Frage 1:
Für welchen jährlichen Betrag wurden die insgesamt 135 Berliner #Taxirufsäulen bisher an die
Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer eG verpachtet?
Frage 2:
Wie viele der Säulen sind seit der Verwaltung durch die Zentrale in der Persiusstraße defekt oder dauerhaft
außer Betrieb?
Frage 3:
Wie bewertet der Senat die Notwendigkeit der Taxirufsäulen?
Frage 4:
Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die Taxirufsäulen durch das Land Berlin zu pachten, um deren
Funktion und Verfügbarkeit sicherzustellen?
Schlagwort: Taxibesitzer
barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil V, aus Senat
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Der Senat ist sich des Stellenwerts des Fragerechts der Abgeordneten bewusst und die
Beantwortung Schriftlicher Anfragen der Mitglieder des Abgeordnetenhauses nach Artikel
45 Absatz 1 der Verfassung von Berlin hat eine sehr hohe Priorität. Gegenwärtig
konzentriert der Senat seine Arbeit und seinen Ressourceneinsatz aber auf die
Bekämpfung der infektionsschutzrechtlichen Gefährdungslage für die Berliner
Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund beantworte ich Ihre Schriftliche Anfrage im Namen
des Senats von Berlin wie folgt:
1. Wie schätzt der Senat die Folgen der Corona-Epidemie auf den Betrieb des Sonderfahrdienstes (#SFD)
ein?
Zu 1.: Nach den dem Senat vorliegenden Informationen seitens des Betreibers des
Sonderfahrdienstes, wird der #Sonderfahrdienst unverändert vorgehalten. Die
#Inanspruchnahme des Fahrdienstes ist jedoch stark rückläufig, da wesentlich weniger
Fahrten gebucht werden bzw. bereits bestellte Fahrten von den Fahrdienstberechtigten
storniert werden wegen der im Zusammenhang mit dem Coronavirus bekannten
Umstände. Der Betreiber des Sonderfahrdienstes verweist vielmehr auf die Möglichkeit
der Durchführung von Spontanfahrten vor dem Hintergrund freier Kapazitäten des
Fahrdienstes.
2
2. Gibt es Planungen den SFD bis zum Ende der Corona-Epidemie einzustellen und wenn ja, unter
welchen Voraussetzungen?
Zu 2.: Nein.
3. Treffen Informationen von Betroffenen zu, dass die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer
(#WBT) für Nutzerinnen und Nutzer des SFD die #Notrufnummer derzeit telefonisch nicht erreichbar ist?
Wenn ja, was sind die Gründe und seit wann besteht dieser Zustand?
Zu 3.: Nach den Aussagen des Betreibers ist die Notrufnummer problemlos erreichbar,
ggf. aber in der Zeit von 17.00 bis 07.00 Uhr mit Wartezeiten von bis zu 2 Minuten.
4. Welcher Art sind die technischen Probleme bei der Telefonanlage des Betreibers, über die beim
#Fahrgastbeirat informiert wurde?
Zu 4.: Dem Senat liegen keine Informationen zu technischen Problemen bei der
Telefonanlage des Betreibers vor.
5. Wer ist derzeit der Regieleistende beim SFD?
Zu 5.: Der Vertrag besteht unverändert mit der Wirtschaftsgenossenschaft Berliner
Taxibesitzer eG (WBT).
Berlin, den 01. April 2020
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
_____________________________
Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales
Mobilität + barrierefrei + Fahrdienst: Sonderfahrdienst Teil IV, aus Senat
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1. Seit 2015 hat die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner #Taxibesitzer e.G. (#WBT) einen
Qualitätsbeauftragten benannt. Welche konkreten Verbesserungen beim #Sonderfahrdienst (#SFD) hat er
bisher erreichen können?
Zu 1.: Die Wirtschaftsgemeinschaft Berliner Taxibesitzer e.G. (WBT e.G.) verfügt
bereits seit 2006 über ein #Qualitätsmanagement, welches im Laufe der Zeit die Anzahl
der Beschwerden bemessen an den Fahrten kontinuierlich hat sinken lassen. Im Jahr
2015 kam ein weiterer Mitarbeiter hinzu. Sein überdurchschnittliches Engagement hat
seitdem zu einer weiteren Qualitätsverbesserung bei Anfragen und Beschwerden
geführt.
Darüber hinaus setzt er sich durch persönlichen Einsatz bei Vor-Ort-Lösungen ein, um
individuelle Lösungen für Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen. Das gleiche gilt für den
täglichen Einsatz bspw. bei Haltemöglichkeiten für Busse (Flughafen Schönefeld).
2. Wie viele Fahrten hat der SFD während der Weihnachtstage 2018 durchgeführt und wie viele
Fahrzeuge sind dabei eingesetzt worden?
3. Wie viele Berechtigten konnten während der Weihnachtstage 2018 ihre Fahrt nicht oder nur verspätet
antreten? Was waren die Gründe?
2
Zu 2. und 3.: #Beförderungsleistungen Weihnachten 2018
24.12.2018 25.12.2018 26.12.2018
Fahrzeuge 83 80 55
durchgeführte
Fahrten
931 846 530
damit erfolgte
Beförderungen
948 851 548
Alle angenommenen Bestellungen konnten durchgeführt werden. Die Anzahl der nicht
unerheblichen Verspätungen lag bei 5.
Sollten nicht berücksichtigte Fahrtwünsche gemeint sein, sind diese statistisch nicht
erfasst worden.
Insbesondere für das Zeitfenster zwischen 14:00 und 20:00 Uhr am 24. Dezember 2018
konnten Fahrtwünsche nicht angenommen werden, weil die zur Verfügung stehenden
Fahrzeugkapazitäten sehr schnell ausgebucht waren.
4. Gemäß entsprechenden Veröffentlichungen wurden 2018 nur noch 152.00 Fahrten beim SFD
durchgeführt. Führten die „fehlenden“ 8.000 Fahrten zu einer Kürzung der Zahlungen an die WBT und
wenn nicht, warum nicht?
Zu 4.: Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) zahlt für jede abgerufene
und vertragsgemäß durchgeführte Fahrt entsprechend der von der WBT e.G.
vorgelegten Abrechnung. Für die hier aufgeführten „fehlenden“ Fahrten erfolgten somit
keine Zahlungen.
5. Die Rechtslage lässt derzeit die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an die stimmberechtigten
Mitglieder des Fahrgastbeirats nicht zu. Will der Senat dies ändern und ggf. wie?
6. Wenn er dies nicht ändern will, warum nicht?
Zu 5. und 6.: Grundsätzlich besteht die Absicht des Senats bei der ohnehin
anstehenden Neustrukturierung des Landesgleichberechtigungsgesetzes (LGBG) auch
die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für stimmberechtigte Mitglieder des
Fahrgastbeirats rechtsverbindlich zu regeln.
7. Warum erhalten die Mitglieder des Fahrgastbeirats, trotz entsprechender Anträge, keine Darstellung
zur Mittelverwendung aufgeteilt nach Kostenbereichen?
Zu 7.: Dem Senat sind diesbezüglich keine Anträge bekannt. Bisher sind lediglich in den
Fahrgastbeirat eingebrachte Fragestellungen, z. B. zur „…Aufschlüsselung des für den
Sonderfahrdienst (SFD) bereitgestellten Geldes“ erfolgt, wie dies auch aus den
Protokollen des Fahrgastbeirates ersichtlich ist.
3
8. Gibt es einen Abschlussbericht durch Mitarbeiter von SenIntArbSoz zu den zehn Sondersitzungen
zum Thema der Verbesserung des Sonderfahrdienstes aus dem Jahr 2018? Trotz entsprechender Bitten
steht dieser bisher weder der Landesbehindertenbeauftragten noch den übrigen Mitgliedern des
Fahrgastbeirats des SFD zur Verfügung. Warum nicht und wann wird hier Transparenz hergestellt?
10. Seit 2011 soll die Eigenbeteiligung sozialverträglich und ohne Staffelung erfolgen. Wann ist damit in
der Praxis zu rechnen?
11. Auch seit 2011 soll der Betrag für Taxifahrten ohne Eigenbeteiligung und ohne Vorauszahlung
erfolgen. Wann ist endlich mit der Umsetzung zu rechnen?
Zu 8., 10. und 11.: In insgesamt neun Sitzungen im Zeitraum von Mitte April 2018 bis
Anfang Dezember 2018 wurde auf Initiative der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit
und Soziales in der Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung SFD“ – u. a. unter Einbeziehung
von drei Nutzerinnen und Nutzern des besonderen Fahrdienstes für Menschen mit
Behinderung (Sonderfahrdienst) sowie Vertreterinnen und Vertretern des Büros der
Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung – die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes erörtert.
Ein in dieser Arbeitsgruppe abschließend abgestimmtes Arbeitsergebnis im Sinne eines
Abschlussberichtes liegt allen Mitgliedern seit Januar 2019 vor.
Aspekte, wie z. B. die Auswirkungen des „Inklusionstaxis“ auf den SFD, die Auswirkung
des Mobilitätsgesetzes auf den SFD oder auch die Sozialverträglichkeit der
Eigenbeteiligung des SFD und die Anpassung der Eigenbeteiligung des Taxikontos an
die des SFD wurden erörtert.
Angesichts der „…Komplexität der Herausforderungen für eine Sicherstellung von
Mobilität für Menschen mit Behinderungen…“ wurde von den Mitgliedern der
Arbeitsgruppe deutlich herausgestellt, „…dass die Weiterentwicklung des
Sonderfahrdienstes nur im Kontext eines Gesamtkonzepts für die Mobilitätssicherung
von Menschen mit Mobilitätseinschränkungen im öffentlichen Verkehr erfolgen kann.
Vorhandene, unterstützende Angebote zur Gewährleistung von Mobilität für Menschen,
die in ihrer Mobilität dauerhaft oder zeitweilig aufgrund einer motorischen, sensorischen,
geistigen oder seelischen Behinderung oder wegen sonstiger Behinderungen und
Einschränkungen oder aufgrund ihres Alters beeinträchtigt sind, wie z. B. der besondere
Fahrdienst, der VBB – Begleitservice, die bezirklichen Mobilitätshilfedienste oder das in
der Einführung befindliche sog. Inklusionstaxi, sind dabei miteinander zu verzahnen und
insbesondere dem individuellen Bedarf entsprechend und flexibel einzusetzen.“
Das abgestimmte Arbeitsergebnis der AG „Weiterentwicklung SFD“ wird einfließen in
die Erarbeitung des „Gesamtkonzept für die Mobilitätssicherung von Menschen mit
Behinderung“. Dessen Erarbeitung ist ebenso, wie die Überprüfung der
„Eigenbeteiligung der Nutzer/innen des Sonderfahrdienstes… auf Sozialverträglichkeit“
in den Richtlinien der Regierungspolitik 2016 – 2021 festgelegt.
Der Senat geht davon aus, dass diese Festlegungen noch im o. a. Zeitraum zur
Umsetzung gelangen wird.
9. Warum werden die Fahrtkosten beim SFD, die monatlich anfallen, nicht per Einzugsermächtigung
abgebucht? So ließe sich verhindern, dass Berechtigte vom SFD ausgeschlossen werden, da Klärungen
beim LaGeSo bis zu einem Jahr dauern können.
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Zu 9.: Die Möglichkeit der Einzugsermächtigung (Lastschrifteinzug) ist gemeinsam mit
der Landeshauptkasse (LHK) geprüft worden. Im Ergebnis wurde gegen den
Lastschrifteinzug entschieden.
Die Nutzerinnen und Nutzer des Sonderfahrdienstes gehören in der Regel nicht zur
Gruppe der einkommensstarken Bevölkerung. Mit dem Lastschrifteinzug würde ihnen
die Möglichkeit, den Zahlungszeitpunkt eigenständig zu bestimmen, entzogen. Sollte
z. B. das Konto zum Zeitpunkt des Einzugs nicht ausreichend gedeckt sein, entsteht
eine Rücklastschrift. Rücklastschriften verursachen Gebühren. Diese Gebühren werden
dem veranlassenden Konto, also schlussendlich dem Land Berlin auferlegt. Für
Rücklastschriften stellt die Postbank der veranlassenden Behörde (LAGeSo) und damit
dem Land 5,50 € zuzüglich der jeweiligen Gebühren der Bank der Kontoinhaberin/des
Kontoinhabers in Rechnung. Das bedeutet für eine mögliche Einnahme von z. B. 4,50 €
würden Mehrkosten entstehen, die höher sind als die mögliche Einnahme. Das wäre
weder ein angemessenes noch ein zumutbares, geschweige denn ein betriebswirtschaftlich
sinnvolles Verwaltungshandeln. Nachträgliche Änderungen/Stornos an
den in der Lastschriftdatei übermittelten Lastschriftbeträgen zu einzelnen Kundinnen
und Kunden wären ebenfalls nicht möglich.
Lastschrifteinzugsverfahren verhindern auch nicht den Ausschluss von der
Nutzungsberechtigung des Sonderfahrdienstes.
Ein Ausschluss von der Nutzung erfolgt nur dann, wenn die Eigenbeteiligung nach zwei
Mahnungen nicht bezahlt wird. Der Ausschluss gilt so lange, bis alle offenen Beträge
vollständig gezahlt wurden.
Folgendes Verwaltungsverfahren ist einem Ausschluss vorgelagert:
1. Automatisierter Versand der monatlichen Abrechnung der Eigenbeteiligung mit
einer Zahlungsfrist von 14 Tagen.
2. Liegt bis zu diesem Termin weder ein Zahlungseingang noch eine Rückmeldung
oder Widerspruch vor, erfolgt die 1. Mahnung mit einer Zahlungsfrist von 14
Tagen.
3. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt die 2. Mahnung mit einer
Zahlungsfrist von 7 Tagen.
4. Liegt bis zu diesem Zeitpunkt weder ein Zahlungseingang noch eine
Rückmeldung oder Widerspruch vor, erfolgt der Bescheid über den Entzug der
Berechtigung zur Nutzung des besonderen Fahrdienstes.
In allen Schreiben wird sowohl über die Folgen der Nichtzahlung, als auch über die
Möglichkeiten, Einwände zu erheben, informiert.
Eingegangene Reklamationen werden innerhalb der jeweiligen Zahlungsfristen geprüft.
Wird die Reklamation anerkannt, erfolgt eine neue Abrechnung mit einer neuen
Zahlungsfrist. Wird die Reklamation nicht anerkannt, wird mit der Ablehnung die
geltende Zahlungsfrist mitgeteilt.
Geht ein Widerspruch ein, wird dieser durch das Rechtsreferat des LAGeSo bearbeitet.
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12. Die letzten Kundenbefragungen zum SFD datieren von 2010 und 2014. Wann liegen die Ergebnisse
einer aktuellen Befragung vor?
Zu 12.: Das LAGeSO hat nach 2014 bisher keine weitere Kundenbefragung
durchgeführt.
Berlin, den 16. April 2019
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales
barrierefrei + Mobilität: SonderFahrDienst (SFD), aus Senat
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1. In Nutzerkreisen gibt es den Wunsch nach einer Art „#Notfallreserve“ beim #SFD, d.h. Einsatzfahrzeuge,
die in besonders eiligen Fällen oder beim Ausfall regulärer Fahrzeuge eingesetzt werden. Gibt es eine
derartige Notreserve, außerhalb des Regelangebots, derzeit beim SFD; z.B. auf Basis des § 14.3. der
Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes?
2. Wenn ja, wie hoch ist der Betrag, den die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer eG pro
Monat für diese Notfallreserve bekommt? Wird hier eine Pauschalsumme gezahlt oder pro Fahrt
abgerechnet?
3. Was für ein Verständnis von „Notfall“ wird zugrunde gelegt, damit der Einsatz eines Fahrzeugs für
einen solchen erfolgt?
Zu 1. bis 3.: In der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“
und in dem Vertrag mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes ist die
Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Berechtigten durch ein tägliches
Beförderungsangebot in der Zeit von 05:00 Uhr morgens bis 01:00 Uhr nachts
grundsätzlich geregelt.
Innerhalb dieser Zeiten ist der Betreiber vertraglich auch zur Einrichtung eines
#Notfalltelefons verpflichtet, welches entsprechend der vertraglichen Festlegungen von
den Nutzerinnen und Nutzern in folgenden Situationen genutzt werden kann:
a. wenn innerhalb von 20 Minuten nach vereinbartem Abholtermin noch kein
Fahrzeug gekommen ist oder
2
b. wenn nachts – innerhalb der Betriebszeiten des Sonderfahrdienstes (#SFD) bis
1:00h – keine Beförderungsmöglichkeit mehr mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr (ÖPNV) besteht oder
c. wenn der Rollstuhl defekt ist.
In diesen Fällen ist der Betreiber verpflichtet, in angemessener Zeit ein entsprechendes
Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.
Neben diesen Festlegungen für „Notfälle“ ist ein grundsätzliches Verständnis von
„Notfall“ für den Einsatz eines Fahrzeugs im Rahmen der im Folgenden beschriebenen
Rufbereitschaft vertraglich nicht explizit festgelegt und auch nicht in der gültigen
„Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes“ geregelt.
Eine Rufbereitschaft für die Vorhaltung mindestens eines Doppelbusses, der in den
weniger nachgefragten sogenannten Randzeiten in der Zeit zwischen 05:00 und 09:00
Uhr und zwischen 21:00 und 01:00 Uhr zum Einsatz kommen kann und als solcher
auch mit dem regulären Preis pro Fahrt abgerechnet wird, ist darüber hinaus
Bestandteil des Vertrages mit dem Betreiber des besonderen Fahrdienstes. Bei Bedarf
kann die Rufbereitschaft auch als Solobus eingesetzt und abgerechnet werden.
4. Wie beurteilt der Senat generell die derzeitige Auslastung und Bereitstellung von Fahrzeugen im SFD
bzw. die Bereitstellung durch die Subunternehmer?
Zu 4.: Die für den SFD zuständige Senatsverwaltung darf aufgrund der vom Landesamt
für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) monatlich erstellten Auswertungen zum
Sonderfahrdienst für Menschen mit Behinderung im Rahmen des
„Qualitätsmanagement Sonderfahrdienst“ davon ausgehen, dass eine sachgemäße und
den vertraglichen Vereinbarung entsprechende Bereitstellung von Fahrzeugen zur
Beförderung der Nutzerinnen und Nutzer des SFD durch den Betreiber gewährleistet
ist. Insbesondere die in den o. a. Auswertungen erfassten Beschwerden bzgl.
Fahrtrealisierungen von im Jahr durchschnittlich unter 10 Beschwerden/Monat lassen
diesen Schluss zu. Die Auslastung von Fahrzeugen ist nicht Gegenstand der o. a.
Auswertungen.
5. Wie ist die aktuelle rechtliche Lage in Bezug auf die Abrechnung von Ehrenamtsfahrten bei Nutzern
des Sonderfahrdienstes?
