16.07.2026
Was #Freizeitfahrten im Sinne der sozialen Teilhabe betrifft, haben Menschen, denen aufgrund ihrer körperlichen Beeinträchtigungen seitens des Landesamtes für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) im #Schwerbehindertenausweis durch ein Feststellungsverfahren das Merkzeichen „ T“ zuerkannt wurde, die Möglichkeit, das auf der Grundlage des § 12 des Landesgleichbe- rechtigungsgesetzes Berlin (LGBG) und durch die Verordnung über die Vorhaltung eines be- sonderen Fahrdienstes geregelte Angebot des Sonderfahrdienstes zu nutzen.
Die Beförderung durch den #Sonderfahrdienst erfolgt durch eine durch den Betreiber ge- stellte Fahrzeugflotte. Die Fahrten können durch die Nutzungsberechtigten 14 Tage vor dem Fahrtwunsch über eine spezielle, betreiberseitig bereitgestellte, kostenlose App, per Telefon, per Mail, im Internet und per Fax gebucht werden.
Alleinstellungsmerkmal des Angebotes ist die Bereitstellung einer Treppensteigehilfe, die un- abhängig von einer Fahrtbuchung separat seitens der Nutzungsberechtigten gebucht wer- den kann sowie das Bereitstellen weiterer in direktem Kontext mit der Fahrtrealisierung ste- hender Assistenzleistungen, wie z. B. eine Hilfestellung beim Anziehen von Schuhen, dem Anziehen einer Jacke oder dem Tragen von Unterlagen und Taschen.
Nutzungsberechtigte des Sonderfahrdienstes haben die Möglichkeit, alternativ zu den Fahr- zeugen des Sonderfahrdienstes ein Taxi zu nutzen. Über ein spezielles Taxikonto beim Lan- desamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) können die Nutzungsberechtigten bis zu ei- nem bestimmten Betrag verauslagte Taxirechnungen erstattet bekommen. Im Rahmen der Nutzung des Taxikontos können die Nutzungsberechtigten sowohl reguläre Taxen als auch Inklusionstaxen nutzen. Nicht möglich ist die Nutzung des Taxikontos für Fahrten mit Taxial- ternativen, wie z. B. Uber oder Bolt.
- Wie stellt der Senat sicher, dass Menschen mit #Mobilitätsbehinderungen nach #Großveranstaltungen im Olympiastadion und in der Uber Arena barrierefrei mit einem Taxi oder einem vergleichbaren Beförderungsangebot abreisen können?
Zu 1.:
Es liegt im Interesse des Senats von Berlin, dass Besuchende, die mobilitätseingeschränkt sind, eine Großveranstaltung barrierefrei mit einem Taxi oder einem vergleichbaren Beför- derungsangebot verlassen können. Es ist die Aufgabe des Veranstalters einer Veranstaltung im Olympiastadion Berlin oder in der Uber Arena, dafür Sorge zu tragen, dass ein Mobili- tätskonzept geplant und umgesetzt wird, welches u.a. die Abreise in Bezug auf Zuwegungen und das Passieren von Straßensperrungen sowie das Ansteuern von Taxis oder Sonderfahr- diensten zu barrierefreien Eingängen ermöglicht.
Nutzungsberechtigte des Sonderfahrdienstes können für die Beförderung zu oder von Frei- zeitveranstaltungen sowohl eine Fahrt mit dem Sonderfahrdienst buchen als auch das soge- nannte Taxikonto beim LAGeSo in Anspruch nehmen. Die Buchung erfolgt eigenverantwort- lich durch die Nutzungsberechtigten.
- Welche verbindlichen Vorgaben bestehen für Veranstalter zur Organisation einer barrierefreien Taxi- oder Fahrdienstnutzung für Menschen mit Mobilitätsbehinderungen nach Veranstaltungsende?
Zu 2.:
Das Berliner #Mobilitätsgesetz (#MobG) verfolgt insbesondere unter den §§1, 3 und 4 MobG das Ziel eines barrierefreien Verkehrssystems um eine gleichberechtigte Teilnahme zu er- möglichen. Das §12 MobG legt für Großveranstaltungen fest, dass die Verkehrsangebote auf Grundlage eines Mobilitätskonzepts des Veranstalters geplant werden, was dann auch die An- und Abreise der Besuchenden berücksichtigen sollte. Allerdings formuliert das MobG überwiegend Planungs- und Zielvorgaben, also Sollbestimmungen und somit keine unmittel- bar einklagbaren Detailpflichten für Veranstalter.
Bei vom Land Berlin geförderten Sportgroßveranstaltungen oder solchen, in denen das Land Berlin Host City-Verpflichtungen eingeht, gibt es seit 2025 Vorgaben, die sich aus dem im Rahmen der UEFA EURO 2024 entwickelten menschenrechtsbasierten #Teilhabekonzept er- geben. Die An- und Abreise zu und von den jeweiligen Veranstaltungsorten ist Teil eines barrierefreien Managementansatzes. Die Sicherstellung einer barrierefreien An- und Abreise wird explizit empfohlen.
- Welche Anforderungen stellt der Senat an Teilhabe- und Mobilitätskonzepte von Großveranstaltungen hinsichtlich der barrierefreien Abreise von Menschen mit Behinderungen?
Zu 3.:
Siehe Antwort 2.
- Nach welchen Kriterien bewertet der Senat die Qualität und Vollständigkeit der Teilhabe- und Mobilitätskonzepte von Großveranstaltungen?
Zu 4.:
Mobilitäts- und Teilhabekonzepte unterliegen keinem standardisierten Prozess, weder in der Erstellung noch in der Bewertung. Es nicht in der Verantwortung des Senats von Berlin, Qua- lität und Vollständigkeit von Teilhabe- und Mobilitätskonzepten von Großveranstaltungen zu bewerten; das ist Aufgabe des Veranstalters, Teilhabe- und Mobilitätskonzepte zu erstellen und umzusetzen.
- Wie überprüft der Senat die Umsetzung der Anforderungen an die barrierefreie Abreise bei Großveranstaltungen?
Zu 5.:
Das Land Berlin setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ein. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind bei Maßnahmen der Verwaltung stets zu be- rücksichtigen.
Allerdings liegt es nicht in der direkten Verantwortung des Senates, die Umsetzung einer barrierefreien Abreise bei Großveranstaltungen zu prüfen; es ist die Aufgabe des Veranstal- ters, entsprechend ihres Mobilitätskonzeptes eine barrierefreie Umsetzung zu implementie- ren.
- Welche Aufgaben übernehmen das Land Berlin, die Betreiber der Veranstaltungsstätten und die Veranstalter jeweils bei der Organisation einer barrierefreien Abreise?
Zu 6.:
Das Land Berlin setzt sich für gleichwertige Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung sowie für eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ein. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind bei Maßnahmen der Verwaltung stets zu be- rücksichtigen.
Es obliegt allerdings grundsätzlich dem Veranstalter im Rahmen eines Mobilitätskonzeptes eine barrierefreie Abreise zu planen und umzusetzen. Ein Betreiber hingegen ist nicht befugt, auf dem öffentlichem Straßenland Einfluss zu nehmen, weder durch Personal noch Aufbau- ten. Die Hilfestellungen für eine – vorrangig selbstbestimmte – barrierefreie Anreise müssen daher durch den Veranstalter und dessen Kommunikation erfolgen.
Viele Betreiber von Veranstaltungsstätten unterstützen die jeweiligen Veranstalter in der Kommunikation über ihre eigenen Social Media-Kanäle und Webseiten und stellen umfang- reiche Informationen zur Barrierefreiheit bereit. Dort finden Besucherinnen und Besucher vollumfängliche Hinweise zur An- und Abreise, zum Aufenthalt in den Arenen sowie zum Ver- lassen der Veranstaltungsstätten.
Einige Berliner Veranstaltungsstätten sind zudem im Portal „ Reisen für Alle“ aufgeführt und bewertet. In dieser bundesweit gültigen Kennzeichnung werden die Barrierefreiheits-Merk- male eines Betriebes durch geschulte Erhebende vor Ort erfasst und anhand klarer, einheit- licher Kriterien bewertet. Mit Hilfe des Portals können im Vorfeld die entsprechenden Infor-
mationen zur Barrierefreiheit/ Barrierearmut der jeweiligen Veranstaltungsstätte für Men- schen mit Einschränkungen eingeholt werden, z. B. zum Behinderten-Parkplatz, Taxistand (Abholpunkt) oder den nächstgelegenen Haltestellen des ÖPNV.
- Welche Vorgaben bestehen für den Einsatz von Sicherheits-, Ordnungs- und Servicepersonal bei der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen während der Abreise?
Zu 7.:
Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben für den Einsatz von Sicherheits-, Ordnungs- und Servicepersonal bei der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen während der Ab- reise, allerdings werden diese vermehrt an einigen Veranstaltungsstätten speziell zur Betreu- ung von Personen mit Sehbehinderung oder anderen Mobilitätseinschränkungen eingesetzt, um diese auf Wunsch nach Veranstaltungsende bis zum Taxi / Uber zu begleiten.
- Welche Schulungen müssen Sicherheits-, Ordnungs- und Servicekräfte im Hinblick auf die Unterstützung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere bei der Organisation einer barrierefreien Abreise, absolvieren?
Zu 8.:
Siehe Schriftliche Anfrage S19/ 24 695.
- Welche Möglichkeiten müssen Veranstalter vorhalten, wenn Besucherinnen und Besucher mit Mobilitätsbehinderungen während oder nach einer Veranstaltung kurzfristig ein Taxi oder einen anderen barrierefreien Fahrdienst benötigen?
Zu 9.:
Das Berliner Mobilitätsgesetz Berlin verlangt, dass bei planbaren Großveranstaltungen Kon- zepte für die An- und Abreise erstellt werden. Diese sollen die Mobilitätsbedürfnisse aller Besuchenden berücksichtigen.
- Welche Regelungen bestehen für den Zugang von Taxen und barrierefreien Fahrdiensten zu den Veran- staltungsstätten sowie zu ausgewiesenen Hol- und Bringzonen für mobilitätseingeschränkte Personen?
Zu 10.:
Für Berlin gibt es keine allgemeine Rechtsvorschrift, die Veranstalter verpflichtet, Taxen oder barrierefreie Fahrdienste unmittelbar am Veranstaltungsort vorzuhalten oder besondere Hol- und Bringzonen einzurichten. Die Regelungen ergeben sich aus einer Kombination aus Straßenverkehrsrecht, straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen und bei öffentlichen Ver- anstaltungen den Anforderungen an die Barrierefreiheit.
- Welche Erfahrungen, Beschwerden oder Hinweise zur barrierefreien Abreise von Menschen mit Behinderungen bei Großveranstaltungen liegen dem Senat aus den vergangenen fünf Jahren vor?
Zu 11.:
Erfahrungen, Beschwerden und Hinweise bei Großveranstaltungen zur barrierefreien Abreise von Menschen mit Behinderungen bei Großveranstaltungen bezogen sich hauptsächlich auf den Wunsch von Besuchenden, eine Begleitung nach Veranstaltungsende durch Sicherheits- personal oder Awareness Teams bis zum Taxi oder ÖPNV zu erhalten. Zudem gab es Rück- meldungen zu fehlender oder nicht barrierefreier Beschilderung sowie eine unzureichende Anzahl an Personal zur Lenkung der Abreise an der Veranstaltungsstätte bzw. an den ÖPNV Abreisestellen. Bei einer überschaubaren Anzahl von Beschwerden, welche beim Betreiber des Sonderfahrdienstes oder beim LAGeSo eingegangen sind, handelt es sich in der Regel um Sachverhalte im Zusammenhang mit Buchungsverfügbarkeiten und Verschiebungen von Abfahrts- und Ankunftszeiten.
- Welche Maßnahmen wurden aufgrund dieser Erfahrungen, Beschwerden oder Hinweise bereits umgesetzt oder sind geplant?
Zu 12.:
Eingehende #Beschwerden werden von allen beteiligten Stellen sorgfältig geprüft und quali- fiziert beantwortet. Selbstverständlich fließen die daraus gewonnenen Erkenntnisse in die stetige Weiterentwicklung des Angebotes im Sinne der Nutzungsberechtigten ein. Zusätzlich haben sowohl direkte Austausche mit den Betroffenen stattgefunden, als auch Termine mit Betreibern von Veranstaltungsstätten und dem entsprechenden Sicherheitsdienst.
Zudem tagt eine AG Menschen mit Behinderungen der Senatsverwaltung für Inneres und Sport viermal jährlich zu Themenstellungen des gesamten Hauses. Mitglieder der AG sind die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderungen, Mitglieder des Landesbeirats und Vertretungen von Interessenverbänden. Aus dem Bereich des Sports sind hier Vertretungen des Landessportbunds und des Behinderten- und Rehabilitations-Sportverbands regelmä- ßige Mitglieder. Infolge der vielen, auch sportpolitisch diskutierten Themenstellungen aus dem Berliner Sport wurde 2026 zusätzlich eine UAG zur intensiveren Befassung dieser The- men gegründet. Der Teilnehmendenkreis der UAG wurde um Vertretungen des Berliner Be- hindertenparlaments, des Gehörlosen-Sportverbands, des Netzwerks Inklusion und von Spe- cial Olympics Berlin erweitert. Im Jahr 2026 gab es eine Sitzung, eine zweite soll Ende des Jahres anberaumt werden. Die UAG bildet ein informelles Austauschgremium zu grundsätz- lichen Themenstellungen der Inklusion und Barrierefreiheit im Berliner Sport.
