S-Bahn: Zustand der Bausubstanz und planfestgestellte Erneuerungsmassnahmen am Ensemble der Yorckbruecken

S-Bahn: Zustand der Bausubstanz und planfestgestellte Erneuerungsmassnahmen am Ensemble der Yorckbruecken

Ereignis

Das im Jahr 1883 vom Architekten Franz Schwechten errichtete und denkmalgeschützte Schöneberger Eisenbahnbrückenensemble der Yorckbrücken besitzt aufgrund seiner geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung einen herausragenden Zeugniswert. Im Zuge des übergeordneten Großprojekts „Verkehrsanlagen im Zentralen Bereich“ wird ein stillgelegter, vom aktuellen Schienenbetrieb nicht mehr genutzter Überbau zurückgebaut und durch zwei zweigleisige, einfeldrige Brücken neubaugleich ersetzt. Die bauliche Maßnahme ist über den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 12. September 1995 legitimiert, während die verkehrsrechtliche Baubelastung und Sanierungsverantwortung für das Gesamtensemble bei der Deutsche Bahn AG liegt.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Drucksache 13/1200, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1200
Ich frage den Senat:
1. Ist dem Senat bekannt, daß in Schöneberg ein ein maliges Eisenbahndenkmal – das Ensemble der
Yorckbrücken, 1883 erbaut von dem Architekten
Franz Schwechten – dem Verfall preisgegeben ist,
weil keinerlei Maßnahmen gegen Rost und andere
Verrottungserscheinungen der schmiedeeisernen
Säulen unternommen werden?
2. Welchen Wert mißt der Senat dem denkmal geschützten Brückenensemble zu?
3. Trifft es zu, daß es keine Sanierungsplänen für die
Brücken gibt?
4. Wer ist für die notwendige Sanierung der Brücken
zuständig?
5. Wird sich der Senat für eine Sanierung der
Brücken einsetzen und wenn ja, welche Maßnah men hat der Senat bisher ergriffen bzw. sind vorge sehen?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1200
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1.:
Ja.
Zu 2.:
Das denkmalgeschützte Brückenensemble besitzt
wegen seiner geschichtlichen und wissenschaftlichen
Bedeutung und wegen seiner Bedeutung für das Stadt bild einen herausragenden Zeugniswert.
Zu 3. und 4.:
Für die Verkehrssicherungspflicht und den Erhalt
der Bausubstanz ist der Eigentümer, die Deutsche
Bahn AG – NRT 2, zuständig. Neben dem Eigentümer
trägt für 3 Behelfsbrücken zur Zeit die baulog Pots damer Platz die Verantwortung. Im Zusammenhang
mit dem Projekt Verkehrsanlagen im Zentralen Be reich wird un vorhandener, vom Bahnbetrieb nicht
genutzter Überbau rückgebaut und zwei zweigleisige
einfeldrige Brücken neu gebaut. Diese Lösung ist
durch den Planfeststellungsbeschluß vom 12. Septem ber 1995 mit Zustimmung der zuständigen Senats verwaltung untersetzt. Ein Sanierungs- und Restau rierungskonzept der denkmalgeschützten Brücken
besteht bei der DB AG derzeit noch nicht.
Zu 5.:
Der Senat wird sich an den Beauftragten der Kon zernleitung der Deutschen Bahn AG für das Land Ber lin wenden, um einen denkmalgerechten Umgang mit
dem Brückenensemble einzuleiten.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“

Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Ereignis

Gehölzrodungen und vegetationsbiologische Pflegemaßnahmen im unmittelbaren räumlichen Bereich planfestgestellter S-Bahn- und U-Bahn-Betriebsanlagen der BVG unterliegen verfahrensrechtlich ausschließlich dem gesetzlichen Fachplanungsvorbehalt. Dieser bundesrechtlich geregelte Vorbehalt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verdrängt lokale ordnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte wie die Berliner Baumschutzverordnung, sodass die eigenverantwortliche naturschutzrechtliche Prüfung und materielle Kompensation vollumfänglich in der Zuständigkeit des Schienenanlagenbetreibers liegt.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Kleine Anfrage Nr. 13/1204, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Ich frage den Senat:
1. Trifft es zu, daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie in diesem und im vergange-
nen Jahr der BVG die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat?
2. Trifft es weiterhin zu, daß für solche Maßnahmen seitens der
BVG nur noch eine Meldepflicht besteht, jedoch keine
naturschutzrechtliche Prüfung mehr durchgeführt wird?
3. Trifft es zu, daß die BVG ohne Ersatzpflanzungen die
Rodungen durchführen darf, während jeder normale Grund-
stücksbesitzer bei der Entfernung eines gesunden Baumes
mit einer Ersatzpflanzung Kompensation leisten muß?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die oben genannten
Praktiken?
5. Was unternimmt der Senat, um die volle Geltung der natur-
schutzrechtlichen Regelungen auch gegenüber der BVG
durchzusetzen?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 5.:
Bei den Betriebsanlagen der BVG handelt es sich um planfest-
gestellte Anlagen/Altanlagen nach dem Personenförderungs-
gesetz (PBefG). Für diese – wie auch für alle nach anderen Fach-
gesetzen planfestgestellte Anlagen/Altanlagen (z. B. nach dem
AEG, TelWegG) gilt folgende durch Rechtsprechung des BVerwG
bestätigte Rechtslage:
Maßnahmen im Rahmen planfestgestellter Altnutzungen (ein-
schließlich solcher nach § 38 BNatSchG) unterliegen ausschließ-
lich dem Fachplanungsvorbehalt. Dieser verdrängt landesrecht-
lich normierte Genehmigungsvorbehalte, so auch den nach
BaumSchVO. Das materielle Naturschutzrecht ist für die Anla-
genbetreiber gleichwohl beachtlich, jedoch wegen des Fachpla-
nungsvorbehaltes in eigener Verantwortung umzusetzen; eine
Rechtsposition der ansonsten ordnungsrechtlich zuständigen
Naturschutzbehörden besteht in diesen Fällen nicht.
Maßnahmen der Neuerrichtung oder wesentlicher Änderungen
von Altanlagen unterliegen dem konzentrierenden Planfeststel-
lungsverfahren (§ 75 VwVfG). Wegen der Konzentrationswirkung
haben die zuständigen Naturschutzbehörden (und andere Fach-
behörden, deren Rechtsbereich berührt ist) ein Mindestbeteili-
gungsrecht in Form der Stellungnahme, jedoch nicht darüber hin-
ausgehend eine eigenständige ordnungsrechtliche Position (also
z. B. auch kein gesondertes Verfahren nach § 4 BaumSchVO).
Insoweit trifft – bei Beachtung dieser Rechtslage – es nicht zu,
daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz
und Technologie der BVG, die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“