Zu 5.: Im § 13 Abs. 10 der „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ ist festgelegt, dass der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung nach
Maßgabe einer mit der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung abgestimmten
Regelung zur Eigenbeteiligung von Härtefällen und von ehrenamtlich Aktiven, die den
besonderen Fahrdienst nutzen, über den Nachweis als Härtefall oder der
Ehrenamtlichkeit und die Verwendung der Mittel des Härtefonds entscheidet. Die
Nutzerinnen und Nutzer erbringen einen Nachweis des Verbandes, Vereins etc. für den
sie ehrenamtlich tätig sind und weisen in der monatlichen Eigenbeteiligungsabrechnung
die einzelnen ehrenamtlichen Fahrten z. B. durch die Einladung nach.
3
6. Hält der Senat die gesonderte Abrechnung von Ehrenamtsfahrten außerhalb des Kontingentes für eine
sinnvolle Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements? Wenn nein, warum nicht?
Zu 6.: Eine rechtsverbindliche Regelung zur uneingeschränkten Teilhabe von
Menschen mit Behinderung beim bürgerschaftlichen Engagement besteht nicht. Auch
das Bundesteilhabegesetz sieht eine entsprechende Regelung nicht zwingend vor.
7. Wie werden Härtefallanträge von Nutzern gemäß § 13.10 , die die Eigenbeteiligung nicht leisten
können, derzeit gehandhabt und wie viele derartige Fälle gibt es pro Jahr?
Zu 7.: Aus dem Härtefonds wird ab der neunten Fahrt im Monat der erhöhte Anteil der
Eigenbeteiligung erstattet. Die Geschäftsstelle des Landesbeirates für Menschen mit
Behinderung fragt vor der monatlichen Auszahlung beim LAGeSo nach, ob die
Eigenbeteiligung der antragstellenden Nutzerinnen und Nutzer eingegangen ist. Nur
dann kann die Rückerstattung erfolgen. In den letzten fünf Jahren gab es ausschließlich
im Jahr 2014 einen Fall, indem die Eigenbeteiligung nicht bezahlt und ein
Härtefallantrag gestellt wurde. Von der Geschäftsstelle des Landesbeirates für
Menschen mit Behinderung wurde entsprechend mitgeteilt, dass erst die
Eigenbeteiligung beim LAGeSo bezahlt werden muss, bevor eine Rückerstattung der
erhöhten Eigenbeteiligung erfolgen kann.
8. Gibt es bereits ein Konzept für die Neuausschreibung für die Regie – und Beförderungsleistung ab
01. Juli 2018 und wenn ja, wann findet diese statt?
Zu 8.: Das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im
besonderen Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst), mit dem Ziel
zum 01.07.2018 einen neuen Vertrag abschließen zu können, wird derzeit auf der
Grundlage der gültigen „Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen
Fahrdienstes“ und in Anlehnung an die Bedingungen im derzeit gültigen Vertrag mit der
Wirtschaftsgenossenschaft Berliner Taxibesitzer eG vorbereitet. Hierzu wurde u. a. eine
Kanzlei für die juristische Beratung und Begleitung bei der Vorbereitung und
Durchführung des Vergabeverfahrens ausgewählt und die Leistungsbeschreibung, die
zentraler fachlicher Bestandteil der Vergabe ist, erarbeitet. Für Ende Dezember
2017/Anfang Januar 2018 ist die öffentliche Bekanntgabe der Ausschreibung
vorgesehen.
9. Welche Konsequenzen wird der Senat aus der Einführung des Inklusionstaxis für den Bedarf am SFD
ziehen?
Zu 9.: Die Einführung des Inklusionstaxis ist derzeit Gegenstand von Erörterungen im
Rahmen der Haushaltsberatungen. Konsequenzen der Einführung von Inklusionstaxen
für den Bedarf im SFD wurden bisher in diesem Kontext nicht diskutiert. Vielmehr wird
das Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) auf der Grundlage des
bisher ermittelten Bedarfs an Dienstleistungen durch den SFD erfolgen.
4
10. Erachtet es der Senat als sinnvoll, bei der Ausschreibung die Berechtigten vorab stärker
einzubinden? Wenn nein, warum nicht?
Zu 10.: In der Sitzung am 26.09.17 des in § 4 (9) der „Verordnung über die Vorhaltung
eines besonderen Fahrdienstes“ benannten Fahrgastbeirates wurden von den im Beirat
vertretenen Nutzerinnen und Nutzern entsprechend ihrer beratenden Funktion für die
für den SFD zuständige Senatsverwaltung, inhaltliche Aspekte, wie z. B. das
Beschwerdemanagement, Schulungen von SFD-Personal etc. zur Berücksichtigung im
Verfahren der Ausschreibung benannt und erörtert. Diese Anregungen werden im
Verfahren zur Vergabe der Regie- und Beförderungsleistungen im besonderen
Fahrdienst für Menschen mit Behinderung (Sonderfahrdienst) berücksichtigt werden.
