Das Abgeordnetenhaus (AGH) von Berlin hat den Antrag „Das Wasser und die #Ufer gehören Berlin“ (per Konsensliste) verabschiedet. Der Senat wird darin aufgefordert, Leitlinien zu entwickeln, wie die Ufer der Berliner Gewässer für die Allgemeinheit und die Stadtnatur geöffnet und freigehalten werden können. Der Antrag wurde von Katalin Gennburg, Sprecherin für Stadtentwicklung der Linksfraktion im Abgeordnetenhaus, initiiert.
„Schiffsverkehr: Gewässer in Berlin und Brandenburg sollen zugänglich bleiben Die Ufer denen, die dran wohnen? „Das Wasser und die Ufer gehören Berlin.“, aus Der Tagesspiegel“ weiterlesenSchlagwort: Uferwege
Schiffsverkehr + zu Fuß mobil: Öffentliche Uferwege in Berlin, aus Senat
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Frage 1:
 Wie setzt der Senat das Ziel der Koalitionsvereinbarung um, die #Ufer der Berliner Gewässer grundsätzlich
 #öffentlich #zugänglich zu machen; welches Zeitziel setzt sich der Senat dabei?
 Antwort zu 1:
 Grundsätzlich verfolgt der Senat das Ziel, öffentliche #Uferwege entlang der Berliner
 Gewässer zu realisieren. Mit dem Landschaftsprogramm einschließlich
 Artenschutzprogramm werden diese Ziele verdeutlicht und sind behördenverbindlich. Die
 Umsetzung hängt von vielen Faktoren ab, wie Eigentumsrechte, Nutzungsrechte aber
 auch örtliche Gegebenheiten, die es zu analysieren gilt, um daraus Umsetzungsstrategien
 zu entwickeln. Dies ist ein langjähriger Prozess, der zeitlich nicht abschließend gefasst
 werden kann.
 Öffentliche Uferwege sind in vielen Bereichen entlang der Gewässer, wie beispielsweise
 Teilbereiche der Spree, der Havel, der Panke, des Teltowkanals, bereits verwirklicht .
 Frage 2:
 Wie viele Kilometer umfassen die öffentlichen Uferwege in Berlin heute im Vergleich zu den letzten zehn bis
 zwanzig Jahren?
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 Antwort zu 2:
 Über die Länge der öffentlichen Uferwege liegen dem Senat keine vergleichbaren
 Angaben vor.
 Frage 3:
 Welche Bezirke haben Konzepte für öffentliche Uferwege erstellt, was beinhalten diese und wie werden sie
 umgesetzt?
 Antwort zu 3:
 Die Bezirke haben zu dieser Frage wie folgt Stellung genommen:
 Bezirksamt Spandau:
 „Seit Inkrafttreten des Berliner Naturschutzgesetzes (11.02.1979) und der personellen
 Installierung der Landschaftsplanung (seit 1980) verfolgt der Bezirk Spandau das Ziel, die
 Uferbereiche aus Naturschutzgründen und für die öffentliche Erholung zu entwickeln.
 Hierzu wurden vom zuständigen Fachamt seit 1980 Bestandsaufnahmen auf der
 Grundlage von Rahmenplanungen, wie z.B. dem Hauptgrünflächenplan (1959), der
 Berliner Uferkonzeption (1978) und dem Landschafts-/Artenschutzprogramm (ab 1984)
 durchgeführt. Darüber hinaus wurden Konzepte erstellt und konsequent an deren
 Realisierung gearbeitet. Hierzu wurden auch in erheblichem Umfang
 landschaftsplanerische Gutachten vergeben, deren Erkenntnisse Eingang in fachliche
 Stellungnahmen zur Bauleitplanung, zur Investitionsplanung oder zum
 Grundstücksverkehr fanden.
 Bei der Realisierung der grünplanerischen Konzepte bestehen im Bezirk jedoch die
 gleichen Schwierigkeiten finanzieller, personeller und eigentumsrechtlicher Art, die auch
 anderswo in Berlin eine leider nur sehr langsame Entwicklung der öffentlichen Uferwege
 zulassen.“
 Bezirksamt Mitte:
 „Der Bezirk Mitte hat im Rahmen des Fachplans Grün ein Wegenetz erstellt, das auch die
 20 Grünen Hauptwege der Senatsverwaltung enthält sowie öffentliche Uferwege. Auch in
 den bezirklichen Verkehrskonzepten für einzelne Quartiere ist ein Baustein für den
 Fußverkehr und ein kategorisiertes Fußverkehrsnetz enthalten, das auch öffentliche
 Uferwege enthalten kann.
