Regionalverkehr: Voraussetzungen für die Elektrifizierung der Ostbahn bereits heute schaffen?, aus Senat

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Frage 1:
Inwieweit wird eine #Elektrifizierung der #Ostbahn bei den derzeit für Sommer und Herbst 2021 geplanten
Baumaßnahmen berücksichtigt?
Frage 2:
Inwiefern sind die #Brückenbauarbeiten (Höhe, Dimensionierung etc.) darauf abgestimmt?
Frage 3:
Inwiefern werden bereits die technischen Voraussetzungen für die Elektrifizierung im Rahmen der
#Baumaßnahmen geschaffen?
Antwort zu 1 bis 3:
Die DB AG führt hierzu aus:
„Es werden keine Baumaßnahmen insbesondere Brückenbauarbeiten im Sommer und
Herbst 2021 im Land Berlin von der DB Netz AG durchgeführt, die Auswirkungen auf eine
spätere Elektrifizierung der Ostbahn haben.
Allgemein wird eine Elektrifizierung der Ostbahn bei der Planung von Maßnahmen bislang
nicht explizit berücksichtigt, da hierzu kein Planungsauftrag und keine
#Finanzierungsvereinbarung vorliegen.“
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Seitens des Landes Berlin werden unabhängig vom Vorliegen eines konkreten
Planungsauftrages durch den für die Bahnplanung verantwortlichen Bereich in der für
Verkehr zuständigen Senatsverwaltung im Rahmen der Planung und Abstimmung von
anstehenden Baumaßnahmen an der Strecke und tangierenden Anlagen die
grundsätzlichen Anforderungen für einen zweigleisigen elektrifizierten Ausbau der Strecke
eingebracht, damit der vorgesehene Streckenausbau nicht verbaut wird.
Frage 4:
Inwiefern profitiert das Vorhaben der Elektrifizierung der RB 26 vom Gesetz zur Investitionsbeschleunigung?
Antwort zu 4:
Die DB AG führt dazu aus:
„Das im Dezember 2020 in Kraft getretene #Investitionsbeschleunigungsgesetz hat das Ziel,
Planungs- und Genehmigungsverfahren u. a. im Schieneninfrastrukturbereich zu
beschleunigen.
Hierfür wurden mehrere Einzelmaßnahmen insbesondere vom Erfordernis einer
Planfeststellung oder Plangenehmigung befreit, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 18 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). Eine
dieser Einzelmaßnahmen stellt die Ausstattung einer Bahnstrecke mit einer Oberleitung dar.
Die Regelungen des Landesrechts (z. B. Wasserrecht, Artenschutz) sowie private Belange
(Grundstücksinanspruchnahme, Schall und Erschütterungen) sind weiterhin zu beachten.
Hieraus resultiert, dass bei einer Infrastrukturmaßnahme, welche mit einer Erhöhung der
Streckengeschwindigkeit oder einer Änderung des möglichen Betriebsprogrammes
einhergeht, weiterhin von der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens auszugehen
ist. Folglich ist nach aktuellem Stand nur bei reinen Elektrifizierungsmaßnahmen, die ohne
die Erhöhung der Streckengeschwindigkeit oder die Änderung des möglichen
Betriebsprogrammes durchgeführt werden, eine beschleunigte Planung und Genehmigung
möglich. Für den konkreten Fall der Elektrifizierung der Ostbahn trifft dies voraussichtlich
nicht zu, da wir zur Sicherung einer marktgerechten Infrastruktur die Verbindung der
Elektrifizierung mit begleitenden, kapazitätssteigernden Maßnahmen anstreben würden (z.
B. eine Geschwindigkeitserhöhung oder Herstellung einer Zweigleisigkeit).“
Frage 5:
Seit wann stehen zusätzliche Mittel aus dem GVFG zur Verfügung und ab wann wurden welche Versuche
seitens des Senats unternommen, um die Elektrifizierung der Ostbahn im Rahmen der Mittel aus dem GVFG
zu finanzieren?
Antwort zu 5:
Im Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) stehen seit 2020 zusätzliche Mittel zur
Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden zur Verfügung.
Bei der Ostbahn handelt es sich um eine internationale Schienenverbindung. Daher ist aus
Sicht der Länder Berlin und Brandenburg der vorgesehene Streckenausbau als Maßnahme
in den Bundesverkehrswegeplan (BVWP) aufzunehmen. Die Anmeldung ist durch beide
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Länder in der Vergangenheit bereits erfolgt. Auch bei der nächsten Fortschreibung des
BVWP werden die Länder daher diese Maßnahme einbringen.
Berlin, den 01.06.2021
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz