Luftverkehr: Behoerdliche Zustaendigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und das private Krisenmanagement in Tegel
Ereignis
Die ordnungspolitische Abwehr von Angriffen gegen die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs richtet sich bundesweit nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes (§ 29 c LuftVG). Während die präventive Gefahrenabwehr am Standort Tempelhof durch das Land Berlin als oberste Landesluftfahrtbehörde wahrgenommen wird, liegt die gesetzliche Verantwortung am Flughafen Berlin-Tegel vollumfänglich beim Bundesgrenzschutz. Die operative Durchführung der Fluggast- und Reisegepäckkontrollen wurde vertraglich an das private Sicherheitsunternehmen Securitas übertragen, welches nach einem gravierenden Entführungszwischenfall im Januar 1997 bezüglich der Qualität seiner elektronischen Detektionsüberwachung überprüft wird.
Details
Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1707
Ich frage den Senat:
1. Wurden die Sicherheitsvorschriften der ehemaligen französischen Schutzmacht auf dem Flughafen Tegel geändert? Wenn ja, von wem, und was wurde geändert?
2. Ist das Sicherheitspersonal verpflichtet, alkoholisierte Fluggäste zurückzuweisen und gegebenenfalls dazu Rücksprache mit dem Flugkapitän der Maschine bzw. dem Bodensteward zu nehmen?
3. Sind wegen der erheblichen Verspätungen und der damit eingetretenen Regreßansprüche gegenüber der Lufthansa von der Lufthansa gegenüber Securitas Regreßansprüche in der Sache angemeldet worden?
4. Stimmt der Senat mit mir darin überein, daß die „Sicherheitsfirma“ am Flughafen Tegel angesichts der Einbehaltung von 42 Feuerzeugen beim späteren Flugzeugentführer eine sorgfältige Personen- und Handgepäckkontrolle hätte machen müssen?
5. Welche Gesichtspunkte unterstützen die Behauptung der „Sicherheitsfirma“, daß das bei der Entführung benutzte Werkzeug von anderen Personen ins Flugzeug geschmuggelt wurde?
6. Welche Kosten sind durch die Flugzeugentführung entstanden, wer trägt diese Kosten und ist Regreß gegenüber dem „Sicherheitsdienst Securitas“ gestellt worden?
7. Wieso werden durch die Firma Securitas Metallgegenstände durch elektronische Detektoren nicht festgestellt, oder sind die Fluggäste dieses und anderer Flugzeuge nicht mehr mit elektronischen Geräten überwacht worden (Piper)?
8. Welche Maßnahmen gedenkt der Senat zu unternehmen, damit auf dem Flughafen Tegel die alten bewährten Standards in der Sicherheit erreicht werden und das jetzige Sicherheitsrisiko beendet wird?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1707
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Vorschriften für die Luftsicherheit konnten bis 1990 ausschließlich von den alliierten Mächten in Berlin erlassen werden. Seit dem 3. Oktober 1990 findet auch in Berlin das Luftverkehrsgesetz Anwendung, das die rechtliche Grundlage für die Fluggast- und Reisegepäckkontrollen schafft. Mit Einfügung des § 29 c ins Luftverkehrsgesetz (LuftVG) war am 18. September 1980 klargestellt worden, daß für die Abwehr von Angriffen gegen den Luftverkehr, also für die präventive Gefahrenabwehr von Flugzeugentführungen und Sabotage, nicht originär die Polizei, sondern die jeweilige Luftfahrtbehörde zuständig ist. Ferner ist hier geregelt, daß sich die ausführende Behörde bei der Fluggastkontrolle Dritter, also auch eines Privatunternehmens, bedienen kann. Der vom Bundesinnenministerium erlassene „Rahmenplan Luftsicherheit“ ist als Richtlinie bundesweit für die Landesluftfahrtbehörden verbindlich. Ein Verwaltungsabkommen regelt, daß die Aufgaben nach § 29 c LuftVG in Tempelhof vom Land Berlin (der Senatsverkehrsverwaltung als oberster Landesluftfahrtbehörde), in Tegel vom Bundesgrenzschutz wahrgenommen werden. Ferner führt das Land Berlin die Aufsicht über Eigensicherungsmaßnahmen beider Flughäfen (§ 19 b LuftVG) und überprüft alle Personen, die die Sicherheitsbereiche betreten wollen, auf ihre Zuverlässigkeit (§ 29 d LuftVG).
Zu 2.:
Das Personal der Fluggastkontrolle ist rechtlich nicht verpflichtet, alkoholisierte Fluggäste zurückzuweisen. Die Entscheidung über einen Ausschluß vom Transport kann nur von einer Luftverkehrsgesellschaft getroffen werden.
Zu 3.:
Der Senatsverwaltung liegt eine Information über mögliche Regreßansprüche nicht vor.
Zu 4. bis 8.:
Der Senat hat in seiner Beantwortung der mündlichen Anfrage Nr. 9 des Abgeordneten Günter F. Toepfer seine Haltung ausführlich dargestellt und darauf hingewiesen, daß für die Fluggastkontrollen auf dem Flughafen Berlin-Tegel das Bundesinnenministerium verantwortlich zeichnet. Mit der Aufgabenwahrnehmung wurde das Bundesgrenzschutzpräsidium Ost und konkret das private Unternehmen „Securitas“ beauftragt. Die Fragen beziehen sich zudem auf laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Abschließende Aussagen der verantwortlichen Behörden sind daher kurzfristig nicht zu erwarten. Die Senatsverwaltung hat dennoch den Vorfall vom 7. Januar 1997 zum Anlaß genommen, das Alarmierungs- und Krisenmanagement mit allen beteiligten Institutionen zu erörtern, um Reaktionszeiten weiter zu beschleunigen. Der Regierende Bürgermeister hat darüber hinaus den Bundesminister des Innern gebeten, Maßnahmen zur Erhöhung der Luftsicherheit in Tegel einzuleiten und seine Vergabeentscheidung nochmals zu überprüfen.
Hinweis