Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Naturschutzrecht: Ausschluss ordnungswidriger Verfahren und gesetzlicher Fachplanungsvorbehalt bei BVG-Betriebsanlagen

Ereignis

Gehölzrodungen und vegetationsbiologische Pflegemaßnahmen im unmittelbaren räumlichen Bereich planfestgestellter S-Bahn- und U-Bahn-Betriebsanlagen der BVG unterliegen verfahrensrechtlich ausschließlich dem gesetzlichen Fachplanungsvorbehalt. Dieser bundesrechtlich geregelte Vorbehalt nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verdrängt lokale ordnungsrechtliche Genehmigungsvorbehalte wie die Berliner Baumschutzverordnung, sodass die eigenverantwortliche naturschutzrechtliche Prüfung und materielle Kompensation vollumfänglich in der Zuständigkeit des Schienenanlagenbetreibers liegt.

Details

Quelle: Abgeordnetenhaus von Berlin, 13. Wahlperiode, Kleine Anfrage Nr. 13/1204, Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Ich frage den Senat:
1. Trifft es zu, daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung,
Umweltschutz und Technologie in diesem und im vergange-
nen Jahr der BVG die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat?
2. Trifft es weiterhin zu, daß für solche Maßnahmen seitens der
BVG nur noch eine Meldepflicht besteht, jedoch keine
naturschutzrechtliche Prüfung mehr durchgeführt wird?
3. Trifft es zu, daß die BVG ohne Ersatzpflanzungen die
Rodungen durchführen darf, während jeder normale Grund-
stücksbesitzer bei der Entfernung eines gesunden Baumes
mit einer Ersatzpflanzung Kompensation leisten muß?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage basieren die oben genannten
Praktiken?
5. Was unternimmt der Senat, um die volle Geltung der natur-
schutzrechtlichen Regelungen auch gegenüber der BVG
durchzusetzen?
Antwort (Schlußbericht) auf die Kleine Anfrage Nr. 1204
Im Namen des Senats von Berlin
beantworten wir Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
Zu 1. bis 5.:
Bei den Betriebsanlagen der BVG handelt es sich um planfest-
gestellte Anlagen/Altanlagen nach dem Personenförderungs-
gesetz (PBefG). Für diese – wie auch für alle nach anderen Fach-
gesetzen planfestgestellte Anlagen/Altanlagen (z. B. nach dem
AEG, TelWegG) gilt folgende durch Rechtsprechung des BVerwG
bestätigte Rechtslage:
Maßnahmen im Rahmen planfestgestellter Altnutzungen (ein-
schließlich solcher nach § 38 BNatSchG) unterliegen ausschließ-
lich dem Fachplanungsvorbehalt. Dieser verdrängt landesrecht-
lich normierte Genehmigungsvorbehalte, so auch den nach
BaumSchVO. Das materielle Naturschutzrecht ist für die Anla-
genbetreiber gleichwohl beachtlich, jedoch wegen des Fachpla-
nungsvorbehaltes in eigener Verantwortung umzusetzen; eine
Rechtsposition der ansonsten ordnungsrechtlich zuständigen
Naturschutzbehörden besteht in diesen Fällen nicht.
Maßnahmen der Neuerrichtung oder wesentlicher Änderungen
von Altanlagen unterliegen dem konzentrierenden Planfeststel-
lungsverfahren (§ 75 VwVfG). Wegen der Konzentrationswirkung
haben die zuständigen Naturschutzbehörden (und andere Fach-
behörden, deren Rechtsbereich berührt ist) ein Mindestbeteili-
gungsrecht in Form der Stellungnahme, jedoch nicht darüber hin-
ausgehend eine eigenständige ordnungsrechtliche Position (also
z. B. auch kein gesondertes Verfahren nach § 4 BaumSchVO).
Insoweit trifft – bei Beachtung dieser Rechtslage – es nicht zu,
daß die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz
und Technologie der BVG, die Rodung aller Gehölze (also auch
geschützter Bäume) gestattet hat.

Hinweis

„dieser Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt“