Kosten der E-Mobilität, aus Senat

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Frage 1:
Wer legt die Preise an den #be-emobil Ladesäulen des Landes Berlin fest?
Frage 2:
Wie setzen sich diese Preise zusammen? Wo entstehen Kosten, was ist die Gewinnmarge?
Frage 4:
Wo liegen die Berliner Preise an den Ladesäulen im bundesweiten Vergleich?
Frage 7:
Sind weitere Preissteigerungen an den be-emobil Ladesäulen geplant?
Antwort zu 1, 2, 4 und zu 7:
Die Fragen 1, 2, 4 und 7 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Preise an den #Ladesäulen werden durch den Betreiber der #Ladeinfrastruktur
festgelegt. Er muss sich dabei an die Vorgaben des einheitlichen
#Ladeinfrastrukturkonzeptes des Landes Berlin („Berliner Modell“) halten. Diese beziehen
sich u.a. darauf, dass jeder Betreiber von Ladeeinrichtungen jedem #Mobilitätsanbieter den
diskriminierungsfreien Zugang zu seinen Ladeeinrichtungen gewähren muss. Hierzu
gehört insbesondere die Erhebung marktüblicher und angemessener #Zugangsentgelte.
Darüber hinaus ist jeder Betreiber verpflichtet, Zugangsentgelte gegenüber allen
Mobilitätsanbietern nach gleichen Bedingungen zu erheben. Auf der Grundlage eines
zwischen dem Betreiber und den einzelnen Mobilitätsanbietern geschlossenen
Zugangsvertrages ermöglicht der Betreiber den Kunden der Mobilitätsanbieter den Zugang
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zu seinen Ladeeinrichtungen. Auf Basis der Zugangsentgelte, welche die
Mobilitätsanbieter an die Ladeinfrastrukturbetreiber zu entrichten haben, legen die
Mobilitätsanbieter die Preise für ihre Kundinnen und Kunden fest. Der Senat gibt somit
weder die Preise zwischen Betreibern und Mobilitätsanbietern vor, noch die Preise
zwischen Mobilitätsanbietern und Endkunden. Preisänderungen sind daher möglich. Da es
keine vorgegebenen oder einheitlichen „Berliner Preise an den Ladesäulen“ gibt, ist ein
bundesweiter Vergleich nicht möglich.
Die am Ladeinfrastrukturkonzept des Landes Berlin teilnehmenden
Ladeinfrastrukturbetreiber und Mobilitätsanbieter melden ihre internen Kosten und
Gewinnmargen nicht dem Senat.
Frage 3:
Die im August erfolgte Tarifumstellung an den Ladesäulen geschah ohne weitreichende Ankündigungen und
brachte eine deutliche Preissteigerung mit sich. Wo Kunden zuvor noch 6 € für 44 kWh zahlen mussten, sind
es nun mitunter über 18 €. Wie begründet der Senat diese enorme Anpassung der Preise (+200 %) und
inwieweit ist dieser mit der Verkehrswende vereinbar?
Antwort zu 3:
Bis zum 15. Juli 2017 wurde an den von der Allego GmbH errichteten und betriebenen
Ladeeinrichtungen ein Zeittarif angewendet. Als das zuständige Landesamt für Mess- und
Eichwesen die Abrechnung nach Zeit als nicht eichrechtskonform darstellbar bewertete,
wurde die Umsetzung auf eine „Session Fee“ im Sinne einer Anschlussgebühr
erforderlich. Diese wurde am 15. Juli 2017 eingeführt. Danach betrugen die
Zugangsentgelte für die Mobilitätsanbieter an den Allego-Ladeeinrichtungen pro
Ladevorgang 4,50 € an AC-Ladepunkten mit bis zu 4,6 kW, 6,00 € an AC-Ladepunkten mit
11 kW und 9,50 € an Schnellladesäulen mit AC-Ladepunkten mit 43 kW und DCLadepunkten mit 50 kW.
Sobald die mess- und eichrechtlichen Anforderungen geklärt wurden und die technischen
Voraussetzungen vorlagen, war eine Abkehr von der „Session Fee“ möglich und die Allego
GmbH hat die Abrechnung auf einen kWh-basierten bzw. verbrauchsabhängigen Tarif
umgestellt. Der neue Tarif mit 0,39 €/kWh an AC-Ladepunkten mit bis zu 11 kW bzw.
0,59 €/kWh an Schnellladesäulen gilt seit dem 15.08.2019 an den von der Firma Allego
betriebenen Ladeeinrichtungen und regelt die Zugangsentgelte für die Mobilitätsanbieter.
Damit wurde dem Wunsch vieler Nutzerinnen und Nutzer entsprochen, das Tarifmodell
einfacher und fairer zu gestalten und die Preistransparenz zu erhöhen. Verglichen mit der
Session Fee werden mit diesem verbrauchsabhängigen Tarif Pkw mit hoher
Batteriekapazität und Ladeleistung nicht bevorteilt.
Frage 5:
Wie bewertet der Senat die aktuelle Auslastung der be-emobil Ladesäulen?
