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1. Welche konkreten Gründe liegen vor, dass die #BVG bisher nicht, wie im „#Mobilitätsgesetz“ vorgesehen,
#verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge umsetzen kann?
Zu 1.: Schon vor Inkrafttreten des Berliner Mobilitätsgesetzes (BlnMobG) konnten die
Berliner Polizei und die bezirklichen Ordnungsämter von den Verkehrsflächen des
Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge
umsetzen. Das BlnMobG stellt eine ergänzende Möglichkeit dar, dass neben der Polizei
und den Ordnungsämtern auch die Berliner Verkehrsbetriebe – Anstalt öffentlichen
Rechts (BVG) #Falschparkende von den Verkehrsflächen des ÖPNV umsetzen
darf. Indem die BVG diese Aufgaben neben der Polizei und den Ordnungsämtern
übernimmt, werden die Polizei und die Ordnungsämter entlastet. Sobald die Voraussetzungen
geschaffen wurden, kann auch die BVG von #Bussonderfahrstreifen, #Haltestellenbereichen
und #Straßenbahngleisen verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge
räumen. Dafür waren zunächst auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 #BlnMobG
die Ausführungsvorschriften zu § 23 BlnMobG – Aufgaben und Befugnisse der Berliner
Verkehrsbetriebe bei der Verkehrsüberwachung – (AV Fahrzeugumsetzung BVG)
vom 04. April 2019 zu erlassen. Im nachfolgenden Schritt wird die Gebührenordnung
für die Maßnahmen der BVG nach § 23 BlnMobG vom Senat erlassen. Nach dem Er-
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lass der Gebührenordnung wird die BVG mit dem Umsetzen verkehrswidrig abgestellter
Fahrzeuge von den Verkehrsflächen des ÖPNV beginnen.
2. Welche konkreten Herausforderungen gibt es im Rahmen der Verabschiedung / Änderung/ Anpassung
von Ausführungsvorschriften und Gebührenordnungen?
Zu 2.: Die Ausführungsvorschrift als Verwaltungsvorschrift und die Gebührenordnung
als Rechtsverordnung bedürfen zum Erlass einer gesetzlichen Ermächtigung. Vor Erlass
einer Rechtsverordnung muss geklärt werden, ob der mit einer Verordnung zu
regelnde Sachverhalt in eine bereits bestehende Rechtsvorschrift gefasst werden
kann oder ob es einer Neufassung bedarf. So ist zunächst die zuständige Verwaltung
für den Neuentwurf oder die Änderung einer bereits bestehenden Rechtsverordnung
zu bestimmen. Nachdem die zuständige Verwaltung einen Verordnungs- oder Vorschriftentext
entworfen hat, sind die Verfahrensvorschriften und Beteiligungsbefugnisse
anderer Mitglieder des Senats von Berlin nach §§ 48 ff. oder §§ 54 ff. Gemeinsame
Geschäftsordnung für die Berliner Verwaltung, Besonderer Teil (GGO II) zu
beachten.
Bei Rechtsverordnungen, die Gebührentatbestände enthalten, sind zusätzlich ein
Gebührensatz oder die Gebühren in Euro festzulegen.
3. Inwieweit trifft es zu, dass sich die „Beteiligten“ bislang nicht auf eine Gebührenordnung einigen
konnten?
Zu 3.: Es ist zutreffend, dass der Senat bisher keine Gebührenordnung nach § 23
Abs. 5 BlnMobG erlassen hat.
4. Weshalb wurde die Gebührenordnung bisher nicht beschlossen? Welche konkreten Gründe/strittige
Aspekte sprachen bisher gegen eine zügige Verabschiedung der Gebührenordnung?
Zu 4.: Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe hat in Abstimmung
mit der BVG eine BVG-eigene Gebührenordnung entworfen. Dieser Entwurf befindet
sich derzeit in der verwaltungsinternen Abstimmung.
5. Wer sind die Beteiligten im Rahmen der Verabschiedung der Gebührenordnung im Einzelnen?
Zu 5.: Der Senat erlässt die Gebührenordnung gemäß § 10 Nr. 6 Geschäftsordnung
des Senats von Berlin (GO Sen) i. V. m. § 23 Abs. 5 BlnMobG und § 6 Abs. 1 Gesetz
über Gebühren und Beiträge (GebBtrG).