Berlin, den 01. November 2017
In Vertretung
Alexander F i s c h e r
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Senatsverwaltung für
Integration, Arbeit und Soziales
barrierefrei + Mobilität: Leistungen des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderung während der Dezemberfeiertage 2013
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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt: Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher den Betreiber des #Fahrdienstes, die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer (WBT eG) – nachfolgend Betreiber genannt – um eine Stellungnahme gebeten, die von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat übermittelt wurde. 1. Wie viele Fahrten des #Sonderfahrdienstes (#SFD) gab es an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel? Bitte Auflistung für den 24., 25., 26. und 31.12.2013 bzw. 01.01.2014.2. Wie viele Berechtigte nahmen den SFD an den o. g. Tagen in Anspruch und wie verhält sich diese Inanspruchnahme zu den durchschnittlichen täglichen Fahrten? Zu 2.: Die Zahl der Beförderungen (s. Tabelle unter 1.) entspricht der Zahl der beförderten Nutzerinnen und Nutzer. 4. Wie oft musste #Treppenhilfe gewährleistet werden? 5. Wie viele Fahrzeuge waren an den o. g. Tagen im Einsatz und wie viele wurden davon zusätzlich angemietet (bitte getrennt nach Solo- und Doppelbussen)? 6. Wie viele Stornierungen gab es an den o. g. Tagen? Zu 1. und 4. – 6.: Zu den nachgefragten Tagen wurden laut Betreiber folgende Fahrten und Beförderungen (Einbindungsfahrten mit anderen Nutzerinnen und Nutzern) mit Sonderfahrzeugen des Fahrdienstes durchgeführt:
hnitt wurden in 2013 laut Angaben des Betreibers täglich 439 Beförderungen durchgeführt. Das bedeutet für den Heiligabend 2013 nahezu eine Verdreifachung der täglichen Beförderungszahlen, während die Nachfrage am 31.12.2013 und 01.01.2014 unterhalb der durchschnittlichen Beförderungszahlen lag. 3. Wie viele Terminwünsche konnten nicht erfüllt werden und welche Begründungen gab es dafür? Zu 3.: Die Zahl der Ablehnungen zu den Weihnachtsfeiertagen wurde vom Betreiber nicht gesondert erfasst, in der Regel wurden die Ablehnungen telefonisch ausgesprochen. Von 19.754 potentiellen Kundinnen und Kunden nutzen bisher durchschnittlich rd. 2.700 Berechtigte monatlich den Sonderfahrdienst. Für diese standen rund 1.500 mögliche Fahrten an den Weihnachtsfeiertagen zur Verfügung. Die Hauptbeförderungszeit konzentriert sich gerade an den Weihnachtsfeiertagen besonders stark auf die Nachmittags- und Abendstunden. 7. War das Notfalltelefon durchgängig besetzt und wie viele Anrufe wurden an den o. g. Tagen entgegengenommen? Zu 7.: Laut Auskunft des Betreibers war das Notfalltelefon – wie an allen Tagen – in den Betriebszeiten des Fahrdienstes durchgängig besetzt. In der Silvesternacht war es vertragsgemäß rund um die Uhr besetzt, da auch die Fahrzeuge durchgängig im Einsatz waren. Eine Statistik über die Notrufe wurde nicht geführt, nach Einschätzung des Betreibers waren es aber z. B. am Heiligabend weniger als zehn Anrufe. 8. Welche Zwischenfälle gab es – z. B. Pannen, Unfälle bzw. dass Personen nicht oder mit großer Verspätung abgeholt wurden? Zu 8.: Pannen von Fahrzeugen und Unfälle mit oder ohne Personenschaden sind nach Angaben des Betreibers nicht gemeldet worden. Es gab einige Verspätungen, i. d. R. mit weniger als 20 Minuten. 9. Wie viele Beschwerden liegen zurzeit mit welchem Inhalt vor? Zu 9.: Dem Betreiber und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) liegen derzeit zum Weihnachtsgeschäft keine Beschwerden vor. Insgesamt gab es beim LAGeSo im Monat Dezember 2013 263 Anfragen/Beschwerden. Davon entfielen u. a. 152 auf den Bereich Abrechnung, 17 auf den Bereich der Fahrtdurchführung und zwei auf das Thema Fahrtanmeldung. Die anderen Anfragen/Beschwerden betrafen das Feststellungsverfahren zur Erlangung des Merkzeichens „T“ im Schwerbehindertenausweis und allgemeine Belange des Fahrdienstes. Der Betreiber hat nach eigenen Angaben im gesamten Jahr 2013 rd. 100 Beschwerden erhalten, die sich gleichmäßig auf die Themen Verspätungen, Terminschwierigkeiten und Fahrpersonal verteilten. 10. Wie bewertet der Senat die Dienstleistungen des Sonderfahrdienstes an den Feiertagen und welche Schlussfolgerungen zieht er für die Feiertage 2014? Zu 10.: Der Senat bewertet die Dienstleistungen des Fahrdienstes an den Feiertagen sehr positiv. An dem bisherigen Konzept wurde festgehalten: Durch die vorangegangene Personalaufstockung in der Regiezentrale konnten bei der telefonischen Fahrtenbestellung Engpässe weitestgehend vermieden werden. Für Weihnachtsbestellungen gab es eine gesonderte Telefonnummer. Sofern Fahrten nicht realisiert werden konnten, wurden die Nutzerinnen und Nutzer Anfang Dezember 2013 von der Regiezentrale darüber informiert. Nutzerinnen und Nutzer mit Treppenhilfebedarf wurden wegen der zum Fahrdienst fehlenden Beförderungsalternativen bei der Disposition vorrangig berücksichtigt. Darüber hinaus wurde, wie in den Vorjahren, der Fahrzeugbestand deutlich vergrößert (s. Tabelle unter 1.). Da die Zusatzfahrzeuge nicht über Funk verfügen, fuhren alle Fahrzeuge vordisponiert nach Liste. Nutzerinnen und Nutzer sind vom LAGeSo Ende Oktober 2013 mit einem Infobrief auf die Regelungen rechtzeitig und ausführlich hingewiesen worden. Weiterhin wurden sie ausdrücklich gebeten, den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder das Taxi in Anspruch zu nehmen, sofern dies möglich war, damit der Fahrdienst den Berechtigten zur Verfügung steht, die auf ihn aufgrund von benötigten Assistenzleistungen angewiesen sind. 11. Wie hoch ist der Mittelabruf für die Dienstleistungen des SFD für das Jahr 2013, die mit 6,435 Millionen Euro veranschlagt waren, und wie erklärt der Senat ggf. die Differenz? Zu 11.: Der Ansatz des Titels 54010 – Dienstleistungen – im Kapitel 1164 des LAGeSo – Versorgung – mit einem Volumen von 6.435.000 € setzt sich aus den Regieund Beförderungsleistungen (Teilansatz: 6.370.000 €) und aus den Sachkosten (Teilansatz: 65.000 €) zusammen. Für Regie- und Beförderungsleistungen wurden im Haushaltsjahr 2013 6.208.431,95 € und für Sachkosten 52.101,98 €, insgesamt 6.260.533,93 €, verausgabt. Dies bedeutet eine Ausschöpfung von 97,3 %.
barrierefrei + Mobilität: Leistungen des Sonderfahrdienstes für Menschen mit Behinderung während der Dezemberfeiertage 2013
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Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre
Kleine Anfrage wie folgt:
Die Kleine Anfrage betrifft Sachverhalte, die der Senat nicht aus eigener Zuständigkeit und Kenntnis beantworten kann. Er ist gleichwohl bemüht, Ihnen eine Antwort auf Ihre Anfrage zukommen zu lassen und hat daher
den Betreiber des #Fahrdienstes, die Wirtschaftsgenossenschaft Berliner #Taxibesitzer (WBT eG) – nachfolgend
Betreiber genannt – um eine Stellungnahme gebeten, die
von dort in eigener Verantwortung erstellt und dem Senat
übermittelt wurde.
1. Wie viele Fahrten des #Sonderfahrdienstes (#SFD)
gab es an den Weihnachtsfeiertagen und zum Jahreswechsel? Bitte Auflistung für den 24., 25., 26. und 31.12.2013
bzw. 01.01.2014.2. Wie viele Berechtigte nahmen den SFD an den
o. g. Tagen in Anspruch und wie verhält sich diese Inanspruchnahme zu den durchschnittlichen täglichen Fahrten?
Zu 2.: Die Zahl der Beförderungen (s. Tabelle unter
1.) entspricht der Zahl der beförderten Nutzerinnen und
Nutzer.
4. Wie oft musste #Treppenhilfe gewährleistet werden?
5. Wie viele Fahrzeuge waren an den o. g. Tagen im
Einsatz und wie viele wurden davon zusätzlich angemietet (bitte getrennt nach Solo- und Doppelbussen)?
6. Wie viele Stornierungen gab es an den o. g. Tagen?
Zu 1. und 4. – 6.: Zu den nachgefragten Tagen wurden
laut Betreiber folgende Fahrten und Beförderungen (Einbindungsfahrten mit anderen Nutzerinnen und Nutzern)
mit Sonderfahrzeugen des Fahrdienstes durchgeführt:
hnitt wurden in 2013 laut Angaben des Betreibers täglich 439 Beförderungen durchgeführt. Das
bedeutet für den Heiligabend 2013 nahezu eine Verdreifachung der täglichen Beförderungszahlen, während die
Nachfrage am 31.12.2013 und 01.01.2014 unterhalb der
durchschnittlichen Beförderungszahlen lag.
3. Wie viele Terminwünsche konnten nicht erfüllt
werden und welche Begründungen gab es dafür?
Zu 3.: Die Zahl der Ablehnungen zu den Weihnachtsfeiertagen wurde vom Betreiber nicht gesondert erfasst, in
der Regel wurden die Ablehnungen telefonisch ausgesprochen.
Von 19.754 potentiellen Kundinnen und Kunden nutzen bisher durchschnittlich rd. 2.700 Berechtigte monatlich den Sonderfahrdienst. Für diese standen rund 1.500
mögliche Fahrten an den Weihnachtsfeiertagen zur Verfügung.
Die Hauptbeförderungszeit konzentriert sich gerade an
den Weihnachtsfeiertagen besonders stark auf die Nachmittags- und Abendstunden.
7. War das Notfalltelefon durchgängig besetzt und
wie viele Anrufe wurden an den o. g. Tagen entgegengenommen?
Zu 7.: Laut Auskunft des Betreibers war das Notfalltelefon – wie an allen Tagen – in den Betriebszeiten des
Fahrdienstes durchgängig besetzt. In der Silvesternacht
war es vertragsgemäß rund um die Uhr besetzt, da auch
die Fahrzeuge durchgängig im Einsatz waren.
Eine Statistik über die Notrufe wurde nicht geführt,
nach Einschätzung des Betreibers waren es aber z. B. am
Heiligabend weniger als zehn Anrufe.
8. Welche Zwischenfälle gab es – z. B. Pannen, Unfälle bzw. dass Personen nicht oder mit großer Verspätung abgeholt wurden?
Zu 8.: Pannen von Fahrzeugen und Unfälle mit oder
ohne Personenschaden sind nach Angaben des Betreibers
nicht gemeldet worden. Es gab einige Verspätungen, i. d.
R. mit weniger als 20 Minuten.
9. Wie viele Beschwerden liegen zurzeit mit welchem Inhalt vor?
Zu 9.: Dem Betreiber und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) liegen derzeit zum
Weihnachtsgeschäft keine Beschwerden vor.
Insgesamt gab es beim LAGeSo im Monat Dezember
2013 263 Anfragen/Beschwerden. Davon entfielen u. a.
152 auf den Bereich Abrechnung, 17 auf den Bereich der
Fahrtdurchführung und zwei auf das Thema Fahrtanmeldung. Die anderen Anfragen/Beschwerden betrafen das
Feststellungsverfahren zur Erlangung des Merkzeichens
„T“ im Schwerbehindertenausweis und allgemeine Belange des Fahrdienstes.
Der Betreiber hat nach eigenen Angaben im gesamten
Jahr 2013 rd. 100 Beschwerden erhalten, die sich gleichmäßig auf die Themen Verspätungen, Terminschwierigkeiten und Fahrpersonal verteilten.
10. Wie bewertet der Senat die Dienstleistungen des
Sonderfahrdienstes an den Feiertagen und welche
Schlussfolgerungen zieht er für die Feiertage 2014?
Zu 10.: Der Senat bewertet die Dienstleistungen des
Fahrdienstes an den Feiertagen sehr positiv.
An dem bisherigen Konzept wurde festgehalten:
Durch die vorangegangene Personalaufstockung in der
Regiezentrale konnten bei der telefonischen Fahrtenbestellung Engpässe weitestgehend vermieden werden.
Für Weihnachtsbestellungen gab es eine gesonderte
Telefonnummer.
Sofern Fahrten nicht realisiert werden konnten, wurden die Nutzerinnen und Nutzer Anfang Dezember 2013
von der Regiezentrale darüber informiert.
Nutzerinnen und Nutzer mit Treppenhilfebedarf wurden wegen der zum Fahrdienst fehlenden Beförderungsalternativen bei der Disposition vorrangig berücksichtigt.
Darüber hinaus wurde, wie in den Vorjahren, der
Fahrzeugbestand deutlich vergrößert (s. Tabelle unter 1.).
Da die Zusatzfahrzeuge nicht über Funk verfügen, fuhren
alle Fahrzeuge vordisponiert nach Liste.
Nutzerinnen und Nutzer sind vom LAGeSo Ende Oktober 2013 mit einem Infobrief auf die Regelungen rechtzeitig und ausführlich hingewiesen worden. Weiterhin
wurden sie ausdrücklich gebeten, den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) oder das Taxi in Anspruch zu
nehmen, sofern dies möglich war, damit der Fahrdienst
den Berechtigten zur Verfügung steht, die auf ihn aufgrund von benötigten Assistenzleistungen angewiesen
sind.
11. Wie hoch ist der Mittelabruf für die Dienstleistungen des SFD für das Jahr 2013, die mit 6,435 Millionen
Euro veranschlagt waren, und wie erklärt der Senat ggf.
die Differenz?
Zu 11.: Der Ansatz des Titels 54010 – Dienstleistungen – im Kapitel 1164 des LAGeSo – Versorgung – mit
einem Volumen von 6.435.000 € setzt sich aus den Regieund Beförderungsleistungen (Teilansatz: 6.370.000 €) und
aus den Sachkosten (Teilansatz: 65.000 €) zusammen. Für
Regie- und Beförderungsleistungen wurden im Haushaltsjahr 2013 6.208.431,95 € und für Sachkosten 52.101,98 €,
insgesamt 6.260.533,93 €, verausgabt. Dies bedeutet eine
Ausschöpfung von 97,3 %.