Straßenbahn: Dienstzeiten von Straßenbahnfahrern, aus Senat

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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Die erlaubten #Dienstzeiten der #BVG-Straßenbahnfahrer weichen von den #Dienstzeiten der #BVG-Busfahrer ab.
Weshalb sind bei der BVG für Straßenbahnfahrer längere Dienstzeiten erlaubt als für Busfahrer?
Die BVG teilt mit, dass die Dienste in den Bereichen Straßenbahn und Bus entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bedingungen gebildet werden. Der einschlägige „#Tarifvertrag zur Regelung der #Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin“ (#TV-N Berlin) gibt für beide Bereiche die gleichen maximalen
Arbeitszeiten vor und regelt in § 9 (1) Folgendes:
„Die Dienstschicht umfasst die #Arbeitszeit, die #Pausen und Unterbrechungen bei
Dienstteilungen. Sie kann bis zu 12 Stunden, bei Dienstteilungen bis zu 14 Stunden
betragen und darf 5 Stunden nicht unterschreiten. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8 ½ Stunden nicht übersteigen.“
Die Bereiche #Straßenbahn und #Bus planen die Arbeitszeiten nach diesen Vorgaben.
Unterschiede können bei der Zusammensetzung der Dienstzeiten entstehen, da gesetzliche Unterschiede für die Pausengewährung zu beachten sind. Bei Busfahrerinnen und Busfahrern sind, zusätzlich zu den tariflichen Regelungen, die Pausenzeiten
nach Fahrpersonalverordnung zu beachten. Für die Pausenzeiten der Straßenbahnfahrerinnen und Straßenbahnfahrer ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) maßgeblich.
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Daher müssen Busfahrerinnen und Busfahrer nach spätestens 4,5 Stunden abgelöst
werden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Pause lt. TV-N § 9 (2) vorgesehen
oder zustande gekommen ist. Für Straßenbahnfahrinnen und Straßenbahnfahrer gilt
für die Pausengewährung entsprechend dem ArbZG die 6 Stunden-Regel, nach der
eine maximale ununterbrochene Dienstzeit bis 6 Stunden entstehen kann.
Des Weiteren können sich Unterschiede aufgrund der durchschnittlichen täglichen
Arbeitszeit ergeben. Diese kann je nach Einsatzplan (Menge an freien Tagen im Jahr
und vereinbarter Arbeitszeit) unterschiedlich sein. Diese Unterschiede gelten für beide Bereiche und können jeweils zu längeren oder kürzeren täglichen Dienstzeiten
führen. Abweichungen von den tarifvertraglichen Arbeitszeiten werden damit nicht
vereinbart. Die Prozesse der BVG sind an die genannten Vorgaben zur Bildung von
Dienstzeiten gebunden.
Berlin, den 17. November 2020
In Vertretung
Barbro D r e h e r
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Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe

BVG: Einigung in den BVG-Tarifverhandlungen aus BVG

Nach zum Teil sehr schwierigen #Tarifverhandlungen für die rund 14.400 Beschäftigten der #BVG AöR und der #BT Berlin Transport GmbH ist am heutigen Freitag der Durchbruch gelungen. Mit dem Abschluss wird die Bezahlung der unter den Geltungsbereich des #TV-N Berlin fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich verbessert.

Der Abschluss ist ein Gesamtpaket aus #Manteltarifvertrag, der die Arbeitsbedingungen regelt, #Entgeltordnung, die die Einordnung der Tätigkeiten in die einzelnen #Entgeltgruppen umfasst, und #Entgelttarifvertrag, der die Bezahlung selbst regelt. Das Gesamtvolumen mit rund 50 Einzelpositionen beläuft sich auf 102 Millionen Euro pro Jahr ab Januar 2019.

Dirk Schulte, Vorstandsmitglied des #KAV Berlin und BVG-Vorstand Personal/Soziales: „Dieser Abschluss ist einmalig. Mit diesem Paket würdigen wir das vorbildliche Engagement unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Mobilität in unserer Stadt. Damit senden wir zudem eine positive Botschaft an zukünftige Bewerberinnen und Bewerber.“

Jeremy Arndt, #ver.di-Verhandlungsführer: „Es ist jetzt gelungen, die Beschäftigten aller Berufsgruppen zu berücksichtigen. Der Abschluss kann sich sehen lassen, da der neue Tarifvertrag einen deutlichen Schritt im bundesweiten Vergleich nach vorne macht.“

Der heutige Abschluss sieht u. a. Folgendes vor:

– Rückwirkend zum 1. Januar 2019 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BVG-Konzerns Einkommenssteigerungen von 8 %, mindestens aber 350 Euro pro Monat.

– Die Weihnachtszuwendung wird für alle Beschäftigten um 200 Euro auf 1.600 Euro erhöht und auch schon im ersten Jahr der Beschäftigung, dann entsprechend anteilig, gewährt.

– Weitere Verbesserungen umfassen beispielsweise die Einordnung zahlreicher Tätigkeiten in höhere Entgeltgruppen und die Einführung bzw. Anhebung von Zulagen, was in vielen Fällen zu weiteren Entgeltsteigerungen führt.

– Der Manteltarifvertrag läuft bis zum 30. Juni 2020.

– Für die Entgeltordnung, die die Einordnung der Tätigkeiten in die Entgeltgruppen regelt, wurde eine lange Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023 vereinbart.

Beide Seiten zeigten sich froh darüber, nach intensiven Verhandlungen diesen Abschluss erreicht zu haben. Damit seien Streiks abgewendet und weitere Einschränkungen für die Fahrgäste vermieden worden. Mit diesem Gesamtpaket können die aktuellen sowie die zukünftigen Beschäftigten langfristig an die BVG gebunden werden.

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Mit freundlichen Grüßen

BVG-Pressestelle

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