6. Was ist konkret Inhalt der Gebührenordnung? Welche Gebührenhöhe ist im Einzelnen vorgesehen?
Zu 6.: Die Gebührenordnung legt die Höhe der Gebühren fest, die die BVG für einen
von ihr oder von einem durch die BVG beauftragten Dritten vollzogenen oder begonnenen
Umsetzungsvorgang erheben wird. Über die konkrete Ausgestaltung der Gebührenordnung
einschließlich der Höhe der Gebühren im Einzelnen können noch
keine Angaben gemacht werden, da die verwaltungsinternen Abstimmungen noch
nicht abgeschlossen sind.
7. Ist die Gebührenordnung bereits unterzeichnet worden? Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt?
Wenn nein, warum nicht und für wann ist eine Unterzeichnung mit welchem Inhalt vorgesehen?
Zu 7.: Gemäß § 51 Abs. 1 GGO II wird eine vom Senat erlassene Rechtsverordnung
von dem federführenden Mitglied des Senats und danach vom Regierenden Bürger-
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meister bzw. der Regierenden Bürgermeisterin unterzeichnet. Die Unterzeichnung
setzt insoweit den Erlass durch den Senat voraus.
8. Was ist im Einzelnen Bestandteil / Inhalt der Ausführungsvorschriften?
Zu 8.: Insoweit wird auf die Veröffentlichung der AV Fahrzeugumsetzung BVG im
Amtsblatt für Berlin vom 18. April 2019 verwiesen.
9. Welche konkreten Gründe existieren dafür, dass die Ausführungsvorschrift erst im Juni 2019 vorlag
(über ein Jahr nach Verabschiedung des „Berliner Mobilitätsgesetzes“)?
Zu 9.: Es ist nicht zutreffend, dass die AV Fahrzeugumsetzung BVG erst im Juni
2019 vorlag; sie ist datiert vom 04. April 2019 und wurde im Amtsblatt für Berlin am
18. April 2019 veröffentlicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung musste im
Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwaltung ein völlig neues
Verfahren für die Kfz-Umsetzung für die neu mit dieser Aufgabe betrauten BVG einschließlich
ihrer Zusammenarbeit mit der Berliner Polizei und der Ausbildung der mit
der Aufgabe betrauten Mitarbeitenden regeln. Im Sommer 2018 stimmten sich die
beiden Senatsverwaltungen hinsichtlich des Vorgehens ab und noch im August 2018
wurde zu einer entsprechenden Projektgruppe unter Beteiligung der Berliner Polizei,
der BVG und der für die Rechtsaufsicht über die BVG zuständigen Senatsverwaltung
eingeladen. Die Erarbeitung der Ausführungsvorschrift und ihrer vielen Detailregelungen
gestaltete sich zeitaufwendig. Im Ergebnis war es aber seit April 2019 möglich,
dass die mit der Aufgabe betrauten Beschäftigten der BVG von der Berliner Polizei
geschult werden konnten.
10. Warum wurden die Ausführungsvorschriften bisher nicht angepasst? Welche konkreten Gründe
liegen für die Verzögerungen in der Anpassung vor?
Zu 10.: Die derzeit geltenden Ausführungsvorschriften entsprechen den Vorgaben
des BlnMobG in der geltenden Fassung.
11. Über welche Aspekte besteht konkret Uneinigkeit hinsichtlich der Gebührenordnung und der Ausführungsvorschriften?
Zu 11.: Die AV Fahrzeugumsetzung BVG wurde am 04. April 2019 erlassen. Bezüglich
der Gebührenordnung wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
12. Welcher weiteren Genehmigungen bedarf es, damit die Angestellten der BVG Busspuren endlich
frei räumen dürfen? Wann werden diese erteilt sein und aus welchen Gründen sind diese nicht bereits
erteilt?
Zu 12.: Es bedarf keiner weiteren Genehmigungen.
13: Trifft es zu, dass es Schwierigkeiten / Unklarheiten in Bezug auf die Zuständigkeiten zur Umsetzung
der Maßnahmen / Anpassungen gibt? Wenn ja, inwiefern? Was wird seitens des Senats unternommen,
um diese Unklarheiten zu beseitigen?
Zu 13.: Dem Senat sind derzeit keine Schwierigkeiten oder Unklarheiten in Bezug auf
die Zuständigkeiten zur Umsetzung der Maßnahmen oder Anpassungen bekannt.
14. Wie viele Abschleppfahrzeuge wurden bisher von der BVG angeschafft? Wann wurden die drei im
Artikel bezeichneten Abschleppfahrzeuge konkret bestellt bzw. wann erfolgte der Einkauf?
15. Weshalb wurden die angeforderten / bestellten drei Abschleppfahrzeuge erst jetzt geliefert?
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16. Wie viele Abschleppfahrzeuge (welcher Art) wurden in Summe wann bestellt? Wann sollen diese
konkret geliefert werden?