- Welche rechtlichen Ansprüche haben Besucherinnen und Besucher mit Mobilitätsbehinderungen gegen- über Veranstaltern oder Betreibern von Veranstaltungsstätten, wenn eine barrierefreie Abreise nach einer Großveranstaltung nicht gewährleistet werden kann?
Zu 13.:
Soweit sich die Frage auf Veranstalter oder Betreiber von Veranstaltungsstätten bezieht, sind rechtliche Ansprüche von Besucherinnen und Besuchern mit Mobilitätsbehinderungen bei einer nicht gewährleisteten barrierefreien Abreise grundsätzlich zivilrechtlich zu prüfen.
Mit dem Erwerb eines Tickets zur Veranstaltung kommt regelmäßig ein Schuldverhältnis zu- stande. Daraus folgen insbesondere Schutz- und Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Bei Pflichtverletzungen kann ein Schadensersatzan- spruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Soweit der Betreiber oder Veranstalter die Abreise organisatorisch beherrscht, etwa durch Auslassmanagement, Wegeführung, Shuttle-Konzepte oder barrierefreie Übergänge zu Halte- und Abholpunkten, kann die Nichtgewährleistung einer zumutbaren barrierefreien Abreise eine Pflichtverletzung darstel- len. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.
Daneben kommt ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Betracht. Gemäß dem AGG darf Menschen mit Behinderung kein Nachteil entstehen. Der Schutzbereich greift jedoch vor allem beim Zugang zum Event, während die Organisation der Abreise vorrangig in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Besuchers fällt. Besu- cher mit Mobilitätsbehinderungen haben im privaten Veranstaltungssektor grundsätzlich keinen gesetzlich einklagbaren Anspruch darauf, dass ein Veranstalter den barrierefreien Heimweg garantiert. Ansprüche bestehen vor allem dann, wenn der Veranstalter vertragli- che Pflichten verletzt oder durch barrierefreie Werbung konkrete Zusagen zur Rückreise gemacht hat.
Im Sinne des § 19 AGG schützt es Menschen mit Behinderungen auch im privaten Rechts- verkehr, insbesondere bei Massengeschäften. Nach § 21 Abs. 1 AGG kommen dabei ins- besondere Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung sowie Entschädigung in Betracht. Ob der Besuch einer konkreten Veranstaltung als Massengeschäft einzuordnen ist, ist je- doch umstritten und bedarf einer Einzelfallprüfung.
Die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Art. 9 UN-BRK, ist bei der Auslegung der zivilrechtlichen Pflichten von Veranstaltern und Betreibern als völkerrechtlicher Wer- tungsmaßstab zu berücksichtigen, weil sie den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln sowie zu öffentlich angebotenen Einrichtungen und Diensten
verlangt. Eine unmittelbare eigenständige Anspruchsgrundlage gegen private Veranstalter folgt daraus jedoch nicht.
- Wie berücksichtigt der Senat die Anforderungen an eine barrierefreie An- und Abreise bei der Genehmigung, Förderung oder Unterstützung von Großveranstaltungen auf landeseigenen Veranstaltungsflächen, insbesondere im Olympiastadion?
Zu 14.:
Bei vom Land Berlin geförderten Sportgroßveranstaltungen oder bei solchen, in denen das Land Berlin Host City-Verpflichtungen eingeht, gibt es seit 2025 Vorgaben, die sich aus dem im Rahmen der UEFA EURO 2024 entwickelten menschenrechtsbasierten Teilhabekonzept ergeben. Die An- und Abreise zu und von den jeweiligen Veranstaltungsorten ist Teil eines barrierefreien Managementansatzes. Die Sicherstellung einer barrierefreien An- und Abreise wird explizit empfohlen. Es liegt im Zuständigkeitsbereich des Veranstalters, ein Mobilitäts- konzept zu erstellen und dieses umzusetzen.
- Welche Mindeststandards erwartet der Senat künftig von Veranstaltern, damit die selbstständige und barrierefreie Abreise von Menschen mit Behinderungen jederzeit gewährleistet werden kann?
Zu 15.:
Siehe Frage 14.
Berlin, den 15.07.2026
In Vertretung
Franziska Becker
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
www.berlin.de
https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S19-26541.pdf