Straßenverkehr: Lärmschutz an der Bundesautobahn A114 II, aus Senat

Frage 1:
Welche Bedeutung misst der Senat dem #Fragerecht von #Abgeordneten bei?
Antwort zu 1:
Mit dem Fragerecht ist den Abgeordneten in der #Verfassung von Berlin ein Instrument verbrieft, um eine der zentralen #Aufgaben des Parlaments erfüllen zu können: die #Kontrolle der #Regierung. Die Schriftliche Anfrage dient also der #Information und der Kontrolle.
Frage 2:
Wie stellt der Senat sicher, dass schriftliche Anfragen von Abgeordneten #qualifiziert und #vollständig durch den #Senat beantwortet werden?
Antwort zu 2:
Der Senat ist bestrebt, die Anfragen stets qualifiziert und vollständig zu beantworten, ist jedoch zum Teil auf #Zuarbeiten anderer #Behörden / #Unternehmen angewiesen, wenn er die Fragen nicht in eigener Zuständigkeit beantworten kann.


Frage 3:
Ist es zutreffend, dass der seinerzeit für Stadtentwicklung und Umwelt zuständige Senator Michael Müller (SPD) am 31. Juli 2014 schriftlich geäußert hat „[…] Mit der Herstellung eines neuen #Fahrbahnbelags sowie der geplanten, dauerhaften
Anordnung einer #Geschwindigkeitsbegrenzung von #80 km/h wird aber eine deutlich spürbare #Lärmreduzierung einhergehen. Im
Zuge des Planungsfortschrittes wird meine Verwaltung zudem mit dem zuständigen Bundesministerium mit dem Ziel in Kontakt
treten, einen sehr hochwertigen, #lärmmindernden #Fahrbahnbelag in den Bereichen mit anliegender Wohnbebauung
einzubauen.“?
Antwort zu 3:
Es ist zutreffend, dass sich die Senatsverwaltung im Jahr 2014 folgendermaßen geäußert hat:
„Das bisher vorliegende Lärmgutachten erfordert keine über den Bestand hinausgehenden
Lärmschutzmaßnahmen, allerdings wird mit dem Bau eines neuen Fahrbahnbelages eine
deutlich spürbare Lärmreduzierung einhergehen. Die Auftragsverwaltung strebt die Verwendung
eines sowohl in lärmschutztechnischer als auch wirtschaftlicher Hinsicht möglichst hochwertigen
Belages an. Zu diesem Zweck werden entsprechende Gespräche mit dem Bund geführt werden.“
„Bei der geplanten Erneuerung der A 114 war bzw. ist unter anderem zu prüfen, ob durch die
Baumaßnahme gesetzliche Lärmschutzansprüche ausgelöst werden. Dies ist, bezogen auf den
gegenwärtigen Planungsstand, nicht der Fall. Auch die höheren Werte der Lärmsanierung,
welche „auf freiwilliger Basis“ beruhende Lärmschutzmaßnahmen rechtfertigen würden, werden
nicht erreicht.
Allerdings wird mit der Herstellung eines neuen Fahrbahnbelages sowie der geplanten,
dauerhaften Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h eine deutlich spürbare
Lärmreduzierung einhergehen.“
Frage 4:
Wie bewertet der Senat diese Aussagen?
Antwort zu 4:
Die Aussagen entsprechen dem damaligen Stand der Planungen und Gutachten.
Frage 5:
Was hat der Senat wann unternommen, um diese Zusagen umzusetzen?
Frage 10:
Aus welchem Grund wurden auf der westlichen Seite der BAB A 114 keine Lärmschutzwände installiert?
3
Frage 12:
Ist es weiterhin zutreffend, dass Geschwindigkeitsreduzierung auf 80 km/h und die Verwendung eines
lärmoptimierten Fahrbahnbelags sowie die Gewährung von Zuschüssen für Schallschutzfenster (passiver
Lärmschutz) an ausgewählten Gebäuden (Grenzüberschreitungen) das geeignete Mittel der Wahl sei, um die
Lärmimmissionen wirksam zu reduzieren? Welche Mittel der Wahl wurden bis dato umgesetzt? Welche werden noch
wann umgesetzt?
Antwort zu 5, 10 und 12:
Anlässlich der Erneuerung der A 114 (einschließlich der Herstellung von Standstreifen) wurde im
Rahmen einer schalltechnischen Untersuchung zur Lärmvorsorge geprüft, ob das geplante
Bauvorhaben in Gänze oder in Teilabschnitten
 einen „erheblichen baulichen Eingriff“ im Sinne der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) darstellt und als ein solcher im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
 zu einer „wesentlichen Änderung“ der Schallimmissionen nach den Kriterien der 16.
BImSchV führt,
 durch Überschreiten der Immissionsgrenzwerte gemäß 16 BImSchV in der Nachbarschaft
das Erfordernis auf Maßnahmen der Lärmvorsorge auslöst.
Im Ergebnis sind die Kriterien der wesentlichen Änderung gemäß 16. BImSchV nicht erfüllt – es
werden keine Maßnahmen der Lärmvorsorge ausgelöst.
Durch den Vorhabenträger wurde daraufhin eine Untersuchung hinsichtlich einer möglichen
Lärmsanierung durchgeführt, eine Vorgehensweise, die den Verkehrslärmschutzrichtlinien
(VLärmSchR 97) entspricht. Dabei wurden Überschreitungen der nunmehr abgesenkten
sogenannten „Auslösewerte“ der Lärmsanierung festgestellt.
Lärmsanierungsmaßnahmen können nach Feststellung deren Verhältnismäßigkeit im Rahmen
bundesweit zur Verfügung stehender Haushaltsmittel (freiwillig) geleistet werden. Im
Planungsverlauf wurden aktive Lärmschutzmaßnahmen bzw. deren Kosten unter Beachtung der
Grenzwerte von Lärmsanierungsmaßnahmen und der Angemessenheit des Verhältnisses zu den
beabsichtigten Schutzwirkungen beurteilt. Im Ergebnis sah die Planung die Verwendung von
lärmoptimierten/lärmmindernden Fahrbahnbelägen in Kombination mit einer Beschränkung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h vor. Darüber hinaus sollten den Betroffenen Mittel
zum passiven Schutz der betroffenen Wohneinheiten (Schallschutzfenster) angeboten werden.
Zwischenzeitlich wurde vor dem Hintergrund einer anzuordnenden Geschwindigkeit von 100
km/h beschlossen, das Lärmschutzgutachten auf dieser Basis zu überarbeiten und eine erneute
Abwägung hinsichtlich des Einsatzes von Lärmschutzwänden zu initiieren. Auf Basis dieses
Gutachtens „Lärmsanierung“ konnten unter Zugrundlegung einer Entwurfsgeschwindigkeit von ≤
4
100 km/h Maßnahmen zur Sanierung der bestehenden Lärmschutzwand auf der östlichen Seite
der A 114 sowie passiver Lärmschutz für betroffene Wohneinheiten bejaht werden.
Die für die bauliche Umsetzung der grundhaften Erneuerung der A 114 seit 2021 zuständige
Autobahn GmbH des Bundes hat die erfolgte Sanierung der bestehenden östlichen
Lärmschutzwand wie auch den Anspruch auf passiven Lärmschutz für betroffene Wohneinheiten
bestätigt.
Frage 6:
Wie schätzt der Senat die offensichtlichen Widersprüche zwischen den Aussagen des Senats während der
Planfeststellung und dem Planfeststellungsbeschluss ein?
Antwort zu 6:
Für die Sanierung der A 114 gab es kein Planfeststellungsverfahren und auch keinen
Planfeststellungsbeschluss. Widersprüche in den Aussagen während der Planung und in der
Umsetzung sind nicht erkennbar.
Frage 7:
Wie schätzt der Senat die Tatsache ein, dass aufgrund von Zusagen durch den Senat Beschlüsse der BVV Pankow
in derselben Sache, aber mit anderen Maßnahmen nicht weiterverfolgt werden?
