Taxi + Fahrdienst: Bedingungen des Taxiverkehrs und Kontrolle von Mietwagenunternehmen in Berlin, aus Senat

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Frage 1:
Wie hat sich die Anzahl der #Taxilizenzen und der in Berlin gemeldeten #Mietwagen sowie
Mietwagenunternehmen jeweils seit 2010 entwickelt (bitte um jährliche Angaben)?
Antwort zu 1:
Die Daten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
Anzahl Konzessionen
(Fahrzeuge) Anzahl Unternehmen
Stand Taxen Mietwagen Mietwagen
31.12.2010 7.187 1.484 304
31.12.2011 7.211 1.555 316
2
31.12.2012 7.428 1.550 314
31.12.2013 7.635 1.556 317
31.12.2014 7.643 1.631 319
31.12.2015 7.907 1.626 329
31.12.2016 8.313 1.593 353
31.12.2017 8.010 1.606 392
31.12.2018 8.247 2.287 530
30.09.2019 8.072 2.917 607
Frage 2:
Wie viele Unternehmen waren oder sind in Berlin und Umland tätig, die einen Unternehmerschein der IHK
Nürnberg haben? Wie viele Unternehmen und wie viele Zulassungen waren in den Bestechungsskandal bei
der IHK Nürnberg bezüglich illegaler Lizenzen verwickelt? Wurden die Zulassungen entzogen?
Antwort zu 2:
Dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) sind bisher 68
Unternehmerinnen und Unternehmer namentlich bekannt, die zum Nachweis der
fachlichen Eignung im Genehmigungsverfahren eine Bescheinigung der Industrie- und
Handelskammer (IHK) Nürnberg vorgelegt haben.
Durch das LABO erfolgte jeweils die Versagung des Antrages bzw. die Rücknahme der
bereits erteilten Genehmigung, sobald im jeweiligen Einzelfall von der IHK Nürnberg eine
entsprechende Mitteilung über das Ermittlungsergebnis vorlag. Eine solche abschließende
Benachrichtigung erfolgte auf Grund der anhaltenden Ermittlungs- und Prüfungsverfahren
noch nicht in allen Fällen. Im LABO konnten von den 68 Fällen bisher 28 durch
Beendigung der Genehmigung abgeschlossen werden. Hierin enthalten sind auch
Unternehmen, die selbst den Betrieb auf Grund der Ermittlungen aufgegeben haben.
Frage 3:
Wie viele Personen sind beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LaBo) für die Kontrolle
des Taxi- und Mietwagenverkehrs zuständig (nach Plan und tatsächlicher Besetzung)? Wie viele Kontrollen
wurden 2017, 2018 und 2019 durchgeführt? Mit welchen Ergebnissen?
Antwort zu 3:
Im Sachgebiet, das die Aufgaben als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Taxen- und Mietwagenverkehr wahrnimmt, sind 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
beschäftigt. Diese haben neben der Kontrolle des Taxi- und Mietwagenverkehrs zahlreiche
andere Aufgaben wahrzunehmen. So sind sie zuständig für die Antragsbearbeitung,
Erteilung und Widerruf von Genehmigungen, Durchführung von Betriebsprüfungen und
#Außenkontrollen sowie den Krankentransport. Darüber hinaus sind zwei Mitarbeiterinnen
bzw. Mitarbeiter mit der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Beschwerden
beschäftigt.
Kontrollen werden vom LABO in verschiedenen Formen vorgenommen: Es werden
Fahrzeug- und #Betriebssitzkontrollen im Außendienst sowie Betriebsprüfungen
durchgeführt und es wird substantiierten Beschwerden und Hinweisen nachgegangen.
3
Folgende hierzu statistisch erfasste Zahlen können gemeldet werden (ohne
Krankentransport):
2017 2018 2019
#Fahrzeugkontrollen 2.294 1.710 467
Betriebssitzkontrollen 2 17 33
Betriebsprüfungen 199 144 179
Auf Grund der o.g. Betriebsprüfungen wurden folgende Maßnahmen ergriffen:
2017 2018 2019
Widerruf der Genehmigung 3 3 13
Versagung des Antrages 35 8 10
Ordnungswidrigkeitenverfahren (nur auf
Grund von Feststellungen in der
Betriebsprüfung)
17 24 13
Auch die Vornahme von Fahrzeug- und Betriebssitzkontrollen führte zu Maßnahmen
gegenüber dem Genehmigungsinhaber. So entsprachen nicht alle Fahrzeuge der
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
oder es wurde entgegen der Entgeltverordnung keine Kartenzahlung angeboten.
Negative Feststellungen bei Betriebssitzkontrollen führten in der Regel zu einer
„Nachbesserung“ durch das Unternehmen (Beseitigung des Mangels, Verlegung des
Betriebssitzes).
Frage 4:
Wie viele Kontrollen des Zolls bzw. der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zur Umsetzung des
Mindestlohngesetzes fanden 2017, 2018 und 2019 jeweils bei Taxi-Betrieben und Mietwagenbetrieben mit
jeweils welchem Ergebnis statt?
Antwort zu 4:
Das BMF hat mitgeteilt, dass die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS)
u.a. im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen auf Grundlage des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) durchführt. Prüffelder sind hierbei
insbesondere die Einhaltung sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten und Abführung
von Beiträgen zur Sozialversicherung sowie die Zahlung des gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Scheinselbständigkeit und die
Beachtung ausländerrechtlicher Vorschriften.
Zum Personenbeförderungsgewerbe zählen sowohl die Taxi- und Mietwagenunternehmen
als auch Omnibus-, Eisenbahn- und Flugverkehr sowie die Binnenschifffahrt. Die
Arbeitsstatistik der FKS sieht keine gesonderte Erfassung der einzelnen Sparten vor. Die
Anzahl der durchgeführten Prüfungen innerhalb des Personenbeförderungsgewerbes im
Bundesland Berlin sowie deren Ergebnisse in den Jahren 2017, 2018 und 2019 (bis
einschließlich 30.09.2019) sind den folgenden Tabellen zu entnehmen:
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Abgeschlossene
Arbeitgeberprüfungen
2017 2018 2019
ohne Beanstandung 217 72 89
mit Beanstandung 5 16 15
Einleitung von
Ermittlungsverfahren
7 0 4
Abgabe an zuständige Stelle 0 0 1
Gesamtergebnis 229 88 109
Ermittlungsverfahren 2017 2018 2019
eingeleitete Strafverfahren 21 10 21
eingeleitete
Ordnungswidrigkeitenverfahren
16 6 11
Gesamtergebnis 37 16 32
Frage 5:
Wie viele Kontrollen führten Finanzbehörden jeweils bei Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen
2017, 2018 und 2019 mit welchem Ergebnis durch?
Antwort zu 5:
Die Anzahl der durch die Berliner Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen von Taxiund
Mietwagenunternehmen im Rahmen von Betriebsprüfungen sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
Jahr
Anzahl der
Betriebsprüfungen
Mehrergebnis
[Euro]
2017 65 rd. 1.027.700
2018 103 rd. 1.399.500
1. Halbjahr
2019
61 rd. 839.800
Die Anzahl der durch die Berliner Steuerverwaltung durchgeführten Kontrollen von Taxiund
Mietwagenunternehmen im Rahmen von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen,
Umsatzsteuer-Nachschauen oder Kassen-Nachschauen sind in der nachfolgenden
Tabelle dargestellt:
Jahr
Anzahl der
Prüfungsmaßnahmen
Mehrergebnis
[Euro]
2017 799 rd. 330.000
2018 217 rd. 1.245.700
1. Hj. 2019 125 rd. 462.300
Nachschauen führen zu keinem messbaren monetären Mehrergebnis. Sie dienen der
Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer und der
Feststellung von Sachverhalten, die für die Besteuerung erheblich sein können.
Nachschauen erfolgen ohne vorherige Ankündigung während der Geschäftszeiten.
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Werden Tatsachen festgestellt, die einer weiteren Überprüfung bedürfen, so wird zu einer
Prüfung übergegangen.
Frage 6:
Wie viele Kontrollen zur Kontrolle der Rückkehrpflicht von Mietwagen wurden 2017, 2018 und 2019 von wem
durchgeführt?
Antwort zu 6:
Im Jahr 2018 sind erstmals substantiierte Meldungen zur Problematik der Rückkehrpflicht
gemacht worden, die die Vornahme von Prüfungen bei drei größeren
Mietwagenunternehmen rechtfertigten. Maßnahmen wurden eingeleitet.
Im Jahr 2019 wurden darüber hinaus in 83 Fällen mit berechtigtem Anfangsverdacht
Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Diese sind zum größten Teil noch nicht
abgeschlossen.
Frage 7:
Werden bei der Genehmigung oder Genehmigungsverlängerung von Mietwagen auch die finanzielle
Leistungsfähigkeit und die Erfüllung abgaben- und sozialrechtlicher Verpflichtungen des Unternehmens
kontrolliert?
Antwort zu 7:
Sowohl die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens als auch die Erfüllung der
abgaben- und sozialrechtlichen Verpflichtungen sind unabdingbare
Genehmigungsvoraussetzungen im Bereich der gewerblichen Personenbeförderung und
müssen daher bei jedem Antrag aktuell nachgewiesen werden. Vorzulegen sind
mindestens eine Vermögensübersicht, ein aktueller Kontoauszug sowie sog.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen von den jeweiligen Finanzämtern, der Krankenkassen
sowie der Berufsgenossenschaft Verkehr.
Frage 8:
Wer ist zur Kontrolle der Bücher von Mietwagenunternehmen berechtigt und wie viele Kontrollen der Bücher
fanden statt? Wie oft wurden dabei anhand der revisionssicher aufgezeichneten Daten auch die Einhaltung
der Rückkehrpflicht der Mietwagen der Firma oder von Subunternehmen und die Umsetzung des
Mindestlohngesetzes kontrolliert? Mit welchem Ergebnis? Wenn solche Kontrollen nicht erfolgten – warum?
Antwort zu 8:
Zu einer Einsichtnahme der Bücher sind mehrere Dienststellen im Rahmen ihrer
Zuständigkeit berechtigt. Das LABO nimmt eine solche zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht
gemäß § 54 i.V.m. § 54a PBefG (Personenbeförderungsgesetz) wahr. Anlassbezogen
haben seit 2017 im Mietwagengewerbe acht umfangreiche Betriebsprüfungen
stattgefunden. Drei dieser Prüfungen beinhalteten auch im erheblichen Umfang die
Überprüfung der Rückkehr zum Betriebssitz. Maßnahmen nach dem
Ordnungswidrigkeitengesetz mussten eingeleitet werden.
Die Einhaltung der Rückkehrpflicht kann im Übrigen nur einzelfallbezogen bei Vorliegen
von Vergleichsdaten und nicht durch eine alleinige Einsicht in die Auftragsbücher überprüft
werden.
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Die FKS ist gemäß § 4 Abs. 1 SchwarzArbG zur Durchführung der Prüfungen nach § 2
Abs. 1 befugt, Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere
Geschäftsunterlagen zu nehmen, aus denen Umfang, Art oder Dauer von tatsächlich
bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungsverhältnissen oder Tätigkeiten
hervorgehen oder abgeleitet werden können. Hierbei verfolgt die FKS einen ganzheitlichen
Prüfansatz, der – seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2015 –
grundsätzlich bei jeder FKS-Prüfung auch eine Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen
Mindestlohns und ergänzenden Nebenpflichten nach dem Mindestlohngesetz beinhaltet.
Die Einhaltung der Vorschriften der Rückkehrpflicht stellt hingegen keine Prüfungsaufgabe
nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz dar. Statistische Daten liegen nicht vor.
Frage 9:
Welche Möglichkeiten haben die Finanzbehörden, auf die im Ausland liegenden Daten von UBER
zuzugreifen?
Antwort zu 9:
Bei Bedarf könnten Daten im Wege der Amtshilfe über ein Auskunftsersuchen angefordert
werden.
Frage 10:
Welche Gespräche fanden mit den im Umland von Berlin zuständigen Stellen hinsichtlich der Kontrolle des
Mietwagenverkehrs, insbesondere der Rückkehrpflicht, statt?
Antwort zu 10:
Seit 2017 finden mit dem Landkreis Dahme-Spreewald behördenübergreifende Treffen
statt. Thematisiert wurde insbesondere die Kontrolle der Rückkehrpflicht. Die Treffen
dienen der Verbesserung des Informationsaustausches zwischen den
Genehmigungsbehörden, der Amtshilfe und der Maßnahmenfindung.
Frage 11:
Wie viele der Mietwagen in Berlin sind von der Installationspflicht eines Wegstreckenzählers befreit und mit
welcher Begründung?
Frage 12:
Wie oft wurde kontrolliert, ob für Mietwagen die Bedingungen für die Befreiung tatsächlich zutreffen?
Antwort zu 11 und 12:
Die Mehrheit der Berliner Mietwagenunternehmen verfügt über eine
Ausnahmegenehmigung zur Anbringung eines Wegstreckenzählers. Nach § 43 Abs. 1
BOKraft kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragstellende
durch die Genehmigungsbehörde eine Ausnahme u.a. davon genehmigt werden, einen
Wegstreckenzähler im Mietwagen anzubringen. Von dieser Antragstellung machen in
Berlin wie auch bei zahlreichen anderen Genehmigungsbehörden die betroffenen
Unternehmen rege Gebrauch. Fahrpreisvereinbarungen in Form von
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Pauschalabrechnungen und app-basierten Vorausberechnungen, denen der Fahrgast vor
Fahrtantritt zustimmt, machen die Verwendung des Wegstreckenzählers entbehrlich. Für
jede vom LABO erteilte Ausnahmegenehmigung liegt ein entsprechender Antrag des
Unternehmers mit der Begründung vor, keine Abrechnungen nach Wegstrecke
vorzunehmen. Eine Überprüfung dieser Angabe wurde bisher nur anlassbezogen
durchgeführt. Hier liegen bisher keinerlei Feststellungen oder Hinweise dafür vor, dass die
Unternehmen hiervon abweichen.
Frage 13:
Wird bei der Genehmigung von Mietwagen kontrolliert, ob fußläufig vom Betriebssitz ausreichend Stellplätze
sowie Pausen- und Hygieneräume für das Personal vorhanden sind, um die Anforderungen der
Rückkehrpflicht erfüllen zu können?
Antwort zu 13:
Im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Ersterteilung von Mietwagengenehmigungen
finden Betriebssitzkontrollen statt. Es wird geprüft, ob ein Unternehmen eigene Stellplätze
nachweisen muss oder ob genügend öffentlicher Parkraum vorhanden ist, um der
Rückkehrpflicht zu genügen.
Wird ein Betriebssitz bei der Überprüfung nicht als geeignet bewertet, erfolgt für diesen
keine Genehmigung. Die Pausen- und Hygieneräume werden ebenfalls in Augenschein
genommen, obwohl die Zuständigkeit hierfür nicht vorrangig beim LABO liegt.
Frage 14:
Wie und wie oft erfolgte die Kontrolle der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes bei Mietwagenunternehmen?
Mit welchem Ergebnis?
Antwort zu 14:
Soweit die Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tätig sind, obliegt
dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin
(LAGetSi) – als die zuständige Aufsichtsbehörde in Berlin – die Überwachung der
Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zur Arbeitszeit.
Die Überwachung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ressourcen, wenn konkrete
Anlässe (Anzeigen, Hinweise, Beschwerden) der Arbeitsschutzbehörde bekannt werden.
Beschwerden wegen Verstößen gegen die Arbeitszeiten und arbeitsfreien Zeiten bei
Mietwagenunternehmen mit Chauffeurdiensten sind in den letzten drei Jahren im LAGetSi
nicht eingegangen. Es wurden weder reaktive noch proaktive Kontrollen durchgeführt.
Frage 15:
Wie erfolgt die Sicherstellung ausreichender Pausenzeiten der Fahrer von Mietwagenunternehmen im
Interesse der Sicherheit der Fahrgäste?
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Antwort zu 15:
Soweit die Fahrerinnen und Fahrer als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer tätig sind, ist es
Aufgabe des Arbeitgebers, zur Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten die mit ihrer Arbeit verbundenen psychischen und
physischen Belastungen, welche durch die Arbeitszeit bestimmt sein können, zu beurteilen
und Maßnahmen festzulegen (Gefährdungsbeurteilung). In dem Zusammenhang ist er
auch verpflichtet, die nach dem Arbeitszeitgesetz zu gewährenden Ruhepausen
sicherzustellen.
Frage 16:
Wie wird die Dokumentation unmanipulierbarer steuerlich relevanter Einzeldaten der
Mietwagenunternehmen für die Finanzbehörden sichergestellt?
Antwort zu 16
Die Taxigenehmigungsbehörde prüft die Einhaltung der Vorgaben des § 49 Abs. 4 Satz 4
PBefG.
Die Überprüfung der Einhaltung steuerrechtlicher Verpflichtungen erfolgt unter Abwägung
aller steuerlichen Risikogesichtspunkte durch den Innendienst oder die
Außenprüfungsdienste der Berliner Finanzämter.
Frage 17:
Wird sich der Senat bei der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes für die Kennzeichnungspflicht von
Mietwagen einsetzen?
Antwort zu 17
Der Senat wird sich im Rahmen der Möglichkeiten des Gesetzgebungsverfahrens für eine
Kennzeichnungspflicht von Mietwagen einsetzen.
Frage 18:
Wie viele bei Mietwagenunternehmen angestellte Fahrerinnen und Fahrer beziehen gleichzeitig ergänzende
Leistungen nach dem SGB II (sog. „Aufstocker“)?
Antwort zu 18:
Die Bundesagentur für Arbeit hat wie folgt geantwortet:
„Aussagen zu beschäftigten Leistungsberechtigten liegen grundsätzlich durch die
Verknüpfung mit der Beschäftigungsstatistik vor, diese können nach den
Wirtschaftszweigen der WZ 2008 (Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 –
Statistisches Bundesamt) anonym, also ohne Rückrechnung auf einzelne Betriebe, zur
Verfügung gestellt werden. Die Personenbeförderung mit Taxis und die Pkw-Vermietung
mit Fahrer werden in der gleichen Unterklasse (WZ 2008 49.32.0) geführt. Eine
differenzierte Aussage zu ergänzenden Leistungen nach dem SGB II für Beschäftigte
dieser beiden Geschäftsfelder ist daher nicht möglich.“
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Frage 19:
Wie ist der Stand bezüglich der Zuladungserlaubnis für Berliner Taxen am Flughafen BER? Wann fanden
welche Gespräche mit wem und mit welchem Ergebnis statt? Was unternimmt der Senat, um eine Regelung
bis zur Eröffnung des Flughafens BER sicherzustellen? Wie sollte diese Regelung nach Ansicht des Senats
aussehen?
Antwort zu 19:
Entsprechend den Richtlinien der Regierungspolitik liegt es im Interesse des Landes
Berlin, dass Berliner Taxen am Flughafen Berlin-Brandenburg (BER) Fahrgäste laden
können und dass für alle Fahrgäste ein transparenter und einheitlicher Taxi-Fahrpreis
gewährleistet wird. Mit dem Ziel, das umzusetzen, steht der Senat im Gespräch mit
Vertretern des Landkreises Dahme-Spreewald (LDS).
Rechtlich ist in § 47 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) geregelt, dass Taxen
zur Fahrgastaufnahme grundsätzlich nur in der Gemeinde bereitgehalten werden dürfen,
in der der Unternehmende seinen Betriebssitz hat. Weil der BER auf dem Gebiet von LDS
und damit außerhalb ihrer Betriebssitzgemeinde liegt, dürfen Berliner Taxen sich dort nur
bereithalten, wenn Ihnen dies über eine Vereinbarung Berlins mit LDS ausdrücklich
gestattet wird. Eine solche Vereinbarung wird in § 47 PBefG ausdrücklich ermöglicht.
Entsprechende Vereinbarungen zur Fahrgastaufnahme durch Berliner Taxen gab es
bereits in der Vergangenheit für den ebenfalls im Gebiet von LDS gelegenen Flughafen
Schönefeld, wobei LDS-Taxen im Gegenzug die Fahrgastaufnahme im Land Berlin
gestattet wurde. Nachdem LDS die letzte Vereinbarung im Jahr 2012 gekündigt hat, gibt
es derzeit keine Vereinbarung.
Aktuell stehen Berlin und LDS wieder im Gespräch, um die Möglichkeiten einer
Vereinbarung über die Taxenaufstellung ab Eröffnung des BER zu erörtern. Bereits am
22.09.2017 und 16.01.2018 waren Gespräche auf Staatssekretärs-Ebene des Landes
Berlin mit dem LDS-Landrat geführt worden.
Angesichts der wiederholten Verschiebungen der BER-Eröffnung machten weitere
abschließende Gespräche bislang noch keinen Sinn, denn eine Vereinbarung muss die
aktuellen tatsächlichen Gegebenheiten berücksichtigen.
Im Hinblick auf den jetzt avisierten Eröffnungstermin im nächsten Jahr fand am 7.10.2019
ein erneutes Gespräch zwischen Herrn Staatssekretär Streese und Herrn Landrat Loge
statt.
Im Ergebnis führte dieses Gespräch zu einer ersten Abstimmung. Zunächst bedarf es
rechtlicher und tatsächlicher Prüfungen. Im Hinblick auf die zu erwartende gute ÖPNVAnbindung
(Öffentlicher Personennahverkehr) des BER sieht LDS für den BER
hochgerechnet einen Bedarf an 1.000 Taxen. Zusätzliche Taxen werden benötigt, soweit
LDS den genannten Bedarf nicht mit eigenen Taxen wird decken können. In diesem Fall
käme eine Vereinbarung mit Berlin über ein Laderecht von Berliner Taxen am BER in
Betracht. Für eine Zulassung sämtlicher 8.000 Berliner Taxen sieht der Landkreis keinen
Raum.
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Inhaltlich wird nach Ansicht des Senats zu regeln sein, dass Berliner Taxen Fahrgäste am
BER aufnehmen dürfen und im Gegenzug dazu, dass LDS Taxen Fahrgäste in Berlin
aufnehmen dürfen. Festzulegen ist dabei insbesondere die Zahl der jeweils zugelassenen
Taxen. Vor Ort am BER wird die Aufstellordnung auf den Stellflächen und die Taxivorfahrt
zur Fahrgastaufnahme zu regeln sein. Eine Einigung ist ferner zu erzielen über das
Pflichtfahrgebiet und damit über den Umfang der Beförderungspflicht im jeweils anderen
Gebiet, über einen einheitlichen Flughafentarif, über die Abnahme der erforderlichen
Ortskundeprüfung für das jeweils andere Gebiet sowie über die Art und Weise der
Durchführung erforderlicher Kontrollen der Taxiunternehmen.
Berlin, den 22.10.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi + Fahrdienst: Demonstration in Berlin Taxifahrer fordern Kontrollen der Konkurrenz, aus rbb24.de

https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2019/06/berliner-taxifahrer-streik-verkehrsbehoerde.html

Mehrere Hundert #Taxifahrer haben vor der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz in Berlin demonstriert. Sie warfen Verkehrssenatorin Regine #Günther (parteilos/für Grüne) am Donnerstag vor, nichts gegen „massive Rechtsbrüche“ zu unternehmen. Kontrollen seien nötig.

In vielen Fällen hielten sich die Fahrer von #Mietwagenangeboten nicht an die sogenannte #Rückkehrpflicht, sagte ein Sprecher des Bundesverbands #Taxi und #Mietwagen. Sie warteten vielmehr gut sichtbar an #Taxiständen oder am #Flughafen auf Kunden. Bislang müssten sie laut Gesetz – im Gegensatz zu Taxifahrern – nach jeder Fahrt an den Hauptstandort zurückkehren, wenn sie keinen neuen Auftrag haben.

Senat überarbeitet Verordnung über #Taxigebühren
Vor dem Verwaltungsgebäude am Köllnischen Park trugen die Taxifahrer Schilder mit Aufschriften wie „Recht muss …

Taxi + Mietwagen: Taxis und Mietwagen in Berlin, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele #Taxiunternehmen und wieviel #Mietwagenunternehmen gab es in Berlin in den Jahren 2010 bis
Ende 2018 (bitte jährliche Angaben).
Frage 2:
Wie viele Fahrzeuge von Taxiunternehmen und wieviel #Fahrzeuge von Mietwagenunternehmen gab es in
Berlin in den Jahren 2010 bis Ende 2018 (bitte jährliche Angaben).
Antwort zu 1 und 2:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
#Taxen
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 3.150 7.187
2011 3.120 7.211
2012 3.082 7.428
2013 3.026 7.635
2014 2.990 7.643
2015 3.043 7.907
2016 3.201 8.313
2017 3.232 8.010
2018 3.253 8.247
2
#Mietwagen
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2010 304 1.484
2011 316 1.555
2012 314 1.550
2013 317 1.556
2014 319 1.631
2015 329 1.626
2016 353 1.593
2017 392 1.606
2018 530 2.287
Frage 3:
Kam es 2017 und 2018 zu einer Zunahme von #Unternehmen mit 25 oder mehr Fahrzeugen und wenn ja, wie
viele?
Antwort zu 3:
Ja, siehe die Tabelle zu den Fragen 1 und 2:
Jahr Taxiunternehmen Mietwagenunternehmen
mit jeweils mehr als 25 Fahrzeugen______________
2017 43 (mit 1.416 Taxen) 7 (mit 404 MW)
2018 54 (mit 1.819 Taxen) 8 (mit 400 MW)
Frage 4:
Wie viele gültige #Taxi-Konzessionen gab es Ende 2018 in Berlin?
Frage 5:
Wie viele gültige Mietwagen-Konzessionen gab es Ende 2018 in Berlin?
Antwort zu 4 und 5:
Siehe Antwort zu 2, diese Angaben beziehen sich jeweils auf den 31.12. des Jahres.
Frage 6:
Wurden in den Jahren 2016 bis Ende 2018 vom Land Berlin Konzessionen zum Betrieb von Taxi oder/und
Mietwagen entzogen oder eine Weiterverlängerung verwehrt? (Bitte jährliche Angaben und aufgeschlüsselt
nach Taxi und Mietwagen) Wenn Ja, was waren die Gründe?
Antwort zu 6:
Ja, in Zahlen:
Jahr Taxi Mietwagen
2016 100 0
2017 340 1
2018 73 1
3
Zumeist lagen die ablehnenden Entscheidungen in der Feststellung begründet, dass der
Unternehmer nicht mehr als persönlich zuverlässig im Sinne des
Personenbeförderungsgesetzes angesehen werden konnte. Zu dieser Einschätzung
führten vorrangig unplausible Betriebsunterlagen, die im Rahmen von Betriebsprüfungen
vorgelegt worden waren oder anderweitige schwerwiegende Verstöße, die in für die
Prüfung beigezogenen Registern, wie z.B. Führungszeugnis, eingetragen waren.
Frage 7:
Wie viele Taxis in Berlin sind aktuell reine Elektrofahrzeuge?
Frage 8:
Wie viele Taxis in Berlin sind aktuell Hybridfahrzeuge?
Antwort zu 7 und 8:
Der Genehmigungsbehörde ist die jeweilige Zahl nicht bekannt. Die Antriebsart der Taxen
und Mietwagen wird (statistisch) nicht erfasst, da diese im
personenbeförderungsrechtlichen Sinne irrelevant ist.
Berlin, den 29.05.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi: Wettbewerbsbedingungen für Taxi- und Mietwagen-Gewerbe, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie viele Mitarbeiter des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) kontrollieren
derzeit die Einhaltung der #Rückkehrpflicht von #Mietwagen-Unternehmen aus dem Land Brandenburg?
Antwort zu 1:
Das Sachgebiet, das die Aufgaben der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für den
Gelegenheitsverkehr mit #Mietwagen wahrnimmt, besteht einschließlich Führungskräften
aus 15 Personen. Die Zuständigkeit dieses Sachgebietes erstreckt sich auch auf den
Verkehr mit #Taxen und den #Krankentransport, Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit
Pkw und den im Land Berlin stattfindenden Erprobungsverkehren (z. B. BerlKönig). Die
Mitarbeitenden stehen auch nicht ausschließlich für gewerbeüberwachende Aufgaben zur
Verfügung. Sie werden gleichermaßen eingesetzt für die Durchführung von Antrags- und
Genehmigungsverfahren, Betriebsprüfungen, Ordnungswidrigkeiten, Außenkontrollen und
die Bearbeitung des Schriftverkehrs.
Frage 2:
Welche personellen Kapazitäten sieht der Senat für notwendig, damit die Kontrolle der Rückkehrpflicht
adäquat gewährleistet werden kann?
2
Antwort zu 2:
Um die Aufgabenwahrnehmung der Genehmigungsbehörde einschließlich der Aufsicht
über das Gewerbe im Land Berlin adäquat gewährleisten zu können, ist schätzungsweise
der dauerhafte Einsatz von bis zu 7 weiteren Mitarbeitenden notwendig; die Stellen
wurden beantragt.
Frage 3:
Welche Zusammenarbeit besteht zwischen dem LABO und den zuständigen Behörden der Brandenburger
Gemeinden zur Einhaltung der Rückkehrpflicht als zentrale Marktverhaltensregelung?
Antwort zu 3:
Die Behörden der beiden Länder stehen in grundsätzlichem Kontakt und beraten über den
Handlungsbedarf im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Das betrifft beispielsweise die
Anpassung der Buchführungspflichten für Mietwagenunternehmen. Allgemeine und
unternehmensbezogene Erkenntnisse werden ausgetauscht. Der Vollzug des
#Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) hat jedoch in eigener örtlicher Zuständigkeit zu
erfolgen.
Frage 4:
Welche Auffassung vertritt der Senat gegenüber Forderungen der #Taxi-Branche, Verstöße gegen die
Rückkehrpflicht künftig nach dem Tatortprinzip zu verfolgen?
Antwort zu 4:
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tatortprinzip ist bereits heute – neben
der Verfolgung nach dem Wohnortprinzip – im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
verankert und kommt grundsätzlich auch bei bußgeldbewährten Verstößen im
Personenverkehr zur Anwendung.
Die heute viel genutzten Apps ermöglichen den Mietwagenunternehmen allerdings
technisch die Annahme von Aufträgen am Betriebssitz und die schnelle Weiterleitung an
die einzelnen Fahrzeuge bzw. Fahrer noch während der Auftragserledigung oder der
Rückfahrt und somit ein taxiähnliches Verhalten. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden,
denn in diesen Fällen darf der Mietwagenfahrer gleich im Anschluss seinen nächsten
Fahrauftrag ausführen, ohne vorher zum Betriebssitz zurückzukehren (§ 49 Abs. 4 S. 3
PBefG). Durch diesen Umstand erweist sich die Aufklärung von Verstößen als schwierig.
In der Regel führen Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Einstellung, wenn ein Vorwurf
nicht bewiesen werden kann und der Betroffene das Gegenteil behauptet. Daher ist z. B.
allein die Mitteilung, die häufig an das LABO ergeht, Fahrzeuge halten sich in der Nähe
oder auf dem Gelände des Flughafens Tegel auf, im Ergebnis nicht ausreichend, selbst
wenn offensichtlich ist, dass es sich dabei um Mietwagen handelt. Sobald ein (Folge- )
Auftrag vorhanden ist, kann in der Regel der Vorwurf des Bereithaltens nicht
aufrechterhalten werden.
Insofern bedarf es belegbarer Feststellungen. Oft sind die Möglichkeiten des LABO aber
bereits dadurch beschränkt, dass der Betriebssitz des Unternehmens nicht im Land Berlin
und daher nicht im Zuständigkeitsbereich des LABO liegt. Dies hat zur Folge, dass das
3
LABO nicht die Betriebsunterlagen einsehen kann, um sich ein Bild über die
Auftragsannahme, Abwicklung des Fahrauftrages und Einhaltung der Rückkehrpflicht
machen zu können. Derartige Maßnahmen können nur von der zuständigen
Genehmigungsbehörde ergriffen werden, die gem. § 54 i. V. m. § 54 a PBefG die
erforderlichen Befugnisse hat
Frage 5:
Wie viele angemeldete #Mietwagenunternehmen wurden seit 2014 im Land Berlin registriert? (bitte auflisten
nach Jahr und Flottengröße)
Antwort zu 5:
Zum jeweiligen Stichtag 31.12. können folgende Zahlen benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 319 1631
2015 329 1626
2016 353 1593
2017 392 1606
2018 530 2287
Frage 6:
Wie viele #Taxiunternehmen haben sich seit 2014 im Land Berlin abgemeldet? (bitte auflisten nach Jahr und
Flottengröße)
Antwort zu 6:
Hierüber wird keine explizite Statistik geführt. In den meisten Fällen wird von den
Unternehmern keine Betriebsaufgabe angezeigt, sondern nach Ablauf einer Genehmigung
lediglich kein erneuter Antrag gestellt. Diesen nicht erneut beantragten Genehmigungen
stehen wiederum zahlreiche Ersterteilungen gegenüber. Insofern können folgende Zahlen
zum jeweiligen Stichtag 31.12. benannt werden:
Jahr Unternehmen Fahrzeuge
2014 2990 7643
2015 3043 7907
2016 3201 8313
2017 3232 8010
2018 3253 8373
Berlin, den 05.02.2019
In Vertretung
Ingmar Streese
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Fahrdienste + Taxi: Fairer Wettbewerb zwischen Taxis, UberX und Ride-Sharing-Anbietern? Wer kontrolliert wen?, aus Senat

www.berlin.de

Frage 1:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen #Aufsichtsbehörden sicher, dass Anbieter von #Mietwagen-,
#Chauffeurs-, und #Ride-Sharing-Dienstleistungen, wie sie z.B. über die Plattform „#UberX“ u.a. vermittelt
werden, sich an die geltenden Regelungen hinsichtlich #Abgabenordnung, #Personenbeförderungsgesetz,
#Mindestlohngesetz, #Arbeitszeitgesetz etc. halten?
Antwort zu 1:
Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (#LABO) ist zuständig für die
Überwachung der Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (#PBefG). Im
Rahmen seiner Zuständigkeit prüft das LABO auf Antrag die Voraussetzungen zur
Erteilung einer Genehmigung zur Personenbeförderung, ahndet Verstöße, die in
Ausübung der Personenbeförderung festgestellt wurden, und untersagt ggf. nicht
genehmigte bzw. nicht genehmigungsfähige Verkehre.
Der Betrieb von Plattformen oder Apps zur Vermittlung genehmigter Verkehrsformen
unterfällt in der Regel nicht dem Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes,
sofern der Betreiber deutlich darauf hinweist, dass er lediglich als Vermittler tätig wird und
der Beförderungsvertrag ausschließlich zwischen dem Anfragenden und dem vermittelten
Personenbeförderungsunternehmen zustande kommt.
Wie für alle anderen Unternehmen und Arbeitgeber in Deutschland gilt auch für Anbieter
von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen die pflichtgemäße
Erfüllung der Vorgaben der Abgabenordnung, des Personenbeförderungsgesetzes, des
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Mindestlohngesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, aber auch aller anderen ggf. für sie in
Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften.
Die Einhaltung dieser Pflichten liegt in der Verantwortung der jeweiligen Unternehmen.
Dort wo die originäre Zuständigkeit einer Behörde des Landes Berlin berührt ist, die
ordnungsgemäße Einhaltung geltender gesetzlicher Vorschriften zu überwachen, werden
im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Kontrollen durchgeführt. Dies gilt u.a. im
Hinblick auf die Einhaltung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von Beschäftigten, die
bei Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-Dienstleistungen tätig sind.
Unabhängig davon kontrolliert das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und
technische Sicherheit (LAGetSi) alle Regelungen des Arbeitsschutzes in den Berliner
Betrieben. So werden jährlich bis zu ca. 2.000 Betriebe (von insgesamt ca. 95.000)
kontrolliert.
Die Kontrolle der Einhaltung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns ist durch das
Mindestlohngesetz der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls zugewiesen. Die für
die Bekämpfung nahezu aller Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler
Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet und in allen Wirtschaftszweigen zuständige
FKS verfolgt bei ihren Prüfungen einen ganzheitlichen Prüfansatz. In diesem Zusammenhang
führt die FKS auch im Personenbeförderungsgewerbe Prüfungen und Ermittlungen
auf Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durch. Dabei wird auch geprüft,
ob Mindestlohnunterschreitungen vorliegen. Die Arbeitsstatistik der FKS sieht keine
gesonderte Erfassung von Anbietern von Mietwagen-, Chauffeurs- und Ride-Sharing-
Dienstleistungen vor. Erfasst wird das Personenbeförderungsgewerbe, zu dem unter
anderem auch die vorgenannten Dienstleistungen zählen. Die Ergebnisse der FKS im
Personenbeförderungsgewerbe in Berlin können für das Jahr 2016 der Antwort des
Senats auf die Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Katina Schubert (LINKE) über
„Mindestlohnumgehungen im Berliner Taxigewerbe“ in Drs. 18/10529 entnommen werden.
Entsprechende Zahlen für das Jahr 2017 liegen gegenwärtig noch nicht vor.
Die Überprüfung von Steuerfällen erfolgt unter Abwägung aller steuerlichen
Risikogesichtspunkte im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach der
Abgabenordnung. Die Berliner Steuerverwaltung geht grundsätzlich sämtlichen Hinweisen
nach, die auf ein steuerliches Fehlverhalten hinweisen. Sofern zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, ist sie verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit wegen aller
verfolgbaren Straftaten einzuschreiten.
Frage 2:
Welche Behörden sind in diesem Zusammenhang in Berlin und Brandenburg zuständig?
Antwort zu 2:
Das LABO ist die Aufsichts- und Genehmigungsbehörde für die (Mietwagen)unternehmen,
die im Land Berlin ihren Betriebssitz haben. Ebenso ist es nach dem Tatortprinzip für die
Verfolgung der personenbeförderungsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig, die im
Land Berlin begangen werden.
Diese Aufgaben werden in Brandenburg durch die jeweiligen Aufsichts- und
Genehmigungsbehörden der einzelnen Landkreise wahrgenommen.
3
Die Überwachung der Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes obliegt dem
#LAGetSi.
Im Land Brandenburg obliegt dies der Abteilung Arbeitsschutz des Landesamtes für
Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, die sich in drei annähernd gleich große
Regionalbereiche gliedert, und zwar den Regionalbereich Ost (Dienstorte Eberswalde,
Frankfurt/Oder), den Regionalbereich Süd (Dienstort Cottbus) sowie den Regionalbereich
West (Dienstorte Potsdam-Bornim, Neuruppin).
Die Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird im Land Berlin vom
Hauptzollamt Berlin (FKS) wahrgenommen. Hiervon ausgenommen ist lediglich der
Flughafen Tegel, der in den Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes Potsdam fällt. Im
Land Brandenburg wird die Einhaltung des Mindestlohngesetzes von den Hauptzollämtern
Potsdam und Frankfurt/Oder kontrolliert.
Für die Beachtung der Regelungen der Abgabenordnung sind die Berliner Finanzämter
zuständig.
Frage 3:
Welche Behörden sind zuständig wenn der Betriebssitz in Brandenburg, der Wohnsitz des
Mietwagenunternehmers aber in Berlin ist oder umgekehrt?
Antwort zu 3:
Zuständig als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde i. S. des PBefG ist die Behörde des
