Nach 10 Jahren „Count-Up“: Wann wird für den U-Bahnhof „Schloßstraße“ der Sanierungs-Countdown angeworfen?, aus Senat

25.07.2025

Frage 1:

Wann werden erste #bauausführende Maßnahmen für den 2. #Bauabschnitt der #Erneuerung des U-Bahnhofs #Schloßstraße vorgenommen, wann beginnt die eigentliche Bauausführung?

Antwort zu 1:

Die BVG teilt mit, dass es derzeit noch keinen konkreten Termin für diese Maßnahme gibt. Es wird auf die Schriftliche Anfrage Nr. 19/ 21624 verwiesen.

Frage 2:

Sind die erforderlichen Genehmigungen durch #Denkmalschutz und Technische #Aufsichtsbehörde nunmehr erteilt worden? Mit welchen Auflagen wurden jeweils welche Genehmigung verbunden? Falls nein, welche Auflagen wurden durch die Behörden jeweils angekündigt?

Antwort zu 2:

Die BVG teilt hierzu mit, dass mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden alle offenen Themen abgestimmt und die entsprechenden Auflagen in die Planung eingearbeitet wurden.  Eine Genehmigung durch die Technische Aufsichtsbehörde steht noch aus.

Frage 3:

Inwieweit sind die Darstellung des Senats so zu verstehen, dass die Voruntersuchungen der der vorhandenen Bausubstanz hinsichtlich der denkmalschutzrechtlichen Vorgaben aus 2016 nun noch die Untersuchungen selbst erfolgen werden? Welche Ergänzungen der Kosten- und Zeitplanung des 2. Bauabschnitts sind dadurch ggf. erforderlich?

Antwort zu 3:

Es wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Darstellungen in der Antwort der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/ 20557 bezieht.

Weitere Untersuchungen der #Bausubstanz waren notwendig, da der ursprünglich vorgesehene Standort des Aufzuges sich als nicht umsetzbar herausgestellt hat. Die Planungen mussten in Folge dessen angepasst werden. Ein detaillierter Kosten- und Zeitplan liegt aktuell nicht vor; eine Inbetriebnahme des Aufzuges ist in den 2030er Jahren vorgesehen.

Frage 4:

Zu welchem Resultat hat das #Ausschreibungsverfahren zur Errichtung des zweiten Aufzugs zu Jahresbeginn geführt, und inwieweit konkretisiert sich die Kostenaufschlüsselung dadurch?

Antwort zu 4:

Die BVG teilt mit, dass das Ausschreibungsverfahren noch nicht durchgeführt wurde.

Frage 5:

Welche Kosten und welcher Zeitrahmen sind in für die Teilmaßnahme der Errichtung des zweiten Aufzugs nunmehr zu erwarten? Wird der Zeitplan zur Errichtung des zweiten #Aufzugs bis 2027 weiterhin als realistisch angesehen?

Antwort zu 5:

Aufgrund der noch bevorstehenden Ausschreibung kann die BVG keine Aussagen zu den geplanten Kosten machen. Ein verbindlicher Zeitplan kann erst nach Vergabe der Bauleistungen festgelegt werden.

Frage 6:

Welche Absprachen wurden mit dem Management des „ Boulevards Berlin“ für die #Barrierefreiheit während der Bauphase  getroffen?

Antwort zu 6:

Die laufenden Absprachen zwischen der BVG mit dem Management des „ Boulevard Berlin“ haben zum Ziel, eine  weitestgehende Barrierefreiheit während der Baumaßnahme zu ermöglichen, und werden in den kommenden Monaten finalisiert.

Frage 7:

Welche Abstimmungen mit den Nutzer:innen (BVG-Kund:innenbeirat, Interessensverbänden etc.) und Anlieger:innen der Schloßstraße gab es im Rahmen der Planungsphase und gibt es nunmehr zur operativen Begleitung der Erneuerung des U-Bahnhofs?

Antwort zu 7:

Die BVG wird rechtzeitig vor Baubeginn die Fahrgäste umfassend auf den gewohnten Wegen informieren (Website, Aushänge). Zudem steht die BVG im regelmäßigen Austausch mit dem Bezirk und lokalen Anspruchsgruppen und in diesem Rahmen auch für Informationen zur Maßnahme an der Schloßstraße zur Verfügung.

Frage 8:

Wie bewertet der Senat angesichts der bereits eingetretenen und der potenziell weiteren Verzögerungen das generelle Risiko für zukünftige Kostensteigerungen und Zeitverschiebungen der gesamten Baumaßnahme und von welcher Höhe geht er dabei aus?

Antwort zu 8:

Die Verzögerungen der Maßnahme sind vor allem auf die Änderung des Aufzugstandortes zurückzuführen. Da der Standort für den neuen Aufzug nunmehr abgestimmt ist, geht der Senat derzeit nicht von weiteren Verzögerungen oder Kostensteigerungen aus.

Frage 9:

Hegt der Senat, angesichts der Aufmerksamkeit, die Brückenbauwerke in Berlin derzeit genießen, Zweifel an der Tragfähigkeit der mit dem U-Bahnhof in baulichem Zusammenhang stehenden Brücken? Liegen Daten aktueller Überprüfungen vor oder sind entsprechende Gutachten erstellt worden? Welche Brückenzustandsnote wurde vergeben und wann ist eine Sanierung geplant?

Antwort zu 9:

Zur #Joachim-Tiburtius-Brücke am #U-Bahnhof #Schloßstraße liegen keine Kenntnisse vor, die auf eine eingeschränkte Tragfähigkeit hindeuten. Eine besondere gutachterliche Bewertung ist derzeit nicht erforderlich. Bei der letzten Einfachen Prüfung 2024 wurde das Teilbauwerk B der Joachim-Tiburtius-Brücke über der Schloßstraße mit der Zustandsnote 2,5 bewertet. Eine Sanierung ist aktuell nicht geplant.

Frage 10:

Nach welchen Kriterien entscheidet der Senat, dass wie vorliegend eine optimale Abwägung zwischen allen betroffenen Belangen (#Denkmalschutz, #Funktionalität des U-Bahn-Betriebs, #Sicherheit der Infrastruktur etc.) ohne Planfeststellungsverfahren erzielt werden soll, oder dass die Komplexität  einen  Planfeststellungsbeschluss erforderlich macht?

Antwort zu 10:

Die Erforderlichkeit einer #Planfeststellung nach dem #Personenbeförderungsgesetz (#PBefG) regelt dessen § 28. Danach dürfen Betriebsanlagen für Untergrundbahnen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Untergrundbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung in diesem Sinne vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Weiter nimmt § 28 Absatz 1a PBefG bestimmte Einzelma ßnahmen von der Planfeststellungspflicht aus, wie auch § 74 Absatz 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes in Fällen von unwesentlicher Bedeutung das Planfeststellungserfordernis entfallen lässt.

Das Abwägungsgebot verlangt nach ständ iger Rechtsprechung, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und – drittens – weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Berlin, den 23.07.2025

In Vertretung Arne Herz

Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

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