Antwort zu 7:
Die Verfolgung der Beschlüsse der BVV Pankow obliegt dem Bezirksamt Pankow und entzieht
sich der Einflussnahme durch den Senat.
Vorbemerkung des Abgeordneten:
Da der Senat die Fragen im Rahmen der schriftlichen Anfrage auf Drucksache 19/14097 nicht beantwortet hat,
frage ich den Senat mit der Bitte um detaillierte, vollständige und eigene Beantwortung (und ggf. Hinzuziehung
anderer Beteiligter) erneut:
Frage 8:
Welche aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen waren im Zuge der Sanierung der BAB A 114 geplant?
Frage 9:
Welche dieser Maßnahmen wurden umgesetzt? Welche, aus welchem Grund nicht?
5
Antwort zu 8 und 9:
Die geplanten Maßnahmen zur Sanierung der bestehenden Lärmschutzwand auf der östlichen
Seite der A 114 sowie passiver Lärmschutz für betroffene Wohneinheiten wurden und werden
durch die Autobahn GmbH des Bundes umgesetzt. Zudem wurde mit der grundhaften Erneuerung
der Fahrbahnbelag wie geplant erneuert.
Frage 11:
Was hat der Senat unternommen, um den Beschluss der BVV Pankow auf Drucksache VIII-0811 zur Errichtung von
Lärmschutzwänden umzusetzen?
Antwort zu 11:
Die Forderung wurde zurückgewiesen. Siehe Antwort zu 5.
Frage 13:
Wie bewertet der Senat insbesondere auch hinsichtlich der gesundheitlichen Folgen die Tatsache, dass zugesagte
Lärmschutzmaßnahmen nicht umgesetzt werden und weitere Lärmschutzmaßnahmen mit der Begründung dieser
nicht umgesetzten Maßnahmen abgelehnt wurden?
Antwort zu 13:
Alle im Zuge der grundhaften Erneuerung der A 114 realisierten Lärmschutzmaßnahmen gehen
auf die letztendlich genehmigte Planung zurück, die u. a. eine Entwurfsgeschwindigkeit von ≤ 100
km/h zugrunde legte und die Verwendung eines Fahrbahnbelags mit gegenüber dem
seinerzeitigen Bestand geringeren Lärmimmissionen. Darüber hinaus erfolgte die Sanierung der
bestehenden Lärmschutzwand auf der Ostseite und die Gewährung von passiven
Schallschutzmaßnahmen für Anspruchsberechtigte.
Frage 14:
Haben die umgesetzten bzw. insbesondere die nicht umgesetzten Lärmsanierungsmaßnahmen Auswirkungen auf
den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan 3-59 für das Gelände zwischen der Ludwig-Quidde-Straße, der
Erholungsanlage „Gravenstein“, den Kleingartenanlagen „Pankegrund“ und „Pankepark“ sowie für die Grundstücke
Ludwig-Quidde-Straße 33 und 39, für einen 3 m breiten Streifen westlich entlang der Ludwig-Quidde-Straße und
einen Abschnitt der Ludwig-Quidde-Straße im Bezirk Pankow, Ortsteil Französisch Buchholz? Wenn ja, welche?
Antwort zu 14:
In Aufstellung befindliche Bebauungspläne haben die vorhandenen Gegebenheiten zu
berücksichtigen und Schutzmaßnahmen für die geplanten Nutzungen vorzusehen.
6
Frage 15:
Welche rechtlichen Möglichkeiten für die Betroffenen gibt es, wenn die Ergebnisse des erstellten schalltechnischen
Gutachtens nicht oder nur teilweile eine bauliche Umsetzung erfahren haben?
Antwort zu 15:
Lärmsanierungsmaßnahmen können nach Feststellung deren Verhältnismäßigkeit im Rahmen
bundesweit zur Verfügung stehender Haushaltsmittel (freiwillig) geleistet werden, ein
Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Berlin, den 27.12.2022
In Vertretung
Dr. Meike Niedbal
Senatsverwaltung für
Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz

www.berlin.de