Bus: Streckenführung des RE4-Schienenersatzverkehrs in Berlin-Mariendorf, aus Senat

31.03.2023

Frage 1:
Weshalb wird der #SEV mit Bussen innerhalb Berlins u.a. über die #Rathausstraße in 12105 Berlin geleitet und nicht über den #Mariendorfer bzw. #Tempelhofer Damm?
Antwort zu 1:
Zur Festlegung der #Streckenführung des Schienenersatzverkehrs wird von der DB eine Route geplant und vom #Fachpersonal abgefahren. In die Festlegung der endgültigen Route fließen neben einer kurzen #Reisezeit für die Fahrgäste auch die #Befahrbarkeit der Route mit Bussen und auftretende #Baumaßnahmen ein. Dabei wird keine Bewertung durchgeführt, welche Route
genommen werden würde, wenn ein einzelner Einflussfaktor nicht auftreten würde, maßgeblich ist stets eine Gesamtbetrachtung der Verbindung zwischen zwei Zugangsstellen des #Schienenpersonennahverkehrs (#SPNV), zwischen denen der #Bahnverkehr ersetzt werden soll.

Frage 2:
Hängt die gewählte #Streckenführung mit der Herstellung der #Radverkehrsinfrastruktur auf dem Mariendorfer bzw.
Tempelhofer Damm zusammen und fördert somit Lärm- sowie Verkehrsaufkommen in der Rathausstraße?
Antwort zu 2:
Entsprechend der Beantwortung zu Frage 1 kann nicht festgestellt werden, welche
#Routenführung ohne die Herstellung der vom Fragesteller genannten Radverkehrsanlage die
günstigste gewesen wäre. Grundsätzlich führen nach Ansicht des Aufgabenträgers Maßnahmen
im Straßenraum dann zu einer negativen Beeinflussung des Öffentlichen Personennahverkehrs
(ÖPNV), wenn die für den motorisierten Straßenverkehr zur Verfügung stehende Kapazität nicht
mehr ausreicht.
Dementsprechend kann der Senat auch nicht bestätigen, dass durch die hier gewählte
Routenführung des Ersatzverkehrs das Lärm- und #Verkehrsaufkommen gefördert wird. Vielmehr
führt eine zeitlich und streckenmäßig kürzere Routenführung zu geringeren gesamtstädtischen
Verkehrsauswirkungen und einer Reduktion der mit dem Ersatzverkehr verbundenen
Lärmbelastung.
Grundsätzlich ist für diesen Ersatzverkehr zu berücksichtigen, dass er lediglich eine einmal
stündlich verkehrende Zugfahrt betrifft, die ersetzt wurde, und dass die Rathausstraße auch
werktäglich regulär von bis zu 30.000 Fahrzeugen genutzt wird.
Frage 3:
Liegen für den SEV die -sofern zutreffend- notwendigen Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO sowie § 29
StVO vor?
Antwort zu 3:
Nach Ansicht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz als
ÖPNV-Aufgabenträger sind die genannten Vorschriften nicht maßgeblich.
Ausnahmegenehmigungen müssten insoweit nicht erteilt werden. Für den Schienenersatzverkehr
kommen nur Fahrzeuge zum Einsatz, die straßenverkehrsrechtlich und für die
Personenbeförderung zugelassen sind. Eine Ausnahme nach § 70 StVZO muss daher nicht
genehmigt werden.
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Die Nutzung von Straßen mit zugelassenen Fahrzeugen für den Schienenersatzverkehr ist nach
allgemeinem Verständnis auch keine übermäßige Straßenbenutzung nach § 29 StVO. Abmaße,
Achslasten und Fahrzeuggewicht der eingesetzten Busse bedingen hier kein
Ausnahmeerfordernis.
Berlin, den 30.03.2023
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

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