 Soweit Handlungsbedarf besteht, kann auf Grundlage der oben genannten Konzepte eine
 Umsetzung über Förderprogramme erfolgen. Meist sind dies städtebauliche
 Förderkulissen. So sind Teile des Panke-Grünzuges über Mittel aus der Sozialen Stadt
 (Quartiersmanagement-Gebiete) aufgewertet worden. Im Rahmen des städtebaulichen
 Fördergebietes Nördliche Luisenstadt soll der Spreeuferweg zwischen Jannowitzbrücke
 und der Bezirksgrenze an der Schillingbrücke neu hergestellt werden. Die Wege entlang
 des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals (Ostseite) wurden vom Hauptbahnhof Richtung
 Spandau durch das Projekt Fernradweg Berlin-Kopenhagen saniert bzw. neu hergestellt.
 Im Bereich Nordhafen wurde durch Mittel des anliegenden Investors der Park aufgewertet
 und der Uferweg verbreitert. Auf der Westseite des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal
 wird eine Uferpromenade über einen städtebaulichen Vertrag im Rahmen des Masterplans
 Europacity errichtet. Die Uferwege auf der Südseite der Spree werden zwischen der
 Lutherbrücke und der Bezirksgrenze nach Charlottenburg-Wilmersdorf in den nächsten
 Jahren über Mittel aus dem Projekt Spreeradweg aufgewertet und saniert.“
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 Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg:
 „In Teilen des Uferbereiches des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg sind insbesondere aus
 naturschutzfachlichen Aspekten heraus Uferkonzeptionen entwickelt worden. Sie dienen
 der Schaffung bzw. dem Erhalt naturnaher Bereiche in einem unter hohen Nutzungsdruck
 stehenden Innenstadtbezirk. Im Rahmen von Einzelvorhaben wird auch die
 Übereinstimmung des Vorhabens mit der jeweiligen Uferkonzeption geprüft. Außerdem
 entwickelt das Umwelt- und Naturschutzamt in Umsetzung von Uferkonzeptionen eigene
 Projekte.“
 Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf:
 „Das bezirkliche Freiraumkonzept enthält u. a. Darstellungen von vorhandenen und
 geplanten Grünzügen. Im stark gewässergeprägten Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf
 erstrecken sich diese zu einem wesentlichen Anteil auch entlang der Gewässer, vor allem
 entlang der linearen Strukturen von Spree, Havel und diversen Kanälen sowie der
 Grunewaldseenkette. Lokale Konzeptionen gibt es für den Lietzensee und den Fennsee,
 und in Vorbereitung für den Mierendorff-Rundweg. Darüber hinaus sind zwei der drei
 Abschnitte des Fuß- und Radweges entlang der Spree zwischen Charlottenburger Tor und
 Schlossbrücke am Schloss Charlottenburg realisiert worden. Das noch fehlende Stück
 wird 2019 gebaut. Für den Abschnitt zwischen Schloss Charlottenburg und der
 Bezirksgrenze nach Spandau ist die Grün Berlin InfraVelo GmbH mit der Planung und
 Realisierung des Fuß- und Radweges entlang der Spree beauftragt.“
 Die weiteren Bezirke haben keine Uferkonzepte entwickelt oder Fehlanzeige gemeldet.
 Frage 4:
 Inwieweit ist es sachdienlich, für die Uferzonen Vorkaufsrechtsgebiete zu erlassen, um eine grundsätzliche
 Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu erwirken?
 Antwort zu 4:
 Für den Ankauf von Ufergrundstücken kommen nach dem Naturschutzrecht
 Vorkaufsrechte nur zum Tragen, insbesondere wenn sich die Grundstücke in Land- oder
 Naturschutzgebieten befinden. Dies ist bei der Realisierung von öffentlichen Uferwegen in
 der Regel nicht der Fall.
 Weiterhin ist die Ausübung des Vorkaufsrechts bundeseinheitlich im Baugesetzbuch
 geregelt, so dass zum Beispiel im Geltungsbereichs eines Bebauungsplans
 der Ankauf auch von Ufergrundstücken möglich wäre, soweit es sich um Flächen handelt,
 für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist. Einer
 weiteren Regelung bedarf es aus der Sicht des Senats nicht.
 Frage 5:
 Was ist der derzeitige Stand zur Umsetzung des erfolgreichen Bürgerentscheids im Bezirk Friedrichshain-
 Kreuzberg, in dem 50 Meter Mindestabstand für Neubauten zum Spreeufer gefordert sind; wie viele
 Bebauungspläne bzw. Bauvorhaben wurden der Forderung gemäß angepasst, wurden Entschädigungen für
 bereits festgesetzte Bebauungspläne ohne öffentlichen Uferweg gezahlt, um einen öffentlichen Uferweg
 nachträglich zu schaffen; welche Bebauungspläne können ohne Entschädigung zugunsten der Ausweisung
 öffentlicher Uferweg verändert werden, weil die Sieben-Jahres-Frist zur Umsetzung der Ziele des
 Bebauungsplans abgelaufen ist?