Frage 6:
Wie hat sich die Nutzung der be-emobil Ladesäulen seit Tarifumstellung entwickelt?
Antwort zu 5 und zu 6:
Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres sachlichen Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
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Die Anzahl der Ladevorgänge und die Geladenen kWh haben sich im 4. Quartal 2019 im
Vergleich zum 1. Quartal 2019 annähernd verdreifacht und die Anzahl der Ladevorgänge
pro Ladeeinrichtung pro Tag hat sich mehr als verdoppelt. Trotz des stetigen Wachstums
ist die Auslastung der durch die Allego GmbH betriebenen Ladeinrichtungen vor und nach
der Tarifumstellung weiterhin als gering zu bewerten. Mit einem Ladepunkt für fünf
Elektroautos hat Berlin im Vergleich zu anderen Städten eine hohe Zahl an
Ladeeinrichtungen.
Berlin, den 03.03.2020
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Elektromobilität: Wie gut ist Berlin auf die Elektromobilitätsoffensive der Hersteller vorbereitet?, aus Senat

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Frage 1:
Hält der Senat die aktuelle Zahl von 880 #Ladestationen in Berlin angesichts der bevorstehenden #Elektro-
Offensive der Automobilhersteller ab 2020/21 für ausreichend? Wenn nein, auf wie viele Stationen soll das
Netz in welchem Zeitraum erweitert werden und wie viele #Schnell-Ladesäulen sind geplant?
Antwort zu 1:
Der Aufbau von #Ladeinfrastruktur im öffentlichen Straßenland in Berlin erfolgt im Rahmen
des einheitlichen #Ladeinfrastrukturkonzeptes des Landes Berlin. In Berlin gibt es derzeit
261 be emobil Ladeeinrichtungen mit 487 Ladepunkten im öffentlichen und
halböffentlichen Raum. Darunter sind 11 Schnellladesäulen mit 22 Ladepunkten. Bis zum
30.06.2020 sollen insgesamt bis zu 20 Schnellladesäulen mit 40 Ladepunkten errichtet
werden. Von den 261 Ladeeinrichtungen befinden sich rund 240 Ladeeinrichtungen mit
450 Ladepunkten im öffentlichen Raum. Der Ausbau wird kontinuierlich fortgesetzt. Bis
zum 30.06.2020 sollen bis zu 1140 Ladepunkte errichtet werden. In Relation zu den in
Berlin derzeit zugelassenen Elektroautos bietet Berlin ein dichtes Ladeinfrastrukturangebot
auf öffentlichem Straßenland. Die Auslastung der Ladeinfrastruktur in Berlin ist
entsprechend gering. Mit dem kontinuierlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur im
öffentlichen Straßenland, als ergänzendes Angebot zum Laden auf privaten Grund, wird
der steigenden Nachfrage ausreichend begegnet.
Im Rahmen des Förderprogramms „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ (WELMO) der
Senatswirtschaftsverwaltung sind im Zeitraum 01.07.-31.12.2018 insgesamt 208 Anträge
(davon waren ca. 90% Normal- und 10% Schnell-Ladeinfrastruktur) auf Förderung von
Ladeinfrastruktur im privaten bzw. im privaten, aber öffentlich-zugänglichen Raum, bei der
IBB Business Team GmbH (IBT) eingegangen. Auch für das laufende Jahr 2019 wird mit
weiteren, mehreren hundert Anträgen auf Ladeinfrastrukturförderung im privaten,
betrieblichen Umfeld gerechnet.
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Frage 2:
Wie viel hat das Land Berlin seit 2015 pro Jahr in den Ausbau der Lade-Infrastruktur investiert (Angaben
bitte nach Jahren)?
Antwort zu 2:
Für Leistungen zur Einrichtung und den Betrieb von Infrastruktur für die Elektromobilität
wurden aus den Kapiteln 1270 (bis 2016) bzw. 0730 (ab 2017) folgende Mittel
ausgegeben:
Jahr 2015 2016 2017 2018
Finanzmittel 119.808,48 € 329.973,07 € 459.574,25 € 446.978,46 €
Im Jahr 2018 wurden über das Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ 208
Ladepunkte mit einem Fördervolumen von ca. 60.000 € beantragt. Die Mittel werden im
Kapitel 1350, Titel 68317 bereitgestellt.
Frage 3:
Wie viel wird das Land Berlin bis 2021 in die Erweiterung der Ladepunkte investieren?
Antwort zu 3:
Im Haushaltsplan 2019 sind 1.150 T€ vorgesehen. In der Anmeldung zum Entwurf des
Doppelhaushaltsplans 2020/21 sind Folgebeträge berücksichtigt. Vor dem Beschluss des
Senats über den Entwurf des Doppelhaushaltsplans 2020/21 können jedoch keine
Angaben über deren endgültige Höhe gemacht werden.
Für das Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ stehen bis Ende 2019 rund 3
Mio. Euro zur Verfügung. Darunter fallen jedoch nicht nur die Förderung von
Ladeinfrastruktur, sondern auch die Förderung der Beratung, die E-Fahrzeugförderung
sowie die Förderung von Modellprojekten zum Thema Sektorenkopplung.
