung eingeschränkt werden? Bitte je Bauwerk Maßnahme, geschätzte Kosten und geschätzte Bauzeit angeben.

Antwort zu 10:

Eine statische Bewertung wird erst vorgenommen werden, wenn Fahrzeuge mit höheren Lasten als nach StVZO zulässig eingesetzt werden sollen. Hiervon ist zunächst nicht auszugehen.

Frage 11:

Welche Auswirkungen hat der regelmäßige Verkehr von Fahrzeugen mit rund 39 Tonnen auf die rechnerische Restnutzungsdauer der betroffenen Bauwerke sowie auf die Beanspruchung der Fahrbahnen im Linienverlauf? Auf welche Untersuchung stützt sich diese Einschätzung?

Antwort zu 11:

Die #Restnutzungsdauer von Ingenieurbauwerken, insbesondere von Stahlbrücken, wird durch regelmäßigen Verkehr mit schweren Fahrzeugen beeinflusst. Maßgeblich hierfür sind Ermüdungsbeanspruchungen des Tragwerkes und in heutigen Berechnungen berücksichtigt. Darüber hinaus unterliegen die Fahrbahnen bei hohen, wiederkehrenden Belastungen einer erhöhten Gefahr von Spurrinnenbildungen und Verdrückungen des Fahrbahnbelages, die insbesondere in den wärmeren Monaten vermehrt auftreten und einen erhöhten Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf verursachen.

Frage 12:

Welche #Umleitungsstrecken stünden zur Verfügung, falls ein Bauwerk im Linienverlauf für Fahrzeuge dieses Gewichts gesperrt oder beschränkt werden müsste? Wären diese Umleitungsstrecken für ein 24 Meter langes Fahrzeug befahrbar?

Antwort zu 12:

Die BVG hat für die Fragen 8-12 eine zusammengefasste Antwort zugeliefert welche an dieser Stelle wiedergegeben wird:

„Gewicht und Achslasten der einzusetzenden Fahrzeuge müssen den Vorgaben des § 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) einschließlich der dort in Bezug genommenen Bestimmungen und Anlagen entsprechen. Dies gilt auch für 24-Meter-Doppelgelenkbusse. § 34 StVZO regelt die beim Betrieb einzuhaltenden zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte.

Der mögliche Einsatz dieser Fahrzeuge befindet sich derzeit in der fachlichen Prüfung. Diese umfasst auch die infrastrukturelle und betriebliche Eignung der in Betracht kommenden Linien und Korridore.

Die hierfür erforderlichen bauwerksbezogenen Bewertungen erfolgen auf Grundlage des konkreten Fahrzeugtyps einschließlich Achsanordnung und Einzelachslasten sowie der jeweiligen Bauwerks- und Streckendaten. Da die Prüfung des Fahrzeugeinsatzes noch nicht abgeschlossen ist, liegen derzeit noch keine abschließenden Ergebnisse vor.

Belastbare Aussagen zu möglichen Maßnahmen, Kosten, Bauzeiten sowie zu Auswirkungen auf Bauwerke und Fahrbahnen können nach Abschluss dieser Prüfungen getroffen werden.

Zuständig sind grundsätzlich die jeweiligen Baulastträger beziehungsweise Bauwerkseigentümer. Zeitpunkt und Umfang weiterer Untersuchungen werden im Rahmen des laufenden Planungsprozesses mit den zuständigen Stellen abgestimmt. Die Kostenträgerschaft richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Da bislang weder abschließende Ergebnisse zu möglichen Gewichtsbeschränkungen noch eine verbindliche Festlegung der Einsatzlinien vorliegen, wurden noch keine Umleitungsstrecken für 24-Meter-Doppelgelenkbusse festgelegt.“

Berlin, den 14.09.2026 In Vertretung

Arne Herz Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-27026.pdf