Starke Beeinträchtigung der Mobilität und Orientierungsfähigkeit sichteingeschränkter und blinder Menschen durch ordnungswidrig abgestellte E-Roller., aus Senat

03.11.2022

Frage 1: Nach aktueller #Landesgesetzgebung sollen die Betreiber bzw. Anbieter dieser -Roller für eine ordnungsgemäße Nutzung, Abstellung und ggf. Beseitigung von #ordnungswidrig abgestellten Rollern sorgen. Wie sind die aktuellen Zahlen nicht #ordnungsgemäß abgestellter Roller: – aufgeschlüsselt nach Bezirken – aufgeschlüsselt nach Anbieter – Aufgeschlüsselt nach Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Bußgeldern für die Jahre 2020 und 2021?

Antwort zu 1: Die Anzahl der #Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren aufgrund unzulässigen Parkens mit sog. -Tretrollern im Sinne der #Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: 2 Jahr 2020 2021 Anzahl Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren 156 237 Für das laufende Jahr 2022 kann insoweit mit Stand vom 30. September mitgeteilt werden, dass bislang 862 Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet wurden. Eine weitergehende statistische Unterscheidung nach Bezirk bzw. Anbieter erfolgt insoweit nicht.


Frage 2: Die UN-Behindertenrechtskonvention hat auch Deutschland und damit bindend Berlin unterschrieben. Die zusätzliche Gefährdung dieser #Barrierefreiheit und damit einhergehende Verschlechterung der Situation durch die oftmals ordnungswidrig genutzten – Stichwort: auf der Straße fahren, auf Gehwegen fahren – und abgestellten E-Roller stellen einen Verstoß gegen ebenjene UN-BRK dar. Wie will der Senat hier für kurzfristige Abhilfe sorgen? Ist ein komplettes Verbot der E-Roller denkbar? Wenn nein, warum nicht?

Antwort zu 2: Mit § 11a #BerlStrG, der zum 1. September 2022 in Kraft getreten ist, hat Berlin als erstes Bundesland überhaupt gesetzlich klargestellt, dass es sich bei dem gewerblichen Anbieten von #Mietfahrzeugen um eine straßenrechtliche Sondernutzung handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Im Rahmen dieser erforderlichen Erlaubnis erfolgt eine angebotsbezogene Steuerung u.a. über Nebenbestimmungen, die auch und insbesondere darauf ausgerichtet sind, Nutzungskonflikte mit anderen, insbesondere behinderten Verkehrsteilnehmenden zu verhindern. Daneben wird der Senat in verstärkter Kooperation mit den Bezirken sowie in Zusammenarbeit mit der BVG Abstellflächen insbesondere für sog. E-Tretroller einrichten – verbunden mit einem Abstellverbot in einem definierten Umkreis von etwa 100 Metern solcher Abstellflächen. Ein komplettes Verbot der sog. E-Tretroller ist nicht denkbar. Diese sind als #Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Abs. 1 eKFV gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) zulassungsfrei. Damit sind sie zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen (§ 16 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung – StVZO). Die private Nutzung von Elektrokleinstfahrzeugen kann daher weder straßenverkehrsrechtlich generell verboten noch – da es dem Gemeingebrauch unterliegt – straßenrechtlich untersagt werden. Soweit für das gewerbliche Anbieten von Elektrokleinstfahrzeugen eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, kann diese vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht generell versagt werden, um mögliche Verstöße gegen die Barrierefreiheit zu unterbinden. Denn dies wäre unverhältnismäßig im Vergleich zur Erteilung von 3 Nebenbestimmungen zur Sondernutzungserlaubnis, die auf das geordnete Abstellen bzw. Aufstellen der Fahrzeuge zielen, was insoweit das mildere Mittel ist.

Frage 3: Wie viele Elektrokleinstfahrzeuge für den #Verleihmarkt befinden sich in der Stadt? Bitte nach Bezirken aufschlüsseln.

Antwort zu 3: Es wurden circa 54.000 geteilte Elektrokleinstfahrzeuge durch die für Mobilität zuständige Senatsverwaltung genehmigt. Freefloating-Fahrzeuge bewegen sich im gesamten Geschäftsgebiet. Eine Aufschlüsselung auf die Bezirke ist daher nicht möglich.

Frage 4: Wie ist dabei die Verteilung zwischen Elektrotretrollern, Elektromotorrollern und Elektrofahrrädern?

Antwort zu 4: Zu den Elektrokleinstfahrzeugen gehören in diesem Fall ausschließlich „Elektrotretroller“. Weiterhin wurden circa 4.500 E-Leichtkrafträder (auch umgangssprachlich E-Mopeds genannt) und circa 9.000 Miet-Fahrräder (mit bzw. ohne elektrischem Antrieb) genehmigt.

Frage 5: Wie hoch schätzt der Senat die Zahl auszuweisender Abstellflächen ein, um alle Bürgersteige von unzulässig abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen frei zu halten (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)? Frage 8: Wann wird nach Einschätzung des Senats die ausreichende Anzahl notwendiger Abstellflächen erreicht sein?

Antwort zu 5 und 8: Die Fragen 5 und 8 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet: Jede Abstellfläche kann je nach ihrer Größe eine unterschiedliche Anzahl an Elektrokleinstfahrzeugen aufnehmen. Aufgrund des sehr dynamischen Marktes kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine pauschale Aussage zur Entwicklung des Marktes und damit verbundenen Bedarfs nach Abstellflächen getroffen werden. 4

Frage 6: Wie viele Abstellflächen für Elektrokleinstfahrzeuge sind zurzeit ausgewiesen (Bitte nach Bezirken aufschlüsseln)?

Antwort zu 6: Der Senat verweist auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/13571 vom 11. Oktober 2022.

Frage 7: Wie viele Elektrokleinstfahrzeuge können auf diesen ausgewiesenen Abstellflächen abgestellt werden?

Antwort zu 7: Jede Abstellfläche kann in Abhängigkeit von ihrer Größe und der konkreten Abstellsituation eine unterschiedliche Anzahl an Elektrokleinstfahrzeugen aufnehmen. Eine Angabe einer Gesamtzahl von Fahrzeugen ist daher nicht möglich.

Frage 9: Welches Gebührenaufkommen für erteilte bzw. zu erteilende Konzessionen erwartet der Senat in den Jahren 2022, 2023, 2024 und 2025?

Antwort zu 9: Nach § 11 Abs. 9 Berliner Straßengesetz können für Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Gebühren ist Gegenstand des derzeit laufenden Novellierungsverfahrens der entsprechenden Sondernutzungsgebührenverordnung. Dementsprechend wurden für das Jahr 2022 keine Gebühren vereinnahmt. In Bezug auf die Einnahmeprognose für kommenden Jahre ab 2023 muss der Abschluss des vorgenannten Novellierungsverfahrens abgewartet werden.

Frage 10: Wie bewertet der Senat die Aussagen des Allgemeinen Blinden- und Sehbehindertenvereins Berlin gegr.1874 e. V. (ABSV), dass viele bislang mobile blinde Menschen inzwischen Angst haben, die Wohnung zu verlassen, weil sie befürchten durch auf dem Bürgersteig fahrende oder abgestellte Elektrokleinstfahrzeuge verletzt zu werden und in Folge ihrer Ängste zu vereinsamen zu drohen?

Antwort zu 10: Der Senat kann diesen Sachverhalt nicht bewerten, er blinden Menschen aber sehr ernst. Aus diesem Anlass nimmt die Sorgen un Vertreterinnen und Vertretern von Menschen mit Behinderung statt Erfahrungen d Bedürfnisse v findet ein intensiver Austausch mit , on um deren Bedürfnisse und bestmöglich zu berücksichtigen.

Frage 11 : Die Bereitstellung von Rufnummern jedes einzelnen Anbieters überfordert blinde Menschen, da sie nicht zweifelsfrei den Eigentümer des jeweiligen Fahrzeugs ermitteln können. Welchen einfachen und sicheren Meldeweg stellt der Senat gerade blinden Menschen zu veranlassen zu können?

Antwort zu 11: r Verfügung, um die zeitnahe Gefahrenbeseitigung Für Mitteilungen bzw. Beschwerden im Zusammenhang mit falsch bzw. störend abgestellten Elektrokleinstfahrzeugen kann grundsätzlich das jeweils örtlich zuständige bezir kliche Ordnungsamt ei kontaktiert werden; alternativ besteht die Möglichke it einer Kontaktaufnahme mit nem Ordnungsamt über das Bürgertelefon 115. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, die einzelnen Anbieter direkt über eine von diesen jeweils eingerichtete n Hotline zu kontaktieren; der Senat steht mit den einzelnen Anbietern im Austausch darüber, wie die Kontaktmöglichkeiten für blinde Menschen weiter verbessert werden können.

Berlin, den 31.10.2022
In Vertretung Dr. Meike Niedbal Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucherund Klimaschutz

www.berlin.de

https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-13617.pdf