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 Antwort zu 5:
 Entlang des Spreeufers im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg befindet sich eine Fläche, die
 als Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
 Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB) festgestellt wurde. Hierbei handelt
 es sich um die Cuvrystraße 50-51/Schlesische Straße 33-34. Innerhalb dieser Fläche
 befindet sich der am 30. März 2006 festgesetzte Bebauungsplan 2-5. Der
 Bebauungsplanentwurf 2-40 zur Änderung des Bebauungsplans 2-5 befindet sich im
 Verfahren. Derzeit befinden sich Vorhaben in der Realisierung. Die planungsrechtliche
 Beurteilungsgrundlage stellt der festgesetzte Bebauungsplan 2-5 dar. Aufgrund des
 Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist bei diesem Bebauungsplan ist für eine mögliche
 Entschädigung § 42 Abs. 3 BauGB einschlägig.
 Der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg hat außerdem wie folgt Stellung genommen:
 „Im Ergebnis des erfolgreichen Bürgerentscheids und einer Reihe von
 Sonderausschüssen hat die Bezirksverordnetenversammlung (BVV) einen Beschluss zu
 den Leitlinien der Spreeuferentwicklung im Bezirk gefasst. Dieser bezieht sich primär auf
 das Kreuzberger Ufer, da hier planungsrechtlich die Zielsetzung von Mischgebieten mit
 Freihaltung der Uferbereiche für die Öffentlichkeit mit Bebauungsplanverfahren verfolgt
 wird. Demgegenüber waren für das Friedrichshainer Spreeufer fast durchgehend
 Bebauungspläne bereits festgesetzt, für die Entwicklung des Osthafens gibt es einen
 städtebaulichen Vertrag zur Gestaltung der denkmalgeschützten Freiflächen und
 Uferzonen mit der BEHALA. Vor diesem Hintergrund wurde im Auftrag der BVV eine
 Kostenermittlung bezüglich der Auswirkungen der Umsetzung des Bürgerentscheids
 vorgenommen. Im Ergebnis zeigte sich, dass die Eingriffe in bestehendes Planungsrecht
 zumindest einem zweistelligen Millionenbetrag an Entschädigungszahlungen führen
 würden. Aufgrund der damaligen Haushaltslage des Bezirkes und des Landes Berlin
 waren hierfür keine Mittel vorhanden. Aus diesem Grund wurden keine festgesetzten
 Bebauungspläne geändert und auch keine Entschädigungen erforderlich. Als Kompromiss
 hat daher der BVV-Beschluss zur Umsetzung des Bürgerentscheids für neu zu
 schaffendes Planungsrecht die Zielsetzung vorgegeben 20 m öffentlichen Uferstreifen
 vorzusehen und 30 m von Neubebauung freizuhalten. Dies wird nach wie vor in laufenden
 Bebauungsplanverfahren, wie z.B. für das Zapf-Gelände, zugrunde gelegt.“
 Frage 6:
 Welche Vorschriften und Normen gibt es für die Mindestbreite von Uferwegen; kann eine Breite von drei
 Metern überhaupt ausreichen?
 Antwort zu 6:
 Normen und Vorschriften für die Anlage von Uferwegen liegen nicht vor. Die Festlegung
 von Wegebreiten hängt im Einzelfall von den örtlichen Gegebenheiten ab.
 Frage 7:
 Ist der Senat der Ansicht, dass ein einseitiger öffentlicher Uferweg ausreichend ist oder strebt er an,
 beidseitig öffentliche Uferwege zu schaffen?
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 Antwort zu 7:
 Grundsätzlich wird vom Senat die Schaffung beidseitiger öffentlicher Uferwege begrüßt
 und in Abhängigkeit von bestehenden Nutzungen und Eigentumsverhältnissen angestrebt.
 Frage 8:
 Welchen Abstand zur Uferlinie müssen neu zu genehmigende Bauprojekte in Berlin mindestens einhalten?
 Antwort zu 8:
 Nach dem Berliner Wassergesetz sind Anlagen an Gewässern solche, die sich bei
 Gewässern erster Ordnung in einem Abstand von bis zu 10 m und bei Gewässern zweiter
 Ordnung in einem Abstand bis zu 5 m von der Uferlinie landeinwärts befinden. Diese
 unterliegen wasserbehördlichen Regelungen.