Betriebssitzes, den der Unternehmer bzw. die Unternehmerin unabhängig vom Ort
seines/ihres Wohnsitzes begründen kann.
Die örtliche Zuständigkeit von Behörden richtet sich im Grundsatz nach § 3 Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVfG). In Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens
oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine
andere dauernde Tätigkeit beziehen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das
Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt
wird oder werden soll (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). In Angelegenheiten, die eine juristische
Person betreffen, ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die juristische Person
ihren Sitz hat oder zuletzt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b VwVfG). Sind mehrere
Behörden zuständig, entscheidet nach § 3 Abs. 2 VwVfG die Behörde, die zuerst mit der
Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde
bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Fehlt
eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden
die Entscheidung gemeinsam.
Für die Umsetzung der Regelungen des Arbeitsschutzes ist der Betriebssitz das entscheidende
Merkmal. Die örtliche Zuständigkeit der Hauptzollämter richtet sich grundsätzlich
nach den jeweiligen Hauptzollamtsbezirken. Zollintern können für bestimmte Sachverhalte
hiervon abweichende Zuständigkeitsregelungen gelten.
Aus steuerlicher Sicht richtet sich die örtliche Zuständigkeit bei natürlichen Personen mit
gewerblichen Einkünften, bei Personengesellschaften sowie Kapitalgesellschaften
grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung. Sofern sich der Ort der Geschäftsleitung
des Unternehmens und der Wohnsitz des Unternehmers in unterschiedlichen
Wohnsitzgemeinden befinden und dies für die Besteuerung relevant ist, ist das Finanzamt,
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in dessen Bezirk sich der Ort der Geschäftsleitung befindet, für die betrieblichen
Feststellungen und das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz befindet für die
Einkommensbesteuerung zuständig. In diesen Fällen stellt das Betriebsfinanzamt die
Einkünfte des Steuerpflichtigen gesondert fest, welche das Wohnsitzfinanzamt der
Besteuerung zu Grunde legt.
Frage 4:
Ist dem Berliner Senat bzw. den Aufsichtsbehörden bekannt, dass nach Angaben verschiedener Berliner
Taxiverbände, einige der o.g. Auftragnehmer von Chauffeurs-Dienstleistungen sich
a) nicht an die geltende Rückkehrpflicht zum Betriebssitz (gemäß Personenbeförderungsgesetz) halten,
sondern im Stadtgebiet ähnlich den Taxen auf neue Aufträge warten?
b) nicht an Aufzeichnungspflichten zur Dokumentation ihrer Fahrten halten?
c) Bestimmungen des Mindestlohngesetzes umgangen werden?
d) bewusst im Land Brandenburg mit Dienstsitz registrieren, um Kontrollen der Berliner Behörden zu
entgehen?
Antwort zu 4:
a) Es sind Beschwerden bekannt, die immer wieder pauschal auf Uber verweisen. Die
Plattform UberX ist nach den Erkenntnissen des LABO allerdings eine reine
Vermittlungsplattform, die nicht genehmigungspflichtig ist. Folglich sind etwaige
Verstöße den Unternehmen, die die Personenbeförderung tatsächlich durchführen,
anzulasten. Die Hinweise sind allerdings nicht konkret genug, um verwertbar zu sein.
b) Es sind keine Beschwerden bekannt, soweit sie sich auf die buchmäßige Erfassung
beziehen. In den Beschwerden wird jedoch wiederholt Kritik geübt, dass den
Mietwagenverkehr keine Aufzeichnungspflichten wie den Taxenverkehr mit dem sog.
„Fiskaltaxameter“ treffe.
c) Dem LABO sind keine Beschwerden bekannt.
d) Es steht jeder Unternehmerin und jedem Unternehmer die Wahl des Betriebssitzes frei.
Über Anträge, die in anderen Betriebssitzgemeinden gestellt werden, erhält das LABO
im Übrigen keine Informationen.
Frage 5:
Welche unterschiedlichen Regelungen gelten zwischen dem Mietwagen- und Taxibetrieb hinsichtlich der
Anforderungen an das Fahrpersonals, das Einsatzgebiet, der Fahrzeugausstattung, Auftragsabwicklung,
Preisgestaltung und der Dokumentation der Aufträge und Einnahmen?
Antwort zu 5:
Das Arbeitsschutzrecht unterscheidet nicht zwischen Mietwagen- und Taxibetrieb.
• Fahrpersonal:
Es ist jeweils eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Im Mietwagenverkehr
muss gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung keine Ortskundeprüfung mehr
abgelegt werden.
• Einsatzgebiet:
Taxen dürfen sich nur in der Gemeinde des Betriebssitzes zur Fahrgastaufnahme
bereithalten und nur auf vorherige Bestellung Fahrtaufträge auch in/innerhalb
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andere(r) Gemeinden durchführen. Im Mietwagenverkehr bestimmt sich das
Einsatzgebiet je nach dem konkreten Auftrag.
• Fahrzeugausstattung:
Sie wird jeweils in der Personenkraftfahrunternehmensbetriebsverordnung (BOKraft)
geregelt.
Taxen sind durch hellelfenbeinfarbigen Anstrich kenntlich zu machen, müssen eine
Ordnungsnummer, ein Taxischild und einen Fahrpreisanzeiger haben. Mietwagen
müssen demgegenüber über einen Wegstreckenzähler verfügen.
• Auftragsabwicklung:
Taxen dürfen Fahraufträge am Halteplatz, während der Fahrt in der Betriebssitzgemeinde
oder am Betriebssitz annehmen. Bei Mietwagenunternehmen darf der
Auftragseingang ausschließlich am Betriebssitz erfolgen. Ein Bereithalten im Gebiet
der Betriebssitzgemeinde oder anderer Gemeinden ist grundsätzlich nicht statthaft.
Nach der Auftragserledigung muss der Mietwagen grundsätzlich an den Betriebssitz
zurückkehren.
• Preisgestaltung:
Bei Taxen gilt ein behördlich festgelegter Tarif. Nur Fahrten (nach) außerhalb der
Gemeinde des Betriebssitzes dürfen frei verhandelt werden. Mietwagen dürfen die
Preise frei mit den Kundinnen und Kunden aushandeln.
• Dokumentation:
Bei Taxen müssen die mit dem Taxameter bzw. bei Mietwagen die mit
Wegstreckenzähler generierten Daten nach Maßgabe des Schreibens des
Bundesministeriums für Finanzen vom 26.11.2010 aufbewahrt werden. Steuerlich
relevante Daten müssen insofern einzeln und vollständig (Einzelaufzeichnungspflicht)
sowie unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und
maschinell auswertbar aufbewahrt werden.
Bei Mietwagenunternehmen sind die Aufträge unabhängig davon, ob ein geeichter
Wegstreckenzähler zum Einsatz kommt, buchmäßig zu erfassen.
Frage 6:
Ist es richtig, dass durch eine vor Jahren abgeschaffte landesrechtliche Regelung Mietwagen keinen
geeichten Wegstreckenzähler mehr benötigen?
Frage 7:
Wenn ja, warum ist diese Regelung aufgehoben worden?
Antwort zu 6 und zu 7:
Nein. Gemäß § 30 Abs. 1 der BOKraft ist in Mietwagen ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler,
auf den die Vorschriften des Eichrechts Anwendung finden, anzubringen. Gemäß
§ 43 Abs. 1 BOKraft kann hiervon in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte
Antragsteller eine Ausnahme genehmigt werden. Eine solche Ausnahme kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Antragsteller den Fahrpreis nicht nach zurückgelegter Wegstrecke
erhebt. Gemäß § 40 BOKraft sind im Mietwagenverkehr die Beförderungsentgelte
nur dann nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen, wenn nichts anderes
6
vereinbart ist. Dies ist dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin überlassen. In Berlin
werden solche Ausnahmegenehmigungen regelmäßig beantragt und erteilt.
Frage 8:
Inwiefern findet Amtshilfe bzw. Austausch mit den zuständigen Brandenburger Behörden statt, falls bekannt
ist, dass Brandenburger Dienstleister in Berlin gegen einschlägige Auflagen verstoßen?
Antwort zu 8:
Die Behörden der beiden Länder stehen in Kontakt und beraten über den Handlungsbedarf
nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten. Erkenntnisse werden ausgetauscht.
Die Bearbeitung von Ahndungen hat jedoch in eigener Zuständigkeit zu erfolgen. So ist
etwa der Verstoß gegen Auflagen bzw. Pflichten, die sich für den Unternehmer bzw. die
Unternehmerin ergeben, durch die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde zu prüfen,
die gem. § 54 i.V.m. § 54 a PBefG die erforderlichen Befugnisse inne hat. Folglich kann
das LABO etwa bei auswärtigen Unternehmen lediglich bußgeldbewehrte Verstöße im
Rahmen des Ordnungswidrigkeitenrechts nach dem Tatortprinzip ahnden. Die dem LABO
in diesem Zusammenhang von Dritten gemachten Hinweise reichen jedoch regelmäßig
nicht für eine entsprechende Verfolgung aus.
Frage 9:
Wie stellt der Berliner Senat bzw. die zuständigen Aufsichtsbehörden sicher, dass ein fairer Wettbewerb
zwischen Anbietern von Chauffeurs-Dienstleistungen, Ride-Sharing-Anbietern und dem klassischen Taxi-
Gewerbe gewährleistet werden?
Frage 10:
Inwiefern werden Aspekte gem. Frage 9 bei der Entwicklung einer neuen Taxi-Tarifstruktur berücksichtigt?
Antwort zu 9 und zu 10:
Die einzelnen Anbieterinnen und Anbieter unterliegen entsprechend des von ihnen
durchgeführten Verkehrs Regelungen, die Rechte und Pflichte begründen. Finden diese
Beachtung, ist ein fairer Wettbewerb gegeben. Soweit die Zuständigkeit der Berliner
Genehmigungsbehörde gegeben ist, finden anlassbezogen (Betriebs-)Prüfungen und
Kontrollen statt. Ggf. werden im Anschluss weitergehende Maßnahmen ergriffen.
Diese Rahmenbedingungen sind auch zu Grunde zu legen, wenn über eine Anpassung
des Taxentarifs zu entscheiden ist.
Frage 11:
Teilt der Berliner Senat die Auffassung der Bundesregierung, dass Personenbeförderungsrecht müsse
„modernisiert“ und sowohl Taxi- wie auch Mietwagenbetriebe sollten „von regulatorischen Entlastungen
profitieren“ (Koalitionsvertrag 2018, S. 122)? Wenn ja, inwiefern?
Antwort zu 11:
Ein Großteil der Regelungen zum Taxi- und Mietwagenrecht datiert noch aus dem Jahr
1934. Die Erwartungen der Fahrgäste an moderne Beförderungsalternativen zur Nutzung
des eigenen PKW haben sich seither gewandelt. Es besteht daher unter den Bundesländern
grundsätzliche Einigkeit, dass das geltende Recht einschließlich der Regelungen für
flexible Bedienformen im öffentlichen Personennahverkehr daraufhin zu überprüfen ist,
7
unter welchen Voraussetzungen digitale, app-basierte Verkehrsangebote, Buchungsmodalitäten
und Vertriebstechniken Einzug in das deutsche Personenbeförderungsrecht finden
können. Für das Land Berlin kann es dabei nur um eine Reform mit Augenmaß gehen, bei
der die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines leistungsfähigen Nahverkehrs und eines funktionierenden
Taxigewerbes gewahrt wird. Hier gibt es regional sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen
und Anforderungen. Daher muss eine Novelle des Rechtsrahmens
gewährleisten, dass die Verantwortlichen vor Ort entscheiden können, welche Einschränkungen
bzw. Anforderungen (Bediengebiete, Bedienzeiten, Fahrzeugzahl, etc.) für neue
Verkehrsangebote unter dem Gesichtspunkt der Stärkung des Umweltverbunds und der
Verkehrsvermeidung in den städtischen Ballungsgebieten bzw. der Verbesserung der
Daseinsvorsorge im ländlichen Raum jeweils geboten sind.
Frage 12:
Plant der Berliner Senat, weitere Ausnahmegenehmigungen für Ride-Sharing-Dienste zu erteilen?
Antwort zu 12:
Eine entsprechende Planung gibt es nicht. Über die Genehmigungsfähigkeit neuer
Anträge ist auf Basis des jeweiligen Antragsunterlagen und Unternehmenskonzepte zu
entscheiden.
Frage 13:
Welche weiteren Anbieter sind dem Berliner Senat bekannt, die zur Zeit oder in naher Zukunft
entsprechende Dienstleistung gem. Frage 4 anbieten?
Antwort zu 13:
In Berlin sind derzeit 409 Unternehmen mit einer Genehmigung für die Ausübung von
Mietwagenverkehr verzeichnet. Da die Vermittlung von derartigen Beförderungsdienstleistungen
nach dem PBefG weder genehmigungs- noch anzeigepflichtig ist, ist dem
LABO allerdings nicht bekannt, wie viele Anbieter und welche Unternehmen im Einzelnen
eine derartige Vermittlung im Land Berlin vornehmen. Neben Uber sind Unternehmen wie
z. B. Talixo oder Blacklane ein Begriff.
Im Übrigen kann das LABO keine Auskunft darüber erteilen, welche im Land Berlin
konzessionierten Mietwagenunternehmen einer solchen Vermittlungsplattform
angeschlossen sind oder sein werden. Dieser Umstand ist nicht Prüfungsumfang des
Genehmigungsverfahrens.
Berlin, den 03.04.2018
In Vertretung
Jens-Holger Kirchner
Senatsverwaltung für
Umwelt, Verkehr und Klimaschutz