Frage 4:
Trifft es zu, dass der geplante Ausbau durch die Komplexität des Genehmigungsverfahrens erschwert wird?
Wenn ja: Welche Hindernisse hat der Senat erkannt und wie und bis wann will er sie beseitigen?
Antwort zu 4:
Der Aufbau von Ladeinfrastruktur auf öffentlichem Straßenland erfolgt entsprechend den
gesetzlich geregelten Zuständigkeiten für die Planungs- und Genehmigungsprozesse der
Bezirksbehörden. Im Planungs- und Genehmigungsprozess sind auf bezirklicher Ebene
zwei bis drei Behörden involviert (Straßenverkehrsbehörde, Straßen- und
Grünflächenämter und in einzelnen Fällen die bezirklichen Denkmalschutzbehörden).
Zwischen den Bezirken gibt es Unterschiede im Vorgehen und in der Bearbeitungsdauer.
Der Senat arbeitet hier mit den Bezirken daran, dies zu vereinheitlichen. Darüber hinaus
wird der Ausbau von Ladeinfrastruktur vor allem durch die ungeklärten Fragen des Messund
Eichrechts des Bundes erschwert. Zur Klärung diesbezüglicher offener Fragen ist der
Senat mit dem Bund im Gespräch.
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Frage 5:
Wie und bis wann will der Senat sicherstellen, dass an allen Ladepunkten dieselben Karten akzeptiert
werden?
Antwort zu 5:
Im Rahmen des einheitlichen Ladeinfrastrukturkonzeptes sieht das Land Berlin eine
betreiberübergreifende und für alle Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen
diskriminierungsfrei zugängliche Ladeinfrastruktur mit einem einheitlichen
Zugangsmedium vor und setzt dieses um. Dazu schließen alle Mobilitätsanbieter
Zugangsverträge mit den Betreibern von Ladeeinrichtungen oder entsprechend
angeschlossene Roamingplattformen ab. Dadurch können sich die Kunden der
Mobilitätsanbieter an den Ladeeinrichtungen authentifizieren und die be emobil
Ladeinfrastruktur nutzen. Der Mobilitätsanbieter stellt den Nutzern hierfür eine RFID-Karte
zur Verfügung.
Frage 6:
Hält der Senat das Kartensystem fürs Laden noch für zeitgemäß, welche Alternativen sind im Gespräch?
Antwort zu 6:
Der Senat hält die Authentifizierung mittels der heute angewendeten RFID-Karte (Karte
zur Identifizierung mit Hilfe elektromagnetischer Welle oder englisch: „radio-frequency
identification“) als Mindestanforderung für zeitgemäß, weil diese eine hohe Verfügbarkeit
und geringe technische Anforderungen besitzt. Es handelt sich dabei um das gleiche
System, welches auch die fahrCard der BVG / des VBB verwendet. Ergänzend ist der
Zugang über eine Mobile App vorgesehen und wird ermöglicht, sobald herstellerseitig die
mess- und eichrechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.
Frage 7:
Wie ist der Sachstand im Streit um das 237 Ladepunkte umfassende Netz des Anbieters Innogy?
Antwort zu 7:
Die Innogy SE betreibt heute über 90 Ladeeinrichtungen im öffentlichen Raum. Der Senat
hat sich intensiv um die Integration dieser Ladeeinrichtungen in das Berliner Modell
bemüht, bisher allerdings ohne Erfolg.
Frage 8:
Wie steht der Senat zu Forderungen, Elektroautos für die Zeit des Ladens kostenlos parken zu lassen?
Antwort zu 8:
Parkberechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge werden bundeseinheitlich nach
Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung zu § 45
Abs. 1g durch Verkehrszeichen (Z) 314 (Parken), Z 315 (Parken auf Gehwegen) und
Zusatzzeichen, sowie unter Hinzuziehung von Regelplänen, durch die
Straßenverkehrsbehörden einheitlich angeordnet. Die Parkerlaubnis zum Parken an
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Ladesäulen ist darüber hinaus zeitlich eingeschränkt. Die maximale Parkdauer an
Ladesäulen beträgt in Berlin der VwV-StVO entsprechend auf Stadtstraßen in der Zeit von
8 – 18 Uhr einheitlich vier Stunden. Dabei ist die Nutzung einer Parkscheibe zwingend. Die
Beschilderungen bedeuten, dass nur Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs dort
parken dürfen, und dies in der Zeit von 8 – 18 Uhr beschränkt auf 4 Stunden. Unter
Beachtung dieser Grundsätze sind für die der Ladeinfrastruktur vorbehaltenen Parkstände
keine Parkgebühren fällig. Befindet sich der Ladestationsstandort in einer
Parkraumbewirtschaftungszone, so entwickelt die Beschilderung am Ladestationsstandort
eine Hauptregel und gilt anstelle der Zonenregelung.
Berlin, den 31.01.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz