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Frage 1:
Mit wie vielen Fahrzeugen darf der #Ridesharing-Anbieter #Clever Shuttle seine Fahrdienste in Berlin
anbieten?
Antwort zu 1:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Das Unternehmen Clever #Shuttle Berlin GmbH hat in Berlin eine Genehmigung für 30
Fahrzeuge.“
Frage 2:
Inwieweit ist es zulässig, dass Clever Shuttle Dienste mit Fahrzeugen anbietet, die nicht in Berlin zugelassen
sind?
Antwort zu 2:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Es dürfen grundsätzlich immer nur die Fahrzeuge eingesetzt werden, die konkret in der
Genehmigungsurkunde mit ihren amtlichen Kennzeichen benannt werden. Für Clever
Shuttle – wie auch für andere Unternehmen – sind auch Fahrzeuge konzessioniert, die kein
Berliner Kennzeichen führen.“
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Frage 3:
Welche konkreten Maßnahmen unternimmt der Senat, um das Berliner #Taxigewerbe vor Fremdanbietern,
die #taxiähnliche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. UBER, zu schützen?
Antwort zu 3:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Die einzelnen Verkehrsanbieter und Verkehrsformen grenzen sich durch die Art der
Durchführung des Verkehrs und sonstige sich aus der Genehmigung ergebende Rechte
und Pflichten voneinander ab. Durch ihre Marktteilnahme stehen sie auch im Wettbewerb
zu bestehenden Angeboten. Nicht mit dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
konforme und damit nicht genehmigungsfähige Verkehre werden von der
Genehmigungsbehörde durch Versagung des Antrages bzw. Untersagung des Verkehres
unterbunden. Inzwischen ist es im Land Berlin zwei Unternehmen im Rahmen einer
Erprobung gestattet worden, Elemente zweier Verkehrsformen miteinander zu verknüpfen.
Mit Mietwagen darf jedoch grundsätzlich kein taxenähnlicher Verkehr angeboten werden.
Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes. So ist es
auch bei dem Dienst Uber, der lediglich als Vermittler tätig wird, während der eigentliche
Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem vermittelten
Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
Etwaige Verstöße gegen Bestimmungen des Mietwagenverkehrs liegen daher auf Seiten
der Mietwagenunternehmer. Soweit die Zuständigkeit der Berliner Genehmigungsbehörde
gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und Kontrollen statt. Ggf. werden
im Anschluss weitergehende Maßnahmen – wie im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts
– ergriffen. Für Maßnahmen bedarf es jedoch konkreter beweisbarer
Feststellungen, die einen bußgeldbewehrten Tatbestand erfüllen.“
Frage 4:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass diese Anbieter die gesetzlichen Vorschriften, wie die sog.
Rückkehrpflicht, nicht einhalten? Wie beabsichtigt der Senat hier ähnliche Kontrollmechanismen wie im
Taxigewerbe anzuwenden?
Frage 5:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass sich Uber-Fahrzeuge entgegen ihrer Rückkehrpflicht am Flughafen
Tegel oder im Bereich der Warschauer Brücke zur Entgegenahme von Diensten bereithalten? Welche
konkreten Maßnahmen ergreift der Senat, um dieses unrechtmäßige Vorgehen zu unterbinden?
Antwort zu 4 und zu 5:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Beschwerden zur Nichteinhaltung der Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr wurden
mehrfach an die zuständige Genehmigungsbehörde, das Landesamt für Bürger- und
Ordnungsangelegenheiten (LABO), herangetragen. Etwaige Pflichtverletzungen treffen jedoch,
wie bereits ausgeführt, nicht die in Rede stehenden Vermittler, sondern die
einzelnen Mietwagenunternehmen, die die vermittelten Fahrten tatsächlich ausführen.
Diesbezüglich im LABO eingehende Hinweise sind jedoch zumeist pauschal, so dass sie
regelmäßig nicht für eine bußgeldbewehrte Verfolgung ausreichen.
Handelt es sich um verwertbare Angaben, geht das LABO im Rahmen seiner
Zuständigkeit den angezeigten Verstößen nach und ergreift entsprechende Maßnahmen.
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Konkrete Meldungen fanden sich jedoch nach einer Überprüfung durch das LABO häufig
nicht bestätigt.
Kontrollen gestalten sich beim Mietwagenverkehr grundsätzlich als schwierig. Zum einen
müssen Mietwagen – anders als Taxen – nicht besonders gekennzeichnet sein, so dass
es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um normale Personenkraftwagen handelt.
Das LABO ist jedoch nicht berechtigt, Fahrzeuge einer allgemeinen Verkehrskontrolle dahingehend
zu unterziehen, ob sie privat oder gewerblich genutzt werden. So sind Außenkontrollen
im Stadtgebiet nicht zielführend. Weiterhin zeigt sich auch in Betriebsprüfungen,
dass durch die weniger umfassende Aufzeichnungspflicht die nachweisbare Feststellung
von entsprechenden Verstößen kritisch ist. Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und
Klimaschutz hat jedoch auf Anregung des LABO für die nächste Sitzung des Bund-Länder-
Fachausschusses Straßenpersonenverkehr diese Thematik als Tagesordnungspunkt
angemeldet, um auf Bundesebene über in Frage kommende Maßnahmen zu beraten.
Beschwerden über andere Pflichtverletzungen als den Verstoß gegen die Rückkehrpflicht
sind bisher nicht bekannt geworden.“
Frage 6:
Inwieweit sind dem Senat die negativen Erfahrungen mit Anbietern wie Uber aus anderen Städten wie z.B.
Wien, Prag, London bekannt? Welche konkreten Maßnahmen werden senatsseitig ergriffen, um dem
negativen Trend entgegenzuwirken?
Antwort zu 6:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Medienberichte über Erfahrungen anderer Städte werden zur Kenntnis genommen. Die
Vermittlungsplattform Uber bietet in Berlin derzeit nur die Modelle UberTaxi und UberX an,
die sich nach mehrmaliger Prüfung als gesetzeskonform erwiesen haben. Die durch die
Genehmigungsbehörde in der Vergangenheit untersagten Verkehre wurden durch Uber
eingestellt. Das Unternehmen Uber bietet – wie auch andere Vermittler – derzeit keinen
Anlass, Maßnahmen gegen sie einzuleiten oder solche vorzubereiten.“
Frage 7:
Wie viele Mitarbeiter der Senatsverwaltung SenUVK stellen sicher, dass die gesetzlichen Vorschriften für
das Taxigewerbe und das Mietwagengewerbe, die taxiähnliche Dienstleistungen anbieten, eingehalten
werden? Ist diese Anzahl an MitarbeiterInnen aus Senatssicht auskömmlich?
Antwort zu 7:
Die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz ist Fachaufsichtsbehörde über
das für die Genehmigungserteilung und Aufsicht im Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen zuständige LABO.
Das LABO teilt hierzu mit:
„Im LABO sind derzeit achtzehn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Sachgebiet, das
für die Genehmigungserteilung und Aufsicht im Gelegenheitsverkehr mit
Personenkraftwagen zuständig ist, tätig. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf
Taxenverkehr, Mietwagenverkehr, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen sowie den
Krankentransport. Die Mitarbeiterzahl soll mit dem nächsten Haushalt erhöht werden, da
eine Überlastung des Bereiches seit längerer Zeit besteht.“
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Frage 8:
Inwieweit ist dem Senat bekannt, dass es unterschiedliche Softwareversionen in Taxametern bzw. mobile
Apps im Rahmen der Verwendung der Taxameter gibt, bei dem durch das Drücken der Pausentaste eine
Manipulation der Arbeitszeiten erfolgt? Mit welchen konkreten Maßnahmen prüft der Senat die rechtmäßige
Nutzung elektronischer Erfassungssysteme?
Antwort zu 8:
Das LABO teilt hierzu mit:
„Es ist bekannt, dass sog. Totmanntasten in Taxen zum Einsatz kommen. Dies verstößt
bei korrekter Anwendung nicht gegen geltendes Arbeitsrecht, denn sie dienen der
Erfassung der Arbeitszeit. Die Verwendung unterliegt nicht den Vorschriften des
Personenbeförderungsrechts. Die Zuständigkeit für die Kontrolle der Einhaltung des
gesetzlichen Mindestlohns obliegt der Bundeszollverwaltung.
Dem LABO liegen keine hinreichend konkreten Hinweise bzw. Beschwerden vor, dass
unter Zuhilfenahme der sog. Totmanntaste reguläre Stand- und Wartezeiten in
unzulässiger Weise in Pausenzeiten umgedeutet werden. Erkenntnisse dieser Art würden
zuständigkeitshalber im Rahmen der Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
und illegaler Beschäftigung weitergeleitet werden.“
Die generelle Problematik des belastbaren Nachweises von Verstößen einschließlich der
praktischen Schwierigkeiten bei der Kontrollierbarkeit wurde mit den Finanzbehörden
erörtert.
Berlin, den 16.09.2018
In Vertretung
Stefan Tidow
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz
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