Taxi: Hauptrouten der Taxifahrer “Einmal ins Artemis, bitte” 2014 wurden 28 Millionen Passagiere in Berlins Taxen gezählt, 370 Millionen Euro umgesetzt., aus BZ

http://www.bz-berlin.de/berlin/einmal-ins-artemis-bitte “Ins Artemis, bitte!” Diesen Satz hören Berliner #Taxifahrer offenbar besonders oft. Das Großbordell in der Halenseestraße gehört zu den zehn beliebtesten Zielen von Berliner #Taxikunden, wie eine Auswertung der Berliner #Taxirouten ergab. Trotz wachsender Konkurrenz von #Mietwagen und #Fahrgemeinschaften sind #Taxis in Berlin beliebter denn je. Im letzten Jahr wurden 28 Millionen Passagiere gezählt und 370 Millionen Euro umgesetzt.

“Generell sind wir mit dem Fahrgastaufkommen zufrieden”, so Detlev Freutel (56), Chef vom #Taxiverband Berlin Brandenburg. “Wir versuchen in diesem Jahr, noch servicefreundlicher zu werden.” So soll in allen Taxen bis Ende 2015 eine Zahlung mit Karte möglich sein. Und jeder zehnte Chauffeur soll VIP-Fahrer werden, ausführlich in Verkehrsrecht und höflichem Umgang mit Kunden geschult werden. B.Z. guckt heute auf das Hauptstadt-Taxameter und nennt die wichtigsten Fakten zum …

Taxi: Hauptrouten der Taxifahrer “Einmal ins Artemis, bitte” 2014 wurden 28 Millionen Passagiere in Berlins Taxen gezählt, 370 Millionen Euro umgesetzt., aus BZ

http://www.bz-berlin.de/berlin/einmal-ins-artemis-bitte

“Ins Artemis, bitte!” Diesen Satz hören Berliner #Taxifahrer offenbar besonders oft. Das Großbordell in der Halenseestraße gehört zu den zehn beliebtesten Zielen von Berliner #Taxikunden, wie eine Auswertung der Berliner #Taxirouten ergab.
Trotz wachsender Konkurrenz von #Mietwagen und #Fahrgemeinschaften sind #Taxis in Berlin beliebter denn je. Im letzten Jahr wurden 28 Millionen Passagiere gezählt und 370 Millionen Euro umgesetzt.

“Generell sind wir mit dem Fahrgastaufkommen zufrieden”, so Detlev Freutel (56), Chef vom #Taxiverband Berlin Brandenburg. “Wir versuchen in diesem Jahr, noch servicefreundlicher zu werden.” So soll in allen Taxen bis Ende 2015 eine Zahlung mit Karte möglich sein. Und jeder zehnte Chauffeur soll VIP-Fahrer werden, ausführlich in Verkehrsrecht und höflichem Umgang mit Kunden geschult werden.

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