17. Ist es vorgesehen, alle geplanten Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu bestellen? Wenn
nein, warum wird nun so vorgegangen?
Zu 14. bis 17.: Die BVG teilt mit, dass sie beabsichtigt hatte, acht Abschleppwagen
als Neufahrzeuge im Rahmen einer europaweiten Ausschreibung zu beschaffen.
Aufgrund der eingegangenen Angebote konnten lediglich zwei große Abschleppfahrzeuge
bestellt werden. Das Vergabeverfahren für die weiteren ausgeschriebenen
sechs kleinen Fahrzeuge musste aufgehoben werden.
Die Lieferung der beiden bestellten großen Neufahrzeuge wird im Februar und im
April 2020 erfolgen. Um dennoch spätestens zum 01. Januar 2020 die Abschlepptätigkeit
aufnehmen zu können, hat die BVG beschlossen, kurzfristig zusätzlich zu den
Neufahrzeugen Gebrauchtfahrzeuge zu beschaffen. Nach sorgfältiger Markterkundung
und Begutachtung waren zu diesem Zeitpunkt drei den Anforderungen der BVG
entsprechende Abschleppfahrzeuge am Markt verfügbar. Diese wurden im September
2019 bestellt, die Übergabe an und Überführung durch die BVG erfolgten Mitte
Oktober 2019.
18. Wie viele BVG-Mitarbeiter sind bereits mit der Umsetzung von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen
beschäftigt?
Zu 18.: Die BVG teilt mit, dass derzeit 14 Beschäftigte der BVG an der polizeilichen
Umsetzung von Fahrzeugen mitwirken. Ab 01. November 2019 sollen hierfür 30 Beschäftigte
im Einsatz sein.
19. Trifft es zu, dass bisher lediglich sechs BVG-Mitarbeiter für die Umsetzung verkehrswidrig abgestellter
Fahrzeuge ausgebildet wurden? Wodurch erklärt sich die geringe Anzahl an geschulten Personal?
20. Wann und wie viele weitere Mitarbeiter sollen ausgebildet werden (bitte mit Darstellung der Anzahl
der Mitarbeiter in einer entsprechenden Zeitschiene)?
21. Trifft es zu, dass insgesamt 79 hauptamtliche BVG-Mitarbeiter durch die Polizei für die Prozesse
rund um die Abschleppvorgänge ausgebildet werden sollen?
Zu 19. bis 21.: Die BVG teilte mit, dass bisher 46 Beschäftigte der BVG bei der Polizei
ausgebildet wurden. Weitere BVG-Beschäftigte werden bei Bedarf im nächsten
Jahr ausgebildet.
22. Welche weiteren Gründe gibt es im Einzelnen dafür, dass der Senat die Voraussetzungen zum
Umsetzen von verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugen durch die BVG bisher nicht umfassend geschaffen
hat?
Zu 22.: Dem Senat sind keine weiteren Gründe bekannt.
23. Wie steht der Senat dazu, dass dem diesbezüglichen Beschluss durch das „Berliner Mobilitätsgesetz“
somit der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 4 MobG nur unzureichend bis gar nicht Rechnung getragen
wird?
Zu 23.: Der Senat teilt diese Einschätzung nicht. Die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung
hat im Einvernehmen mit der für die Polizei zuständigen Senatsverwal-
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tung die Ausführungsvorschrift nach § 23 Abs. 4 BlnMobG vom 04. April 2019 erlassen.
Im nächsten Schritt erfolgt nach Abschluss der verwaltungsinternen Abstimmung
der Erlass der Gebührenordnung nach § 23 Abs. 5 BlnMobG durch den Senat.
Parallel erfolgte die notwendige Schaffung der Voraussetzungen für die operative
Umsetzung des § 23 BlnMobG durch die BVG.
24. Was unternimmt der Senat konkret (bitte unter Ausführung der einzelnen Maßnahmen), um die
BVG so schnell wie möglich in die Situation zu versetzen, selbständig Falschparker umsetzen zu können?
Bis wann gedenkt der Senat, die hierfür entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen?
Zu 24.: Hierzu wird auf die Beantwortung der vorstehenden Fragen verwiesen.
25. Ist der Beantwortung vonseiten des Senats noch etwas hinzuzufügen?
Zu 25.: Von Seiten des Senats ist der Beantwortung nichts hinzuzufügen.
Berlin, den 31. Oktober 2019
In Vertretung
Barbro D r e h e r
…………………………………………………..
Senatsverwaltung für Wirtschaft,
Energie und Betriebe
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