Bus: Gesetzeswidrige Busspur auf der Clayallee, aus Senat

27.09.2022

Frage 1:
In welcher Form hat im Vorfeld der Einrichtung der #Busspur auf der #Clayallee eine #Beteiligung von Anliegern stattgefunden?
Frage 2:
Falls keine Beteiligung stattgefunden hat, weshalb nicht?
Antwort zu 1 und 2:
Bei straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen nach § 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) werden im Rahmen des nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vorgesehenen Anhörungsverfahrens nur der Straßenbaulastträger und die
Polizei beteiligt.

Frage 3:
Welche Kosten sind durch die Einrichtung der Busspur bisher angefallen?
Antwort zu 3:
Das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf hat dazu folgende Antwort übermittelt:
„Für die Einrichtung des Bussonderfahrstreifens sind Kosten in Höhen von brutto 47.750,80 €
entstanden. Hierbei wurden die
 Markierungsarbeiten
 Lieferung der neuen Beschilderung
 Arbeiten zur Aufstellen der neuen Beschilderung durch die Mitarbeitenden des
Lagerplatzes des Fachbereichs Tiefbau
berücksichtigt.“
Frage 4:
Welche Kosten entstehen durch den #Rückbau der Busspur?
Antwort zu 4:
Nach Auskunft des Bezirksamts Steglitz Zehlendorf können die Kosten für einen endgültigen
Rückbau des Bussonderfahrstreifens derzeit noch nicht beziffert werden.
Frage 5:
Aus welchem Grund wurde die Busspur angeordnet, obwohl dem Senat bereits im Vorfeld bekannt war, dass
Kriterien, wie z.B. die Busfrequenz auf der Strecke, nicht für eine rechtssichere Anordnung einer Busspur ausreichen
würden?
Antwort zu 5:
Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse in der Clayallee
die Anordnung eines Bussonderstreifens durch Zeichen 245 gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9
Satz 1 und Satz 3 StVO und eine Abweichung der in Nummer II Nr. 12 der VwV-StVO zu Zeichen
245 genannten Busfrequenz rechtfertigen. Es wird darauf hingewiesen, dass das entsprechende
Widerspruchsverfahren noch andauert und eine Entscheidung in einem etwaigen
Hauptsacheverfahren aussteht.
Frage 6:
Welche weiteren Busspuren sind in Steglitz-Zehlendorf geplant?
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Antwort zu 6:
Folgende Bussonderfahrstreifen sind in dem Bezirk geplant:
#Clayallee zwischen Scharfestraße und Teltower Damm
#Hindenburgdamm zwischen Bäkestraße und Drakestraße
#Hindenburgdamm zwischen Klingsorstraße und Gelieustraße
#Ostpreußendamm zwischen Morgensternstraße und Giesendorfer Straße
#Ostpreußendamm zwischen Osdorfer Straße und Heinrichstraße
#Teltower Damm zwischen ggü. Kirchstraße und Berliner Straße
Frage 7:
Welche Auswirkungen hat das Urteil zum Rückbau der Busspur auf diese Planungen und werden laufende Planungen
ggf. zurückgestellt oder gestoppt?
Antwort zu 7:
Infolge des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31.08.2022 (VG 11 L 345/22) ist
die Umsetzung des Bussonderstreifens in der Clayallee von Argentinische Allee bis
Riemeisterstraße zurückzunehmen. Daher wurde der bezirkliche Straßenbaulastträger am
07.09.2022 über die Aussetzung des Vollzuges des Bussonderfahrstreifens informiert. Die schon
vorhandenen Verkehrszeichen und Markierungen sind abgedeckt bzw. ausgekreuzt worden.
Aktuell geprüft, ob die Anordnung einzelner neuer Bussonderstreifen zurückgestellt wird. zu
bewerten sind.
Frage 8:
Wie bewertet der Senat die Signalwirkung des Urteils zum Rückbau der Busspur für andere Busspuren in Berlin?
Antwort zu 8:
Es handelt sich um einen Beschluss im einstweiligen #Rechtsschutzverfahren. Eine Entscheidung
durch ein Urteil in der Hauptsache steht noch aus (s. auch Antwort zu 5.) Eine grundsätzliche
Schlussfolgerung ist anhand dieser Entscheidung nicht möglich.
Frage 9:
Besteht aus Sicht des Senates die Möglichkeit, dass auch weitere Busspuren rückgebaut werden müssen, da die
Voraussetzungen für die Anordnung nicht ausreichend erfüllt wurden?
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Antwort zu 9:
Jede straßenverkehrsbehördliche Anordnung von Bussonderfahrstreifen kann in einem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren angegriffen werden. Der Senat geht davon aus, dass für alle
bestehenden Bussonderfahrstreifen die Voraussetzungen vorliegen.
Frage 10:
Wie bewertet der Senat die Signalwirkung des Urteils auch im Hinblick auf die Übertragbarkeit des Sachverhalts auf
Radspuren?
Antwort zu 10:
Die Anordnungen von #Schutzstreifen für den #Radverkehr und von #Radfahrstreifen sind gemäß
§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 1 und 3 StVO vom Erfordernis der qualifizierten Gefahr ausgenommen, so
dass eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte nicht gegeben ist.
Frage 11:
Wie hat sich die Fahrzeit der Busse auf den Abschnitten verändert, auf denen in den vergangenen drei Jahren eine
Busspur eingerichtet wurde (bitte Fahrzeitveränderung auflisten nach Bezirk, Abschnitt mit Busspur, Fahrzeit jeweils
pro Jahr drei Jahre vor Einrichtung und pro Jahr nach Einrichtung der Busspur)?
Frage 12:
Wie hat sich auf den gleichen Abschnitten im gleichen Zeitraum die Geschwindigkeit des übrigen motorisierten
Verkehrs verändert?
Antwort zu 11 und 12:
Aufgrund der Komplexität der auszuwertenden Daten und der Vielzahl der Örtlichkeiten mit
jeweils spezifischen Besonderheiten sowie möglichen Störfaktoren war eine verlässliche
Auswertung der angefragten Daten nicht möglich.

Berlin, den 22.09.2022
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de