 Zu Mindestabständen liegen keine wasserbehördlichen Regelungen vor.
 Frage 9:
 Wie wird mit der Errichtung öffentlicher Uferwege im Bereich von Bestandsgebäuden verfahren, die dicht an
 die Uferlinie herangebaut worden sind; ist dort die Errichtung öffentlicher Steganlagen vorgesehen, die über
 dem Wasser aufgehängt oder aufgeständert werden, um einen durchgängigen Uferweg zu schaffen?
 Antwort zu 9:
 Aus wasserbehördlicher Sicht besteht die grundsätzliche Möglichkeit öffentliche
 Steganlagen zu errichten. Dazu bedarf es ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren.
 Der Gewässereigentümer muss der Errichtung solcher Anlagen ebenfalls zustimmen bzw.
 genehmigen.
 Frage 10:
 Wie erfolgt das Verfahren zur Errichtung eines öffentlichen Uferwegs (bitte typische Verfahrensschritte und
 Zeiträume beschreiben)?
 Antwort zu 10:
 Für die Errichtung von öffentlichen Uferwegen gibt es kein einheitlich vorgeschriebenes
 Verfahren, das hier beschrieben werden kann. Vielmehr werden zahlreiche Möglichkeiten
 von Seiten des Senats unterstützt, wie zum Beispiel die Durchführung bezirkseigener
 Bebauungspläne, die Vereinbarung durch städtebauliche Verträge, den Ankauf von
 Schlüsselgrundstücken.
 Frage 11:
 Welche Nutzungen werden für die öffentlichen Uferbereiche durch Senat und Bezirke angestrebt; beinhalten
 diese auch gastronomische Angebote, eine künstlerische Gestaltung des Freiraums, Flächen für kulturelle
 Darbietungen, private Bootssteganlagen?
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 Antwort zu 11:
 Für die in der Frage angesprochenen Nutzungen von öffentlichen Uferwegen gibt es kein
 gesamtstädtisches Konzept des Senats, vielmehr werden im Einzelfall von den Bezirken
 entsprechende Konzepte dem Bedarf entsprechend entwickelt und umgesetzt.
 Frage 12:
 Wie werden öffentliche Uferwege gegenüber privaten Interessen durch den Senat und die Bezirke gesichert;
 in wie vielen Fällen wird die Fläche durch das Land oder den Bezirk freihändig erworben, in wie vielen Fällen
 durch ein Vorkaufsrecht, in wie vielen Fällen erfolgt eine grundbuchrechtliche Sicherung eines Geh- und
 Wegerechts?
 Antwort zu 12:
 Eine Sicherung kann durch verschiedene Maßnahmen, wie vertragliche Vereinbarungen,
 Eintragung von Geh- und Wegerechten in Grundbüchern erreicht werden. Angaben über
 den Erwerb von Flächen oder die grundbuchrechtliche Sicherung werden nicht erfasst.
 Frage 13:
 Wie viele Streitfälle zur Errichtung öffentlicher Uferwege sind dem Senat bekannt?
 Antwort zu 13:
 Über die Anzahl der Streitfälle werden keine Erhebungen geführt.
 Frage 14:
 Wie unterstützt der Senat die Bezirke bei der Erstellung von Bebauungsplänen mit einer Ausweisung
 öffentlicher Uferwege?
 Antwort zu 14:
 Auf Wunsch der Bezirke unterstützt der Senat diese in planungsrechtlichen Fragen im
 Rahmen der Kapazitäten. Dies beinhaltet auch Bebauungsplanverfahren, die die
 planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung von öffentlich nutzbaren
 Uferwegen zum Ziel haben. Beispielhaft zu nennen sind die Bebauungsplanverfahren 1-81
 oder I-32 aa im Bezirk Mitte.
 Frage 15:
 Wie unterstützt der Senat das Bezirksamt Treptow-Köpenick bei der Festsetzung des Bebauungsplans XV-
 47 zur Schaffung eines öffentlichen Uferwegs zwischen der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW)
 und dem Kaisersteg?
 Antwort zu 15:
 Ein Bebauungsplanverfahren XV-47 ist dem Senat nicht bekannt. Es wird davon
 ausgegangen, dass das Bebauungsplanverfahren 9-47 gemeint ist. Das
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 Bebauungsplanverfahren wird vom Bezirk in eigener Zuständigkeit durchgeführt. Eine
 Unterstützung zu planungsrechtlichen Fragen hat hier bisher nicht stattgefunden.
 Berlin, den 31.01.2019
 In Vertretung
 Stefan Tidow
 Senatsverwaltung für
 Umwelt, Verkehr und Klimaschutz