Mobilität: Änderung des Straßengesetzes und Regulierung des Mietfahrzeugmarktes, aus Senat

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Frage 1:
Welchen Stellenwert misst der Senat dem #Sharing-Verkehr (Auto, Roller, Fahrräder, …) als Teil der
Verkehrswende bei?
Frage 3:
Welche Potentiale sieht der Senat durch Sharing-Verkehre im Hinblick auf das Erreichen der
Klimaschutzziele?
Antwort zu 1 und 3:
Die Fragen 1 und 3 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Der #Sharingmarkt entwickelte sich in den letzten Jahren sehr dynamisch und die Strategien
der Anbietenden richten sich meist stark auf Marktanteilgewinnung aus, wodurch es ohne
klarere Regelungen z. B. zu Nutzungskonflikten und Angebotsballungen kommt.
Insbesondere aus Perspektive der Betreibenden ist der Beitrag der jeweiligen Lösungen zur
Verkehrswende unstrittig und signifikant. Gleichzeitig liegen aber auch Hinweise dafür vor,
dass die Angebote heutzutage durch die hauptsächlich einzelbetriebliche Optimierung nur
einen geringen Beitrag zur Erreichung der verkehrs- und umweltpolitischen Ziele im Sinne
der Verkehrswende leisten. Teilweise begünstigen bzw. verstärken die Angebote in der
momentanen Form sogar unerwünschte verkehrliche Effekte (z. B. Verlagerungen zu
Lasten des Umweltverbundes, zusätzliche Belastungen durch Mehrverkehre mit den
Fahrzeugen sowie auch durch Mehrverkehre durch die Betriebskonzepte und das
Flottenmanagement). Die Angebote spielen aber schon jetzt eine wichtige Rolle in der
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Verkehrswende und insofern werden ihnen auch Potenziale bei der Erreichung der
Klimaschutzziele beigemessen.
Frage 2:
Auf welcher Datengrundlage basieren die im Referentenentwurf angeführten Informationen zu Flottengröße
und Verteilung im Stadtgebiet und wie oft werden diese eingeholt?
Antwort zu 2:
Da es aktuell keine Genehmigungs- und auch keine Berichtspflicht zu Mietflotten-Angeboten
gibt, liegen dem Senat keine vollständigen Daten zu Flottengröße und Verteilung vor. Die
Unternehmensdaten sind nicht öffentlich. Bei den im Referentenentwurf dargestellten
Fahrzeugzahlen handelt es sich um Schätzungen auf Basis der freiwillig übermittelten
Unternehmensangaben; diese werden aktuell nicht regelmäßig eingeholt.
Frage 4:
Hat der Senat eine Kooperationsvereinbarung mit den individuellen Sharing-Anbietern geschlossen? Falls
nein, warum nicht?
Antwort zu 4:
Der Senat hat die verschiedenen Steuerungs- und Regulierungsinstrumente einschließlich
der Möglichkeit einer Kooperationsvereinbarung geprüft. Hierbei ist die gesetzliche
Ausgestaltung des straßenrechtlichen Rechtsrahmens – anknüpfend an die Klarstellung,
dass die Nutzung von öffentlichen Straßen für das gewerbliche Anbieten von
Mietfahrzeugen eine erlaubnispflichtige straßenrechtliche Sondernutzung ist – besonders
geeignet, um rechtsklar und rechtsverbindlich die verschiedenen Sachverhalte gewerblicher
Mietflottenangebote auf einem nach wie vor dynamischen Markt zu erfassen und in die
bereits bestehende Sondernutzungssystematik des Berliner Straßengesetzes
einzugliedern.
Frage 5:
Welche möglichen Auflagen zu einer #Sondernutzungserlaubnis für das gewerbliche Anbieten von
Mietfahrzeugen können sich aus Sicht des Senates aus dem zuletzt vorgelegten Referentenentwurf zur
Änderung des Berliner Straßengesetzes (Stand 15.10.2020) ergeben und wie bewertet der Senat diese?
Antwort zu 5:
Durch Auflagen und andere Nebenbestimmungen kann die Sondernutzungserlaubnis näher
ausgestaltet werden, um insbesondere sicherzustellen, dass die Mietfahrzeuge im Einklang
mit den verkehrsmittelübergreifenden Zielen des Mobilitätsgesetzes stadtgerecht und
störungsarm im öffentlichen Straßenland angeboten und genutzt werden; beispielsweise
durch die Bestimmung von Flächen, die für das Abstellen von Mietfahrzeugen nicht in
Anspruch genommen werden dürfen. Dabei werden die konkreten Nebenbestimmungen
von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls sowie der Antragslage abhängen.
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Frage 6:
Besteht aus Sicht des Senates die Gefahr, dass durch bestimmte Auflagen, die der Wirtschaftlichkeit eines
Anbieters stark nachteilig gegenüberstehen (z.B. verpflichtende Ausweitung des Geschäftsgebietes auf die
Außenbezirke), die Attraktivität des Marktes Berlin für die Anbieter verloren geht, keine Investitionen mehr
getätigt werden und sie sich zurückziehen?
