U-Bahn: Karstadt am Hermannplatz: Beeinträchtigungen des U-Bahn-Verkehrs durch die Signa-Pläne?, aus Senat

09.11.2022

Frage 1:
Welche #Rückschlüsse zieht der Senat aus der jüngsten #Unterbrechung des -Bahn-Verkehrs der #U2 aufgrund von #Bauvorhaben am #Alexanderplatz und mehrerer vorheriger ähnlicher Fälle hinsichtlich der Sicherstellung der
#Verkehrssicherheit für die -Bahntunnel der #U7 und #U8 am #Hermannplatz vor dem Hintergrund der #Signa-Neubauplanungen für das #Karstadt-Grundstück am Hermannplatz?
Frage 2:
Wie bewertet der Senat das #Risiko am Hermannplatz, dass es im Zuge der Neu- und Umbaupläne durch Signa zu #Beschädigungen an den #Tunnelanlagen von U7 und U8 kommt? Können solche Beschädigungen von vornherein sicher #ausgeschlossen werden und welche Maßnahmen wären hierfür nötig und wer zahlt die #Kosten dafür?

Antwort zu 1 und 2:
Die Fragen 1 und 2 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet.
Die Risiken bei „#nachbarschaftlichem Bauen“ sind bekannt und nicht neu. Diesen Risiken wird
mit entsprechenden Planungen und Überwachungen vorgebeugt; dem verbleibenden Restrisiko
wird durch entsprechende Folgemaßnahmen (z. B. temporäre Einstellung des U-Bahnbetriebes)
begegnet. Bei einer nachbarschaftlichen Bebauung können Schäden nicht vollständig
ausgeschlossen werden. In Hinblick insbesondere auf die alten „spärlich“ bewehrten
Tunnelanlagen der Berliner U-Bahn sind nachbarschaftliche Bebauungen zumeist kritisch zu
betrachten, aber technisch – ggf. mit hohem Aufwand – mit beherrschbaren Risiken zu
bewerkstelligen.
Frage 3:
Welche Vorkehrungen müssen im Planungsverfahren getroffen werden, um Schaden vom U-Bahnverkehr sicher
auszuschließen?
Antwort zu 3:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Soweit ein vorhabenbezogener B-Plan baurechtliche Grundlage des in Rede stehenden
Bauvorhabens ist, sollte schon hier eine Vereinbarung zwischen Signa und BVG zum Schutz der
BVG-Einrichtungen gefordert werden und ohne eine solche der Signa das Baurecht versagt
werden. Soweit ein vorhabenbezogener B-Plan nicht angedacht ist, sollte der Signa spätestens
in der Baugenehmigung die Auflage erteilt werden, dass sie vor Baubeginn eine Vereinbarung
mit der BVG zum Schutz der BVG-Einrichtungen zu schließen hat, andernfalls dürfe mit der
Bauausführung nicht begonnen werden.
Auswirkungen auf U-Bahnbauwerke bei benachbarten Großbauvorhaben können allerdings nie
völlig ausgeschlossen werden; es ist jedoch Ziel dieser Vereinbarung, diese Auswirkungen so
minimal zu halten, dass keine relevanten Schäden am Bauwerk bzw. Beeinträchtigungen des UBahnverkehrs
entstehen und gleichermaßen hinreichende vertragliche
Schadensersatzansprüche zu schaffen.“
Frage 4:
Welche Regelungen sehen Vereinbarungen zwischen BVG und Investoren grundsätzlich bei riskanten
Bauvorhaben über Tunnelanlagen im Schadensfall vor, auch mit Blick auf Entschädigungen für die BVG?
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Antwort zu 4:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Wie bereits in der Beantwortung zu Frage 3 dargelegt, wäre es eine große Unterstützung für
die BVG, wenn die Baubehörden vor Erteilung ihrer Genehmigungen von dem Investor die
Vorlage einer nachbarschaftlichen Vereinbarung mit der BVG verlangen würden. In diese
nachbarschaftlichen Vereinbarungen kann die BVG dann die für den Schutz der Anlagen
technischen und rechtlichen Regelungen aufnehmen, so z.B. vertragliche Schutzpflichten,
Sicherheiten (z.B. Bürgschaften), Schadenspauschalen, das Fordern von Dienstbarkeiten, Anforderungen
an die Bauherrenhaftpflichtversicherung, Verträglichkeitsnachweise,
Beweissicherungsmaßnahmen, Überwachungssysteme, Havarie-Konzepte etc.
Sofern die Baubehörden die Vorlage einer nachbarschaftlichen Vereinbarung nicht verlangen,
kann die BVG den Abschluss einer solchen alles andere als gewährleisten. Denn in der
Vergangenheit haben Investoren vielfach den Abschluss einer solchen Vereinbarung mit der
Begründung verweigert, sie hätten schließlich eine Baugenehmigung und müssten keinerlei
Abreden mit der BVG zum Schutz der BVG-Anlagen treffen. Der BVG verbleibt bei
Verweigerungen solcher Vereinbarungen lediglich die Möglichkeit der Geltendmachung von
(schwachen) gesetzlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, deren Nachweis
dann oft mühevoll von der BVG zu erbringen sind.“
Frage 5:
Wird es seitens der BVG aufgrund der jüngsten Ereignisse am Alexanderplatz eine Überprüfung der bisherigen
Vorgehensweise im Umgang mit großen Bauvorhaben in unmittelbarer Nähe zu U-Bahnanlagen geben?
Antwort zu 5:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Derzeit erfolgen Auswertungen und Analysen mit dem Bauherrn Covivio, um die genaue
Schadensursache zu ermitteln. Hierzu hat die BVG Bausachverständige beauftragt, ist jedoch
darüber hinaus auch auf die Informationen und Beurteilungen seitens Covivio angewiesen, da
die BVG selbst keine ordnungsrechtliche Kontrolle der Baudurchführung wahrnehmen kann.
Diese obliegt den Behörden.
Sofern nähere Kenntnisse der aktuellen Schadensursache bekannt sind, werden diese ggf. zu
erhöhten Forderungen der BVG im Baugenehmigungsverfahren führen, wozu gewährleistet sein
muss, dass die BVG hinreichend an diesem beteiligt wird. Grundsätzlich stellt das Herstellen z.
B. von Schlitzwänden in unmittelbarer Nähe von alten U-Bahntunneln ein Risikopotenzial dar.
Hier müssen die Vorkehrungen vor Baubeginn der Baugrube zur Vermeidung von kritischen
Setzungen möglicherweise zu Lasten der Bauherren künftig intensiviert werden.“
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Frage 6:
Was würden Beeinträchtigungen oder Unterbrechungen des U-Bahnverkehrs rund um den Hermannplatz für das
Netz der BVG bedeuten?
Antwort zu 6:
Die BVG teilt hierzu mit:
„Beeinträchtigungen und Unterbrechungen am Hermannplatz hätten gravierende Auswirkungen
auf die Aufrechterhaltung des Betriebs der U-Bahnlinien U7 und U8 (und ggf. auch auf weitere
Teile des U-Bahn-Großprofil-Netzes).
Mit Einschränkungen der Gleisnutzbarkeiten und der gesamten Durchlassfähigkeit im Knoten
Hermannplatz könnten nicht mehr die bestellten dichten Takte der U7 und U8 (in den
Hauptverkehrs- und Nebenverkehrszeiten je Richtung im 5-Minuten-Takt) sichergestellt werden.
Kehrmöglichkeiten für den Erhalt der dichten Takte bestehen für die U8 im Norden am
Kottbusser Tor, für die übrigen Äste der U7 sowie der südlichen U8 sind keine oder nur weiter
entfernte Kehrmöglichkeiten gegeben, was spürbare Taktausdünnungen auf weiteren
Streckenteilen zur Folge hätte.
Unter einer Vollsperrung des Hermannplatzes für den U-Bahn-Verkehr wäre noch
Zwischenendpunkte durch nutzbare Gleiswechsel und Kehranlagen zu prüfen und deutlichere
Takteinschränkungen zu erwarten.
Darüber hinaus liegt die U-Bahn-Betriebswerkstatt Britz-Süd am Streckenast der U7 Richtung
Rudow, von und zu der ein steter Ab- und Zulauf möglich sein muss. Der U-Bahnbetrieb im
Berliner Großprofilnetz ist darauf angewiesen, dass die Betriebswerkstätte(n) ungehindert
genutzt und zuverlässig angefahren werden können.
Ebenfalls ist wichtig zu betonen, dass der Hermannplatz auch ein sehr starker Umsteigepunkt
zwischen den U-Bahnlinien 7 und 8 allen BVG Buslinien M29, M41, 171 und 194 darstellt,
wobei auch die Buslinien teilweise in sehr dichten Takten mit hohen Fahrgastaufkommen den
Hermannplatz anbinden

