Straßenbahn: Dienstzeiten von Straßenbahnfahrern, aus Senat

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Vorbemerkung des Abgeordneten:
Die erlaubten #Dienstzeiten der #BVG-Straßenbahnfahrer weichen von den #Dienstzeiten der #BVG-Busfahrer ab.
Weshalb sind bei der BVG für Straßenbahnfahrer längere Dienstzeiten erlaubt als für Busfahrer?
Die BVG teilt mit, dass die Dienste in den Bereichen Straßenbahn und Bus entsprechend den gesetzlichen und tariflichen Bedingungen gebildet werden. Der einschlägige „#Tarifvertrag zur Regelung der #Arbeitsbedingungen bei den Nahverkehrsbetrieben im Land Berlin“ (#TV-N Berlin) gibt für beide Bereiche die gleichen maximalen
Arbeitszeiten vor und regelt in § 9 (1) Folgendes:
„Die Dienstschicht umfasst die #Arbeitszeit, die #Pausen und Unterbrechungen bei
Dienstteilungen. Sie kann bis zu 12 Stunden, bei Dienstteilungen bis zu 14 Stunden
betragen und darf 5 Stunden nicht unterschreiten. Die dienstplanmäßige tägliche Arbeitszeit darf 8 ½ Stunden nicht übersteigen.“
Die Bereiche #Straßenbahn und #Bus planen die Arbeitszeiten nach diesen Vorgaben.
Unterschiede können bei der Zusammensetzung der Dienstzeiten entstehen, da gesetzliche Unterschiede für die Pausengewährung zu beachten sind. Bei Busfahrerinnen und Busfahrern sind, zusätzlich zu den tariflichen Regelungen, die Pausenzeiten
nach Fahrpersonalverordnung zu beachten. Für die Pausenzeiten der Straßenbahnfahrerinnen und Straßenbahnfahrer ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) maßgeblich.
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Daher müssen Busfahrerinnen und Busfahrer nach spätestens 4,5 Stunden abgelöst
werden, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Pause lt. TV-N § 9 (2) vorgesehen
oder zustande gekommen ist. Für Straßenbahnfahrinnen und Straßenbahnfahrer gilt
für die Pausengewährung entsprechend dem ArbZG die 6 Stunden-Regel, nach der
eine maximale ununterbrochene Dienstzeit bis 6 Stunden entstehen kann.
Des Weiteren können sich Unterschiede aufgrund der durchschnittlichen täglichen
Arbeitszeit ergeben. Diese kann je nach Einsatzplan (Menge an freien Tagen im Jahr
und vereinbarter Arbeitszeit) unterschiedlich sein. Diese Unterschiede gelten für beide Bereiche und können jeweils zu längeren oder kürzeren täglichen Dienstzeiten
führen. Abweichungen von den tarifvertraglichen Arbeitszeiten werden damit nicht
vereinbart. Die Prozesse der BVG sind an die genannten Vorgaben zur Bildung von
Dienstzeiten gebunden.
Berlin, den 17. November 2020
In Vertretung
Barbro D r e h e r
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Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe