Bus: Rechtssichere Busspuren?, aus Senat

29.09.2022

Frage 1:

Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs – und damit auch die Anordnung eines Bussonderfahrstreifens – können grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Welche begründete besondere Gefahrenlagen besteht bei angeordneten, aber noch nicht umgesetzten Busspuren jeweils? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

Frage 2:

Welche begründete besondere Gefahrenlagen lagen jeweils der Anordnung von #Busspuren, die seit 2016 umgesetzt wurden, zu Grunde? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

Wie ist die Streckenlänge jeweils?

Antwort zu 1 und 2:

Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu Zeichen 245 (#Bussonderfahrstreifen) soll der „#Sonderfahrstreifen […] im Interesse der #Sicherheit oder #Ordnung des Verkehrs Störungen des Linienverkehrs vermeiden und einen geordneten und zügigen #Betriebsablauf ermöglichen. […] Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kommt dann in Betracht, wenn die vorhandene Fahrbahnbreite ein ausgewogenes Verhältnis im

#Verkehrsablauf des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs unter Berücksichtigung der Zahl der beförderten Personen nicht mehr zulässt. Auch bei kurzen Straßenabschnitten (z. B. vor #Verkehrsknotenpunkten) kann die Anordnung von Sonderfahrstreifen gerechtfertigt sein. Die Anordnung von Sonderfahrstreifen kann sich auch dann anbieten, wenn eine Entflechtung des öffentlichen Personenverkehrs und des Individualverkehrs von Vorteil ist oder zumindest der Verkehrsablauf des öffentlichen Personennahverkehrs verbessert werden kann.“ Als Gefahrenlage wird folglich eine Situation eingestuft, die durch eine Störung der Ordnung des Verkehrs den regulären Betriebsablauf des Linienverkehrs gefährdet. Den zurückliegenden und aktuellen Anordnungen lag jeweils die Feststellung einer solchen Situation zugrunde.

Frage 3:

Welche wesentliche Behinderung des fließenden Verkehrs oder merkliche Zeitverluste für den Busverkehr bestehen jeweils bei angeordneten, aber noch nicht umgesetzten Busspuren? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

a. Wie viele Sekunden beträgt die festgestellte Abweichung zwischen tatsächlich gemessener Fahrzeit und der sog. Optimal-Fahrzeit zwischen den verschiedenen Haltestellen auf der Strecke der Busspur? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

Frage 4:

Welche wesentliche Behinderung des fließenden Verkehrs oder merkliche Zeitverluste für den Busverkehr lagen jeweils der Anordnung von Busspuren, die seit 2016 umgesetzt wurden, zu Grunde? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

  1. Wie viele Sekunden betrug die festgestellte Abweichung zwischen tatsächlich gemessener Fahrzeit und der   sog. Optimal-Fahrzeit zwischen den verschiedenen Haltestellen auf der Strecke der Busspur? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)
  2. Wie viele Sekunden beträgt aktuell in der Stunde der stärksten Verkehrsbelastung die festgestellte Abweichung zwischen tatsächlich gemessener Fahrzeit und der sog. Optimal-Fahrzeit zwischen den verschiedenen Haltestellen auf der Strecke der Busspur? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

Antwort zu 3 und 4:

Senatsseitig werden die angefragten Daten, auch aufgrund der Komplexität der auszuwertenden Datengrundlage und der Vielzahl der Örtlichkeiten mit jeweils spezifischen Besonderheiten sowie möglichen Störfaktoren, nicht vorgehalten.

Frage 5:

Wie hoch war jeweils die Frequenz der Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung bei angeordneten, aber noch nicht umgesetzten Busspuren, zum Zeitpunkt der Anordnung und bestanden zum Zeitpunkt der Anordnung verbindliche Planungen, die Frequenz der Omnibusse des Linienverkehrs zu erhöhen und wenn ja, auf welchen Wert? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

