Kein Herz für Uferbäume? Warum geht Uferbefestigung vor Naturschutz?, aus Senat

04.08.2026

Vorbemerkung der Abgeordneten:

Im November 2025 wurden an drei #Uferabschnitten der #Oberhavel in #Tegelort, #Konradshöhe und #Heiligensee 78 #Uferbäume gefällt und anschließend im Frühjahr 2026 mit einem Bagger #Röhricht samt Boden und allem Bewuchs im Bereich des Ufers am Bärbelweg #entfernt.

Anfragen beim bezirklichen Umweltamt ergaben, dass dieses wohl über die Fällungen informiert wurde und daraufhin die Einhaltung artenschutzrechtlicher Bestimmungen einforderte.

Anfragen bei der tätig gewordenen Gewässerunterhaltung der Senatsverwaltung für Umwelt ergaben, dass die Maßnahme dem Erhalt der Uferbefestigungen dienen sollte. Berlin ist Eigentümerin der besagten Flächen.

Aus der Einsicht in die in Teilen vorgelegten Akten waren keine Genehmigungen nach dem Naturschutzrecht im Hinblick auf die gefällten Bäume und besonders auf die Vernichtung eines Röhrichtbestandes und sonst bewachsener Uferböden zu finden.

Frage 1:

Aus welchen fachlichen Gründen war die vollständige oder teilweise Entfernung der Uferbäume und der Vegetation erforderlich und welche Gutachten oder naturschutzfachlichen Bewertungen lagen dieser Entscheidung zugrunde?

Antwort zu 1:

An der Oberen Havel-Wasserstraße linkes Ufer km 7,2 bis km 7,4, km 5,3 bis 4,9 und km 2,88 bis km 2,85 wurden im Zuge der Unterhaltung an den Ufern Bäume gefällt, um die Verkehrs- und #Standsicherheit der Ufer wieder herzustellen.

#Verkehrssicherheit und Standsicherheit der Uferbefestigung waren ausweislich der turnusmäßigen Bauwerksinspektion nicht mehr gegeben.

Frage 2:

Wurde geprüft, ob ein erhaltender Eingriff (z. B. Teilfreilegung oder selektive Pflege statt vollständiger Entfernung) möglich gewesen wäre? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Antwort zu 2:

Die Uferbefestigungen sind teilweise stark durch das Wurzelwerk der Bäume beschädigt worden. Es bestand die Notwendigkeit, die Entlastung der Uferbefestigung zu schaffen, um die unplanmäßigen Lasten aus Winddruck und Wurzeldruck zu reduzieren. Dies war nur durch die Fällung möglich.

Frage 3:

Wie wurde sichergestellt, dass der Eingriff verhältnismäßig ist im Verhältnis zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Schilf- und Röhrichtbestände sowie entsprechender Fauna?

Antwort zu 3:

Schilf wurde fachgerecht im Wesentlichen zurückgeschnitten und nicht vollständig entfernt. In den kommenden Jahren wird der Schilfbestand sich regenerieren.

Frage 4:

Welche konkrete Behörde hat die Maßnahme genehmigt und welche naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Auflagen wurden dabei geprüft und erteilt?

Antwort zu 4:

Für die Bäume wurde gemäß § 4 (6) Nr. 4 #BaumSchVO gehandelt (#Ausnahmetatbestand für Maßnahmen der Gewässerunterhaltung)

Die Fällarbeiten wurden dem Bezirk Reinickendorf angemeldet und alle Hinweise des Umwelt- und Naturschutzamtes wurden beachtet inkl. artenschutzrechtlicher Belange nach § 44 BNatSchG. Hierzu wurde die Maßnahme von der Artenschutzsachverständigen, die über Kenntnisse der Ornithologie und Fledermauskunde verfügt, begleitet und protokolliert.

Frage 5:

Welche Ersatzpflanzungen und Ersatzmaßnahmen sind vorgesehen? Wann werden die Ersatzpflanzungen vorgenommen werden?

Antwort zu 5:

Ersatzpflanzungen sind nicht vorgesehen, da es sich bei der Fällung um einen Ausnahmetatbestand gemäß BaumSchVO handelt Ein Nistkasten wurde im Bereich Bärbelweg aufgestellt.

Frage 6:

Wie beurteilt die für Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung diese Form des Uferschutzes vor dem Hintergrund der Erfüllung der EU-Wasserrahmenrichtlinie und der Verpflichtung der Schonung ökologisch wertvoller Naturbestände nach §§ 6 und 38 des Wasserhaushaltsgesetzes und §§ 29 – 32 des Berliner Naturschutzgesetzes?

Antwort zu 6:

Der #Uferschutz besteht in den vorgenannten Bereichen aus leichten Befestigungen (Pflaster, niedrige Trägerbohl- und Fertigteilwand) und dient dem Schutz der landseitigen Flächen gegen Erosion und dem Erhalt der landseitigen Nutzungen. Es handelt sich um einzelne Abschnitte eines Gewässers. Hinzuweisen ist auf die historisch bedingte, unterschiedliche Ausprägung der Ufer in der Zuständigkeit des Landes. Vom Land werden an etwa 18 % dieser Ufer Röhrichtschutzpalisaden, an 8 % leichte Befestigungen und an 39 % schwere Befestigungen unterhalten.

Die ausgeführten Maßnahmen entsprechen den Allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und stehen zudem in Übereinstimmung mit § 38 (4) WHG hinsichtlich der Gefahrenabwehr, die zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit erfolgte und hinsichtlich der Tatsache, dass die Maßnahmen der Uferunterhaltung dienten.

Hinsichtlich der §§ 29 bis 32 Berliner NatSchG ist insbesondere auf § 32 Abs. 1 Satz 3zu verweisen (Ausnahmetatbestand für Maßnahmen zum Erhalt der ordnungsgemäßen Nutzung der Anlagen in und an Gewässern)

Frage 7:

Welche Änderungen in der Uferunterhaltung beabsichtigt die zuständige Senatsverwaltung, um künftig eine den Anforderungen an den Naturschutz, Gewässerschutz und Klimaschutz angepasstes Vorgehen sicher zu stellen?

Antwort zu 7:

Die Unterhaltung der Uferbefestigungen folgt den gesetzlichen Anforderungen aus dem Naturschutz, Gewässerschutz und Klimaschutz in dem mit dem baulichen Bestand verträglichen Umfang.

Grundsätzliche Änderungen des Vorgehens sind nicht vorgesehen und hinsichtlich der verfügbaren Ressourcen auch nicht möglich. Im Einzelfall werden ohne #Gewässerausbau Reparaturen an der Uferbefestigung für ökologische Verbesserungen genutzt.

Berlin, den 31.07.2026 In Vertretung

Arne Herz Senatsverwaltung für

Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26673.pdf