Luftverkehr: Behoerdliche Zustaendigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und das private Krisenmanagement in Tegel

Luftverkehr: Behoerdliche Zustaendigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und das private Krisenmanagement in Tegel

Ereignis

Die ordnungspolitische Abwehr von Angriffen gegen die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs richtet sich bundesweit nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (§ 29 c LuftVG). Während die präventive Gefahrenabwehr am Standort Tempelhof durch das Land Berlin als oberste Landesluftfahrtbehörde wahrgenommen wird, liegt die gesetzliche Verantwortung am Flughafen Berlin-Tegel vollumfänglich beim Bundesgrenzschutz. Die operative Durchführung der Fluggast- und Reisegepäckkontrollen wurde vertraglich an das private Sicherheitsunternehmen Securitas übertragen, welches nach einem gravierenden Entführungszwischenfall im Januar 1997 bezüglich der Qualität seiner elektronischen Detektionsüberwachung überprüft wird.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1707
Ich frage den Senat:
1. Wurden die Sicherheitsvorschriften der ehemaligen französischen Schutzmacht auf dem Flughafen Tegel geändert? Wenn ja, von wem, und was wurde geändert?
2. Ist das Sicherheitspersonal verpflichtet, alkoholisierte Fluggäste zurückzuweisen und gegebenenfalls dazu Rücksprache mit dem Flugkapitän der Maschine bzw. dem Bodensteward zu nehmen?
3. Sind wegen der erheblichen Verspätungen und der damit eingetretenen Regreßansprüche gegenüber der Lufthansa von der Lufthansa gegenüber Securitas Regreßansprüche in der Sache angemeldet worden?
4. Stimmt der Senat mit mir darin überein, daß die „Sicherheitsfirma“ am Flughafen Tegel angesichts der Einbehaltung von 42 Feuerzeugen beim späteren Flugzeugentführer eine sorgfältige Personen- und Handgepäckkontrolle hätte machen müssen?
5. Welche Gesichtspunkte unterstützen die Behauptung der „Sicherheitsfirma“, daß das bei der Entführung benutzte Werkzeug von anderen Personen ins Flugzeug geschmuggelt wurde?
6. Welche Kosten sind durch die Flugzeugentführung entstanden, wer trägt diese Kosten und ist Regreß gegenüber dem „Sicherheitsdienst Securitas“ gestellt worden?
7. Wieso werden durch die Firma Securitas Metallgegenstände durch elektronische Detektoren nicht festgestellt, oder sind die Fluggäste dieses und anderer Flugzeuge nicht mehr mit elektronischen Geräten überwacht worden (Piper)?
8. Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu unternehmen, damit auf dem Flughafen Tegel die alten bewährten Standards in der Sicherheit erreicht werden und das jetzige Sicherheitsrisiko beendet wird?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1707
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Vorschriften für die Luftsicherheit konnten bis 1990 ausschließlich von den alliierten Mächten in Berlin erlassen werden. Seit dem 3. Oktober 1990 findet auch in Berlin das Luftverkehrsgesetz Anwendung, das die rechtliche Grundlage für die Fluggast- und Reisegepäckkontrollen schafft. Mit Einfügung des § 29 c ins Luftverkehrsgesetz (LuftVG) war am 18. September 1980 klargestellt worden, daß für die Abwehr von Angriffen gegen den Luftverkehr, also für die präventive Gefahrenabwehr von Flugzeugentführungen und Sabotage, nicht originär die Polizei, sondern die jeweilige Luftfahrtbehörde zuständig ist. Ferner ist hier geregelt, daß sich die ausführende Behörde bei der Fluggastkontrolle Dritter, also auch eines Privatunternehmens, bedienen kann. Der vom Bundesinnenministerium erlassene „Rahmenplan Luftsicherheit“ ist als Richtlinie bundesweit für die Landesluftfahrtbehörden verbindlich. Ein Verwaltungsabkommen regelt, daß die Aufgaben nach § 29 c LuftVG in Tempelhof vom Land Berlin (der Senatsverkehrsverwaltung als oberster Landesluftfahrtbehörde), in Tegel vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden. Ferner führt das Land Berlin die Aufsicht über Eigensicherungsmaßnahmen beider Flughäfen (§ 19 b LuftVG) und überprüft alle Personen, die die Sicherheitsbereiche betreten wollen, auf ihre Zuverlässigkeit (§ 29 d LuftVG).
Zu 2.:
Das Personal der Fluggastkontrolle ist rechtlich nicht verpflichtet, alkoholisierte Fluggäste zurückzuweisen. Die Entscheidung über einen Ausschluß vom Transport kann nur von einer Luftverkehrsgesellschaft getroffen werden.
Zu 3.:
Der Senatsverwaltung liegt eine Information über mögliche Regreßansprüche nicht vor.
Zu 4. bis 8.:
Der Senat hat in seiner Beantwortung der mündlichen Anfrage Nr. 9 des Abgeordneten Günter F. Toepfer seine Haltung ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, daß für die Fluggastkontrollen auf dem Flughafen Berlin-Tegel das Bundesinnenministerium verantwortlich zeichnet. Mit der Aufgabenwahrnehmung wurde das Bundesgrenzschutzpräsidium Ost und konkret das private Unternehmen „Securitas“ beauftragt. Die Fragen beziehen sich zudem auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Abschließende Aussagen der verantwortlichen Behörden sind daher kurzfristig nicht zu erwarten. Die Senatsverwaltung hat dennoch den Vorfall vom 7. Januar 1997 zum Anlaß genommen, das Alarmierungs- und Krisenmanagement mit allen beteiligten Institutionen zu erörtern, um Reaktionszeiten weiter zu beschleunigen. Der Regierende Bürgermeister hat darüber hinaus den Bundesminister des Innern gebeten, Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit in Tegel einzuleiten und seine Vergabeentscheidung nochmals zu überprüfen.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“

Infrastruktur: Chronologische Dokumentation politisch veranlasster Straßen- und Bahnhofsnamensumbenennungen seit 1990

Infrastruktur: Chronologische Dokumentation politisch veranlasster Straßen- und Bahnhofsnamensumbenennungen seit 1990

Ereignis

Die im Zuge der Berliner Wiedervereinigung seit dem 3. Oktober 1990 durchgeführten Straßen- und Bahnhofsumbenennungen wurden in einer umfassenden behördlichen Gesamtübersicht dokumentiert. Während die Tilgung historisch belasteter Straßennamen in den Stadtbezirken (wie die Rückbenennung der Leninallee in Landsberger Allee) weitgehend in die eigenständige kommunale Entscheidungskompetenz der Bezirksämter fiel, wurden verkehrlich bedeutende Achsen und Schnellbahnhofsnamen (wie Mohrenstraße oder Hackescher Markt) im Rahmen der übergeordneten landesseitigen Fachaufsicht modifiziert.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1503, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1503
Ich frag den Senat:
1. Welche Straßen wurden seit dem 3. Oktober 1990 in Berlin umbenannt (bitte auflisten nach Bezirken, alten und neuen Straßennamen)?
2. Welche U-Bahnhöfe wurden seit dem 3. Oktober 1990 in Berlin umbenannt (bitte wie zu Frage 1 auflisten)?
3. Welche S-Bahnhöfe wurden seit dem 3. Oktober 1990 in Berlin umbenannt (bitte wie zu Frage 1 auflisten)?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1503
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1., 2. und 3.:
Der Senat bittet, die gewünschten Informationen der als Anlage beigefügten Aufstellung zu entnehmen.

Anlage

Zu 1. a): Umbenennungen von Straßen seit dem 3. Oktober 1990, die von den Bezirksämtern in eigener Zuständigkeit vorgenommen wurden
• Mitte: Johannes-Dieckmann-Straße → Taubenstraße
• Mitte: Otto-Nuschke-Straße → Jägerstraße
• Mitte: Wilhelm-Külz-Straße → Markgrafenstraße
• Mitte: Reinhold-Huhn-Straße → Schützenstraße
• Mitte: Marx-Engels-Platz (nördlicher Teil) → Lustgarten
• Mitte: Egon-Schulz-Straße → Strelitzer Straße
• Mitte: Fritz-Heckert-Straße → Engeldamm
• Mitte: Platz der Akademie → Gendarmenmarkt
• Mitte: Hermann-Matern-Straße → Luisenstraße
• Mitte: Straße hinter dem Rathaus → Gustav-Böß-Straße
• Mitte: Marx-Engels-Forum → Rathausstraße
• Mitte: Wilhelm-Pieck-Straße → Torstraße
• Friedrichshain: Kotikow-Platz → Petersburger Platz
• Friedrichshain: Babeufstraße → Rüdersdorfer Straße
• Friedrichshain: Timbaudstraße → Fredersdorfer Straße
• Friedrichshain: Bersarinstraße → Petersburger Straße
• Friedrichshain: Leninallee → Landsberger Allee
• Friedrichshain: Leninplatz → Platz der Vereinten Nationen
• Hohenschönhausen: Ho-Chi-Minh-Straße → Weißenseer Weg
• Hohenschönhausen: Leninallee → Landsberger Allee
• Hohenschönhausen: Fritz-Große-Straße → Ernst-Barlach-Straße
• Hohenschönhausen: Erich-Correns-Straße → Vincent-van-Gogh-Straße
• Treptow: Peter-Kast-Straße → Radickestraße
• Treptow: Jenny-Matern-Straße → Johanna-Tesch-Straße
• Treptow: Richard-Günther-Straße → Kleeblattstraße
• Treptow: Straße des NAW → Am Plumpengraben
• Lichtenberg: Jaques-Duclos-Straße → Möllendorffstraße
• Lichtenberg: Werner-Lamberz-Straße → Gensinger Straße
• Lichtenberg: Fritz-Schmenkel-Straße → Rheinsteinstraße
• Lichtenberg: Hermann-Duncker-Straße → Treskowallee
• Lichtenberg: Straße der Befreiung → Alt-Friedrichsfelde
• Lichtenberg: Ho-Chi-Minh-Straße → Weißenseer Weg
• Lichtenberg: Hans-Loch-Straße → Sewanstraße
• Lichtenberg: Leninallee → Landsberger Allee
• Lichtenberg: Siegfried-Widera-Straße → Rheinpfalzallee
• Lichtenberg: Hans-Rodenberg-Platz → Parkaue
• Lichtenberg: Hans-Loch-Straße (Seitenstraße) → Huronseestraße
• Lichtenberg: Hans-Loch-Straße (Seitenstraße) → Michiganseestraße
• Lichtenberg: Hans-Loch-Straße (Seitenstraße) → Erieseering
• Lichtenberg: Hans-Loch-Straße (Seitenstraße) → Ontarioseestraße
• Köpenick: Hermann-Duncker-Straße → Treskowallee
• Marzahn: Albert-Norden-Straße → Cecilienstraße
• Marzahn: Erich-Glückauf-Straße → Havemannstraße
• Marzahn: Heinrich-Rau-Straße → Märkische Allee
• Marzahn: Henneckestraße → Wuhletalstraße
• Marzahn: Karl-Maron-Straße → Poelchaustraße
• Marzahn: Otto-Buchwitz-Straße → Blumberger Damm
• Marzahn: Otto-Winzer-Straße → Mehrower Allee
• Marzahn: Straße der Befreiung → Alt-Friedrichsfelde
• Marzahn: Bruno-Leuschner-Straße → Raoul-Wallenberg-Straße
• Marzahn: Leninallee → Landsberger Allee
• Marzahn: Teilbereich Blumberger Straße → Kemberger Straße
• Prenzlauer Berg: Leninallee → Landsberger Allee
• Prenzlauer Berg: Helmut-Just-Straße → Behmstraße
• Prenzlauer Berg: Willi-Bredel-Straße → Schivelbeiner Straße
• Prenzlauer Berg: Franz-Dahlem-Straße → Ella-Kay-Straße
• Prenzlauer Berg: Wilhelm-Florin-Straße → Lilli-Henoch-Straße
• Prenzlauer Berg: Werneuchener Straße → Margarete-Sommer-Straße
• Hellersdorf: Albert-Norden-Straße → Cecilienstraße
• Hellersdorf: Paul-Verner-Straße → Louis-Lewin-Straße
• Hellersdorf: Erich-Wichert-Straße → Adele-Sandrock-Straße
• Hellersdorf: Alexander-Abusch-Straße → Peter-Huchel-Straße
• Hellersdorf: Wilhelm-Koenen-Straße → Lily-Braun-Straße
• Hellersdorf: Albert-Schreiner-Straße → Ernst-Bloch-Straße
• Hellersdorf: Heinz-Hoffmann-Straße → Neue Grottkauer Straße
• Hellersdorf: Erwin-Kramer-Straße → Carola-Neher-Straße
• Hellersdorf: Gerhart-Eisler-Straße → Nossener Straße
• Hellersdorf: Richard-Staimer-Straße → Mark-Twain-Straße
• Hellersdorf: Waldemar-Schmidt-Straße → Erich-Kästner-Straße
• Hellersdorf: Fritz-Selbmann-Straße → Maxie-Wander-Straße
• Hellersdorf: Hönower Straße in Kaulsdorf → Heinrich-Grüber-Straße
• Hellersdorf: Riesaer Straße (Seitenstraße) → Geithainer Straße
• Hellersdorf: Riesaer Straße (Seitenstraße) → Mittweidaer Straße
• Hellersdorf: Leisniger Straße (Seitenstraße) → Waldheimer Straße
• Hellersdorf: Kastanienallee (ehemaliges Teilstück) → Boulevard Kastanienallee
• Hellersdorf: Zur Parler Straße → Rosa-Valetti-Straße
• Pankow: Kurt-Fischer-Straße → Hermann-Hesse-Straße
• Pankow: Kurt-Fischer-Platz → Pastor-Niemöller-Platz
• Pankow: Johannes-R.-Becher-Straße → Breite Straße
• Pankow: Bahnhofstraße → Am Bürgerpark
• Pankow: Majakowskiweg → Rudolf-Ditzen-Weg
• Weißensee: Klement-Gottwald-Allee → Berliner Allee
• Wedding: Indische Straße zwischen Oudenarder Straße und Seestraße → Oudenarder Straße
• Wedding: Grünfläche zwischen Oudenarder Straße, Indische Straße und Seestraße → Wilhelm-Hasenclever-Platz
• Schöneberg: Nördlinger Straße → Haberlandstraße
• Tiergarten: Lützowufer zwischen Budapester Straße und dem Pumpwerk → Katharina-Heinroth-Ufer
• Tiergarten: Margarethenstraße → Scharounstraße
• Wilmersdorf: Kufsteiner Straße zwischen Durlacher Straße und Wendekehre → Hans-Rosenthal-Platz
Zu 1. b): Umbenennungen von Straßen seit dem 3. Oktober 1990, die von der ehemaligen Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe im Rahmen der Fachaufsicht vorgenommen wurden.
• Mitte: Marx-Engels-Platz (südlicher Teil) → Schloßplatz
• Mitte: Otto-Grotewohl-Straße → Wilhelmstraße
• Mitte: Clara-Zetkin-Straße → Dorotheenstraße
• Mitte: Hans-Beimler-Straße → Otto-Braun-Straße
• Prenzlauer Berg: Dimitroffstraße → Danziger Straße
• Prenzlauer Berg: Artur-Becker-Straße → Kniprodestraße
• Kreuzberg + Mitte: Lindenstraße zwischen Oranien-/Kochstraße und Spittelmarkt → Axel-Springer-Straße
Zu 2.: Umbenennung von U-Bahnhöfen seit dem 3. Oktober 1990
• Mitte: Otto-Grotewohl-Straße → Mohrenstraße
• Mitte: Nordbahnhof → Zinnowitzer Straße
• Mitte: Stadion der Weltjugend → Schwartzkopffstraße
• Prenzlauer Berg: Dimitroffstraße → Eberswalder Straße
• Friedrichshain: Marchlewskistraße → Weberwiese
• Friedrichshain: Frankfurter Tor → Rathaus Friedrichshain, jetzt Petersburger Straße
• Hellersdorf: Albert-Norden-Straße → Kaulsdorf-Nord
• Hellersdorf: Heinz-Hoffmann-Straße → Grottkauer Straße
• Hellersdorf: Paul-Verner-Straße → Louis-Lewin-Straße
• Kreuzberg: Kottbusser Damm → Schönleinstraße
• Wedding: Putlitzstraße → Westhafen
• Reinickendorf: Tegel → Alt-Tegel
• Neukölln: Neukölln → Neukölln Südring
• Charlottenburg: Olympia-Stadion → Olympia-Stadion (Ost)
• Pankow: Pankow (Vinetastraße) → Vinetastraße
• Kreuzberg: Kochstraße → Kochstraße (Checkpoint Charlie)
• Hellersdorf: Grottkauer Straße → Neue Grottkauer Straße
Zu 3.: Umbenennung von S-Bahnhöfen seit dem 3. Oktober 1990
• Prenzlauer Berg: Leninallee → Landsberger Allee
• Marzahn: Karl-Maron-Straße → Poelchaustraße
• Marzahn: Bruno-Leuschner-Straße → Raoul-Wallenberg-Straße
• Marzahn: Otto-Winzer-Straße → Mehrower Allee
• Mitte: Marx-Engels-Platz → Hackescher Markt
• Steglitz: Steglitz → Rathaus Steglitz
• Tempelhof: Mariendorf → Attilastraße
• Tempelhof: Großgörschenstraße → Yorckstraße (Großgörschenstraße)
• Tempelhof: Tempelhof → Tempelhof Südring
• Wilmersdorf: Wilmersdorf → Bundesplatz
• Schöneberg: Schmargendorf → Heidelberger Platz

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Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Ereignis

Gehölzrodungen und vegetationsbiologische Pflegemaßnahmen im unmittelbaren räumlichen Bereich planfestgestellter S-Bahn- und U-Bahn-Betriebsanlagen der BVG unterliegen verfahrensrechtlich ausschließlich dem gesetzlichen Fachplanungsvorbehalt. Dieser bundesrechtlich geregelte Vorbehalt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verdrängt lokale ordnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte wie die Berliner Baumschutzverordnung, sodass die eigenverantwortliche naturschutzrechtliche Prüfung und materielle Kompensation vollumfänglich in der Zuständigkeit des Schienenanlagenbetreibers liegt.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Kleine Anfrage Nr. 13/1204, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Ich frage den Senat:
1. Trifft es zu, daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie in diesem und im vergange-
nen Jahr der BVG die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat?
2. Trifft es weiterhin zu, daß für solche Maßnahmen seitens der
BVG nur noch eine Meldepflicht besteht, jedoch keine
naturschutzrechtliche Prüfung mehr durchgeführt wird?
3. Trifft es zu, daß die BVG ohne Ersatzpflanzungen die
Rodungen durchführen darf, während jeder normale Grund-
stücksbesitzer bei der Entfernung eines gesunden Baumes
mit einer Ersatzpflanzung Kompensation leisten muß?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die oben genannten
Praktiken?
5. Was unternimmt der Senat, um die volle Geltung der natur-
schutzrechtlichen Regelungen auch gegenüber der BVG
durchzusetzen?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 5.:
Bei den Betriebsanlagen der BVG handelt es sich um planfest-
gestellte Anlagen/Altanlagen nach dem Personenförderungs-
gesetz (PBefG). Für diese – wie auch für alle nach anderen Fach-
gesetzen planfestgestellte Anlagen/Altanlagen (z. B. nach dem
AEG, TelWegG) gilt folgende durch Rechtsprechung des BVerwG
bestätigte Rechtslage:
Maßnahmen im Rahmen planfestgestellter Altnutzungen (ein-
schließlich solcher nach § 38 BNatSchG) unterliegen ausschließ-
lich dem Fachplanungsvorbehalt. Dieser verdrängt landesrecht-
lich normierte Genehmigungsvorbehalte, so auch den nach
BaumSchVO. Das materielle Naturschutzrecht ist für die Anla-
genbetreiber gleichwohl beachtlich, jedoch wegen des Fachpla-
nungsvorbehaltes in eigener Verantwortung umzusetzen; eine
Rechtsposition der ansonsten ordnungsrechtlich zuständigen
Naturschutzbehörden besteht in diesen Fällen nicht.
Maßnahmen der Neuerrichtung oder wesentlicher Änderungen
von Altanlagen unterliegen dem konzentrierenden Planfeststel-
lungsverfahren (§ 75 VwVfG). Wegen der Konzentrationswirkung
haben die zuständigen Naturschutzbehörden (und andere Fach-
behörden, deren Rechtsbereich berührt ist) ein Mindestbeteili-
gungsrecht in Form der Stellungnahme, jedoch nicht darüber hin-
ausgehend eine eigenständige ordnungsrechtliche Position (also
z. B. auch kein gesondertes Verfahren nach § 4 BaumSchVO).
Insoweit trifft – bei Beachtung dieser Rechtslage – es nicht zu,
daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz
und Technologie der BVG, die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat.

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Luftverkehr: Gesetzliche Ausnahmeregelungen und statistische Erfassung von Nachtflugbewegungen in Tempelhof

Luftverkehr: Gesetzliche Ausnahmeregelungen und statistische Erfassung von Nachtflugbewegungen in Tempelhof

Ereignis

Am Flughafen Berlin-Tempelhof wurden im Zeitraum vom 9. Juni bis zum 16. Juli 1996 während der nächtlichen Betriebsbeschränkungszeiten zwischen 22:00 und 5:59 Uhr insgesamt 82 Flugbewegungen erfasst. Den statistischen Schwerpunkt bildeten dabei mit 49 Registrierungen dringliche medizinische Ambulanzflüge zur Katastrophenhilfe und Notfallrettung, welche per se von den flugbetrieblichen Einschränkungen ausgenommen sind. Weitere 31 Nachtflüge wurden durch Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei abgewickelt, die gemäß § 30 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Erfüllung hoheitlicher Sonderaufgaben rechtlich von den allgemeinen Betriebsbeschränkungen abweichen dürfen.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/870, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 984
Ich frage den Senat:
1. Wie viele Nachtflüge wurden in der Zeit vom 9. Juni 1996 bis
zum 16. Juli 1996 auf dem Flughafen Tempelhof registriert?
Warum wurde die Genehmigung für diese Nachtflüge erteilt?
2. Welche Gründe lagen vor für die Erteilung der Nachtflüge
am Sonntag, dem 9. Juni um 1.00 Uhr, am Mittwoch, dem
3. Juni um 1.00 Uhr, am Freitag, dem 14. Juni um 0.40 Uhr,
am Mittwoch, dem 19. Juni um 2.00 Uhr, am Mittwoch, dem
4. Juni um 2.15 Uhr, am Freitag, dem 21. Juni um 0.50 Uhr,
am Mittwoch, dem 26. Juni um 2.05 Uhr, am Donnerstag,
dem 11. Juli um 2.25 Uhr, am Dienstag, dem 16. Juli um
0.45 Uhr, und am Dienstag, dem 16. Juli um 2.45 Uhr?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 984
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
In der Zeit vom 9. Juni bis 16. Juli 1996 wurden auf dem Flug hafen Berlin-Tempelhof während der Betriebsbeschränkungs zeiten in der Nacht (22.00 bis 5.59 Uhr) 82 Flugbewegungen (Start
oder Landung) registriert.
Dabei handelte es sich in 49 Fällen um Ambulanzflüge (Kata strophen- und medizinischer Hilfeeinsatz, sonstige Notfälle). Bei
solchen Flügen werden in der Regel Schwerverletzte oder -kranke
transportiert, wenn es medizinisch notwendig ist. Diese Einsätze
sind von den Einschränkungen des Nachtflugverkehrs ausgenom men.
Darüber hinaus fanden 31 Flugbewegungen durch den Bundes grenzschutz und die Luftwaffe statt. Gemäß § 30 Luftverkehrs gesetz (LuftVG)1) dürfen die Bundeswehr, der Bundesgrenz schutz, aber auch die Polizei von Vorschriften des LuftVG und
den zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften abweichen,
wenn dies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben erforderlich
ist. Dies gilt auch für nächtliche Betriebsbeschränkungen am
Flughafen Tempelhof.
1. LuftVG vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978)
Schließlich gab es am 21. Juni 1996 und 8. Juli 1996 zwei Ver spätungen bei planmäßigen Flügen. Am 21. Juni 1996 führten
technische Probleme einer machine der Fluggesellschaft Euro wings zu einem verspäteten Start um 22.47 Uhr. Aus dem glei chen Grund landete am 8. Juli 1996 eine Maschine der Fluggesell schaft Air France erst um 22.05 Uhr.
Technische Störungen lassen sich nicht immer vermeiden;
Sicherheit genießt jedenfalls Priorität. Für unvermeidbare Ver spätungen gilt im Rahmen der örtlichen Betriebsbeschränkungen
(Ziffer 2.3) eine Ausnahmegenehmigung als erteilt, um einen
geordneten Luftverkehr aufrechtzuerhalten. In aller Regel wer den die Luftfahrzeuge am nächsten Morgen wieder benötigt.
Nicht alle Luftverkehrsgesellschaften besitzen sogenanntes
Stand-by-Fluggerät, das im Notfall als Ersatz eingesetzt werden
kann. Somit würden – wenn das vorgesehene Fluggerät nicht zur
Verfügung steht – am nächsten Betriebstag Folgeverspätungen
entstehen, die sich fortsetzen und in Kürze zu ganz erheblichen
Störungen im Ablauf des Flugbetriebes führen würden.
Zu 2.:
Bei den aufgeführten Flügen handelte es sich ausnahmslos um
Ambulanzflüge.

Hinweis

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Luftverkehr: Aufsichtsrechtliche Zustaendigkeiten des Landes Brandenburg fuer den Flugplatz Neuhardenberg

Luftverkehr: Aufsichtsrechtliche Zustaendigkeiten des Landes Brandenburg fuer den Flugplatz Neuhardenberg

Ereignis

Da sich der ehemalige Militärflugplatz Neuhardenberg räumlich auf dem Territorium des Landes Brandenburg befindet, liegt die ausschließliche aufsichts-, genehmigungs- und planungsrechtliche Entscheidungskompetenz beim dortigen Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr. Der Senat von Berlin besitzt für diesen Standort keine ordnungsrechtlichen Einordnungsmöglichkeiten bezüglich der Startmassenbegrenzungen, Ausnahmegenehmigungen oder potenzieller Raumordnungsverfahren.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/304, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 305
Ich frage den Senat:
1. Warum hat es für die weitere Nutzung des obengenannten
Standortes als Flughafen kein Raumordnungsverfahren
gegeben?
2. Trifft es zu, daß die höchstzulässige Startmasse für Flug zeuge an diesem Standort 14 t beträgt?
3. Welche Zielsetzungen der Landesplanung werden verletzt,
wenn die Genehmigung für Starts und Landungen auf grö ßere Flugkörper ausgeweitet und der Flughafen Neuharden berg stärker als bisher genutzt wird?
4. Welche Bedenken aus der Sicht des Natur- und des Vogel schutzes (z. B. Bedeutung des nahe gelegenen Kietzer Sees
als Raststätte für Vogelzüge) müssen gegen den Flughafen standort Neuhardenberg geltend gemacht werden?
5. Wie häufig wurden 1995 Ausnahmegenehmigungen für
Starts und Landungen von Flugzeugen über 14 t in Neuhar denberg erteilt?
6. Wie häufig bzw. wie regelmäßig dürfen Ausnahmegenehmi gungen erteilt werden?
7. Welche Voraussetzungen müssen geschaffen sein, um die
Umwandlung eines Flugplatzes in einen Flughafen zu errei chen, und bedarf es dazu eines erneuten Genehmigungsver fahrens?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 305
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 7.:
Da sich der Flugplatz Neuhardenberg im Land Brandenburg
befindet, ist ausschließlich das dortige Ministerium für Stadtent wicklung, Wohnen und Verkehr in aufsichts- und genehmigungs rechtlichen Fragen zuständig.
Eine Beantwortung der Kleinen Anfrage durch den Senat ist
daher nicht möglich.

Hinweis

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