BezirkStraßeVonBisBusfrequenz
Cha- WiHubertusalleeHerthastraßeLynarstraße12 Busse/h
Cha- WiTeltower Dammggü. KirchstraßeBerliner Straße18-24 Busse/h
MitteInvalidenstraßehi. Alexanderuferggü. Friedrich-List- Ufer22-26 Busse/h
MitteInvalidenstraßevor Friedrich-List- UferAlexanderufer25 Busse/h
MittePrinzenalleeBadstraßevor Osloer Straße9 Busse/h
MitteReichpietschuferTiergartentunnelPotsdamer Straße12 Busse/h
MitteSchillstraßeWichmannstraßeKurfürstenstraße30 Busse/h
NeukBritzer DammMohriner AlleeFulhamer Allee12 Busse/h
NeukBritzer DammFulhamer AlleeHermannstraße12 Busse/h
NeukBritzer DammBritzer DammTempelhofer Weg12 Busse/h
ReinOllenhauerstraßeVon-der-Gablentz- StraßeScharnweberstraße18 Busse/h
SpanBrunsbütteler DammWilhelmshavener Straßevor Klosterstraße12 Busse/h
SpanDaumstraßeGoldbeckwegTelegrafenweg12 Busse/h
SpanRauchstraßeGoltzstraßeStreitstraße12 Busse/h
St-ZeHindenburgdammBäkestraßeDrakestraße12 Busse/h
St-ZeHindenburgdammKlingsorstraßeHst. „Händelplatz“15 Busse/h
St-ZeOstpreußendammMorgensternstraßeGiesensdorfer Straße9 Busse/h
St-ZeOstpreußendammOsdorfer StraßeStauraum LSA Kaufland9 Busse/h
Te- SchHildburghauser StraßeWaldsassener StraßeMarienfelder Allee21 Busse/h
Te- SchLichtenrader DammGrimmstraßeBarnetstraße23 Busse/h
Te- SchMalteserstraße – Friedenfelser Straßeggü. Friedrichrodaer StraßeMarienfelder Allee12 Busse/h
Te- SchRheinstraßeSaarstraßeSponholzstraße12 Busse/h

Planungen zur Erhöhung der Busfrequenzen sind dem Senat nicht bekannt.

Frage 6:

Wie hoch war jeweils die #Frequenz der #Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung zum Zeitpunkt der Anordnung bei Busspuren, die seit 2016 umgesetzt wurden? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)

Antwort zu 6:

Auf Grund der Vielzahl an Anordnungsvorgängen zu Bussonderfahrstreifen und fehlender automatisch auswertbarer Datenbasis liegen dem Senat die angefragten Daten nicht vor.

Frage 7:

Welche Schlussfolgerung zieht der Senat aus der #Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts zur #Bussonderspur auf der #Clayallee vom September 2022?

Antwort zu 7:

Durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin muss die Umsetzung des Bussonderfahrstreifens (BSF) in der Clayallee von Argentinische Allee bis Riemeisterstraße vorläufig zurückgenommen werden. Daher wurde der bezirkliche Straßenbaulastträger am 07.09.2022 über die Aussetzung des Vollzuges des Bussonderfahrstreifens informiert. Die schon vorhandenen Verkehrszeichen und Markierungen wurden in der Folge abgedeckt bzw. ausgekreuzt.

Bis zum Abschluss des Widerspruchs- bzw. Hauptsacheverfahrens wird die Anordnung neuer BSF in den Fällen zurückgestellt, die im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung als kritisch zu bewerten sind.

Frage 8:

Welche Folgen hätten die angelegten Maßstäbe des Gerichts für vergleichbare Bussonderspuren an anderen Stellen in Berlin, wenn der Beschluss Bestand hat?

Welche Bussonderspuren sind nach Ansicht des Senats vergleichbar?

Antwort zu 8:

Es liegt noch kein rechtskräftiges Urteil vor, sondern lediglich ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Eine grundsätzliche Schlussfolgerung ist anhand dieser Entscheidung nicht möglich. Jede straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Bussonderfahrstreifen kann in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden, so dass die genannte Möglichkeit immer besteht; nichtsdestotrotz ist der Senat der Auffassung, dass bei allen bestehenden Bussonderfahrstreifen die nötigen Voraussetzungen vorliegen.

Frage 9:

Welche weiteren Informationen gibt es ggf., die für das Verständnis der in dieser Anfrage erörterten Sachverhalte relevant sind?

Antwort zu 9: Keine.

Berlin, den 27.09.2022 In Vertretung

Dr. Meike Niedbal Senatsverwaltung  für

Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de