  • Betrieb U8: Wittenau bis Heinrich-Heine-Str. / Pendelverkehr bis Schönleinstr. noch
    möglich. / Einstellung des Linienverkehrs zwischen Boddinstr. und Hermannstr.
  • Betrieb U7: südlich –> Rudow bis Grenzallee / nördlich –> Rathaus Spandau bis
    Mehringdamm / Pendelverkehr bis Südstern möglich.
  • Wenn auch keine Überführung am Hermannplatz von der U7 zur U8 möglich ist, wäre
    immer noch ein Fahrzeugaustausch zwischen den Linien nördliche U7, nördliche U8 und
    U9 über Berliner Str. und Osloer Str. möglich.
  • Durch den Inselbetrieb der südlichen U7 und der damit verbundene nicht mögliche
    Austausch von Fahrzeugen mit der Betriebswerkstatt Britz, wäre nur noch die
    Hauptwerkstatt Seestr. die einzige Werkstatt für nördliche U7, nördliche U8 und U9
    (Voraussetzung U5 mit Betriebswerksatt Friedrichsfelde bleibt Insellage und kein Zug
    könnte den Hermannplatz passieren).
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  • Die Kapazitäten sowie die funktionelle Ausrichtung der Hauptwerkstatt Seestr. reichen
    aktuell nicht aus, um die Wartung der eingeschlossenen Züge der nördliche U7,
    nördliche U8 und U9 zu übernehmen.
  • Die Pendelmaßnahmen auf der U7 (zur Erreichung Südstern) sowie U8 (zur Erreichung
    Schönleinstr.) haben eine Taktverlängerung der Hauptäste zur Folge.
  • Ersatzverkehrsleistungen rundum den Hermannplatz (U7: Südstern bis Grenzallee sowie
    U8: Kottbusser Tor bis Hermannstr.) lassen sich durch die bereits vorhandene
    Verkehrsdichte sowie durch die nicht vorhandenen Kapazitäten an Fahrpersonal und
    Busse nur bedingt umsetzen.“
    Frage 7:
    Wie viele Menschen nutzen täglich den U-Bahnhof Hermannplatz?
    Antwort zu 7:
    Die BVG teilt hierzu mit:
    „Folgende Zahlen sind Ergebnisse der VBB-Erhebung 2016:
  • Mo-Fr (täglich) ca. 137.000 Fahrgäste
  • Sa ca. 127.000 Fahrgäste
  • So ca. 70.000 Fahrgäste“

    Berlin, den 08.11.2022
    In Vertretung
    Dr. Meike Niedbal
    Senatsverwaltung für
    Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de