29.09.2022
Frage 1:
Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs – und damit auch die Anordnung eines Bussonderfahrstreifens – können grundsätzlich nur bei einer durch die örtlichen Verhältnisse begründeten besonderen Gefahrenlage angeordnet werden. Welche begründete besondere Gefahrenlagen besteht bei angeordneten, aber noch nicht umgesetzten Busspuren jeweils? (Bitte Busspuren nach Bezirken getrennt ausweisen)
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