Frage 7:
Wie gedenkt der Senat, diesem potentiellen Szenario entgegenzuwirken und das Angebot an SharingFahrzeugen in allen Berliner Bezirken dennoch sicherzustellen?
Frage 10:
Ist geplant, die verschiedenen Anbieter in den weiteren Prozess einzubeziehen und mit Ihnen über die
Ausgestaltung von möglichen Auflagen und Bedingungen einer Sondernutzungserlaubnis zu sprechen? Wenn
ja, wann? Wenn nein, weshalb nicht?
Antwort zu 6, 7 und 10:
Die Fragen 6, 7 und 10 werden wegen ihres inhaltlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Die Ausgestaltung der Auflagen wird sich auf ein verkehrsplanerisches Konzept stützen, in
dessen Erarbeitung die Anbietenden und weitere Stakeholder in einem Dialogverfahren, das
für das Jahr 2021 geplant ist, miteinbezogen werden. Dabei wird eine Balance zwischen der
Attraktivität des Berliner Marktes und dem Nutzen der Angebote für das ganze Land Berlin
angestrebt.
Frage 8:
Warum hält der Senat Ausschreibungen für eine geeignete Gestaltungsmöglichkeit und welche Lehren wurden
aus der Ausschreibung für #Nextbike und #Berlkönig gezogen?
Antwort zu 8:
Nur ein öffentliches #Leihfahrradsystem stellt eine verlässliche Versorgung sicher. Private
Betreiberinnen und Betreiber können Angebote jederzeit streichen, Preise für
Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen, Teilräume abkoppeln oder aus der Bedienung
streichen, wie in der Vergangenheit in Berlin mehrfach deutlich wurde. Niemand außer den
Unternehmen selbst kann bei privatwirtschaftlichen Lösungen die Qualität des eigenen
Produkts definieren oder von außen einfordern (die rechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt).
All dies stellt sich bei öffentlichen Leihfahrradsystemen, und so auch bei dem des Landes
Berlin, für welches die nextbike GmbH den Zuschlag erhielt, anders dar. Standorte werden
abgestimmt und von den Bezirken genehmigt und Leistungs- und Qualitätskriterien sind im
Detail definiert, bis hin zur Verfügbarkeit an den Stationen oder Wartungsrhythmen bei den
Rädern.
Nur ein öffentliches Fahrradverleihsystem kann daher dazu beitragen, dauerhaft einen
verkehrlichen Nutzen zu entfalten und unterstützt so beispielsweise kontinuierlich die
Erreichung der Berliner Klima- und Umweltziele.
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Die Ausschreibung und wettbewerbliche Vergabe der entsprechenden Leistung stellt eine
verpflichtende Grundlage des Berliner Haushaltsrechts dar. Insbesondere die
Leistungsbeschreibung legt dabei klare, für beide Seiten bindende Parameter der
Leistungserbringung fest. Diese Festlegung über einen definierten Zeitraum fixiert aber
auch einen Status-quo zum Zeitpunkt der Vergabe, wobei Anpassungen nur im rechtlich
zulässigen Rahmen erfolgen können.
Bezüglich des Erprobungsverkehrs des BerlKönig wird auf die Antworten zu Frage 2 und 6
der Schriftlichen Anfrage Nr. 18/17301 verwiesen.
Wie bereits unter anderem in den Antworten auf die Schriftlichen Anfragen Nr. 18/19958
und Nr. 18/24056 ausgeführt, handelt es sich beim BerlKönig nicht um ein Angebot des vom
Land Berlin bestellten öffentlichen Nahverkehrs, sondern um ein kommerzielles,
eigenwirtschaftliches Projekt der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), das ohne öffentliche
Zuschüsse derzeit nur als Erprobungsverkehr für maximal vier Jahre zugelassen ist. Der
BerlKönig wird im Rahmen einer Forschungs- und Entwicklungskooperation zwischen der
BVG und der Firma ViaVan betrieben, insofern hat der Senat keine Erfahrungen mit einer
Ausschreibung des BerlKönig.
Frage 9:
Welche Entwicklung für den Sharing-Markt von elektrisch betriebenen Kleintransportern erwartet der Senat
vor dem Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung?
Antwort zu 9:
Hierzu liegen keine gesicherten Kenntnisse vor. Allgemein ist von einem Wachstum
auszugehen, wobei dieses derzeit weder quantitativ, qualitativ noch räumlich differenziert
werden kann.
Frage 11:
Fanden bereits im Vorfeld des aktuellen Referentenentwurfes Gespräche mit einzelnen Anbietern statt? Wenn
ja, mit welchen?
Antwort zu 11:
Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung führt anlassbezogen, aber auch in einem
gewissen Turnus Gespräche mit einzelnen Anbietenden. In Bezug auf den
Referentenentwurf zur Änderung des Berliner Straßengesetzes waren einige Anbietende im
Rahmen des Beteiligungsprozesses zum Teil in den Abschnitt Neue Mobilität des
Mobilitätsgesetzes eingebunden.
Berlin, den 30.11.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz